Oberlandesgericht Köln Urteil, 07. Nov. 2014 - 20 U 115/14

Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Mai 2014 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln– 23 O 163/13- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger, ein Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen Prämienrückstands aus einer privaten Krankheitskostenvollversicherung geltend.
4Da der Beklagte seiner Beitragspflicht nicht nachkam, mahnte ihn der Kläger, zuletzt mit Schreiben vom 30.6.2009, und wies den Beklagten auf das bevorstehende Ruhen der Leistungen gemäß § 193 Abs. 6 S. 2 VVG hin, welches schließlich mit Schreiben vom 9.11.2009 festgestellt wurde. Im Februar 2011 teilte der Beklagte dem Kläger schriftlich mit, er könne einen Beihilfeanspruch über seine im öffentlichen Dienst tätige Ehefrau geltend machen. Mit Schreiben vom 24.2.2011 antwortete der Kläger, dass er zur Prüfung einer möglichen Tarifumstellung einen Nachweis der Beihilfestelle benötige. Einen solchen reichte der Beklagte nicht ein. Bis März 2013 befand sich der Kläger mit einer Zahlung von 21.621,00 € im Rückstand.
5Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.143,39 € (Januar 2009 bis Oktober 2010) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 16.477,61 € (November 2010 bis März 2013) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Hinblick auf das am 01.08.2013 in Kraft getretene Gesetz „zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ stellte der Kläger den Basistarif des Beklagten rückwirkend zum Zeitpunkt des Ruhens der Leistungen in den Notlagentarif nach § 12 VAG um. Damit bestand noch ein Rückstand i.H.v. 5.100,78 €. Mit Schriftsatz vom 16.1.2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, reduzierte der Kläger die Höhe der Klageforderung entsprechend und erklärte den Rechtstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte schloss sich der Teilerledigung an.
6Der Kläger hat sodann beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.410,86 € (Januar 09 bis Oktober 2010) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 546,69 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten i.H.v. 2,50 € zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 2.689,92 € (November 2010 bis Oktober 2013) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
8Er hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe seine Beratungspflicht verletzt, und mit einem hieraus entstandenen Anspruch die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt.
9Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
10Das Landgericht hat die Klage bis auf einen Teil der zum Antrag zu 1 geltend gemachten Zinsen, die erst ab 26.5.2011 zuerkannt worden sind, zugesprochen. Die Kosten hat es dem Beklagten insgesamt auferlegt.
11Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
12Der Kläger habe einen Anspruch auf rückständige Prämien aus § 1 S. 2 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag. Unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen einer Beratungspflichtverletzung zustehen könne, sei es ihm verwehrt gegen den Prämienanspruch des Klägers mit der bestrittenen Forderung aufzurechnen. Ein Aufrechnungsverbot ergebe sich aus § 12 der klägerischen AVB (wortgleich mit § 12 MB/KK). Diese Klausel sei auch wirksam, insbesondere verstoße sie nicht gegen § 309 Nr. 3 BGB. Mögliche Beendigungstatbestände habe der Beklagte nicht vorgetragen. Der Klageanspruch umfasse bis zum Feststellen des Ruhens der Leistung am 9.11.2009 die als solche unstreitigen regulären Prämienansprüche des Klägers. Ab diesem Zeitpunkt seien dem Kläger lediglich Beiträge entsprechend dem Notlagentarif zuzusprechen. Soweit die Parteien den Rechtsstaat übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, seien die Kosten gemäß § 91 a ZPO ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen, da er ohne die teilweise Erledigung in voller Höhe unterlegen gewesen wäre.
13Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
14Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Kläger seine Beratungspflicht verletzt habe, weil gemäß gesetzlicher Vorschrift für Versicherte ab 50, 55 und 60 Jahren zwingend eine Beratung zu erfolgen habe, ob er - der Beklagte - noch im zutreffenden Tarif geführt werde, nachdem er in Rente gegangen sei. Es sei Aufgabe des Klägers darzulegen und zu beweisen, dass dieser seiner Beratungspflicht nachgekommen und seine – des Beklagten – Einstufung in jeder Hinsicht zutreffend sei.
