Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Nov. 2015 - 5 U 72/15
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 20. März 2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 225/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
1
Gründe:
2Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
3Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen des Sturzes und des Bruchs des linken Oberschenkels, den ihre Versicherte U am Abend des 15.9.2009 im Pflegeheim der Beklagten erlitten hat, nicht den Ersatz von Behandlungskosten in Höhe von 7.125,51 € aus übergangenem Recht gemäß §§ 280 Abs. 1, 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, § 116 SGB X verlangen.
4Eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung lässt sich nicht feststellen. Dabei kommt es nicht auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. E und die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin an.
5Bei einem Heimvertrag werden Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner begründet. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (BGH, Urteil vom 28.4.2005 – III ZR 399/04, iuris Rdn. 6 f., abgedruckt in BGHZ 163, 53 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.6.2013 – 3 U 240/13, iuris Rdn. 20, abgedruckt in NJW-RR 2014, 458 ff.).
6Die Beklagte musste nicht für eine dauernde Beaufsichtigung der Bewohnerin U im Sinne einer ständigen Beobachtung und Begleitung durch eine Pflegekraft sorgen, die den Sturz wahrscheinlich hätte vermeiden können. Eine entsprechende Maßnahme war für sie aus wirtschaftlichen und personellen Gründen nicht realisierbar. Es ist allgemeinbekannt, dass ein Heim mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht für jeden Bewohner eine Pflegekraft anstellen kann und dass die Pflegekräfte während ihrer Arbeitszeit jeweils für die Betreuung mehrerer Bewohner zuständig sind.
7Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Bewohnerin U während des Abendessens im Speiseraum des Wohnbereichs, gegen dessen Ende sich der Sturz ereignete, im Stuhl zu fixieren. Dies gilt schon deshalb, weil eine solche Maßnahme rechtswidrig gewesen wäre. Die Betreuerin I hatte in die hierin liegende Freiheitsbeschränkung nicht eingewilligt. Ferner lag keine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vor, die gemäß § 1906 Abs. 4 BGB für regelmäßige Freiheitsentziehungen durch mechanische Vorrichtungen erforderlich gewesen wäre. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Betreuerin vor dem 15.9.2009 freiheitsbeschränkende Maßnahmen wie Fixierungen abgelehnt hatte. Bei ihrer Vernehmung als Zeugin hat sie bekundet, dass sie in einem Gespräch, das sie zeitlich nicht zuordnen könne, gegenüber einer Mitarbeiterin des Pflegeheims erklärt habe, dass sie nicht wolle, dass ihre Mutter – das heißt die Bewohnerin U – angebunden werde. Dass dieses Gespräch vor dem 15.9.2009 geführt worden ist, folgt daraus, dass eine Unterredung mit entsprechendem Inhalt unter dem 8.9.2009 in der Pflegedokumentation festgehalten ist. Ferner hat die Betreuerin unstreitig nach dem 15.9.2009 die Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen beantragt. In diesen späteren Zeitraum kann das von ihr bekundete Gespräch daher nicht fallen.
8Die Beklagte durfte die Entscheidung der Betreuerin, dass eine Fixierung nicht vorgenommen werden sollte, akzeptieren und musste nicht auf deren Abänderung hinwirken. Die Abwägung, ob in die Freiheit des Heimbewohners einzugreifen ist oder gesundheitliche Gefahren in Kauf genommen werden sollen, obliegt rechtlich grundsätzlich dem rechtlichem Vertreter. Allenfalls bei einer nicht vertretbaren Entscheidung kann das Heim daher gehalten sein, auf eine Abänderung hinzuwirken, etwa indem es dem Betreuer in begründeter Weise zu Anderem rät oder sogar das die Aufsicht über den Betreuer führende Vormundschaftsgericht verständigt. Im vorliegenden Fall war die Ablehnung unterbringungsähnlicher Maßnahmen aus der maßgeblichen Sicht vor dem schädigenden Ereignis jedenfalls vertretbar. Nach dem Vortrag der Parteien und den zur Verfügung stehenden ärztlichen und pflegerischen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten des N vom 29.1.2007, war die Bewohnerin U 91 Jahre alt, dement, desorientiert und erheblich sehbehindert, zugleich aber bei motorischer Unruhe und Weglauftendenzen mobil und ohne Hilfsmittel gehfähig. Dass dabei eine konkrete Gefahr von Verletzungen bestand, ergab sich aus den Stürzen, zu denen es am 1.1.2009, 13.1.2009 und 22.5.2009 gekommen war. Eine regelmäßige Fixierung hätte die der Bewohnerin U verbliebene Lebensqualität gerade bei vorhandenem Bewegungsdrang erheblich beeinträchtigt und hätte ihrerseits zu gesundheitlichen Nachteilen führen können, etwa der Verschlechterung des Allgemeinbefindens und einer Rückbildung der Muskulatur. Bei dieser Sachlage hatte die Betreuerin nur die Wahl zwischen zwei schlechten Alternativen, von denen keiner eindeutig der Vorrang zu kam.
