Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Apr. 2015 - 5 U 164/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.09.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 82/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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G r ü n d e :
2I.
3Die am 06.02.1964 geborene Klägerin begab sich im Juni 2011 auf Überweisung ihrer Gynäkologin Dr. T in das von der Beklagten zu 1) betriebene Krankenhaus X. Nach klinischer Untersuchung und Aufklärung erfolgten am 13.07.2011 eine Hysteroskopie mit fraktionierter Abrasio sowie eine Reduktion der kleinen Schamlippen. Die Operation führte der Beklagte zu 2) durch.
4Die Klägerin hat den Beklagten Behandlungsfehler und eine unzureichende Aufklärung vorgeworfen. Sie hat behauptet, es seien Polypen am Hymenalsaum vorhanden gewesen, die hätten entfernt werden müssen. Eine Ausschabung der Gebärmutter sei hingegen nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin hat behauptet, die Labien seien nicht verkleinert, sondern amputiert worden. Dies stelle einen groben Fehler dar. Als Folge der Behandlung habe sie wochenlang starke Schmerzen im Operationsgebiet gehabt. Sie leide bis heute unter einer trockenen Scheide und dadurch bedingt an einer erhöhten Entzündungsanfälligkeit und Schmerzen beim Geschlechtsverkehr. Darüber hinaus habe sie Beeinträchtigungen beim Wasserlassen. Besonders leide sie unter dem ästhetischen Ergebnis der Labienreduktion, die sie als Genitalverstümmelung empfinde. Sie habe sich infolge der Operation in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen.
5Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 35.000,00 EUR, zu zahlen, dessen konkrete Bemessung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.02.2012;
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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) im Zeitraum vom 09.06.2011 bis zum 14.07.2011 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden,
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3.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 14,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 175 ff d.A.) Bezug genommen.
13Das Landgericht hat ein gynäkologisches Gutachten von Dr. I (Gutachten vom 25.11.2014, Bl. 86 ff d.A.) eingeholt, welches die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2014 (Bl. 169 ff d.A.) mündlich erläutert hat. Anschließend hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,- EUR und zur Zahlung von materiellem Schadenersatz in Höhe von 14,05 EUR verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe Behandlungsfehler nicht bewiesen. Die Sachverständige habe nach klinischer Untersuchung der Klägerin Polypen nicht feststellen können. Bei den von der Klägerin als Polypen bezeichneten Erhebungen habe es sich um nicht behandlungsbedürftige Auswüchse der in der Vaginalhaut vorhandenen Hautfalten gehandelt. Die vorgenommene Ausschabung der Gebärmutter sei vor dem Hintergrund der präoperativ festgestellten grenzwertigen Dicke der Gebärmutterschleimhaut und der dokumentierten Hypermenorrhoe indiziert gewesen. Den Vorwurf einer Labienamputation habe die Sachverständige nicht bestätigt. Sie habe die Labien als lediglich reduziert und das kosmetische Ergebnis als keinesfalls objektiv nicht zufriedenstellend bezeichnet. Die Sachverständige habe hierzu ausgeführt, dass zahlreiche nicht operierte Frauen ein ähnliches optisches Erscheinungsbild aufwiesen. Die Klägerin sei auch über Art und Umfang des Eingriffs hinreichend aufgeklärt worden. Was die Risiken des medizinisch nicht indizierten, sondern ausschließlich auf Wunsch der Klägerin durchgeführten Labienreduktion betreffe, sei die Klägerin allerdings nicht umfassend genug aufgeklärt worden. Hinsichtlich des erzielbaren kosmetischen Ergebnisses sei die Aufklärung zwar ausreichend gewesen. Nicht feststellbar sei jedoch, dass die Klägerin über das Risiko einer trockenen Scheide, die beispielsweise zu einer vermehrten Neigung zu Infektionen oder zu Dypareunie führen könne, aufgeklärt worden sei. Auf eine hypothetische Einwilligung könnten sich die Beklagten nicht berufen. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin beklagten Folgen einer trockenen Scheide einerseits und des Umstandes, dass die Klägerin schon vor der Operation unter entzündeten, schmerzhaften Labien gelitten habe andererseits, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- EUR angemessen. Die Klägerin könne zudem Ersatz von Kopierkosten sowie Rechtshängigkeitszinsen verlangen. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da die Klägerin etwaige künftige Schäden mangels Behandlungsfehlers nicht befürchten müsse.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
15Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter, soweit das Landgericht ihnen nicht entsprochen hat. Sie rügt, das Landgericht habe sich nicht mit dem von ihr eingeholten Privatgutachten von Prof. Dr. I2 auseinandergesetzt. Der Gutachter habe in der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit gehabt, seine abweichende fachmedizinische Auffassung im Zusammenhang darzustellen. Die Klägerin legt mit der Berufungsbegründung ein schriftliches Anhörungsprotokoll vom 08.07.2014 (Bl. 217 ff d.A.) vor und führt hierzu aus, der Privatgutachter hätte, wenn ihm Gelegenheit gegeben worden wäre, die im Anhörungsprotokoll enthaltene Stellungnahme abgegeben. In dem schriftlichen Protokoll, das die Klägerin zum Gegenstand ihres Klagevortrages macht, führt Prof. Dr. I2 aus, die im Hause behandelnden Ärzte hätten bei der Bestimmung der Dicke der Gebärmutterschleimhaut weitere Befunde erheben müssen. Da die Dicke der Gebärmutterschleimhaut zyklusabhängig sei, habe die Regel zunächst abgewartet und anschließend die Schleimhautdicke erneut sonographisch untersucht werden müssen. Hinsichtlich der durchgeführten Labienreduktionsplastik habe die Gerichtsgutachterin die einschlägige Standardliteratur nicht berücksichtigt. Auch wenn es bis 2010 keine wissenschaftliche erarbeiteten Operationsstandards für die Verkleinerung von Schamlippen gegeben habe, so habe es die Pflicht zum sorgfältigen Vorgehen verlangt, vor der Operation die Resektionslinien mit Hauttinte entsprechend den Wunschvorstellungen der Klägerin anzuzeichnen. Die Begründung, mit der die Sachverständige eine Genitalverstümmelung verneint habe, nämlich dass das Fehlen der inneren Schamlippe auch angeboren sein könne, sei abwegig. Soweit die Sachverständige eine Indikation zur fraktionierten Kürettage und Hysteroskopie angenommen habe, übersehe sie, dass die Klägerin nicht wegen Hypermenorrhoe eingewiesen worden sei und eine solche in den Behandlungsunterlagen der behandelnden Frauenärztinnen auch an keiner Stelle vermerkt worden sei. Schließlich sei die Argumentation, mit der die Sachverständige einen Zusammenhang zwischen der Labienamputation und der Dysurie ausgeschlossen habe, nicht zutreffend. Wie sich aus der anatomischen Zuordnung von Resektionslinie und Harnröhrenausmündung ergebe, sei aufgrund der bereits im vorderen Teil zu tief resezierten rechten inneren Schamlippe eine fortgeleitete Hitzeschädigung wahrscheinlich. Auf dieses Risiko werde in der einschlägigen plastisch-chirurgischen Fachliteratur hingewiesen. Die Klägerin beantragt unter Verweis auf die einander widersprechenden Ausführungen der Sachverständigen, ein Obergutachten einzuholen.
16Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen, Sie meinen, das Landgericht habe den Sachverhalt verfahrensfehlerfrei und in ausreichendem Maße aufgeklärt. Die Klägerin verkenne, dass die Ausführungen des Privatgutachters lediglich als qualifizierter Parteivortrag zu werten seien und ihnen nicht dasselbe Gewicht wie den Feststellungen der Gerichtssachverständigen beigemessen werden könne. Zur unmittelbaren Anhörung des Privatgutachters sei die Kammer nicht verpflichtet gewesen. Zur Einholung eines Obergutachtens habe kein Anlass bestanden.
17Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18II.
19Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 16.03.2015 (Bl. 235 ff ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO, gegen den innerhalb gesetzter Frist keine Einwendungen mehr erhoben worden sind.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
21Streitwert: 38.000,- EUR
Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.