Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Apr. 2014 - 5 U 14/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Dezember 2013 verkündete Zweite Versäumnisurteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 443/12 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
1
Gründe:
2Die Berufung ist unzulässig.
3Ein Versäumnisurteil, gegen das – wie hier – der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
4Wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Berufungsführer nicht schlüssig vorgetragen, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (BGH, Urteil vom 27.9.1999 – VII ZR 135/90, iuris Rdn. 5, abgedruckt in NJW 1991, 42 f.). So liegt es hier. Dagegen ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, wenn sich ein schlüssiger Vortrag als unrichtig erweist oder vom beweisbelasteten Berufungsführer nicht bewiesen werden kann.
5Die Beklagten haben schon nicht schlüssig dargelegt, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung des Termins nicht vorgelegen hat.
61. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das erste Versäumnisurteil vom 31.10.2013 im Hinblick auf den Terminsverlegungsantrag vom 30.10.2013, der dem zuständigen Einzelrichter allerdings erst nach dem Termin vom 31.10.2013 zur Kenntnis gelangt ist, nicht hätte ergehen dürfen.
7Die materiell-rechtlichen und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, die für den Erlass des ersten Versäumnisurteils erforderlich sind, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder erneut von der ersten Instanz vor dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils gemäß § 345 ZPO noch vom Berufungsgericht in einem sich nach § 514 Abs. 2 ZPO anschließenden Berufungsverfahren zu prüfen (BGH, Beschluss vom 6.5.1999 – V ZB 1/99, iuris Rdn. 10 ff., abgedruckt in NJW 1999, 2599 f.). Anders liegt es lediglich dann, wenn einem zweiten Versäumnisurteil ein Vollstreckungsbescheid vorausgegangen ist.
82. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist zu der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 rechtzeitig geladen worden.
9Zwar lässt sich eine formgerechte Zustellung der Ladung nicht nachweisen, weil das Empfangsbekenntnis nicht zu den Akten zurück gelangt ist. Der Zustellungsmangel ist aber dadurch geheilt worden, dass die Ladung dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO). Aus dem Vorbringen in der Berufungsbegründung folgt, das die am 21.11.2013 gegen Empfangsbekenntnis abgesandte Ladung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gelangt ist und diesem das Empfangsbekenntnis zur Unterschrift vorgelegt wurde. Der Schriftsatz vom 25.11.2013, in dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gerügt hat, dass nur eine Zustellung an die Beklagte zu 1) erfolgt sei, während eine Ladung an ihn als Beklagten zu 2) nicht zugegangen sei, belegt, dass die Ladung und das Empfangsbekenntnisses spätetens am 25.11.2013 tatsächlich zugingen. In der Sache war der im Schriftsatz vom 25.11.2013 erhobene Einwand offensichtlich unzutreffend. Da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Vertretung der Beklagten zu 1) und seine eigene Vertretung in seiner Eigenschaft als Beklagter zu 2) gegenüber dem Landgericht angezeigt hatte, bezog sich die Ladung zum Termin vom 19.12.2013 – auch aus der Sicht des Empfängers – auf beide Beklagte.
103. Die Versäumung des Termins vom 19.12.2013, in dem das angefochtene zweite Versäumnisurteil ergangen ist, war nicht unverschuldet.
11Die Beklagten haben in der Berufungsbegründung vorgetragen, dass sie über die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten geladen worden seien. Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte G habe das Empfangsbekenntnis dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgelegt, der es unterzeichnet habe. Es sei zurückgeschickt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe der Angestellten G erklärt, sie möge den Termin eintragen, was diese jedoch versäumt habe.
12Ob eine Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert ist. Bescheinigt der Rechtsanwalt den Empfang eines ohne Handakten vorgelegten Urteils, so erhöht sich damit die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibt und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Um dieses Risiko auszuschließen, muss der Anwalt, falls er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch besondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen. Auf allgemeine Anordnungen darf er sich in einem solchen Fall nicht verlassen. Weist er seine Bürokraft im Einzelfall mündlich an, die Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass diese Anweisung nicht in Vergessenheit gerät (BGH, Beschluss vom 2.2.2010 – VI ZB 58/09, iuris Rdn. 6, abgedruckt in NJW 2010, 1080 f.).
13Für die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses über die Ladung zu einem Termin, in dem ein zweites Versäumnisurteil ergehen kann, können keine geringen Anforderungen gelten. Wie im Fall einer durch die Unterzeichnung und Zurücksendung eines Empfangsbekenntnisses in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist droht der vom Anwalt vertretenen Partei ohne die erforderliche Notierung allein aufgrund der Versäumung einer Prozesshandlung ein ihr endgültig nachteiliger Prozessausgang.