9Andere Schutzmaßnahmen, die generell zur Verhinderung des streitgegenständlichen Sturzgeschehens geeignet gewesen wären, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
10Dass sich eine Pflegekraft der Beklagten speziell am Abend des 15.9.2009 fehlerhaft oder unaufmerksam verhielt, etwa das sich anbahnende Sturzgeschehen hätte bemerken und verhindern können, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch wenn sie Einzelheiten des Geschehensablaufs mangels eigener Wahrnehmung nicht vortragen kann, kommen ihr Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungslast und eine Beweislastumkehr nicht zu Gute. Für eine Beweislastumkehr ist es nicht ausreichend, dass der Heimbewohner im Bereich des Pflegeheims gestürzt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Bewohner sich in einer konkreten Gefahrensituation befand, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Dies trifft insbesondere für Bewegungs- und Transportmaßnahmen zu (BGH, Urteil vom 28.4.2005 – III ZR 399/04, iuris Rdn. 8., abgedruckt in BGHZ 163, 53 ff.). So lag es jedoch nach dem von der Beklagten dargelegten Sachverhalt, den sich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, nicht. Danach saß die Bewohnerin U am 15.9.2009 nach dem Abendessen im Speiseraum ihres Wohnbereichs und trank ein Glas Saft, während die Pflegerin H an andere Bewohner Medikamente austeilte und ihr dabei den Rücken zuwandte. Als die Pflegerin H wieder nach der Bewohnerin U sah, lag diese neben einer aus dem Speiseraum führenden Tür auf dem Boden. Bei dieser Sachlage bestand keine konkrete Gefahrensituation, die einer Bewegungs- und Transportmaßnahme vergleichbar war. Die Risiken für die Bewohnerin U unterschieden sich nicht von denen, die sonst während ihres Aufenthalts im Pflegeheim der Beklagten bestanden.
11Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der am 19. Februar 1912 geborenen, unter Betreuung stehenden Rentnerin G. W. Diese lebt seit dem 23. April 1997 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens hatte sie bereits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur links erlitten, aufgrund deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich war; kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim der Beklagten hatte sie sich bei einem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und im Januar 1998 bei einem dritten Sturz ein solches zweiten Grades zugezogen. Wegen
dieser Verletzungen mußte sie jeweils stationär behandelt werden. Nach dem Pflegegutachten ist sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt; ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet.
Im Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei we iteren Bewohnerinnen. Neben ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich durch Rufe bemerkbar machen. Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede Stunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung nach der Bewohnerin.
Am 27. Juni 2001 fand gegen 13.00 Uhr die letzte Kon trolle statt. Die Bewohnerin lag zu dieser Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit war die zuständige Pflegekraft im Wohnbereich mit anderen Bewohnern beschäftigt. Gegen 14.00 Uhr wurde die Bewohnerin von der Pflegekraft in ihrem Zimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkelhalsfraktur zugezogen und wurde bis zum 31. Juli 2001 stationär und anschließend ambulant behandelt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Unfall auf e ine Verletzung von Pflichten aus dem Heimvertrag durch die Beklagte zurückzuführen ist. Mit ihrer Klage verlangt sie Ersatz der von ihr getragenen Heilbehandlungskosten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.185,13 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht we gen des Unfalls vom 27. Juni 2001 kein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Schadensersatzanspruch der verletzten Heimbewohnerin gegen die Beklagte zu.
1. Allerdings erwuchsen der beklagten Heimträgerin aus den jeweiligen Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädigungen , die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867, 868). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war daher geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrages als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen.
2. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (OLG München VersR 2004, 618, 619; LG Essen VersR 2000, 893). Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein (OLG Koblenz aaO). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, daß beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverant-
wortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG i.d.F. vom 5. November 2001 BGBl. I S. 2970).
3. Wie das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) zutreffend ausführt, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen. Im vorliegenden Fall ist der Unfallhergang im einzelnen nicht mehr aufklärbar. Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, der Klägerin Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, daß die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden. Darlegungs- und beweispflichtig ist vielmehr insoweit die Klägerin als Anspruchstellerin; Gegenteiliges läßt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1990 (VI ZR 169/90 = NJW 1991, 1540 f = VersR 1991, 310 f) herleiten. Der VI. Zivilsenat hat dort ausgeführt, die Beweislastumkehr nach § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) könne nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen sei und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gegangen seien, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren. Daraus hat der VI. Zivilsenat für den damals zu beurteilenden Sachverhalt die Folgerung gezogen, wenn ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn
betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht bekomme und stürze, so sei es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruhe (ähnlich OLG Dresden NJW-RR 2000, 761 für die Ursache des Sturzes einer Pflegeheimpatientin, die sich in Begleitung und Betreuung einer Pflegekraft befunden hatte). Um eine derartige Konstellation ging es hier nicht. Die Bewohnerin befand sich nicht in einer konkreten Gefahrensituation , die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Vielmehr ging es hier (lediglich) um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Geschädigten verblieb. Vergeblich versucht die Revision, hiergegen einzuwenden, daß bei dieser Betrachtungsweise der Geschädigte um so schlechter dastünde, je weniger man sich um ihn kümmere. Werde er sich selbst überlassen, treffe ihn die Darlegungsund Beweislast. Sei hingegen eine Pflegeperson anwesend, die dem Betroffenen helfe und unmittelbaren Einfluß nehmen könne, solle sich der Träger des Pflegeheims entlasten müssen. Das könne nicht richtig sein. Dabei wird, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, verkannt, daß es bei der Beweislastumkehr jeweils nur darum gehen kann, ob in der konkreten Unfallsituation eine Sicherungspflicht bestanden hatte, die gerade die Schädigung ausschließen sollte. Dementsprechend wird für vergleichbare Unfallhergänge auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Beweislastumkehr abgelehnt (OLG Hamm NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München aaO).
