Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. Feb. 2015 - 2 Wx 30/15

Gericht
Tenor
I.
Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 13.10.2014 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Rheinbach vom 21.08.2014 wird, soweit ihr nicht durch Beschluss vom 16.01.2015 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von H in Blatt XXXX, Gemarkung H, Flur X, lfd. Nrn. X, X, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX, XX eingetragenen Grundbesitzes eingetragen. In Abt. II dieses Grundbuchs war unter der lfd. Nr. X eine Grunddienstbarkeit (Recht zur Errichtung einer Zentralheizungsanlage, Duldungs- und Betretungsrecht) zu Lasten der lfd. Nr. X des Bestandsverzeichnisses für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur X Nr. XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und unter der lfd. Nr. X eine weitere Grunddienstbarkeit (Recht zur Errichtung einer Zentralheizungsanlage, Duldungs- und Betretungsrecht) zu Lasten der lfd. Nrn. X und XX des Bestandsverzeichnisses für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur X Nr. XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX eingetragen.
4Auf Antrag und Bewilligung der Eigentümer der jeweils herrschenden Grundstücke sind die in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragene Grunddienstbarkeit insgesamt und die in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragene Grunddienstbarkeit bezüglich der Flurstücke XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX gelöscht worden.
5Mit der im Rubrum bezeichneten Kostenrechnung vom 29.07.2014 sind der Beteiligten zu 1) für diese Löschungen insgesamt 825,00 € in Rechnung gestellt worden, und zwar der 33-fache Satz der Ziffer 14143 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG in Höhe von 25,00 € (Bl. 347, 396 d. A.).
6Der hiergegen mit am 12.08.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 07.08.2014 (Bl. 433 d. A.) hat die Kostenbeamtin des Grundbuchamtes am 12.08.2014 nicht abgeholfen und der Rechtspflegerin vorgelegt (Bl. 436 d. A.).
7Durch Beschluss vom 21.08.2014 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen (Bl. 529 f. d. A.). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine Löschung oder Teillöschung einer Dienstbarkeit eine Festgebühr nach KV 14143 GNotKG je Löschung je Recht auslöse. Alle Teillöschungen seien als eigenständige Löschungen anzusehen. Es komme daher auf die Anzahl der berechtigten Grundstücke an, von denen die Dienstbarkeiten gelöscht worden seien.
8Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14.10.2014 beim Amtsgericht Rheinbach eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 13.10.2014 (Bl. 785 d. A.). Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier vorgenommenen und in Rechnung gestellten Eintragungen nur zwei Dienstbarkeiten betreffen würden. Für die Eintragung nur zweier Rechte spreche schon der Beweis des ersten Anscheins. Denn grundsätzlich sei jedes selbstständige Recht im Grundbuch unter einer besonderen laufenden Nummer einzutragen. Im vorliegenden Fall sei ihr Grundstück nur mit zwei Eintragungen unter zwei laufenden Nummern in Abteilung II des Grundbuchs belastet.
9Bei den Dienstbarkeiten handele es sich jeweils um Grunddienstbarkeiten zur Duldung der Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen. Eine solche Dienstbarkeit könne den Eigentümern mehrerer begünstigter Grundstücke gemeinsam zustehen. Ist dies der Fall, sei die entsprechende Grunddienstbarkeit unter einer laufenden Nummer in Abteilung II des Grundbuchs zu buchen, da es sich um ein einziges Recht handele. Dabei stehe es der Annahme eines Rechts im materiell-rechtlichen Sinne nicht entgegen, dass die Grundbucheintragung sich zu dem Gemeinschaftsverhältnis nicht ausdrücklich äußere. Dass das Grundbuchamt von einem einzigen Recht ausgehe, belege auch die Kostenberechnung für diejenigen Eigentümer, bei denen die entsprechende Belastung vollständig gelöscht werden konnte. In jedem dieser Fälle habe das Grundbuchamt dem antragstellenden Eigentümer nur einmal 25,00 € in Rechnung gestellt, obwohl auch in diesem Fall mehr als nur ein Grundstück begünstigt gewesen sei.
10Das Grundbuchamt habe die Vorbemerkung 1.4 (5) zu KV Nr. 14110 zum GNotKG übersehen. Weiterhin habe das Grundbuchamt verkannt, dass nicht jedes Flurstück ein Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts darstelle.
