Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Okt. 2014 - 25 UF 83/14

Gericht
Tenor
1.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.
2.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 9. April 2014 – 323 F 90/13 – wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
1
G r ü n d e
2I.
3Mit Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 9. April 2014 ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, Auskunft über ihr Anfangsvermögen, Trennungsvermögen sowie Endvermögen durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezüglich sämtlicher Konten etc., Bausparguthaben, Fortführungswerten zu Lebensversicherungen, Immobilienbesitz, Verbindlichkeiten, Schmuckstücke, Kunstgegenstände und Kraftfahrzeuge zu erteilen und diese Auskunft zu belegen durch Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Auszüge zu Darlehen, Vorlage des Kfz-Briefes, Vorlage von Belegen zu Schmuckgegenständen incl. abgeschlossene Diebstahlversicherungen etc..
4Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2014, bei Gericht eingegangen an diesem Tage.
5Die Beschwerde wird damit begründet, das vom Antragsteller eingeleitete isolierte Güterrechtsverfahren sei unzulässig, da zwischen den Parteien vor dem Familiengericht Köln bereits das Ehescheidungsverfahren rechtshängig sei, dort werde im Scheidungsverbund der Anspruch aus Zugewinnausgleich von Seiten des Antragstellers geltend gemacht.
6Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 22. August 2014 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Wert des Beschwerdegegenstandes auf bis zu 600,00 € festzusetzen und nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
7Die Antragsgegnerin hat zu diesem Hinweis des Senats vorgebracht, die wertbildenden Faktoren, die von der Antragsgegnerin anzugeben seien, seien nicht ohne Mithilfe eines Rechtsanwalts und Steuerberaters und ggf. eines Sachverständigen zu ermitteln. Der Beschwerdewert, dies wird im Einzelnen dargelegt, belaufe sich auf bis zu 5.641,00 € und liege damit erheblich über dem vom Senat in Ansatz gebrachten Wert von 600,00 €.
8Wegen des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9II.
10Die Beschwerde der Antragsgegnerin war gemäß §§ 58, 61, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdewert gemäß § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist und die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
11Der Beschwerdewert für das Beschwerdeverfahren war vorliegend auf bis zu 600,00 € festzusetzen; mithin übersteigt der Wert des Beschwerdeverfahrens nicht die Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG.
12Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für eine Beschwerde erforderlichen Betrag von 600,00 € erreicht, ist das Gericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 219 f.). Das Beschwerdegericht stellt den Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach eigenem freien Ermessen fest. Bei der durch den Senat vorzunehmenden Wertfestsetzung hat der Senat das Interesse der Rechtsmittelführerin zu Grunde gelegt, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH, FamFR 2012, 353). Insoweit ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.
13Die von der Antragsgegnerin aufgrund des Teilbeschlusses des Amtsgerichts verlangte Auskunft ist nicht dergestalt, dass sie die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Anwalts- oder ggf. Sachverständigen erforderlich machen würde (vgl. BGH FamFR 2012, 353). Dabei ist festzuhalten, dass von Seiten der Antragsgegnerin gemäß § 1359 BGB die Vermögensgestände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, einzeln aufzuführen sind. Wertangaben sind hingegen nicht geschuldet, wohl aber solche über wertbildende Merkmale. Insoweit genügt bezüglich vorhandener Konten, Sparkonten etc. ein jeweiliger Kontoauszug, bezüglich vorhandener Lebensversicherungen eine Auskunft über den Stand derselben, bezüglich Immobilienbesitzes die Vorlage von Grundbuchauszügen, hinsichtlich eventueller Schmuckstücke die Vorlage vorhandener Belege über den Kauf derselben und bezüglich vorhandener Kraftfahrzeuge der Kfz-Brief sowie eine Beschreibung des Erhaltungszustandes. Hier ist festzuhalten, dass es nur um ein Kfz geht, dass sich im Eigentum der Antragsgegnerin befindet. Irgendwelche Wertermittlungen sind von der Antragsgegnerin nicht geschuldet und vom Antragsteller auch nicht mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.
14Aufgrund der Kenntnis des Senats bezüglich der Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin aus weiteren Verfahren ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, in überschaubarem Zeitaufwand diese Aufstellung selbst vorzunehmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der hier erforderliche Gesamtaufwand einen Gegenwert von 600,00 € übersteigen würde.
15III.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
17Rechtsbehelfsbelehrung:
18Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim
19Bundesgerichtshof Karlsruhe
20Herrenstraße 45a
2176133 Karlsruhe
22einzulegen.
23Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
24Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
25Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
26Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.
27Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
28die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
29a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt,
30b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
31Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.