4. Die Revision lastet der Beklagten insbesondere an, sie habe es versäumt , die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens aber die Bettgitter hochzufahren. Dieser Vorwurf ist indessen unbegründet.
a) In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung ha t das Berufungsgericht festgestellt, daß das Pflegepersonal diese Sicherungsmaßnahmen für entbehrlich halten durfte. Insbesondere hat dabei der Umstand Gewicht, daß der von der Klägerin selbst nach dem bis dahin letzten Sturz der Bewohnerin (Januar 1998) beauftragte ärztliche Gutachter zwar schwere Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert hatte (Liegen, Sitzen, Stehen mit Hilfe, Gehen mit Hilfe und Gehstütze, sehr unsicher, kleinschrittig), aber gleichwohl besondere Sicherungsmaßnahmen beim Liegen im Bett nicht in Erwägung gezogen hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO), dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, weist nicht ohne Grund darauf hin, daß dasjenige, was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintrittspflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, sich bei unverändertem Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht aufdrängen muß. Dies gilt trotz des von der Revision - an sich zutreffend - hervorgehobenen Umstandes, daß das Gutachten der Feststellung der Pfflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu der entsprechenden Pflegestufe diente. Dieser beschränkte Zweck des Gutachtens änderte nichts daran, daß dort auch Vorschläge zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung sowie zur Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln vorgesehen waren und derartige Empfehlungen auch - in anderen Bereichen - tatsächlich erteilt wurden. Daß aus der Sicht des Pflegepersonals keine besonderen weitergehenden Maßnahmen ergriffen zu werden brauchten, wird indiziell dadurch bestätigt, daß in der Folgezeit, nach Erstattung des Gutachtens, die Bewohnerin über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren sturzfrei geblieben war.
b) Hinzu kommt folgendes: Jene Sicherungsmaßnahmen hätte n, da sie auch nach der Einschätzung der Klägerin nicht durch eine konkrete, einzelfallbezogene Gefahrensituation gefordert wurden, nur abstrakt-generalisierend, d.h. auf Dauer, getroffen werden müssen, um die allgemeine Gefahr eines Sturzes zu bannen. Damit aber hätten sie den Charakter von Maßnahmen erhalten , die der - unter Betreuung stehenden - Bewohnerin über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen und deshalb der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedurft hätten (§ 1906 Abs. 4 BGB). Die Beklagte hatte indessen aus den vorgenannten Gründen keinen hinreichenden Anlaß, von sich aus auf eine derartige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts hinzuwirken.
5. In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung auch nicht darin erblickt, daß die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen hatten, der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protektorhosen ) anzulegen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre. Die Klägerin selbst hatte erstmals in ihrer Berufungserwiderung eher beiläufig darauf hingewiesen, daß die Bewohnerin durch Tragen von Hüftprotektoren vor den hier eingetretenen Folgen eines Sturzes hätte bewahrt werden können. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert war. Weder hatte die Klägerin konkret vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit Verletzungen, wie sie die Bewohnerin erlitten hatte, durch das Tragen dieser Schutzvorrichtungen zu verhindern gewesen wären. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts , daß das Tragen von Protektoren die Gefahr des Wundliegens erhöht, wird von der Revision nicht angegriffen.
6. Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Beklagte habe es versäumt , dafür Sorge zu tragen, daß der Bewohnerin beim Aufstehen Hilfe zuteil wurde. Dieser Pflicht war die Beklagte vielmehr hinreichend dadurch nachgekommen , daß sie in Reichweite der Bewohnerin eine Klingel bereitgestellt hatte , mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können. Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Bewohnerin beim Aufstehen stets der Hilfe bedurft hätte. Die Forderung, der Bewohnerin jedes Mal beim Aufstehen (unaufgefordert) Hilfe zu leisten, würde auf eine lückenlose Überwachung durch die Mitarbeiter des Pflegeheims hinauslaufen. Dies würde über das einem Pflegeheim wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem auch den Interessen der Heimbewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre widersprechen.
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Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 23. Januar 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
- 1
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 12. Juli 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.
I.
- 2
Der Kläger begehrt von der Beklagten, der Trägerin des Pflegeheims Seniorenresidenz ...[A] in ...[X], die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Schadensersatz nach dem Tod seiner Mutter. Der Kläger war Vorsorgebevollmächtigter und ist Alleinerbe.
- 3
Die am … 1928 geborene Mutter des Klägers lebte seit dem 29. Juli 2010 in vollstationärer Pflege der Beklagten nach der Pflegstufe II.
- 4
In der Folge kam es zu verschiedenen Tageszeiten und an verschiedenen Orten in der Einrichtung der Beklagten zu Stürzen der Mutter des Klägers. Auf die Sturzprotokolle vom 18. August 2010 (Bl. 96 d.A.), 5. September 2010 (Bl. 98 d.A.), 30. September 2010 (Bl. 100 d.A.), 28. Oktober 2010 (B. 101 d.A.) und 9. November 2010 (Bl. 103 d.A.) wird verwiesen.
- 5
Anfang Oktober 2010 sprach die Pflegedienstleiterin der Beklagten mit dem Kläger anlässlich eines Herbstfestes über Maßnahmen der Sturzprophylaxe. Es wurde vereinbart, dass das Bett der Mutter tiefer gelegt und zusätzlich vor das Bett eine Matratze ausgelegt wird. Zudem wurde besprochen, dass der Kläger eventuell einen Antrag auf gerichtliche Genehmigung der Fixierung seiner Mutter mittels Bettgitter stellen solle, wobei eine Dringlichkeit dafür nicht vermittelt wurde. Die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen sind in der Pflegeplanung vom 2. Oktober 2010 (Bl. 88 d.A.) dokumentiert.
- 6
Ausweislich der Pflegeplanung vom 17. Oktober 2010 (Bl. 88 d.A.) beschloss die Beklagte, die vor das Bett gelegte Matratze wieder zu entfernen.