15Der Beklagte behauptet, seine Kontaktaufnahmen und Bestrebungen, den Beitrag gesenkt zu bekommen, seien von der Rechtsabteilung des Klägers über die Zentrale systematisch vereitelt worden. Er bestreitet, Fragen des Klägers nicht beantwortet zuhaben oder seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Durch das Verhalten des Klägers sei ihm ein Schaden entstanden. Bei rechtzeitiger Beratung hätte er zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Beihilfeanspruch über seine Ehefrau wahrnehmen können bei einem reduzierten Beitrag von 120 € anstelle von 530 €. Mit diesem Schaden rechne er gegen die Klageforderung auf; eine genaue Berechnung des Schadens werde er nach liefern.
16Der Beklagte beantragt,
17das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.5.2014 – 23 O 163 / 13 – aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, er habe sich weder gesetzeswidrig verhalten noch seine vertraglichen Pflichten verletzt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22II.
23Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
24Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von rückständigen Krankenversicherungsprämien in der geltend gemachten Höhe aus § 1 S. 2 VVG i. V. m. dem Versicherungsvertrag hat.
25Der Beklagte hat unstreitig bei dem Kläger einen Vertrag über eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen. Ein zusätzlicher Beitritt des Beklagten zur Solidargemeinschaft B berührt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht. Auch die vom Beklagten geltend gemachte Beihilfeberechtigung über seine Ehefrau hat nicht zur Folge, dass die Krankheitskostenvollversicherung „automatisch“ in einen Prozenttarif zur Beihilfeergänzung umgewandelt wird. Vielmehr bedarf es hierzu einer Vertragsänderung durch die Vertragsparteien; eine solche wurde unstreitig nicht durchgeführt.
26Eine Aufrechnung des Beklagten gegenüber den Ansprüchen des Klägers mit einem - bestrittenen - Schadenersatzanspruch scheidet aus. Der Versicherungsvertrag enthält insoweit- wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - in § 12 AVB ein Aufrechnungsverbot für streitige Forderungen, das auch wirksam vereinbart worden ist.
27Zwar kann eine Aufrechnungserklärung unter Umständen auch als bloßes „Klageleugnen“ unter Berufung auf eine mit der Klageforderung zusammenhängende Pflichtverletzung der Gegenseite auszulegen sein (vgl. Zöller- Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 533 Rn. 19), jedoch kann dahinstehen, ob eine solche Auslegung hier möglich ist, denn eine Pflichtverletzung durch den Kläger, die der streitgegenständlichen Beitragsforderung entgegengehalten werden könnte, hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt.
28Dass für den Kläger Veranlassung bestand, den Beklagten in bestimmten Zeitabständen (Altersstufen) speziell über eine Umstellung auf einen Beihilfeergänzungstarif zu beraten, erschließt sich aus dem Beklagtenvorbringen nicht. Die Pflicht des Versicherers zur Beratung während der Vertragslaufzeit setzt nach § 6 Abs. 4 S. 1 VVG voraus, dass für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage oder eine Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Beklagte selbst war nicht beihilfeberechtigt; lediglich seine Ehefrau war nach dem Beklagtenvortrag im öffentlichen Dienst beschäftigt und unter eigener Versicherungsnummer bei dem Kläger versichert. Nach den Beihilfevorschriften ist die Beihilfegewährung für den Ehepartner eines Beihilfeberechtigten nicht an das Erreichen bestimmter Altersstufen, sondern an besondere Einkommensvoraussetzungen geknüpft, deren Vorliegen für den Versicherer nicht aus eigenen Unterlagen erkennbar ist. Den Versicherer trifft grundsätzlich auch keine Pflicht zu einer vorsorgenden umfassenden Rechtsberatung über die Beihilfe (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2011, 1556 Rn. 25). Dass der Kläger auf eine konkrete Anfrage hin eine gebotene Beratung zu einer Umstellung auf den Beihilfetarif verweigert hätte, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Aus der im Rechtsstreit vorgelegten Korrespondenz der Parteien folgt, dass der Kläger, als er durch das Schreiben des Beklagten vom 1.2.2011 Kenntnis davon erlangt hat, dass für diesen die Möglichkeit bestand, „über die Versicherung seiner Frau“ Schutz zu erlangen, zeitnah mit Nachfrage vom 10.2.2011 reagiert hat. Auf die Erläuterung des Beklagten im Schreiben vom 16.02.2011, dass er gegebenenfalls einen Beihilfeanspruch über seine Ehefrau geltend machen könne, hat der Kläger unter dem 24.02.2011 erklärt, dass er „einen Nachweis der Beihilfestelle, ab wann und in welcher Höhe ein Beihilfeanspruch für Sie besteht,“ benötige, der in einem Beratungsgespräch bei der Geschäftsstelle vorgelegt werden solle. Damit hat der Kläger dem Beklagten verdeutlicht, dass eine Vertragsumstellung auf einen Beihilfeergänzungstarif unter Vorlage der genannten Nachweise möglich war, und eine etwaige Beratungspflicht erfüllt. Den geforderten Nachweis hat der Beklagte in der Folgezeit jedoch nicht erbracht. Dass er bereits zuvor vergeblich um Beratung zu einem Wechsel in den Beihilfetarif nachgesucht habe, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan.
