Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Mai 2004 - 1 Ws 388/03

published on 26.05.2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Mai 2004 - 1 Ws 388/03
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums Baden-Württemberg wird der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Y. vom 14. November 2003 aufgehoben.

2. Der Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt X. vom 16. Dezember 2003 wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gefangene.

4. Der Gegenstandswert wird auf 50,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer einen Bescheid der Justizvollzugsanstalt X. vom 16.12.2002 aufgehoben und diese verpflichtet, künftig die den Antragsteller betreffenden Kontoauszüge und Einzahlungsbelege der Zahlstelle der Justizvollzugsanstalt X. in geschlossenen Umschlägen auszuhändigen. Gegen diese der Justizvollzugsanstalt X. am 17.11.2003 zugestellte Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 08.12.1003, welche am 15.12.2003 beim Landgericht Y. eingekommen ist.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 10.10.2001, 1 Ws 30/01), da es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
Sie hat mit der erhobenen Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer hat dem Verpflichtungsantrag des Strafgefangenen zu Unrecht stattgegeben. Zwar handelt es sich bei den Kontoauszügen und Einzahlungsbelegen um grundsätzlich dem Schutz des § 183 Abs. 2 StVollzG unterfallende Teile von Akten und Dateien, da diese personenbezogene Daten über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen enthalten. Der in dieser Bestimmung niedergelegte Schutz vor unbefugtem Zugang und Gebrauch erfordert aber nicht die Einkuvertierung eines jeden Dokuments durch die Zahlstelle. Der Senat teilt insoweit die Ansicht anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2003, 3 Ws 31/03; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2003, 1 Ws 303/03) sowie des 3. Strafsenats des Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 26.04.2004, 3 Ws 264/03), dass dieser Schutzzweck auch dadurch erreicht werden kann, dass mit der Beförderung solcher unverschlossener Belege nur ausgewählte und zur Verschwiegenheit verpflichtete Bedienstete betraut werden, so dass - abgesehen von Missbrauchsfällen - weitgehend ausgeschlossen werden kann, dass andere Gefangene oder Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt Kenntnis von diesen Daten erhalten. Dabei hat der Senat in die Abwägung der Schutzbedürftigkeit eingestellt, dass es sich hierbei nicht um besonders sensitive Daten handelt und die vom Strafgefangenen erstrebte Handhabung bei monatlich etwa 1.900 Sendungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde (vgl. hierzu Senat Die Justiz 2003, 131 f.: Mohnbrötchen), der letztendlich dazu führen würde, dass Bedienstete nicht für andere besonders wichtige Aufgaben im Strafvollzug, wie etwa zur Resozialisierung notwendige Ausführungen von Strafgefangenen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19.05.2004, 1 Ws 78/04), zur Verfügung stehen. Erforderlich ist aber, dass die Justizvollzugsanstalt X. die von ihr in der Stellungnahme vom 05.03.2003 aufgeführten Sicherungsmaßnahmen (Befassung nur weniger Bediensteter; Übergabe der für alle auf einem Stockwerk anfallenden Belege an den jeweiligen Stockwerksbeamten im verschlossenen Umschlag) auch einhält.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1 und 2 StVollzG.
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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

(1) Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 154 Abs. 1 erforderlich ist. (2) Akten und Dateisysteme mit
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published on 19.05.2004 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums gegen den Beschluss des Landgerichts K. - Strafvollstreckungskammer - vom 19. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Strafge
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Annotations

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 154 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Akten und Dateisysteme mit personenbezogenen Daten sind nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.