- 7
Nach einem Sturz im Badezimmer am 28. Oktober 2010 gegen 14.45 Uhr erhielt die Mutter des Klägers rutschfestes Schuhwerk und rutschfeste Socken sowie Sturzprotektoren (im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils irrtümlich als "Socken mit Sturzprotektoren" bezeichnet). Die Beklagte teilte dem Kläger am 2. November 2010 mit, dass er nunmehr einen Antrag auf Genehmigung der Fixierung stellen solle (Pflegeplanung vom 2. November 2010, Bl. 90 d.A.). Am 9. November 2010 gegen 16.20 Uhr stürzte die Mutter des Klägers im Aufenthaltsraum des Pflegeheims bei dem Versuch, aus dem Rollstuhl aufzustehen.
- 8
Am Abend des 12. November 2010 wurde die Mutter des Klägers gegen 21.00 Uhr vor ihrem Bett auf dem Bauch liegend mit einer Platzwunde an der Oberlippe und einer Beule am rechten Wangenknochen aufgefunden. Sie war nicht ansprechbar (Sturzprotokoll am 12. November 2010, Bl. 105 d.A.). Im E-Krankenhaus in ...[X] wurde u.a. ein subdurales Hämatom diagnostiziert. Die Mutter des Klägers verstarb am 16. November 2010.
- 9
Der Kläger macht die Beklagte für den Sturz seiner Mutter am 12. November 2010 und ihren Tod verantwortlich, weil ihr Pflegepersonal durch geeignete Maßnahmen zur Sturzprophylaxe den Sturz hätte vermeiden können.
- 10
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe allerdings nicht alles ihr Mögliche getan, um den Sturz vom 12. November 2010 zu verhindern. Die Mutter des Klägers sei spätestens nach ihrem dritten Sturz am 30. September 2010 für die Beklagte erkennbar sturzgefährdet gewesen. Eine Pflichtverletzung bestehe darin, dass die Beklagte am 17. Oktober 2010 die Matratze vor dem Bett entfernt habe, ohne den Kläger darüber zu informieren und neue Maßnahmen zum Schutz der Mutter des Klägers zu treffen. Das habe dazu geführt, dass die Mutter des Klägers am 28. Oktober 2010 gestürzt sei. Die nach diesem Sturz getroffenen Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, um den wiederholten Stürzen der Mutter des Klägers wirksam zu begegnen. Diese habe einen großen Bewegungsdrang gehabt und habe andererseits körperlich abgebaut. Sie sei geistig nicht mehr in der Lage gewesen, über Sicherungsmaßnahmen zu entscheiden. Für die Beklagte habe ab dem 17. Oktober 2010, spätestens aber nach dem erneuten Sturz am 28. Oktober 2010 die dringende Notwendigkeit bestanden, die Ergreifung freiheitsentziehender Maßnahmen durch Anbringung eines Bettgitters mit dem Kläger zu besprechen und sofort einen Arzt einzuschalten, um prüfen zu lassen, welche Fixierungsmaßnahmen aus medizinischer Sicht indiziert seien. Auch hätte die Beklagte auf eine sofortige entsprechende Antragstellung durch den Kläger beim Betreuungsgericht drängen müssen. Eine ordnungsgemäße Antragstellung wäre noch im Oktober 2010 möglich gewesen. Auch nach dem erneuten Sturz am 9. November 2010 hätten weitere Maßnahmen seitens der Beklagten dringend ergriffen werden müssen. Angesichts der Sturzgefährdung der Mutter des Klägers sei bis zur Genehmigung von notwendigen Fixierungsmaßnahmen eine vermehrte Beobachtung der Betroffenen erforderlich gewesen, um weitere Stürze zu vermeiden. Das schuldhafte Unterlassen der gebotenen Maßnahmen seitens der Beklagten sei ursächlich für den Sturz vom 12. November 2010 gewesen. In Bezug auf die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden trete eine Umkehr der Beweislast ein. Das nach dem Sturz vom 12. November 2010 diagnostizierte subdurale Hämatom habe zum Tod der Mutter des Klägers geführt. Es fehle jedoch an der haftungsausfüllenden Kausalität. Der Kläger habe nicht den Beweis erbringen können, dass das Hämatom allein oder zumindest mitursächlich durch den Sturz vom 12. November 2010 hervorgerufen worden sei.
- 11
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben sei. Für die zivilrechtliche Beurteilung komme es nicht darauf an, ob der Sturz vom 12. November 2010 die ausschließliche oder alleinige Ursache für die Leidenszeit und den Tod seiner Mutter gewesen sei. Es genüge eine bloße Mitverursachung. Dass der Sturz vom 12. November 2010 zumindest mitursächlich für das Leiden und den Tod seiner Mutter gewesen sei, ergebe sich aus den Ausführungen des in der ersten Instanz bestellten Sachverständigen Dr. med. W. in seinem schriftlichen Gutachten vom 10. Juni 2012 und den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Koblenz am 12. Dezember 2012.
- 12
Der Kläger beantragt,
- 13
unter Abänderung des am 21. Januar 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,00 € zu zahlen,
- 14
unter Abänderung des am 21. Januar 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.191,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 256,62 € zu zahlen.
- 15
Die Beklagte beantragt,
- 16
die Berufung zurückzuweisen.