11Zudem sei die Auslegung durch das Grundbuchamt nicht zwingend. Die Nr. 14143 der KV zum GNotKG könne auch so verstanden werden, dass für den Vollzug eines einheitlichen Löschungsantrags durch einen einheitlichen Löschungsvorgang nur einmal die Pauschalgebühr Nr. 14143 KV anfalle. Der Gesetzeswortlaut stehe einer solchen Gesetzesauslegung jedenfalls nicht entgegen, ebenso wenig wie die Gesetzesbegründung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 1) wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 13.10.2014 Bezug genommen (Bl. 786 ff. d. A.).
12Die Beteiligte zu 2) ist angehört worden. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Dienstbarkeiten um Einzelrechte der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke handele. Es sei daher eine Festgebühr für jede Löschung der beiden Dienstbarkeiten auf jedem herrschenden Grundstück entstanden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass einige Flurstücke zu Grundstücken zusammengefasst, andere Flurstücke geteilt worden seien. Es seien daher bezüglich des in Abt. II, lfd. Nr. X eingetragenen Rechts nur 21 Gebühren entstanden. Es seien 3 weitere Gebühren bezüglich des in Abt. II, lfd. Nr. X eingetragenen Rechts entstanden, insgesamt also 24 Gebühren. Die Rechnung sei in Höhe von 600,00 € gerechtfertigt. Im Übrigen sei der Beschwerde abzuhelfen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 2) wird auf ihr Schreiben vom 01.12.2014 Bezug genommen (Bl. 833 ff. d. A.).
13Bezüglich der 3 Gebühren betreffend das in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragene Recht hat die Beteiligte zu 2) Erinnerung eingelegt. Sie meint, es seien nicht nur 1, sondern 3 Gebühren in Ansatz zu bringen.
14Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 16.01.2015 in Höhe von 300,00 € abgeholfen, ihr im Übrigen, d.h. bez. eines Betrages in Höhe von 525,00 €, nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 841 ff. d. A.).
15II.
161.
17Der Einzelrichter des Senats, der gem. § 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG für die Entscheidung über die Beschwerde, die sich gegen die Entscheidung über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz richtet (81 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 GNotKG), grundsätzlich zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung hier von einem Rechtspfleger erlassen wurde, überträgt das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG).
182.
19Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zwar gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
20In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.
21Nach § 55 Abs. 2 GNotKG werden die Gebühren für jede Eintragung in das Grundbuch (oder Löschung aus dem Grundbuch) gesondert erhoben, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Danach ist hier die Gebühr Nr. 14143 des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG („Löschung im Übrigen“) in Höhe von 25,00 € fünfundvierzigmal (45) in Ansatz zu bringen, so dass jedenfalls der Betrag der Kostenrechnung in Höhe von 525,00 €, nachdem das Grundbuchamt der Beschwerde im Übrigen abgeholfen hat, von der Beschwerdeführerin geschuldet ist.
22Die Festgebühr Nr. 14143 des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG fällt an für die Löschung von Belastungen, u.a. für die Löschung von Dienstbarkeiten – wie hier. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Löschung einer Dienstbarkeit im Sinne dieser Festgebühr – entgegen der Auffassung der Beteiligten und des Grundbuchamtes – nicht die Löschung auf dem begünstigten (herrschenden) Grundstück, sondern allein die Löschung der Belastung auf dem belasteten Grundstück gemeint ist. Dies ergibt sich schon aufgrund des Vergleichs mit den anderen in der Vorbemerkung 1.4.1.4 des KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG aufgeführten Rechten, bei denen es ein herrschendes Grundstück gar nicht geben kann. Im Übrigen wird bei einer Dienstbarkeit der sog. Herrschvermerk gem. § 9 Abs. 1 S. 1 GBO nur auf Antrag im Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks eingetragen. Für seine Eintragung fällt eine Festgebühr von 50,00 € an (Nr. 14160 KV), seine Löschung ist gebührenfrei (Korintenberg/Hey´l, GNotKG, 19. Aufl. 2015, KV Nr. 14160 Rn. 15).
