Oberlandesgericht Köln Urteil, 01. Apr. 2014 - 3 U 166/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 01.08.2013 (Az. 18 O 14/12), berichtigt mit Beschluss vom 28.08.2013, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der Eigentümer der Burg T ist und der von der Klägerin Wasser bezieht, die Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses gemäß Ziff. 3.2.2 ihrer Versorgungsbedingungen. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass der Beklagte sein Grundstück zwischenzeitlich nicht mehr rein landwirtschaftlich nutzt, sondern seit etwa 15 Jahren gewerblich für Veranstaltungen und saisonale Gastronomie. Der Umfang der gewerblichen Nutzung der Grundstücksfläche ist sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht streitig; streitig ist ebenso, ob die Versorgungsbedingungen der Klägerin in den Versorgungsvertrag mit dem Beklagten einbezogen sind.
4Mit Urteil vom 01.08.2013, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die maßgebliche Regelung in den Versorgungsbedingungen der Klägerin (Ziff. 3.2.2), auf welche die Klägerin ihren Anspruch stütze, sei unwirksam, so dass die Frage der Einbeziehung dieser Bedingungen in den Vertrag mit dem Beklagten dahinstehen könne. Nach § 9 Abs. 4 AVBWasserV könne ein weiterer Baukostenzuschuss für ein bereits angeschlossenes Grundstück grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöhe. Dem trage Ziff. 3.2.2 in keiner Weise Rechnung, denn diese Bestimmung stelle allein auf die Nutzungsänderung und nicht auf eine Erhöhung der Leistungsanforderungen ab. Abgesehen davon werde in keiner Weise dargelegt, aufgrund welcher Parameter sich der Preis von 2,50 €/Quadratmeter (Ziff. 3.1.1) ergebe. Ein Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus § 9 Abs. 5 AVBWasserV, denn der hier vorliegende Fall werde allein von § 9 Abs. 4 AVBWasserV geregelt. Auch diese Norm gewähre allerdings keinen Anspruch, denn die Klägerin habe keine Umstände aufgezeigt, aufgrund derer angenommen werden könne, dass der Beklagte infolge der Änderung der Nutzungsart seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöht habe.
5Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe die Systematik des § 9 AVBWasserV verkannt. Maßgeblich sei – so die Ansicht der Klägerin - nicht § 9 Abs. 4 AVBWasserV, sondern allein § 9 Abs. 5 AVBWasserV, der die vor dem 1.1.1981 errichteten Altanlagen betreffe. Für diese Altanlagen finde § 9 Abs. 4 AVBWasserV keine Anwendung, vielmehr könne - wie auch in der Literatur vertreten (Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV, E § 9 S. 28) - der weitere Baukostenzuschuss selbst dann verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderungen nicht wesentlich erhöhe. Da die Regelung der für Altanlagen geltenden Ziff. 3.2.2 mithin nicht im Lichte von § 9 Abs. 4 AVBWasserV betrachtet werden dürfe, könne auch nicht von der Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen den Grundgedanken des § 9 Abs. 4 AVBWasserV ausgegangen werden; eine Intransparenz der Klausel liege ebenfalls nicht vor.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten unter Abänderung des am 1.8.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, Az.: 18 O 14/12, zu verurteilen, an die Klägerin 162.121,02 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2012 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12II.
131.
14Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg; der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
15a)
16Auf Ziff. 3.2.2 ihrer Versorgungsbedingungen (nach dieser Vorschrift kann die Klägerin einen weiteren Baukostenzuschuss fordern, wenn die Fläche eines bereits angeschlossenen Grundstücks ganz oder teilweise [ab 40%] durch eine gewerbliche oder industrielle Nutzung geändert wird) kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch bereits deshalb nicht stützen, weil diese Regelung unwirksam ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist die Kammer in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Regelung in Ziff. 3.2.2 der Versorgungsbedingungen der Klägerin den wesentlichen Grundgedanken des § 9 Abs. 4 AVBWasserV (nach dieser Regelung kann ein weiterer Baukostenzuschuss nur gefordert werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöht) widerspricht und sie aus diesem Grund wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist.
17Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 4 AVBWasserV finde nach § 9 Abs. 5 AVBWasserV in Bezug auf sogenannte Altanlagen, also solche, die - wie die hier in Rede stehende - vor dem 1.1.1981 errichtet worden seien, keine Anwendung, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
18Unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Maßstäben das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt ist, von dem Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuss zu verlangen, ist in § 9 AVBWasserV normiert; dabei regeln die Abs. 1 bis 3 dieser Vorschrift den bei Erstanschluss zu leistenden Zuschuss; Abs. 4 regelt, dass die Erhebung eines weiteren – nach den Abs. 2 und 3 zu bemessenden - Baukostenzuschusses nur verlangt werden darf, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöht.
19§ 9 Abs. 5 AVBWasserV besagt, dass bei der Herstellung eines Anschlusses an eine Verteilungsanlage, die vor dem 1.1.1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, abweichend von den Abs. 1 bis 3 ein Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangt werden kann.
20Bereits nach dem Wortlaut der Norm betrifft § 9 Abs. 5 AVBWasserV damit nicht den – hier gegebenen – Fall der Erhebung eines weiteren Baukostenzuschusses: § 9 Abs. 5 Satz 1 AVBWasserV spricht von der „Herstellung“ eines Anschlusses an eine Verteilungsanlage und regelt damit nicht die Erhebung eines weiteren Baukostenzuschusses nach bereits erfolgter Herstellung des Anschlusses. Damit in Einklang steht, dass § 9 Abs. 5 AVBWasserV den vorstehenden Absatz 4, der die Erhebung eines weiteren Baukostenzuschusses regelt, gerade nicht ausnimmt, er vielmehr nur eine Abweichung von den Regelungen vorsieht, die die Erhebung eines Baukostenzuschusses bei Erstanschluss vorsehen (Abs. 1 bis 3).