- 17
Sie macht geltend, ihr sei bereits keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Sie habe alles Erforderliche und ihr Mögliche getan, um Stürze der Mutter des Klägers in ihrer Einrichtung zu vermeiden. Sie habe auf die Stürze mit allen anerkannten Sicherungsmaßnahmen reagiert wie Herabstellen des Bettes auf die niedrigste Stufe, die Installation eines Nachtlichts, rutschfeste Schuhe und Socken, Sturzprotektoren und Auslegen einer Matratze vor dem Bett der Mutter, bis sich diese als Stolperfalle erwiesen habe. Als darüber hinausgehende Maßnahmen hätten nur noch freiheitsentziehende Maßnahmen wie Fixierung oder Anbringung eines Bettgitters angewendet werden können. Diese hätten angesichts des von der Mutter des Klägers verspürten Bewegungsdrangs einen erheblichen Eingriff in ein selbstbestimmtes Leben bzw. in eine selbstbestimmte Fortbewegung bedeutet. Das Anbringen eines Bettgitters wäre nicht zweckmäßig gewesen, um die Stürze zu vermeiden im Hinblick darauf, dass die Mutter des Klägers auch auf dem Flur, im Bad oder in anderen Bereichen der Pflegeeinrichtung hätte stürzen können. Sie habe mit dem Kläger zweimal über das Sturzrisiko gesprochen und auf die Möglichkeit der Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen hingewiesen. Bei dem Gespräch am 28. Oktober 2010 sei der Kläger eindringlich auf die Tatsache hingewiesen, dass dies einen erheblichen Eingriff darstelle und dass eine Anordnung des Betreuungsgerichts erforderlich sei. Der Kläger habe zugesagt, sich darum kümmern zu wollen. Eine ständige Nachfrage bzw. das eigenmächtige Einschalten des Hausarztes der Mutter des Klägers habe nicht zu ihrem Pflichtenkreis gehört. Darüber hinaus sei auch nicht die Kausalität dafür bewiesen, dass die Mutter des Klägers am 12. November 2010 aufgrund einer Pflichtverletzung zu Fall gekommen sei. Die Möglichkeit, dass die Mutter aus dem Bett gestürzt sei, stelle sich nur als eine von mehreren Möglichkeiten dar. Dem Urteil des Landgerichts sei darin zuzustimmen, dass die haftungsausfüllende Kausalität seitens des Klägers nicht bewiesen sei.
II.
- 18
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
- 19
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Heimvertrag bzw. §§ 823, 831 BGB zu. Die gegen das Urteil vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Es fehlt bereits an einer Verletzung der Pflichten, die der Heimleitung und dem Pflegepersonal der Beklagten oblagen.
- 20
Bei einem Heimvertrag, wie er durch die Aufnahme der Mutter des Klägers mit der Beklagten zustande kam, werden Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner begründet, die sie vor Schädigungen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims schützen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - BGHZ 163, 53 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2002 - 5 U 1648/01 - NJW-RR 2002, 867). Diese Pflicht ist allerdings beschränkt auf das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG; BGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - BGHZ 163, 53 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2002 - 5 U 1648/01 - NJW-RR 2002, 867; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2010, 24 U 16/10, in juris veröffentlicht).
- 21
Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Dabei verbleibt hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen sowohl für das Pflegepersonal eines Altenheims, als auch für Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte und Familienangehörige häufig ein erheblicher Beurteilungsspielraum. Wird eine Entscheidung im Rahmen des Vertretbaren getroffen, kann sie nicht im Nachhinein mit dem Stempel der Pflichtwidrigkeit versehen werden, wenn es zu einem Unfall kommt, den jeder Heimträger und sein Pflegepersonal, erst recht jedoch Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte und Familienangehörige vermeiden möchten (so schon OLG Koblenz, a. a. O.).
- 22
Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich hier folgendes:
- 23
Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass die Mutter des Klägers akut sturzgefährdet war. Das Sturzrisiko ergab sich aus den drei Stürzen in dem Zeitraum vom 18. August 2010 bis 30. September 2010. Die Stürze ereigneten sich zu verschiedenen Tageszeiten im Badezimmer oder im Zimmer der Mutter des Klägers. Die Mutter des Klägers war nach ihrer Aufnahme im Juli 2010 zunehmend in ihrer Mobilität beeinträchtigt und sie zeigte zunehmend Anzeichen von Altersdemenz verbunden mit einem Bewegungsdrang. Das war für die Beklagte und für den Kläger, der über die drei Stürze informiert worden war, ersichtlich.
- 24
Dem besonderen Sturzrisiko musste die Beklagte in einer der Situation angepassten Weise nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse Rechnung tragen.
- 25
Bei der Beurteilung der von der Beklagten getroffenen Maßnahmen ist zu berücksichtigen, dass nicht festgestellt ist und von dem Kläger auch nicht behauptet wird, dass die drei Stürze im August und September 2010 darauf zurückzuführen sind, dass die Mutter des Klägers aus ihrem Bett hinaus auf den Boden gefallen ist. Ausweislich der Pflegeprotokolle (Bl. 96, 98, 100 d.A.) ereignete sich der Sturz am 18. August 2010 um 23.45 Uhr im Badezimmer, der am 5. September 2010 um 7.30 Uhr vor der Badezimmertür und der am 30. September 2010 um 1.30 Uhr vor dem Bett der Mutter des Klägers, die bereits Hausschuhe trug.
- 26
Die von der Beklagten Anfang Oktober 2010 auf die Stürze im August und September 2010 getroffenen Maßnahmen, wie sie in der Pflegeplanung vom 2. Oktober 2010 (Bl. 88 d.A.) dokumentiert sind, waren vertretbar. Das Bett der Mutter des Klägers wurde tiefer gelegt und - einem sog. Bettnest vergleichbar - eine zusätzliche Matratze vor das Bett gelegt. Die Maßnahmen waren geeignet, für eine sichere Umgebung zu sorgen und einer Sturzgefahr durch seitliches Herausrollen aus dem Bett zu vermeiden. Davon geht auch der Kläger aus.
