Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Juni 2016 - III-1 RBs 115/16

Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachstand in ihrer Vorlageverfügung vom 18. März 2016 wie folgt zusammengefasst:
4„Das Bundesamt für Güterverkehr hat mit Bescheid vom 21.08.2015 gegen den Betroffenen wegen der Durchführung von mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- € gemäß § 19 Abs. 2a Nr. 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (VO (EG) 1072/2009) festgesetzt (Bl. 62 f. BA).
5Gegen diesen seinem Verteidiger am 27.08.2015 zugestellten (Bl. 67 BA) Bescheid hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 28.08.2015, eingegangen bei der Behörde am selben Tag, Einspruch eingelegt (Bl. 68 BA).
6Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 04.12.2015 - 902a OWi 271/15 – gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG, Art. 8 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 1072/2009 die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion verhängt (Bl. 27, 29 ff. d.A.).
7Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.12.2015, eingegangen beim Amtsgericht Köln am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 28 d.A.) und diese nach Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger am 11.01.2016 (Bl. 39 d.A.) mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 05.02.2016, eingegangen beim Amtsgericht Köln am 06.02.2016, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet (Bl. 41 ff. d.A.).“
8Darauf nimmt der Senat mit folgenden Ergänzungen Bezug:
9Das Amtsgericht vertritt auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen die Auffassung, dass eine Beförderung im Sinne der Kabotagevorschriften anzunehmen ist, wenn ein bestimmter Absender eine Ware verschickt; Absender in diesem Sinne sei dabei nur der tatsächliche Absender der Waren, nicht das Frachtunternehmen, welches die Versendung der Waren durchführt und dabei verschiedene Aufträge bündelt. Davon ausgehend ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Transportunternehmen, dessen Geschäftsführer der Betroffene ist, mehr als 3 Kabotagebeförderungen – nämlich insgesamt 7 – durchgeführt hat.
10Kernpunkt der Rechtsbeschwerde ist die Auslegung des Begriffs „Kabotagebeförderung“ durch das Amtsgericht. Der Betroffene vertritt die Auffassung, dass abzustellen sei auf den stets und sicher als solchen erkenn- und isolierbaren Frachtvertrag mit dem kabotierenden Verkehrsunternehmer; jedenfalls dann, wenn ein Absender einen kompletten LKW bestellt und Beladung bei mehreren Beladestellen und/oder die Auslieferung an mehrere Empfänger in einer Region erfolgen soll, und für die Gesamtbeförderung eine Gesamtfracht vereinbart ist, liege aufgrund der Praxis des Verkehrsgewerbes auch nur eine Beförderung unabhängig davon vor, ob Teilladungen an denselben oder verschiedene Empfänger abgeliefert werden. Davon ausgehend habe der Betroffene lediglich 3 und damit die erlaubte Anzahl Kabotagebeförderungen innerhalb Deutschlands binnen der erlaubten Frist von 7 Tagen nach Entladung eines grenzüberschreitenden Transports veranlasst.
11Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet und vertritt zur Auslegung des Begriffs „Kabotagebeförderung“ die Auffassung, dass weder der Auslegung des Gerichts noch der des Betroffenen zu folgen sei. „Absender“ sei nach Wertung des § 407 HGB und der üblichen Praxis im Transportgewerbe derjenige, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Güterbeförderung beauftragt und sich verpflichtet habe, die vereinbarte Fracht zu zahlen und somit gegenüber dem Frachtführer verpflichtet sei. Sei der „Absender“ in diesem Sinne identisch und werde das Transportgut am selben Ort zur selben Zeit aufgenommen und der Transport insgesamt in einer Summe vergütet, so sei dies – unabhängig von den Abladepunkten – als einheitliche Kabotagebeförderung zu werten. Davon ausgehend seien nach den Feststellungen insgesamt 4 Kabotagebeförderungen anzunehmen.
12Nachdem auch das Bundesamt für Güterverkehr im Bußgeldverfahren von 4 Kabotagebeförderungen ausgegangen war und dem gegen den Betroffenen erlassenen Bußgeldbescheid vom 21.08.2015 zugrunde gelegt hatte (s. S 2 des BG unter Ziffer 2., wonach es sich bei den 5 Fahrten ausdrücklich um 1 Kabotagebeförderung handelt), hat es im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Stellungnahme vom 01.06.2016 zur Akte gereicht. Mit dieser wird nunmehr die Auffassung vertreten, dass nur dann von einer einzelnen Beförderung auszugehen sei, wenn für sämtliche Teile der Ladung eines Fahrzeuges auf den entsprechenden Frachtbriefen bzw. Nachweisen sowohl derselbe Absender als auch derselbe Empfänger eingetragen sei, unabhängig von der Zahl der Be- und Entladestellen. Soweit im Bußgeldbescheid fünf Beförderungen zu einer Beförderung zusammengefasst seien, liege dem die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zugunsten des Betroffenen zugrunde.
13II.
14Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, erweist sich in der Sache indessen als unbegründet.
15Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.
161.
17Das Amtsgericht hat unter Ziffer II. der Urteilsgründe die folgenden Feststellungen getroffen:
18„Am 06.06.2015 um 09.36 Uhr wurde bei einer Fahrzeugkontrolle auf der A7 in der Höhe von L mit der in der Tschechischen Republik zugelassenen Sattelzugmaschine mit dem amtl. Kennzeichen xx und dem in Deutschland zugelassenen Sattelanhänger mit dem amtl. Kennzeichen xxx festgestellt, dass mehr als 3 Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurden. Das zulässige Gesamtgewicht der Einheit betrug 40 t. Die Sattelzugmaschine ist auf die Fa. G in O zugelassen, das Anhängerfahrzeug auf die Fa. F in T. Aufgrund der bei der Kontrolle vorliegenden Papiere wurden folgende Absender und Empfänger der diversen Ladungen festgestellt:
191.
20Am 02.06.2015 vom Absender Spedition G GmbH mit Sitz in E zum Empfänger U in B; ausweislich des Frachtbriefs und des Lieferscheins handelt es sich um 1.150 kg Papierwaren, die von der Fa. D GmbH & Co. KG in C an U geschickt wurden.
212.
22Am 02.06.2015 vom Absender G GmbH mit Sitz in E an den Empfänger A in V; ausweislich des Lieferscheins handelt es sich hier ebenfalls um Papierwaren, 1.804,55 kg, die von der Fa. D GmbH & Co. KGH in C an den Empfänger A GmbH & Co. KG in V gesandt wurden.
233.
24Frachtbrief ohne Datum, Absender Spedition G GmbH in E, Empfänger H in K; es handelt sich um insgesamt 2.380 Faltschachteln, ausweislich des Lieferscheins ist Absender die Q-Verpackung- und Service GmbH in 72275 B und Empfänger die Fa. H in 89343 K. Auf dem Frachtbrief ist die Fa. G mit Sitz in R als Frachtführer angegeben.
254.
26Frachtbrief von 02.06.2015, Absender die Fa. Spedition G in 72280 E, Empfänger die Fa. N GmbH in X. Ausweislich des Lieferscheins war Absender die Fa. I in C und Empfänger die Fa. N2 GmbH & Co. KG in X2.
275.
28Frachtbrief vom 02.06.2015, Absender Spedition G in E, Empfänger Fa. L GmbH in C2; ausweislich des Frachtbriefes handelt es sich um Bauzubehör von 1.000 kg, ausweislich des KVO-Frachtbriefes war Absender die L2 GmbH in G2 und Empfänger die Fa. L GmbH & Co KG in C2.
296.
30Frachtbrief vom 03.06.2015, Absender Fa. I2, Holzhandlung in W und Empfänger die Fa. T AG in T2; es handelte sich um 24.000 kg Holz.
317.
32Frachtbrief vom 05.06.2015, Absender Fa. W GmbH & Co. KG in M2, Empfänger die Fa. O2 GmbH in T3;
338.
34Frachtbrief vom 05.06.2015, Absender T4 GmbH in C3; Empfänger die Fa. G3 Vertriebs-GmbH in B2; es handelte sich um 20 Paletten, 10.202 kg Faltschachteln“.
352.
36Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit in ihrer Vorlageverfügung zutreffend ausgeführt:
37„Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, die hinreichende Angaben zu den für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Durchführung von mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung.
38Wegen der Verweisung in § 71 Abs. 1 OWiG hat sich der Urteilsinhalt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich nach den Vorgaben des § 267 Abs. 1 StPO zu richten. Hiernach müssen im Urteil alle für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Vorliegend sind die Feststellungen frei von Lücken, Widersprüchen und Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze.
39Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Kabotageverkehr nach Art. 8 der VO (EG) 1072/2009 mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung durchführt.
40Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers ist es unschädlich, dass sich aus den Feststellungen nicht ergibt, wann die grenzüberschreitende Beförderung bzw. deren letzte Entladung stattgefunden hat. Dies wäre nur relevant, wenn es um einen Verstoß gegen § 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG – die Überschreitung der 7-Tage-Regelung – gehen würde. Dies ist vorliegend jedoch nicht Tatvorwurf. Insoweit ist es ausreichend, dass sich aus den Urteilsgründen in der gebotenen Gesamtschau ergibt, dass das Gericht von einer den Kabotagebeförderungen vorausgehenden grenzüberschreitenden Beförderung ausgeht. Dass die grenzüberschreitende Beförderung wirksam festgestellt wurde, stellt auch der Verteidiger nicht in Frage (vgl. Bl. 42 d.A.).
41Hinsichtlich der Kabotagefahrten wurden von dem Gericht Absender und Empfänger mit ihren Anschriften, sowie das Datum des jeweiligen Frachtbriefes angegeben. Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers ist es auch unschädlich, dass nicht nochmals explizit der Aufnahme- und Abladeort, sowie die dazugehörigen Daten genannt sind. Eine gesonderte Angabe des Aufnahme- und Abladeortes könnte allenfalls dann erforderlich sein, wenn dieser von der Ortsanschrift des Absenders und Empfängers abweichen würde. Ist dies nicht der Fall, sind bei objektiver Betrachtung diese Ortsanschriften als Aufnahme- und Abladeort anzunehmen. Das Datum des Frachtbriefes entspricht dem Aufnahmedatum der Ladung. Das Abladedatum ist für die Tatbestandsverwirklichung irrelevant, da vorliegend keine Überschreitung der 7-Tage-Regelung im Raum steht.
42Auch die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Sie ist nicht in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar und verstößt nicht gegen Denkgesetzte oder gesicherte Erfahrungssätze. Das Gericht stützt seine Feststellungen im Wesentlichen auf die Feststellungen des Bundesamtes für Güterverkehr bei der Kontrolle am 06.06.2015, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und auf die im Urteil verwiesen wird, sowie auf die Einlassungen des Betroffenen durch seinen Verteidiger, die sich insbesondere auf die Auslegung des Begriffs „Kabotagebeförderung“ bezogen.“
43Dem stimmt der Senat zu.
443.
45Das Rechtsbeschwerdegericht prüft die angefochtene Entscheidung nicht in tatsächlicher Hinsicht, sondern allein auf Rechtsfehler hin. Solche ergeben sich nicht aus dem beanstandeten Urteil. Das Amtsgericht hat sich nach den getroffenen Feststellungen in rechtsfehlerfreier Weise die Überzeugung davon verschafft, dass der Betroffene fahrlässig unbefugt mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt hat.
46In diesem Zusammenhang kann es ausdrücklich offen bleiben, ob zur Auslegung des Begriffs der „Kabotagebeförderung“ der Auffassung des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil, das insgesamt 7 Beförderungen annimmt, oder derjenigen der Generalstaatsanwaltschaft, nach welcher von 4 Beförderungen auszugehen ist, zu folgen ist. Nach beiden Auffassungen liegen „mehr als drei Beförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung“ vor, die nach § 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG , Art. 8 der VO (EG) 1072/2009 bußgelbewehrt sind.
47Soweit (allein) nach Auffassung des Betroffenen und der von ihm vertretenen Auslegung nicht mehr als 3 Beförderungen im genannten Sinne vorliegen, beruhen die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung auf einer urteilsfremden Tatsachengrundlage.
48Der Beschwerdeführer geht zunächst davon aus, dass die im Urteil unter Ziffer II. 1.-5. genannten Fälle eine einheitliche Beförderung darstellen und eine weitere Beförderung in der „Komplettladung“ vom 03.06.2015 (Fall II. 6. der Urteilsgründe) liegt. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Fälle II. 7. und 8. der Urteilsgründe führt die Rechtsbeschwerdebegründung, dort Seite 3 unter Ziffer II. (2), Folgendes aus:
49„In Erledigung eines weiteren einheitlichen Frachtauftrages von G lud das Fahrzeug noch am 05.06.2015 für eine einheitliche Fracht von 600,- € wie im Urteil unter II.6./7. (Anm.: gemeint sein dürften richtigerweise die Fälle 7. und 8 der Urteilsgründe) angesprochen bei zwei Ladestellen in T-I für zwei Entladestellen in der Region O, an denen am Folgetag und damit innerhalb von sieben Tagen nach vollständiger Entladung des zuletzt grenzüberschreitend beförderten Guts in E“.