23Die in dem im Rubrum genannten Grundbuch in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragene Dienstbarkeit lastete auf einem Grundstück, die im Grundbuch in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragene Dienstbarkeit auf zwei Grundstücken. Unter einem Grundstück im Rechtssinne ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (Senat, Beschl. vom 27.11.2014 – 2 Wx 309/14; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 2 Rn. 15 m.w.N.). Danach lastete die in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragene Dienstbarkeit zum Zeitpunkt der Löschung auf dem im Bestandsverzeichnis eingetragenen Grundstück mit der lfd. Nr. X die in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragene Dienstbarkeit auf den im Bestandsverzeichnis eingetragenen Grundstücken mit der lfd. Nrn. X und XX.
24Auf dem im Bestandsverzeichnis unter der lfd. Nr. X eingetragenen Grundstück lastete nicht nur eine in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragene Dienstbarkeit, sondern Dienstbarkeiten zugunsten der Eigentümer von 3 herrschenden Grundstücken, die insgesamt gelöscht worden sind; auf den im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nrn. X und XX eingetragenen Grundstücken lasteten Dienstbarkeiten zugunsten der Eigentümer von 27 herrschenden Grundstücken, von denen Dienstbarkeiten zugunsten der Eigentümer von 21 herrschenden Grundstücken gelöscht worden sind. Diese Löschungen sind als Löschungen von Einzelrechten anzusehen und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als (Teil-) Löschungen von 2 Gesamtrechten.
25Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück in der Weise zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf. Soll ein Recht mehreren Berechtigten gleichrangig zustehen, kann dies in der Weise bestimmt werden, dass für die jeweiligen Eigentümer mehrerer Grundstücke selbstständige, jedoch inhalts- und ranggleiche Grunddienstbarkeiten bestellt werden. Daneben ist es nach herrschender Meinung auch zulässig, das dienende Grundstück mit lediglich einer Grunddienstbarkeit zu belasten, aus der die jeweiligen Eigentümer mehrerer herrschender Grundstücke Rechte herleiten können (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1018 Rn. 3; MüKo-BGB/Joost, 6. Aufl. 2013, § 1018 Rn. 23; BGHZ 46, 253, 259; BayObLG MittBayNot 2002, 289; LG Kassel MittBayNot 2009, 377-379). Aus grundbuchrechtlicher Sicht hat die Gesamtberechtigung gegenüber der sonst erforderlichen Eintragung mehrerer selbständiger und ranggleicher Grunddienstbarkeiten an demselben Grundstück den Vorteil, dass das Grundbuch übersichtlich bleibt. Ob es sich um ein Gesamtrecht oder um Einzelrechte der Eigentümer der herrschenden Grundstücke handelt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Gegen die Annahme eines Gesamtrechtes spricht hier, dass die Löschung der in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragenen Dienstbarkeit nur von einem Teil der Eigentümer der herrschenden Grundstücke bewilligt worden ist, der Antrag auf Löschung dennoch gestellt und vom Grundbuchamt auch vollzogen worden ist. Würde es sich um ein Gesamtrecht handeln, wäre jedoch die Bewilligung aller Eigentümer der herrschenden Grundstücke erforderlich gewesen. Hiervon ist aber offenbar weder das Grundbuchamt noch die Beschwerdeführerin ausgegangen. Für die Annahme einer Gesamtberechtigung gibt es auch aufgrund der Eintragungen im Grundbuch keinen Anhalt. Denn kostenrechtlich ist auf die tatsächliche Vollziehung der Löschung abzustellen. Davon ausgehend handelte es sich hier um Einzelrechte, weil bezüglich der in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragenen Dienstbarkeit eine Teillöschung vorgenommen worden ist. Dass es bezüglich der anderen in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragenen Dienstbarkeit zu einer Gesamtlöschung gekommen ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn dafür, dass die beiden Dienstbarkeiten inhaltlich bezüglich der Art der Berechtigung unterschiedlich ausgestaltet waren/sind, gibt es keinen Anhaltspunkt.