- 27
Das Landgericht sieht eine erste Pflichtverletzung darin, dass die Beklagte am 17. Oktober 2010 die vor das Bett der Mutter des Klägers gelegte Matratze entfernt hat, ohne den Kläger darüber zu informieren. Dieser Vorwurf ist nach Ansicht des Senats unbegründet.
- 28
Das Landgericht hat zwar aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise die Überzeugung gewonnen (§ 286 ZPO), dass der Kläger über das Entfernen der Matratze am 17. Oktober 2010 nicht informiert worden war. Eine dahingehende Unterrichtung des Klägers lässt sich auch nicht der Pflegeplanung vom 17. Oktober 2010 (Bl. 88 d.A.) entnehmen. Das Landgericht hat auch nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Mutter des Klägers krankheitsbedingt nicht in der Lage war, über das Entfernen der Matratze zu entscheiden.
- 29
Das Fehlen der Matratze war entgegen der Ansicht des Landgerichts jedoch nicht ursächlich für den Sturz vom 28. Oktober 2010. Dieser Sturz ereignet sich um 14.45 Uhr im Badezimmer und war auf die eingeschränkte Mobilität der Mutter des Klägers und ihre Gangunsicherheit zurückzuführen. Der Sturz wäre durch eine vor dem Bett liegende Matratze nicht verhindert worden. Es kann somit dahin stehen, ob das Entfernen der Matratze vertretbar war, weil sie für die Mutter des Klägers eine zusätzliche Stolperfalle darstellte oder weil diese die Matratze selbst immer wieder gegen die Wand stellte. Auch das Landgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen (§ 286 ZPO).
- 30
Das Landgericht wirft der Beklagten zudem vor, sie habe nach Entfernen der Matratze vor dem Bett der Mutter des Klägers keine weiteren Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Das ist unzutreffend. Vor dem Hintergrund dessen, dass sich die Stürze der Mutter des Klägers im August und September 2010 beim Gehen ereignet hatten und es auch im weiteren Verlauf zu keinen Stürzen aus dem Bett gekommen war, ist es vertretbar, dass die Beklagte nach dem 17. Oktober 2010 auf die Sicherung des Bettes verzichtete und stattdessen Maßnahmen für ein sicheres Gehen ergriff. Nach Rücksprache mit dem Kläger erhielt seine Mutter rutschfestes Schuhwerk, rutschfeste Socken und Sturzprotektoren. Diese Maßnahmen waren geeignet, Stürze zu verhindern, die auf unsicheres Gehen zurückzuführen sind.
- 31
Diese Vorgehensweise entsprach den Empfehlungen des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP), Hochschule Osnabrück, Stand 2005 (www.dnqp.de; 1. Aktualisierung 2013). In der Präambel zum Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege heißt es: "Der Expertenstandard hat zum Ziel, Stürze und Sturzfolgen zu vermeiden, indem ursächliche Risiken und Gefahren erkannt und nach Möglichkeit minimiert werden. Die zu Grunde gelegte Literatur hat deutlich gemacht, dass dieses Ziel nicht durch eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit zu erreichen ist, sondern vielmehr durch die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer größtmöglichen, sicheren Mobilität von Patienten und Bewohnern verbunden mit einer höheren Lebensqualität. (...) Interventionen zur Sturzprophylaxe können maßgeblichen Einfluss auf die Lebensführung von Patienten und Bewohnern haben, z. B. durch eine Umgebungsanpassung, die Empfehlung für spezielle Schuhe oder Hilfsmittel, die Aufforderung, nur mit Hilfestellung auf die Toilette zu gehen oder das Besuchen von Kursen zur Förderung von Kraft und Balance. Aus diesem Grund ist es notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Sturzprophylaxe, das Selbstbestimmungsrecht von Patienten und Bewohnern zu achten und zu unterstützen."
- 32
Das Landgericht ist ferner der Auffassung, die Beklagte habe die ihr obliegenden Pflichten dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, den Kläger ab dem 17. Oktober 2010, spätestens aber nach dem erneuten Sturz am 28. Oktober 2010 zu drängen, bei dem Betreuungsgericht einen Antrag auf Genehmigung der Fixierung seiner Mutter zu stellen. Auch dieser Vorwurf ist nach Ansicht des Senats unbegründet. Unstreitig hat die Beklagte in dem Gespräch anlässlich des Herbstfestes Anfang Oktober 2010 den Kläger für das Thema Fixierung sensibilisiert. In der Zeit zwischen dem 30. September 2010 und dem 28. Oktober 2010 stürzte die Mutter des Klägers nicht. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sich sie sich krankheitsbedingt permanent in einer Gefahrenlage befunden hat, die eine Fixierung dringend erfordert hätte. Es bestand somit am 17. Oktober 2010 keine Veranlassung, für ein sofortiges Tätigwerden. Das Anbringen eines Bettgitters wäre entgegen der Ansicht des Landgerichts zudem nicht geeignet gewesen, Stürze der Mutter des Klägers im normalen Tagesablauf zu vermeiden. Die Mutter des Klägers war nicht bettlägerig.
- 33
Nachdem die Mutter des Klägers am 28. Oktober 2010 erneut gestürzt war, wurde der Kläger hierüber informiert - ausweislich des Sturzprotokolls vom 28. Oktober 2010 telefonisch (Bl. 101 d.A.) - und in einem Gespräch am 2. November 2010 wurde ihm dann ausdrücklich dazu geraten, einen Antrag auf Genehmigung der Fixierung zu stellen. Der Kläger hat sich in der Folgezeit auch um ein ärztliches Attest bemüht, das er wegen des Urlaubs des Hausarztes seiner Mutter erst am 8. November 2010 erhielt. Nach seinem eigenen Vorbringen ist es dann zu einer Antragstellung nicht mehr gekommen, weil sich die Ereignisse überschlagen hätten.