29Dem Kläger kann auch nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden, dass er die Umstellung auf den Beihilfetarif von einem Nachweis der Beihilfestelle abhängig gemacht hat. Er war nicht gehalten, dem Beklagten ohne weiteren Nachweis den mit günstigeren Beiträgen verbundenen Beihilfeergänzungstarif einzuräumen, vielmehr war er – auch um eine Deckungslücke durch den Prozenttarif auszuschließen - berechtigt, vor einer Vertragsänderung das tatsächliche Vorliegen der Beihilfeberechtigung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist es zumindest vertretbar und jedenfalls nicht pflichtwidrig, von dem änderungswilligen Versicherungsnehmer als Beleg für die Beihilfeberechtigung einen Nachweis von der zuständigen Beihilfestelle zu fordern. Es kann dahinstehen, ob die vom Beklagten unter Beweisantritt aufgestellte Behauptung zutrifft, der Dienstherr seiner Ehefrau habe sich geweigert, eine Bescheinigung über die Beihilfe auszustellen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er dieses Hindernis dem Kläger zeitnah zur Kenntnis gebracht habe, und insoweit lediglich ein Schreiben an den Kläger vom 5.11.2013 vorgelegt. Dass der Kläger dem Beklagten trotz Vorlage anderweitiger Unterlagen, welche seine Beihilfeberechtigung eindeutig belegen würden, die Umstellung verweigert hätte, ist nicht ersichtlich; solche Unterlagen hat der Beklagte nicht eingereicht.
30Der Vorwurf des Beklagten schließlich, die Rechtsabteilung des Klägers habe seine Bestrebungen zur Beitragssenkung systematisch über die Zentrale vereitelt, ist zu pauschal und geht daher ins Leere.
31Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 29.09.2014 und 17.10.2014 sowie des Klägers vom 29.09.2014 bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
32III.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
34Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht lediglich auf der Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls.
35Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.100,78 € EUR.

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(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
- 1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder - 2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder - 3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder - 4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
- 1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, - b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
- 2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, - 3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, - 4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
- 1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - 2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
(1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans eines Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die Unternehmensverträge eines Erstversicherungsunternehmens im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt dürfen erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Dasselbe gilt für jede Ausdehnung des Geschäftsbetriebs eines Rückversicherungsunternehmens auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten oder auf andere Arten der Rückversicherung. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben. § 11 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder auf andere Arten der Rückversicherung ausgedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise entsprechend § 9 Absatz 2 bis 4 vorzulegen.
(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten ausgedehnt werden, ist
- 1.
anzugeben, welche Versicherungszweige und -arten oder Arten der Rückversicherung betrieben werden sollen, und - 2.
nachzuweisen, dass das Versicherungsunternehmen - a)
auch nach der beabsichtigten Ausdehnung des Gebiets des Geschäftsbetriebs die Vorschriften über die Kapitalausstattung in den Mitglied- oder Vertragsstaaten erfüllt und - b)
im Falle der Errichtung einer Niederlassung in einem Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten eine dort erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat oder eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)