26Es ist daher für die Löschung jeder einzelnen Dienstbarkeit an jedem belasteten Grundstück eine Festgebühr gem. Nr. 14143 des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG entstanden. Da es sich um eine Festgebühr handelt, kommt es nicht darauf an, welchen Wert die einzelnen Grundstücke haben. Die gesetzgeberische Entscheidung, dass unabhängig vom Wert des Grundstücks oder seiner Belastung für jede Löschung eines Rechts eine Festgebühr gem. Nr. 14143 KV anfällt, ist vielmehr hinzunehmen. Dem steht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht entgegen, dass hier mehrere Dienstbarkeiten zugleich aufgrund eines einzelnen Antrags gelöscht worden sind. Denn es kann kostenrechtlich keinen Unterschied machen, ob die Eigentümer aller oder eines Teils der herrschenden Grundstücke gleichzeitig die Löschung bewilligen oder alle Eigentümer einzeln nacheinander. Im letzteren Fall wäre es bezüglich jedes Antrags eines Eigentümers eines herrschenden Grundstücks zu einem Löschungsvorgang bezüglich jedes belasteten Grundstücks bezüglich einer oder beider in Abt. II, lfd. Nr. X und X, eingetragenen Dienstbarkeit gekommen. Es ist kein Grund ersichtlich, dies anders zu sehen, wenn mehrere Eigentümer ihre Anträge gleichzeitig stellen.
27Auch eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 55 Abs. 2 GNotKG ist hier nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG. Danach werden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken eingetragen wird, über die das Grundbuch bei demselben Amtsgericht geführt wird, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind, wobei als Eintragung desselben Rechts auch die Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken gilt. Die Regelung in der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG betrifft indes nur Eintragungen ins Grundbuch, nicht aber Löschungen aus dem Grundbuch. Hierfür spricht neben dem eindeutigen Wortlaut des Absatzes 3 der Vorbemerkung 1.4 auch der Umkehrschluss aus Absatz 2 dieser Regelung. Denn in diesem Absatz 2 der Vorbemerkung 1.4, der sich mit der Nichterhebung von Gebühren befasst, finden in allen 3 Ziffern neben Eintragungen auch Löschungen ausdrückliche Erwähnung, d.h. dort sind ausdrückliche Regelungen auch für Löschungen getroffen worden. In Absatz 3 sind dagegen Löschungen nicht aufgeführt. Dem kann entnommen werden, dass der Absatz 3 für Löschungen gerade nicht gilt (Senat, Beschl. vom 27.11.2014 – 2 Wx 309/14; Korintenberg/Hey´l, a.a.O., KV Nr. 14140-14143 Rn. 26).
28Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Vorbemerkung 1.4 Abs. 5 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG. Auch diese Vorschrift kann auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden, weil die Löschung einer Dienstbarkeit nicht die Veränderung eines Rechts zum Gegenstand hat. Der Gesetzgeber hat hier die Begriffe Eintragung, Löschung und Veränderung gewählt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass eine Löschung eines Rechts einer Veränderung dieses Rechts gleichgestellt werden kann.
29Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, Flurstücke würden nicht in jedem Fall ein Grundstück darstellen, ist im Abhilfeverfahren seitens Grundbuchamtes berücksichtigt worden. Die in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragene Dienstbarkeit bestand zugunsten der Eigentümer von 3 herrschenden Grundstücken (ursprünglich 5 Flurstücken). Die in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragene Dienstbarkeit ist zugunsten der Eigentümer von 21 herrschenden Grundstücken (ursprünglich 33 Flurstücken) gelöscht worden.
30Insgesamt bestand die im Grundbuch in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragene Dienstbarkeit zugunsten von 3 herrschenden Grundstücken und belastete ein Grundstück der Beteiligten zu 1). Die Löschung dieser Dienstbarkeit löste daher 3 Festgebühren gem. Nr. 14143 KV in Höhe von jeweils 25,00 € aus. Die in Abt. II, lfd. Nr. X, eingetragene Dienstbarkeit belastete 2 Grundstücke der Beteiligten zu 1) und wurde bezüglich 21 herrschender Grundstücke gelöscht. Insoweit sind 42 Festgebühren in Höhe von 25,00 € entstanden. Insgesamt sind daher 45 x 25,00 € angefallen, d.h. 1.125,00 €. Die angefochtene Kostenrechnung ist in Höhe von 525,00 € jedenfalls gerechtfertigt.
31III.
32Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
(2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.
(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
(2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.