- 34
Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die Beklagte nicht verpflichtet, selbst einen Arzt einzuschalten, um prüfen zu lassen, welche Fixierungsmaßnahmen aus medizinischer Sicht indiziert sind. Damit überspannt das Landgericht den Pflichtenkreis der Beklagten vor dem Hintergrund, dass der Kläger Vorsorgebevollmächtigter seiner Mutter war. Nach dem Gespräch am 2. November 2010 konnte die Beklagte zunächst abwarten, ob der über die Sturzgefahr informierte Kläger sich nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände dafür entscheidet, freiheitsentziehende Maßnahmen zu ergreifen und das Notwendige veranlasst (vgl. für den Fall einer bestehenden Betreuung: KG, Urteil vom 25. Mai 2004, 14 U 37/03, in juris veröffentlicht; OLG Koblenz, a. a. O.). Letztlich ging es um die Entscheidung, ob die Mutter mittels Bettgurtes fixiert wird, weil nur so ein allumfassender Schutz vor Stürzen zu erreichen gewesen wäre. Das hätte einen erheblichen Eingriff in das Freiheitsrecht der Mutter des Klägers bedeutet, die einen Wunsch nach Fortbewegung verspürte. Im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung und des Erfordernisses, einen Arzt und das Betreuungsgericht einzuschalten, sieht der Senat ein Zuwarten der Beklagten von 14 Tagen noch als vertretbar an.
- 35
Für den Senat steht im Übrigen nicht mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) fest, dass bei einer Antragstellung noch im Oktober 2010 eine Genehmigung der Fixierung durch das Betreuungsgericht bereits am 12. November 2010 vorgelegen hätte.
- 36
Letztlich fällt dem Pflegepersonal der Beklagten auch bei der Betreuung und Überwachung der Mutter des Klägers in der Zeit zwischen dem 2. November 2010 und dem 13. November 2010 keine Pflichtverletzung zur Last. Zwar ist es in dieser Zeit, am 9. November 2010, zu einem Sturz der Mutter des Klägers gekommen, als sie aus ihrem Rollstuhl aufstehen wollte. Die Beklagte war ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung jedoch nicht zu einer Fixierung der Mutter des Klägers im Rollstuhl berechtigt. Dass Veranlassung bestand, sie vorübergehend auch ohne gerichtliche Genehmigung im Rollstuhl zu fixieren (§ 34 StGB, rechtfertigender Notstand), ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Frühere Stürze bei dem Versuch, aus dem Rollstuhl aufzustehen, sind nicht dokumentiert. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Mutter des Klägers einen Drang zeigte, sich aus dem Rollstuhl zu erheben. Eine lückenlose Beaufsichtigung der Heimbewohner geht zudem über das der Beklagten Zumutbare hinaus.
- 37
Liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor, kann die haftungsausfüllende Kausalität dahin stehen.
- 38
Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
- 39
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.691,84 € festzusetzen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der am 19. Februar 1912 geborenen, unter Betreuung stehenden Rentnerin G. W. Diese lebt seit dem 23. April 1997 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens hatte sie bereits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur links erlitten, aufgrund deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich war; kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim der Beklagten hatte sie sich bei einem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und im Januar 1998 bei einem dritten Sturz ein solches zweiten Grades zugezogen. Wegen
dieser Verletzungen mußte sie jeweils stationär behandelt werden. Nach dem Pflegegutachten ist sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt; ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet.
Im Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei we iteren Bewohnerinnen. Neben ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich durch Rufe bemerkbar machen. Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede Stunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung nach der Bewohnerin.
Am 27. Juni 2001 fand gegen 13.00 Uhr die letzte Kon trolle statt. Die Bewohnerin lag zu dieser Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit war die zuständige Pflegekraft im Wohnbereich mit anderen Bewohnern beschäftigt. Gegen 14.00 Uhr wurde die Bewohnerin von der Pflegekraft in ihrem Zimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkelhalsfraktur zugezogen und wurde bis zum 31. Juli 2001 stationär und anschließend ambulant behandelt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Unfall auf e ine Verletzung von Pflichten aus dem Heimvertrag durch die Beklagte zurückzuführen ist. Mit ihrer Klage verlangt sie Ersatz der von ihr getragenen Heilbehandlungskosten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.185,13 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht we gen des Unfalls vom 27. Juni 2001 kein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Schadensersatzanspruch der verletzten Heimbewohnerin gegen die Beklagte zu.
1. Allerdings erwuchsen der beklagten Heimträgerin aus den jeweiligen Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädigungen , die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867, 868). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war daher geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrages als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen.
2. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (OLG München VersR 2004, 618, 619; LG Essen VersR 2000, 893). Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein (OLG Koblenz aaO). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, daß beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverant-
wortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG i.d.F. vom 5. November 2001 BGBl. I S. 2970).
