Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Nov. 2015 - 5 U 72/15
Gericht
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 20. März 2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 225/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
1
Gründe:
2Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
3Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen des Sturzes und des Bruchs des linken Oberschenkels, den ihre Versicherte U am Abend des 15.9.2009 im Pflegeheim der Beklagten erlitten hat, nicht den Ersatz von Behandlungskosten in Höhe von 7.125,51 € aus übergangenem Recht gemäß §§ 280 Abs. 1, 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, § 116 SGB X verlangen.
4Eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung lässt sich nicht feststellen. Dabei kommt es nicht auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. E und die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin an.
5Bei einem Heimvertrag werden Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner begründet. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (BGH, Urteil vom 28.4.2005 – III ZR 399/04, iuris Rdn. 6 f., abgedruckt in BGHZ 163, 53 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.6.2013 – 3 U 240/13, iuris Rdn. 20, abgedruckt in NJW-RR 2014, 458 ff.).
6Die Beklagte musste nicht für eine dauernde Beaufsichtigung der Bewohnerin U im Sinne einer ständigen Beobachtung und Begleitung durch eine Pflegekraft sorgen, die den Sturz wahrscheinlich hätte vermeiden können. Eine entsprechende Maßnahme war für sie aus wirtschaftlichen und personellen Gründen nicht realisierbar. Es ist allgemeinbekannt, dass ein Heim mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht für jeden Bewohner eine Pflegekraft anstellen kann und dass die Pflegekräfte während ihrer Arbeitszeit jeweils für die Betreuung mehrerer Bewohner zuständig sind.
7Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Bewohnerin U während des Abendessens im Speiseraum des Wohnbereichs, gegen dessen Ende sich der Sturz ereignete, im Stuhl zu fixieren. Dies gilt schon deshalb, weil eine solche Maßnahme rechtswidrig gewesen wäre. Die Betreuerin I hatte in die hierin liegende Freiheitsbeschränkung nicht eingewilligt. Ferner lag keine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vor, die gemäß § 1906 Abs. 4 BGB für regelmäßige Freiheitsentziehungen durch mechanische Vorrichtungen erforderlich gewesen wäre. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Betreuerin vor dem 15.9.2009 freiheitsbeschränkende Maßnahmen wie Fixierungen abgelehnt hatte. Bei ihrer Vernehmung als Zeugin hat sie bekundet, dass sie in einem Gespräch, das sie zeitlich nicht zuordnen könne, gegenüber einer Mitarbeiterin des Pflegeheims erklärt habe, dass sie nicht wolle, dass ihre Mutter – das heißt die Bewohnerin U – angebunden werde. Dass dieses Gespräch vor dem 15.9.2009 geführt worden ist, folgt daraus, dass eine Unterredung mit entsprechendem Inhalt unter dem 8.9.2009 in der Pflegedokumentation festgehalten ist. Ferner hat die Betreuerin unstreitig nach dem 15.9.2009 die Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen beantragt. In diesen späteren Zeitraum kann das von ihr bekundete Gespräch daher nicht fallen.
8Die Beklagte durfte die Entscheidung der Betreuerin, dass eine Fixierung nicht vorgenommen werden sollte, akzeptieren und musste nicht auf deren Abänderung hinwirken. Die Abwägung, ob in die Freiheit des Heimbewohners einzugreifen ist oder gesundheitliche Gefahren in Kauf genommen werden sollen, obliegt rechtlich grundsätzlich dem rechtlichem Vertreter. Allenfalls bei einer nicht vertretbaren Entscheidung kann das Heim daher gehalten sein, auf eine Abänderung hinzuwirken, etwa indem es dem Betreuer in begründeter Weise zu Anderem rät oder sogar das die Aufsicht über den Betreuer führende Vormundschaftsgericht verständigt. Im vorliegenden Fall war die Ablehnung unterbringungsähnlicher Maßnahmen aus der maßgeblichen Sicht vor dem schädigenden Ereignis jedenfalls vertretbar. Nach dem Vortrag der Parteien und den zur Verfügung stehenden ärztlichen und pflegerischen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten des N vom 29.1.2007, war die Bewohnerin U 91 Jahre alt, dement, desorientiert und erheblich sehbehindert, zugleich aber bei motorischer Unruhe und Weglauftendenzen mobil und ohne Hilfsmittel gehfähig. Dass dabei eine konkrete Gefahr von Verletzungen bestand, ergab sich aus den Stürzen, zu denen es am 1.1.2009, 13.1.2009 und 22.5.2009 gekommen war. Eine regelmäßige Fixierung hätte die der Bewohnerin U verbliebene Lebensqualität gerade bei vorhandenem Bewegungsdrang erheblich beeinträchtigt und hätte ihrerseits zu gesundheitlichen Nachteilen führen können, etwa der Verschlechterung des Allgemeinbefindens und einer Rückbildung der Muskulatur. Bei dieser Sachlage hatte die Betreuerin nur die Wahl zwischen zwei schlechten Alternativen, von denen keiner eindeutig der Vorrang zu kam.
9Andere Schutzmaßnahmen, die generell zur Verhinderung des streitgegenständlichen Sturzgeschehens geeignet gewesen wären, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
10Dass sich eine Pflegekraft der Beklagten speziell am Abend des 15.9.2009 fehlerhaft oder unaufmerksam verhielt, etwa das sich anbahnende Sturzgeschehen hätte bemerken und verhindern können, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch wenn sie Einzelheiten des Geschehensablaufs mangels eigener Wahrnehmung nicht vortragen kann, kommen ihr Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungslast und eine Beweislastumkehr nicht zu Gute. Für eine Beweislastumkehr ist es nicht ausreichend, dass der Heimbewohner im Bereich des Pflegeheims gestürzt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Bewohner sich in einer konkreten Gefahrensituation befand, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Dies trifft insbesondere für Bewegungs- und Transportmaßnahmen zu (BGH, Urteil vom 28.4.2005 – III ZR 399/04, iuris Rdn. 8., abgedruckt in BGHZ 163, 53 ff.). So lag es jedoch nach dem von der Beklagten dargelegten Sachverhalt, den sich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, nicht. Danach saß die Bewohnerin U am 15.9.2009 nach dem Abendessen im Speiseraum ihres Wohnbereichs und trank ein Glas Saft, während die Pflegerin H an andere Bewohner Medikamente austeilte und ihr dabei den Rücken zuwandte. Als die Pflegerin H wieder nach der Bewohnerin U sah, lag diese neben einer aus dem Speiseraum führenden Tür auf dem Boden. Bei dieser Sachlage bestand keine konkrete Gefahrensituation, die einer Bewegungs- und Transportmaßnahme vergleichbar war. Die Risiken für die Bewohnerin U unterschieden sich nicht von denen, die sonst während ihres Aufenthalts im Pflegeheim der Beklagten bestanden.
11Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.