50Die Verteidigung argumentiert deswegen urteilsfremd, weil sie in diesem Zusammenhang auf einen „einheitlichen Frachtauftrag“ und eine „einheitliche Fracht von 600,- €“ abstellt. Aus den Feststellungen zu Ziffer II. 7. und 8., die – wie bereits ausgeführt – für sich genommen nicht lückenhaft, unklar oder in sonstiger rechtsbeschwerderechtlich relevanter Hinsicht zu beanstanden sind, ergibt sich indes nicht, dass den konkreten Fahrten vom 05.06.2015 derartige „gebündelte“ Frachtverträge oder Unterfrachtverträge zwischen Haupt- und Unterfrachtführer zugrundeliegen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, die entsprechende frachtvertragliche Beziehungen konkret nahelegen. Das diesbezügliche Vorbringen des Betroffenen ist im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge rechtsbeschwerderechtlich unbeachtlich.
51Entsprechendes gilt für die mit Schriftsatz der Verteidigung vom 20. Juni 2016 als Anlage BF1 zur Akte gereichte tabellarische Übersicht, die jedenfalls hinsichtlich der in Spalte 7, 8 und 9 angegebenen Fahrten mit den Feststellungen zu Ziffer II. 6., 7. und 8. des angefochtenen Urteils nicht im Einklang steht.
524.
53Auch die Rechtsfolgenbemessung ist aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
545.
55Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.

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Annotations
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 1a Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, - 1a.
entgegen § 2 Abs. 1a Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, - 1b.
ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, - 1c.
einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt, - 2.
einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 oder 4 oder § 23 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird, - 4.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder einen dort genannten Nachweis einschweißt oder mit einer Schutzschicht überzieht, - 4a.
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 4b.
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird, - 5.
entgegenein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, einen Pass, ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument oder eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 6.
(weggefallen) - 6a.
entgegen § 7a Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird, - 6b.
entgegen § 7a Abs. 4 Satz 2 ein Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 6c.
entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt, - 6d.
entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das ausländische Fahrpersonal eine dort genannte Unterlage mitführt, - 6e.
entgegen § 7b Abs. 2 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 7.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Satz 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 8.
entgegen § 12 Abs. 3 ein Zeichen oder eine Weisung nicht befolgt, - 9.
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 21a Absatz 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet, - 10.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, - 11.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig leistet, - 12.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt, - 12a.
entgegen § 15a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet, - 12b.
entgegen § 15a Abs. 3 die Angaben auf Verlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist, - 12c.
entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, - 12d.
entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist oder - 12e.
entgegen § 15a Abs. 6 sein Unternehmen nicht rechtzeitig abmeldet.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder - 2.
entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt, - 2.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 dem Fahrer die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder - 3.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 3 die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Kabotageverkehr nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
- 1.
vor der ersten Kabotagebeförderung eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland nicht durchführt, - 2.
vor der letzten Entladung der nach Deutschland eingeführten Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt, - 3.
mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung durchführt, - 4.
nicht dasselbe Fahrzeug für alle Kabotagebeförderungen verwendet oder im Fall von Fahrzeugkombinationen nicht das Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs für alle Kabotagebeförderungen verwendet, - 5.
später als sieben Tage nach der letzten Entladung der eingeführten Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt, - 6.
nach Durchführung von mehr als zwei Kabotagebeförderungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten nach unbeladener Einfahrt eine Kabotagebeförderung in Deutschland durchführt, - 7.
nach Durchführung einer grenzüberschreitenden Beförderung in einen Mitgliedstaat und unbeladener Einfahrt nach Deutschland mehr als eine Kabotagebeförderung durchführt oder - 8.
eine Kabotagebeförderung nicht innerhalb von drei Tagen im Anschluss an eine unbeladene Einfahrt nach Deutschland beendet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, vorsätzlich oder fahrlässig eine Kabotagebeförderung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 durchführt, ohne die Fahrerbescheinigung mitzuführen.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden ist, - 2.
Kabotage nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 betreibt, ohne Inhaber einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu sein, oder - 3.
im Kabotageverkehr nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden ist.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Lizenz nach Artikel 4 Absatz 1 einen grenzüberschreitenden Geldtransport betreibt, - 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 ein Original oder eine beglaubigte Kopie einer gültigen Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig vorweist, - 3.
entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Waffengenehmigung nicht besitzt oder - 4.
entgegen Artikel 10 dort genannte Banknoten nicht oder nicht unverzüglich nach Entdecken aus dem Verkehr zieht.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens Sicherheitspersonal einsetzt, das einer in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Anforderung nicht genügt, - 2.
als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens ein Fahrzeug einsetzt, das einer Anforderung des Artikels 7 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 nicht genügt, oder - 3.
einen Transport in einer nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Option durchführt.
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6c, Absatzes 1a Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1b, 12, des Absatzes 1a Nr. 1, des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Sie können auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
- 1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und - 2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.
(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht
- 1.
einzelne Beweiserhebungen anordnen, - 2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 1a Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, - 1a.
entgegen § 2 Abs. 1a Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, - 1b.
ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, - 1c.
einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt, - 2.
einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 oder 4 oder § 23 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird, - 4.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder einen dort genannten Nachweis einschweißt oder mit einer Schutzschicht überzieht, - 4a.
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 4b.
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird, - 5.
entgegenein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, einen Pass, ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument oder eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 6.
(weggefallen) - 6a.
entgegen § 7a Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird, - 6b.
entgegen § 7a Abs. 4 Satz 2 ein Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 6c.
entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt, - 6d.
entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das ausländische Fahrpersonal eine dort genannte Unterlage mitführt, - 6e.
entgegen § 7b Abs. 2 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 7.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Satz 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 8.
entgegen § 12 Abs. 3 ein Zeichen oder eine Weisung nicht befolgt, - 9.
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 21a Absatz 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet, - 10.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, - 11.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig leistet, - 12.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt, - 12a.
entgegen § 15a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet, - 12b.
entgegen § 15a Abs. 3 die Angaben auf Verlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist, - 12c.
entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, - 12d.
entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist oder - 12e.
entgegen § 15a Abs. 6 sein Unternehmen nicht rechtzeitig abmeldet.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder - 2.
entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt, - 2.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 dem Fahrer die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder - 3.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 3 die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Kabotageverkehr nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
- 1.
vor der ersten Kabotagebeförderung eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland nicht durchführt, - 2.
vor der letzten Entladung der nach Deutschland eingeführten Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt, - 3.
mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung durchführt, - 4.
nicht dasselbe Fahrzeug für alle Kabotagebeförderungen verwendet oder im Fall von Fahrzeugkombinationen nicht das Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs für alle Kabotagebeförderungen verwendet, - 5.
später als sieben Tage nach der letzten Entladung der eingeführten Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt, - 6.
nach Durchführung von mehr als zwei Kabotagebeförderungen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten nach unbeladener Einfahrt eine Kabotagebeförderung in Deutschland durchführt, - 7.
nach Durchführung einer grenzüberschreitenden Beförderung in einen Mitgliedstaat und unbeladener Einfahrt nach Deutschland mehr als eine Kabotagebeförderung durchführt oder - 8.
eine Kabotagebeförderung nicht innerhalb von drei Tagen im Anschluss an eine unbeladene Einfahrt nach Deutschland beendet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, vorsätzlich oder fahrlässig eine Kabotagebeförderung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 durchführt, ohne die Fahrerbescheinigung mitzuführen.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden ist, - 2.
Kabotage nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 betreibt, ohne Inhaber einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu sein, oder - 3.
im Kabotageverkehr nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden ist.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Lizenz nach Artikel 4 Absatz 1 einen grenzüberschreitenden Geldtransport betreibt, - 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 ein Original oder eine beglaubigte Kopie einer gültigen Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig vorweist, - 3.
entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Waffengenehmigung nicht besitzt oder - 4.
entgegen Artikel 10 dort genannte Banknoten nicht oder nicht unverzüglich nach Entdecken aus dem Verkehr zieht.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens Sicherheitspersonal einsetzt, das einer in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Anforderung nicht genügt, - 2.
als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens ein Fahrzeug einsetzt, das einer Anforderung des Artikels 7 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 nicht genügt, oder - 3.
einen Transport in einer nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Option durchführt.
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6c, Absatzes 1a Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1b, 12, des Absatzes 1a Nr. 1, des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Sie können auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.