14Gemessen an diesem rechtlichen Ausgangspunkt, auf den der Senat mit Verfügung vom 3.4.2014 hingewiesen hat, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, als er das Empfangsbekenntnis über die Ladung zum Verhandlungstermin vom 19.12.2013 unterzeichnete. Dass der Verhandlungstermin bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in den Handakten festgehalten und vermerkt war, dass der Termin im Kalender notiert war, machen die Beklagten und ihr Prozessbevollmächtigter nicht geltend. Sie berufen sich vielmehr auf eine der Angestellten G erteilte Einzelanweisung. Es fehlt indessen jeder Vortrag zu allgemeinen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die die Ausführung der Anweisung sicher stellten und die verhinderten, dass sie in Vergessenheit geriet.
15Vor diesem Hintergrund ist es ohne Bedeutung, dass die in der Berufungsbegründung behauptete Einzelanweisung von der Angestellten G in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7.2.2014 ohnehin nicht erwähnt und bestätigt worden ist.
16Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
17Berufungsstreitwert: 19.324,54 €
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(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 18. Februar 2009 teilweise stattgegeben. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13. März 2009 zugestellt worden. Eine vollstreckbare Urteilsausfertigung ist ihm am 24. März 2009 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. April 2009, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 19. Juni 2009, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26. Juni 2009 zugestellt worden ist, hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist bereits am 14. April 2009 abgelaufen und die Berufung deshalb verspätet eingelegt worden sei. Daraufhin hat die Klägerin mit einem am 3. Juli 2009 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung u.a. ausgeführt, im Büro ihres Prozessbevollmächtigten gebe es die Anweisung, dass dann, wenn ein Urteil mit dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis in das Sekretariat zurückgelange, die (Berufungs -)Fristen zu berechnen und im Fristenkalender sowie auf dem Urteil zu notieren seien. Hier liege der Fehler darin, dass nach der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zwar dieses, nicht aber das Urteil selbst zur Akte gelangt sei, was sich trotz höchster Sorgfalt nicht habe vermeiden lassen.
- 2
- Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin müsse sich die von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldete Fristversäumung zurechnen lassen. Dieser habe den gebotenen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt, weil er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet habe, ohne selbst das Datum der Zustellung auf dem Urteil zu vermerken, eine Wiedervorlagefrist zu bestimmen und die Fristnotierung sicherzustellen. Zudem habe er es pflichtwidrig versäumt , anlässlich der Zustellung der vollstreckbaren Urteilsausfertigung zu prüfen , ob die (Berufungs-)Fristen richtig erfasst und festgehalten waren.
- 3
- Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend entschieden hat.
- 5
- 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
- 6
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (Senatsbeschlüsse vom 26. März 1996 - VI ZB 1/96 und VI ZB 2/96 - VersR 1996, 1390 und vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.). Bescheinigt der Rechtsanwalt den Empfang eines ohne Handakten vorgelegten Urteils, so erhöht sich damit die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibt und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Um dieses Risiko auszuschließen, muss der Anwalt, falls er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen. Auf allgemeine Anordnungen darf er sich in einem solchen Fall nicht verlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 1992 - XII ZR 268/91 - VersR 1992, 1536; vom 16. September 1993 - VII ZB 20/93 - VersR 1994, 371 und vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 - aaO). Weist er seine Bürokraft im Einzelfall mündlich an, die Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass diese Anweisung nicht in Vergessenheit gerät (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01 - VersR 2003, 792, 793 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - VersR 2005, 94, 95; BGH, Beschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - BGHR ZPO § 233 [Empfangsbekenntnis 6] und vom 27. September 2007 - IX ZA 14/07 - AnwBl 2008, 71).
- 7
- Durch welche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewährleistet ist, dass bei Urteilszustellungen nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch Rechtsanwalt H. die Eintragung der Berufungsfrist erfolgt und nicht in Vergessenheit gerät , zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht auch nicht geltend, dass Rechtsanwalt H. am 13. März 2009 eine Einzelanweisung zur Fristnotierung erteilt habe und die Ausführung einer solchen Anweisung durch allgemeine organisatorische Maßnahmen sichergestellt gewesen sei. Mithin hat Rechtsanwalt H. die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, als er am 13. März 2009 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne ausreichende Vorkehrungen für die Notierung der Rechtsmittelfrist getroffen zu haben.
- 8
- Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob Rechtsanwalt H. auch im Rahmen der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist.
- 9
- 3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.
- 10
- 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
LG Bochum, Entscheidung vom 18.02.2009 - 6 O 368/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.07.2009 - I-26 U 65/09 -
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)