Oberlandesgericht Köln Beschluss, 17. Juni 2016 - 2 Ws 403/16
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Landgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 04.02.2013 (113 KLs 42/12) wegen schwerer räuberischer Erpressung gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst in der Justizvollzugsanstalt F und im weiteren Verlauf - ab dem 23.01.2015 - in der Justizvollzugsanstalt S vollstreckt. Das Haftende war für den 15.05.2016 notiert, wobei der Verurteilte bereits am 04.05.2016 aus der Strafhaft entlassen worden ist.
4Unter dem Aktenzeichen 52 StVK 625/14 war bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn ein Verfahren gemäß § 57 Abs. 1 StGB anhängig, welches im Hinblick auf die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nicht mit einer förmlichen Entscheidung abgeschlossen worden ist. Nachdem der Verurteilte zu dem am 11.05.2016 zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes anberaumten mündlichen Anhörungstermin geladen und nach Feststellung der Erledigung der Strafvollstreckung im weiteren Verlauf zur Frage des Eintritts der Führungsaufsicht mündlich angehört worden war, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.05.2016 festgestellt, dass die kraft Gesetzes nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug.
5Gegen den am 13.05.2016 zugestellten Beschluss hat die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 20.05.2016, welcher am gleichen Tage per Fax bei dem Landgericht Bonn eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 10.06.2016 begründet.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 15.06.2016 beantragt, die zulässige sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen.
7II.
8Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, weil die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn für die Entscheidung, ob die nach § 68 f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt, örtlich nicht zuständig war. Zuständig für die Entscheidung über das Entfallen bzw. Nichtentfallen der Führungsaufsicht ist vorliegend die für die Justizvollzugsanstalt S zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal.
9Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68 f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68 f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt sowie für die nach §§ 68 a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzugsende inhaftiert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2012, 2 ARs 167/12). Da der Beschwerdeführer - seit dem 23.01.2015 - bis zu der am 04.05.2006 erfolgten Entlassung in der Justizvollzugsanstalt S inhaftiert war, ist vorliegend die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal zuständig und zwar gleichgültig, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht (vgl. BGH, a.a.O.; Fischer, StGB 63. Aufl., § 68f Rn. 10 m.w.N.; § 54a Abs. 2 StVollstrO). Die danach örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal war in dem Moment, als die Entscheidungen nach § 68f Abs. 2, §§ 68 a-c StGB anstanden, mit der Sache "befasst" im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO.
10Hingegen liegt keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn für die zu treffende Entscheidung gemäß § 68 f Abs. 2 StGB vor. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn war lediglich für das unter dem Aktenzeichen 52 StVK 625/14 geführte und im Dezember 2014 (vgl. Bl. 57 d.A.) eingeleitete Verfahren über eine etwaige Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB zuständig, da der Verurteilte zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung in der Justizvollzugsanstalt F inhaftiert war. Die Anhängigkeit dieses ohne förmliche Entscheidung zwischenzeitlich erledigten Verfahrens vermochte eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn (auch) für die Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht nicht zu begründen.
11Eine eigene Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO ist dem Senat verwehrt, da er für Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal nicht zuständig ist. Die Verfahrensakten werden nach Abschluss des hiesigen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vorzulegen sein.
12III.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht Wuppertal hat am 18. November 2003 gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Nach Vollstreckung der Maßregel in den Rheinischen Kliniken Köln hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln am 8. November 2006 die Unterbringung für erledigt erklärt, den Eintritt von Führungsaufsicht festgestellt und deren Dauer auf fünf Jahre festgesetzt. Zur Verbüßung des Strafrestes von 420 Tagen wurde der Verurteilte zunächst am 7. Dezember 2006 in die Justizvollzugsanstalt Siegburg verlegt, woraufhin die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die Überwachung der Führungsaufsicht übernommen hat. Am 28. August 2007 wurde der Verurteilte schließlich in die Justizvollzugsanstalt Hövelhof überstellt, ohne dass eine Ab- gabe der Überwachung der Führungsaufsicht von der Strafvollstreckungskammer Bonn an die nunmehr zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn erfolgt ist. Nach vollständiger Strafverbüßung wurde der Verurteilte am 18. März 2008 entlassen, woraufhin dieser Wohnsitz in Dortmund nahm. Eine Entscheidung über die Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB war weder zum Entlassungszeitpunkt noch zu einem späteren Zeitpunkt getroffen worden.
- 2
- Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 hat die Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Dortmund die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn gebeten, eine noch von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln erteilte Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Ziff. 7 StGB zu spezifizieren. Das Landgericht Bonn hat daraufhin mit Beschluss vom 2. März 2011 die Übernahme der Führungsaufsicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn angedient. Diese hat am 3. Mai 2011 die Übernahme abgelehnt, weil sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei ihr am 29. April 2011 bereits in anderer Sache seit dem 1. April 2011 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum befunden habe. Nachdem auch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum eine Übernahme abgelehnt hatte, hat sich das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom 7. Juli 2011 erneut für unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm gemäß § 14 StPO vorgelegt. Dieses hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt, weil der negative Zuständigkeitsstreit zwischen den Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Bonn und Paderborn und damit zwischen Gerichten unterschiedlicher Oberlandesgerichtsbezirke geführt werde. Deshalb sei die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht gegeben.
II.
- 3
- Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn.
- 4
- Mit Entlassung des Verurteilten am 18. März 2008 nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ist gemäß § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eine - neue - Führungsaufsicht eingetreten. Gleichzeitig endete gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB die bisherige vom Landgericht Köln am 8. November 2006 gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB festgestellte Führungsaufsicht, dessen Überwachung die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn übernommen hatte (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2012, 159).
- 5
- Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68 f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt sowie für die nach §§ 68 a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungskammer , in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzugsende einsitzt, hier also diejenige des Landgerichts Paderborn, und zwar gleichgültig, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht (vgl. Fischer, StGB 59. Aufl., § 68f Rn. 10 m.w.N.; § 54a Abs. 2 StVollstrO). Die nach alledem örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn war in dem Moment, als die Entscheidungen nach § 68f Abs. 2, §§ 68 a-c StGB anstanden, mit der Sache "befasst" im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Das "Befasstsein" endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Bochum erst, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn in der Sache abschließend entschieden hat (Appl in KK, StPO 6. Aufl., § 462a Rn. 18 f., 23).
- 6
- Erst danach geht die Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Führungsaufsicht auf diejenige Strafvollstreckungskammer über, in deren Bezirk der Verurteilte zur Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache aufgenommen ist (BGH NStZ-RR 2004, 124). Ernemann Appl Berger Eschelbach Ott
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.
(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.