Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Nov. 2004 - 1 Ws 171/04

published on 17/11/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Nov. 2004 - 1 Ws 171/04
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Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde gegen den Beschluss des Landgerichts Z. vom 22. März 2004 ist erledigt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Gefangenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
Die Justizvollzugsanstalt X. hat die Zuteilung von Arbeit an den Strafgefangenen in der Ladeabteilung am 28.01.2004 widerrufen, weil dieser gegen einen dort tätigen Anstaltsbediensteten - das Ermittlungsverfahren gegen diesen ist zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden - Strafanzeige wegen Sachbeschädigung erstattet hatte, und mit weiterer Verfügung vom 30.01.2004 festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Strafgefangenen in der Insassenvertretung geendet habe, weil er nunmehr schuldhaft ohne Arbeit sei. Mit Beschluss vom 22.03.2004 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung insoweit als unbegründet zurückgewiesen, als sich dieser gegen die erfolgte Ablösung von der Arbeit richtete, im übrigen jedoch die Verfügung der Justizvollzugsanstalt X. aufgehoben. Gegen letztere Entscheidung wendet sich die auf eine Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde.
II.
Nachdem die Amtszeit des Strafgefangenen in der Insassenvertretung der Justizvollzugsanstalt X. am 04.07.2004 geendet hat, ist die Rechtsbeschwerde, welche zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen gewesen wäre, gegenstandslos geworden (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 2002, 243 f.), was durch Beschluss festzustellen war (vgl. Senat ZfStrVo 2004, 304; Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Auflage 2002, § 115 Rn. 12).
Die nach Maßgabe des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung zu treffende Kosten- und Auslagenentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die Verfahrenskosten und die dem Gefangenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen wäre.
Nach Absatz III. Nr. 5 a der Statuten für die Insassenvertretung der Justizvollzugsanstalt Heimsheim sind solche Strafgefangene von der Kandidatur für dieses Mitverantwortungsgremium ausgeschlossen, welche „schuldhaft ohne Arbeit“ sind, wobei ein solcher Grund nach Absatz VI. Nr. 1 h der Statuten auch zu einer späteren Beendigung der Mitgliedschaft führt.
Zu Recht geht die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass von dieser Ausschlussregelung in erster Linie die Fälle der sog. Arbeitsverweigerung erfasst sein sollen, weil solche Strafgefangene ein schlechtes Vorbild für andere Insassen abgeben (zur Dispositionsfreiheit der Vollzugsbehörde bei der Ausgestaltung der Regelungen zur Gefangenenmitverantwortung, vgl. OLG Koblenz NStZ 1991, 511 f.; OLG Hamm a.a.O.; Callies, a.a.O., § 160 Rn. 6). Eine solche generelle Verweigerungshaltung (§ 41 StVollzG) hat die Strafvollstreckungskammer beim Strafgefangenen aber nicht festzustellen vermocht, da dieser arbeitsbereit ist und die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nur daran scheitert, dass ein solcher nicht zur Verfügung steht.
Entgegen der Ansicht der Vollzugsbehörde genügt das pflichtwidrige Verhalten des Strafgefangenen, welches zu der Ablösung von seinem bisherigen Arbeitsplatz führte, hierfür nicht. Zwar wäre eine solche Auslegung noch vom Wortlaut der zu einer Selbstbindung der Verwaltung führenden Regelung des Absatzes III. Nr. 5 a der Statuten für die Insassenvertretung erfasst, aus dem systematischen Vergleich mit den anderen Ausschlussgründen ergibt sich jedoch, dass nicht jedes Fehlverhalten eines Strafgefangenen - wie dies die Erstattung einer mutwilligen und offensichtlich ins Blaue hinein erstatteten Strafanzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Anstaltsbediensteten darstellen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2003, 1 Ws 151/02: Zur Unzulässigkeit der Anordnung eines Arrestes bei unklarer Beweislage) - zu seinem Ausschluss aus der Interessenvertretung führen soll. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn der Verstoß aufgrund seiner Schwere die Anordnung und Verhängung eines Arrestes (§ 103 Nr. 9 StVollzG; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 04.05.2004, 1 Ws 1/04) rechtfertigen konnte (vgl. Absatz III. Nr. 5 e der Statuten). Eine Übertragung dieser Einschränkung auf die Regelung des Absatzes III. Nr. 5 a der Statuten erscheint dem Senat auch sachgerecht, denn ansonsten könnte die Mitgliedschaft eines aus der Sicht der Anstalt allzu energisch für die (vermeintlichen) Interessen der Insassen eintretenden Strafgefangenen durch seine bloße Ablösung von seinem Arbeitsplatz (zu den Voraussetzungen vgl. Senat, Beschluss vom 06.05.2004, 1 Ws 95/04; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 31 f., dass. ZfStrVo 2001, 372) beendet werden, was dem Grundgedanken einer angemessenen und demokratischen Mitwirkung der Gefangenen an den Angelegenheiten von gemeinsamen Interesse in der Anstalt widersprechen würde (§ 160 StVollzG; zur Ausschlussmöglichkeit eines Strafgefangenen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und bei schädlichem Einfluss auf andere Gefangene vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2002, 243; OLG Koblenz NStZ 1991, 511 f.).
Nachdem der Gefangene daher auch im hiesigen Verfahren obsiegt hätte, waren die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen gem. § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG der Staatskasse aufzuerlegen.
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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

(1) Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist

(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind: 1. Verweis,2. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,3. die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk-

Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist. Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.

(2) Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37 Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen. Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.

(3)

(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:

1.
Verweis,
2.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
4.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5.
die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
6.
(weggefallen)
7.
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
8.
die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,
9.
Arrest bis zu vier Wochen.

(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.

Den Gefangenen und Untergebrachten soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.