21Soweit in der Literatur von Morell (a.a.O.; Rechtsanwalt Morell war - wie im mündlichen Verhandlungstermin angesprochen - langjährig Geschäftsführer des VKU [Verband kommunaler Unternehmen] und damit eines Verbandes, der eine Vielzahl kommunalwirtschaftlicher Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser und Entsorgung vertritt) eine erweiternde Auslegung des § 9 Abs. 5 AVBWasserV dahingehend befürwortet wird, dass hinsichtlich Altanlagen auch die Vorschrift des § 9 Abs. 4 AVBWasserV keine Anwendung finden soll, ein weiterer Baukostenzuschuss vielmehr unabhängig von den Voraussetzungen dieser Norm möglich sein soll (in diesem Fall würde die Regelung in Ziff. 3.2.2 der Versorgungsbedingungen keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegen), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. So ist bereits die für eine erweiternde Auslegung erforderliche Regelungslücke nicht zu erkennen, denn der Verordnungsgeber hat – wie vorstehend dargelegt - in § 9 Abs. 5 AVBWasserV ausdrücklich eine Sonderregelung für den Anschluss an Altanlagen getroffen, die sich aber nach dem klaren Wortlaut der Norm darauf beschränkt, dass abweichend von den Bemessungsregeln, die in § 9 Abs. 1 - 3 AVBWasserV für den Anschluss an neue Anlagen zwingend vorgeschrieben sind, bei Altanlagen die seinerzeit maßgeblichen Bemessungsgrundlagen weiter verwendet werden können. Von dem in Abs. 4 normierten Grundsatz, nach welchem ein weiterer Baukostenzuschuß nur verlangt werden kann, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht, macht § 9 Abs. 5 AVBWasserV hingegen gerade keine Ausnahme. Hätte der Verordnungsgeber auch diese Vorschrift abbedingen wollen, hätte nichts näher gelegen, als dies in Abs. 5 dadurch festzuschreiben, dass nicht lediglich die Abs. 1-3, sondern die Abs. 1 - 4 erwähnt werden. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft hat sich – was die Auslegung der ähnlich gelagerten Vorschrift des § 9 ABs. 4 AVBElt anbelangt – mangels Vorliegens einer Regelungslücke für eine am Wortlaut der Norm orientierte Auslegung ausgesprochen (vgl. dazu Antoni, RdE 1983, 2 ff.).
22Entgegen der Auffassung von Morell lassen sich auch Sinn und Zweck der Regelung nicht für die von ihm und der Klägerin favorisierte Auslegung anführen. Ziel des Verordnungsgebers war es, dem Versorgungsunternehmen die Möglichkeit zu geben, die Finanzierung von Altanlagen auf der Grundlage der bisherigen Baukostenzuschussregelung fortzusetzen. Diesem Ziel aber wird durch die Regelung des § 9 Abs. 5 AVBWasserV hinreichend Rechnung getragen, denn diese Regelung ermöglicht abweichend von den zwingenden Berechnungsvorgaben für den Anschluss an Neuanlagen einen Rückgriff auf die alten Berechnungsmaßstäbe.
23Soweit sich Morell (a. a. O., S. 28 Fn. 97) für seine Auffassung, nach welcher die Erhebung eines weiteren Baukostenzuschusses bei Altanlagen unabhängig von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 AVBWasserV möglich sein soll, unter anderem auf eine Entscheidung des OLG Schleswig aus dem Jahre 1986 (RdE 1986, 164) stützt, verkennt er, dass sich diese Entscheidung allein mit dem beim Erstanschluss an eine Altanlage zu zahlenden Baukostenzuschuss befasst. So führt das OLG Schleswig ausdrücklich aus, § 9 Abs. 3 AVBEltV, der die Voraussetzungen regele, unter denen ein weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden könne, sei nicht einschlägig, da die erstmalige Zahlung eines Baukostenzuschusses verlangt werde. Der Hinweis auf die Vorschrift des § 9 Abs. 3 AVBEltV verdeutlicht zudem, dass der Senat – hätte die Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses in Rede gestanden – offenkundig auf diese vom Regelungsgehalt § 9 Abs. 4 AVBWasserV weitgehend entsprechende Vorschrift zurückgegriffen und sich damit - anders als von Morell vertreten – gerade dagegen ausgesprochen hätte, einen weiteren Baukostenzuschuss bei Altanlagen unabhängig von den in § 9 Abs. 3 AVBEltV normierten Voraussetzungen zuzubilligen.
24b)
25Die Klägerin könnte damit – worauf bereits die Kammer hingewiesen hat - einen weiteren Baukostenzuschuss nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 AVBWasserV verlangen. Zu einer mit der Nutzungsänderung einhergehenden wesentlichen Erhöhung der Leistungsanforderungen hat die Klägerin allerdings weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren vorgetragen.
262.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
283.
29Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
30Streitwert für das Berufungsverfahren: 162.121,02 €
moreResultsText
Annotations
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
(4) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
(5) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(6) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
(4) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
(5) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(6) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
(4) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
(5) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(6) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
(4) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
(5) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(6) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