3. Wie das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) zutreffend ausführt, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen. Im vorliegenden Fall ist der Unfallhergang im einzelnen nicht mehr aufklärbar. Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, der Klägerin Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, daß die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden. Darlegungs- und beweispflichtig ist vielmehr insoweit die Klägerin als Anspruchstellerin; Gegenteiliges läßt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1990 (VI ZR 169/90 = NJW 1991, 1540 f = VersR 1991, 310 f) herleiten. Der VI. Zivilsenat hat dort ausgeführt, die Beweislastumkehr nach § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) könne nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen sei und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gegangen seien, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren. Daraus hat der VI. Zivilsenat für den damals zu beurteilenden Sachverhalt die Folgerung gezogen, wenn ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn
betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht bekomme und stürze, so sei es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruhe (ähnlich OLG Dresden NJW-RR 2000, 761 für die Ursache des Sturzes einer Pflegeheimpatientin, die sich in Begleitung und Betreuung einer Pflegekraft befunden hatte). Um eine derartige Konstellation ging es hier nicht. Die Bewohnerin befand sich nicht in einer konkreten Gefahrensituation , die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Vielmehr ging es hier (lediglich) um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Geschädigten verblieb. Vergeblich versucht die Revision, hiergegen einzuwenden, daß bei dieser Betrachtungsweise der Geschädigte um so schlechter dastünde, je weniger man sich um ihn kümmere. Werde er sich selbst überlassen, treffe ihn die Darlegungsund Beweislast. Sei hingegen eine Pflegeperson anwesend, die dem Betroffenen helfe und unmittelbaren Einfluß nehmen könne, solle sich der Träger des Pflegeheims entlasten müssen. Das könne nicht richtig sein. Dabei wird, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, verkannt, daß es bei der Beweislastumkehr jeweils nur darum gehen kann, ob in der konkreten Unfallsituation eine Sicherungspflicht bestanden hatte, die gerade die Schädigung ausschließen sollte. Dementsprechend wird für vergleichbare Unfallhergänge auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Beweislastumkehr abgelehnt (OLG Hamm NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München aaO).
4. Die Revision lastet der Beklagten insbesondere an, sie habe es versäumt , die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens aber die Bettgitter hochzufahren. Dieser Vorwurf ist indessen unbegründet.
a) In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung ha t das Berufungsgericht festgestellt, daß das Pflegepersonal diese Sicherungsmaßnahmen für entbehrlich halten durfte. Insbesondere hat dabei der Umstand Gewicht, daß der von der Klägerin selbst nach dem bis dahin letzten Sturz der Bewohnerin (Januar 1998) beauftragte ärztliche Gutachter zwar schwere Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert hatte (Liegen, Sitzen, Stehen mit Hilfe, Gehen mit Hilfe und Gehstütze, sehr unsicher, kleinschrittig), aber gleichwohl besondere Sicherungsmaßnahmen beim Liegen im Bett nicht in Erwägung gezogen hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO), dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, weist nicht ohne Grund darauf hin, daß dasjenige, was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintrittspflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, sich bei unverändertem Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht aufdrängen muß. Dies gilt trotz des von der Revision - an sich zutreffend - hervorgehobenen Umstandes, daß das Gutachten der Feststellung der Pfflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu der entsprechenden Pflegestufe diente. Dieser beschränkte Zweck des Gutachtens änderte nichts daran, daß dort auch Vorschläge zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung sowie zur Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln vorgesehen waren und derartige Empfehlungen auch - in anderen Bereichen - tatsächlich erteilt wurden. Daß aus der Sicht des Pflegepersonals keine besonderen weitergehenden Maßnahmen ergriffen zu werden brauchten, wird indiziell dadurch bestätigt, daß in der Folgezeit, nach Erstattung des Gutachtens, die Bewohnerin über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren sturzfrei geblieben war.
b) Hinzu kommt folgendes: Jene Sicherungsmaßnahmen hätte n, da sie auch nach der Einschätzung der Klägerin nicht durch eine konkrete, einzelfallbezogene Gefahrensituation gefordert wurden, nur abstrakt-generalisierend, d.h. auf Dauer, getroffen werden müssen, um die allgemeine Gefahr eines Sturzes zu bannen. Damit aber hätten sie den Charakter von Maßnahmen erhalten , die der - unter Betreuung stehenden - Bewohnerin über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen und deshalb der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedurft hätten (§ 1906 Abs. 4 BGB). Die Beklagte hatte indessen aus den vorgenannten Gründen keinen hinreichenden Anlaß, von sich aus auf eine derartige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts hinzuwirken.
5. In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung auch nicht darin erblickt, daß die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen hatten, der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protektorhosen ) anzulegen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre. Die Klägerin selbst hatte erstmals in ihrer Berufungserwiderung eher beiläufig darauf hingewiesen, daß die Bewohnerin durch Tragen von Hüftprotektoren vor den hier eingetretenen Folgen eines Sturzes hätte bewahrt werden können. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert war. Weder hatte die Klägerin konkret vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit Verletzungen, wie sie die Bewohnerin erlitten hatte, durch das Tragen dieser Schutzvorrichtungen zu verhindern gewesen wären. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts , daß das Tragen von Protektoren die Gefahr des Wundliegens erhöht, wird von der Revision nicht angegriffen.
6. Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Beklagte habe es versäumt , dafür Sorge zu tragen, daß der Bewohnerin beim Aufstehen Hilfe zuteil wurde. Dieser Pflicht war die Beklagte vielmehr hinreichend dadurch nachgekommen , daß sie in Reichweite der Bewohnerin eine Klingel bereitgestellt hatte , mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können. Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Bewohnerin beim Aufstehen stets der Hilfe bedurft hätte. Die Forderung, der Bewohnerin jedes Mal beim Aufstehen (unaufgefordert) Hilfe zu leisten, würde auf eine lückenlose Überwachung durch die Mitarbeiter des Pflegeheims hinauslaufen. Dies würde über das einem Pflegeheim wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem auch den Interessen der Heimbewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre widersprechen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke