Oberlandesgericht Köln Beschluss, 23. Okt. 2014 - 23 WLw 5/14
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Gummersbach vom 28.04.2014 (Az.: 44 Lw 5/014) zurückgewiesen:
Der Tenor der Entscheidung wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird folgendes Hoffolgezeugnis erteilt:
Mit dem Tode der 18. Juni 2011 verstorbenen Frau F. C geboren C2, zuletzt wohnhaft in Hilden, geboren am 0. August 1918 in X, jetzt M,
ist deren Sohn, Herr D C, geboren am 00. Juni 1947, wohnhaft Ustraße xxx, M2,
Hoferbe des im Grundbuch des Amtsgerichts Wipperfürth von L Blatt 9xx und Blatt 1xxx eingetragenen Hofes geworden.
2.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2
I.
3Die am 18.06.2011 verstorbene Erblasserin ist die die Mutter der Beteiligten. In den sechziger Sie hatte sie als Kapitalanlage Jahren landwirtschaftliche Besitzungen in der Ortschaft O, Gemeinde X, erworben, und zwar im Jahre 1962 den Hof C3, im Jahre 1966 den Hof L und im Jahre 1967 den Hof L2. 1967 wurden die drei vormals getrennten Höfe als Betriebseinheit “Gut O“ bewirtschaftet und an die Eheleute T verpachtet. Zur gleichen Zeit wurde auch für den gesamten landwirtwirtschaftlichen Betrieb der Hofvermerk eingetragen. Die Eheleute T bewirtschafteten den Hof zunächst als Mischbetrieb mit Ackerbau und Grünland, worauf Milchkühe und Hühner gehalten wurden. Mit der Zeit wurde die Hühnerhaltung aufgegeben und die Ackerflächen wurden zu Grünflächen umgewandelt. Parallel zur Milchviehhaltung wurde eine Pferdezucht aufgebaut. 1983 wurde der Einheitswert des Hofes auf 24.833,-- € festgesetzt. Nach dem Tode des Pächters F T im Jahre 1991 wurde die Pacht von dessen Witwe, J T, fortgesetzt. Die Pächterin verringerte nach und nach die Milchviehhaltung und stellte im Jahre 1999 mit Verkauf der Milchquote die Milchproduktion vollständig ein. Seitdem werden in den ehemaligen Rinder-ställen ca. 12 Pensionspferde gehalten. Zudem werden über die Wintermonate in einer Scheune Pensionsrinder des Nachbarlandwirts aufgenommen und versorgt. Im Juli 2003 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament. In diesem Testament setzte sie den Antragsteller und die Antragsgegnerin zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Antragsteller hat mit notarieller Urkunde den Antrag gestellt, ihm bezüglich des Hofes in O ein Hoffolgezeugnis zu erteilen.
4Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller sei Hoferbe geworden. Die Hofeigenschaft des Anwesens sei im Zeitpunkt des Erbfalles nicht entfallen gewesen. Zwar stelle die Pensionstierhaltung keine landwirtschaftliche Nutzung dar. Nach dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten stehe aber fest, dass der Betrieb als Nebenerwerbsbetrieb mit extensiver Mutterkuhhaltung habe wiederangespannt werden können. Der Antragsteller sei auch wirtschaftsfähig.
5Mit der Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen.
6Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Bereits im Zeitpunkt des Erbfalles habe kein Hof im Sinne der HöfeO mehr vorgelegen, weil die wirtschaftliche Betriebseinheit des Hofes auf Dauer aufgelöst gewesen sei. Dies sei schon deshalb anzunehmen, weil die dauerhafte Bewirtschaftung durch Dritte die Hofeigenschaft entfallen lasse. Das Gericht habe deshalb schon hinterfragen müssen, ob der Hofvermerk in den sechziger Jahren überhaupt in zulässiger Weise eingetragen worden sei. Entgegen den Ausführungen des Landwirtschaftsgerichts sei die Hofeigenschaft jedenfalls spätestens dadurch weggefallen, dass die Erblasserin entschlossen gewesen sei, den Hof nicht selbst zu bewirtschaften. Jedenfalls mit Aufgabe der Landwirtschaft durch die Pächterin, Frau T, sei die Hofeigenschaft entfallen. Spätestens im Jahre 1999 sei die landwirtschaftliche Betriebseinheit völlig aufgegeben worden. Mit Verkauf der Milchreferenzmenge, der technischen Einrichtungen sowie des lebenden und toten Inventars sei dem Hof jegliche wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen worden. Die danach überwiegend auf der Hofstelle betriebene Pferdepensionshaltung sei keine Landwirtschaft im Sinne der HöfeO. Die Annahme des Landwirtschaftsgerichts, der Betrieb habe im Sinne der höferechtlichen Rechtsprechung wieder angespannt werden können, sei fehlerhaft. Im vorliegenden Falle sei durch das Wiederanspannen allenfalls ein Betrag i.H.v. 9.800,-- Euro jährlich zu erwirtschaften. Dieser Betrag erreiche nicht einmal das Sozialhilfeniveau, so dass die Annahme eines rentablen Mutterkuhhaltungsbetriebes zu verneinen sei. Auch habe das Landwirtschaftsgericht sich nicht mit den konkreten Einwendungen befasst, die die Antragsgegnerin gegen die Berechnungen und Annahmen des Sachverständigen erhoben habe. Unberücksichtigt lasse das Gericht auch den nach der Rechtsprechung maßgeblichen Willen der Erblasserin. Denn aus dem Testament der Erblasserin ergebe sich ganz eindeutig, dass sie davon ausgegangen sei, dass es keinen wirtschaftsfähigen Hoferben gebe. Die Erblasserin habe immer angenommen, dass die „Kapitalanlage Hof“ den beiden Kindern zu gleichen Teilen zukomme. Sowohl der landwirtschaftliche Besitz, als auch das sonstige Vermögen habe beiden Abkömmlingen gleichermaßen vererbt werden sollen. Auch nehme das Landwirtschaftsgericht zu Unrecht die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers an. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin sei es verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Sachverständigengutachten zumindest hinsichtlich der „körperlichen“ Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers einzuholen. Das gelte erst recht, weil es bei einem so kleinen Betrieb darauf ankomme, dass der Hoferbe selbst in der Lage sei, die Arbeiten auf dem Hof durchzuführen. Sollte die Heranziehung von Hilfskräften erforderlich werden, würde der Betrieb erst recht nicht rentabel geführt werden können. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
7Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf die Schriftsätze der Parteien und die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
9II.
10Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
11Der Antragsteller ist nach § 5 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 6 und 7 HöfeO Hoferbe geworden.
121.
13Die Besitzung war ein Hof im Sinne des § 1 HöfeO. Danach ist ein Hof eine land- und forstwirtschaftliche Besitzungen mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person steht, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 € hat. Diese Voraussetzungen waren im maßgebenden Zeitpunkt des Erbfalles am 18.6.2011 erfüllt.
14a) Die Annahme der Beschwerdeführerin, eine dauerhafte Bewirtschaftung durch Dritte lasse die Hofeigenschaft entfallen, ist unzutreffend. Für die Hofeigenschaft ist nicht konstitutiv, dass der Hof durch den Eigentümer oder einen Erbprätendenten selbst bewirtschaftet wird. Die geschlossene Verpachtung eines Hofes berührt die Hofeigenschaften nicht (BGHZ 84, 78, 83 f. = NJW 1982, 2665, 2667; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 72 und 126). Lediglich die parzellierte Verpachtung der Besitzung an mehrere Pächter kann zur Auflösung der Betriebseinheit und damit zum Wegfall der Hofeigenschaft führen (BGH a.a.O.; NJW-RR 2014, 243 = AuR 2014, 259 = RdL 2014, 107 Rn. 44). Die Auflösung der Betriebseinheit als solche steht hier aber nicht in Frage.
15b) Bis zum Eintritt des Erbfalles hatte der Betrieb auch eine land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung zum Gegenstand. Es lag kein Fall der landwirtschaftsfremden Betriebsumwandlung vorlag (dazu Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 76; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 1 HöfeO Rn. 125). Das Landwirtschaftsgericht hat angenommen, dass die Pensionspferdehaltung nicht unter die landwirtschaftlichen Nutzung falle und allein darauf abgestellt, dass ein Wiederanspannen durch Aufnahme einer Mutterkuhhaltung möglich sei. Die mit der Beschwerde dagegen erhobenen Bedenken mögen nicht ganz von der Hand zu weisen sein. Dies betrifft allerdings nicht die objektive Möglichkeit der Fortführung des Betriebes als Nebenerwerbshof. Diese nimmt das Landwirtschaftsgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen G zutreffend an. Problematisch ist allein die Frage, ob die Erblasserin einen entsprechenden Willen gehabt hatte. Der BGH hat zu dieser Problematik in seiner von der Antragsgegnerin ausdrücklich in Bezug genommenen (Bl. 242 d.A.) Entscheidung vom 29.11.2013 (BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 unter Rn. 45) ausgeführt:
16„Ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Wille des Erblassers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll (vgl. dazu Senat, BeckRS 2000, 08602; LM Nr. 9 § 1 HöfeO = RdL 1957, 43, 44; Wöhrmann, § 1 HöfeO Rn. 143). Ein solcher Wille wird gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Verhältnisse indiziert, zumal die auf eine Auflösung des Hofes hinweisenden Umstände zumeist ohnehin auf den Willen des Hofeigentümers zurückgehen (Senat, Beschl. v. 29.3.2001 – BGH BLw 20/00, RdL 2005, 180, 181; BeckRS 2000, 08602; vgl. auch Senat, NJW-RR 1995, 1155, 1156; OLG Hamm, RdL 2007, 97, 98]). Allerdings kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind, wenn also im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte (OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1274 = BeckRS 2009, 86613; OLG Celle, RdL 2012, 50, 52 [die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat der Senat als unzulässig verworfen: Beschl. v. 17.10.2011 – BGH BLw 7/11, BeckRS 2011, 26272]; Wöhrmann, § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, § 1 Rn. 47; vgl. auch BVerfGE 67, 348, 368 f. = NJW 1985, 1329).“
17Ob die Erblasserin den Willen hatte oder zumindest hypothetisch gehabt hätte, dass der Hof von ihr selbst oder einem Erben für eine Mutterkuhhaltung wieder angespannt werde, lässt sich nicht feststellen. Andererseits lässt sich dem Testament auch nicht das Gegenteil entnehmen. Im Zweifelsfall kommt daher die Vermutung des § 5 HöfeVfO zum Zuge (Ernst, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 47). Nach dieser Vorschrift begründet die Eintragung des Hofvermerks die Vermutung, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Hofeigenschaft hat.
18Darauf kommt es allerdings letztlich nicht entscheidend an, da die Pensionstierhaltung eine landwirtschaftliche Nutzung war. Das Landwirtschaftsgericht verneint das, weil der Pferdepensionsbetrieb nicht auf die Gewinnung von tierischen Erzeugnissen abziele. Das ist indes nicht das maßgebende Abgrenzungskriterium. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob die Tierhaltung ganz oder überwiegend aus den Bodenerzeugnissen des Betriebs ermöglicht wird, ob also die Futtermengen überwiegend zugekauft oder aber von den Flächen der Besitzung gewonnen werden (BGH AgrarR 1996, 56 = NJW-RR 1996, 528; Senat Beschl. v. 23.11.1998 – 23 WLw 1/98, Beschl. v. 5.11.2012 – 23 WLw 7/12, BeckRS 2012, 24048; OLG Hamm AuR 2003, 354 = RdL 2004, 153; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 1 HöfeO Rn. 10; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 7; Wöhrmann § 1 HöfeO Rn. 12). Im letzteren Falle liegt eine landwirtschaftliche Nutzung vor. Das ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Sachverständigen steht für ca. zehn Pensionspferde, zwei eigene Pferde der Pächterin und ca. 14 Pensionsrinder eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 30,80 ha und somit von über einem Hektar pro Tier zur Verfügung. Damit ist eine ausreichende betriebliche Futtergrundlage gegeben (Seite 20 des Gutachtens). Nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 25.3.2013 werden die Grünlandflächen von der Pächterin mithilfe eines Lohnunternehmers selbstständig bewirtschaftet. Die Flächen dienen zu einem als Weidefläche für die Pensionspferde und -rinder sowie als Mähweide/Wiese zur Futterbergung. Überschüssiges Futter wird entweder verkauft oder gegen Stroh eingetauscht (Bl. 95 d.A.). Dies war auch im Zeitpunkt des Erbfalls der Fall. Somit erfolgte die Pensionstierhaltung auf eigener Futtergrundlage und stellte daher eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Die Betriebseinheit war auch nicht aufgelöst, so dass die Besitzung beim Eintritt des Erbfalles ein Hof im Sinne des § 1 Abs. 1 HöfeO war. Auf die Rentabilität des Betriebes kommt es für den Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich nicht an (vgl. nur OLG Schleswig RdL 2014, 245, 247; Ernst § 1 HöfeO Rn. 39; Wöhrmann § 1 HöfeO Rn. 142). Da der Betrieb zumindest noch im Nebenerwerb fortgeführt wurde konnte und auch wurde, ist die Hofeigenschaft unabhängig von den Grundsätzen zum Wiederanspannen eines ruhenden Betriebes erhalten geblieben (OLG Hamm AuR 2003, 354 = RdL 2004, 153; OLG Celle AuR 2012, 101 = RdL 2012, 99). Hätte die Erblasserin die Besitzung der HöfeO entziehen und nach allgemeinen Erbrecht vererben wollen, so hätte sie eine negative Hoferklärung abgeben und den Hofvermerk im Grundbuch löschen lassen müssen (§ 1 Abs. 4 HöfeO).
193.
20Die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers hat das Landwirtschaftsgericht fehlerfrei festgestellt (zu den Kriterien vgl. Senat Beschl. v. 17.1.2013 – 23 WLw 10/12, AuR 2013, 259). Die Rüge der Antragsgegnerin, zumindest hinsichtlich der „körperlichen“ Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers habe das Landwirtschaftsgericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist unbegründet. Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt des Erbfalles am 18.6.2011 an. Zweifel an der körperlichen Leistungsfähigkeit des Antragsstellers zum damaligen Zeitpunkt stellen sich aber schon im Hinblick auf den Zeitablauf von nunmehr über drei Jahren nicht mehr. Auch wenn die Wirtschaftsfähigkeit die Fähigkeit zur jederzeitigen Übernahme der Eigenbewirtschaftung verlangt (dazu OLG Hamm Beschl. v. 9.3.2010 – 10 W 95/09, BeckRS 2010, 16342; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 6 HöfeO Rn. 63 m.w.N.), ist diese hier zu bejahen, zumal eine Umstrukturierung zur Mutterkuhwirtschaft nicht erforderlich ist, sondern ein Weiterbtrieb im bisherigen Umfang genügt. An der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers hegt der Senat im Übrigen auch nach dem Eindruck, den er von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keinen Zweifel.
21Die Beschwerdeführerin selbst ist unstreitig nicht wirtschaftsfähig. Daher ist der Antragsteller nach Hoferbe geworden (§ 5 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 6 und 7 HöfeO), so dass ihm das begehrte Hoffolgezeugnis zu erteilen ist.
224.
23Im Tenor des angefochtenen Entscheidung kommt nicht zum Ausdruck kommt, dass dem Antragsteller ein Hoffolgezeugnis zu erteilen ist. Zur Klarstellung hat der Senat den Tenor deshalb neu gefasst.
24III.
25Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG.
26Die Voraussetzung für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
27Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze
28Beschwerdewert: 89.064,-- € (4-facher Einheitswert, § 48 GNotKG)
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Referenzen - Gesetze
(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:
- 1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat; - 2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll; - 3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,
- 1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder - 2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.
(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.
(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.
(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.
(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.
(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.
(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.
(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.
Die Eintragung des Hofvermerks begründet die Vermutung, daß die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat.
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.
(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.
(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.
(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.
(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.
(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:
- 1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat; - 2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll; - 3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,
- 1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder - 2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.
(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.
(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.
(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
- 1.
die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und - 2.
der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
- 1.
eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und - 2.
eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.