Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 2 U 77/15


Gericht
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 22.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 361/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.11.2015.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Berufung des Klägers bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht sowohl mit dem Hauptanatrag als auch mit den Hilfsanträgen abgewiesen.
41.
5Wie schon das Landgericht zutreffend herausgestellt hat, würde der Erfolg des auf § 60 Abs. 1 InsO gestützten Hauptantrages oder des ersten Hilfsantrages - unabhängig von der Bewertung seines Verhaltens im Übrigen - die Pflicht des Beklagten voraussetzen, die streitgegenständliche Wohnung für die Insolvenzschuldnerin zu erwerben. Eine solche Pflicht bestand aber auch auf der Grundlage klägerischen Sachvortrages schon deshalb nicht, weil noch vor Beginn der maßgeblichen Verhandlungen mit den Eheleuten F in der Gläubigerversammlung vom 28.11.2007 die Liquidation des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin beschlossen worden war.
6a) Gemäß § 157 S. 1 InsO beschließt die Gläubigerversammlung im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern (§ 157 S. 3 InsO). Durch eine solche nachträgliche Beschlussfassung kann die Gläubigerversammlung insbesondere das bisherige Verfahrensziel der einstweiligen Unternehmensfortführung abändern und die Stilllegung beschließen (Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl. 2015, § 157 Rdn. 30). Dies ist vorliegend in der Gläubigerversammlung vom 28.11.2007 geschehen; hierdurch hat sich die ursprüngliche Verpflichtung des Beklagten in die Verpflichtung umgewandelt, unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten (§ 159 InsO).
7Diese Verwertung umfasst indes nur solche Handlungen, die dazu dienen, das in der Insolvenzmasse gebundene Vermögen des Schuldners durch Umwandlung realer Vermögenswerte in Geld verfügbar zu machen; Vermögen, das nicht in Geld besteht, ist also durch entgeltliche Veräußerung am Markt zu liquidieren (BGH; NZI 2003, 259, 261; HambKomm/InsO-Decker, 5. Aufl. 2015 § 159 Rdn.3; MünchKomm/InsO-Görg/Janssen, 3. Aufl. 2013, § 159 Rdn. 4). Demgegenüber ist es nach Eintritt der Verwertungspflicht unzulässig, das Unternehmen fortzuführen, um die Gläubiger aus den erzielbaren Gewinnen zu befriedigen. Solange die Gläubigerversammlung nicht anders entscheidet, ist Zweck des Insolvenzverfahrens nämlich die Haftungsverwirklichung und Gläubigerbefriedung aus der vorhandenen Insolvenzmasse - und nicht aus den erzielbaren Unternehmensgewinnen. Der Versuch, durch unternehmerische Tätigkeit die Masse zu mehren, würde den Gläubigern unternehmerische Risiken aufbürden, die über die notwendigen Risiken der Verwertung des bereits vorhandenen Vermögens hinausgehen (MünchKomm/InsO-Görg/Janssen, a.a.O., § 159 Rdn. 6). Die Verwertungspflicht des Insolvenzverwalters beinhaltet also entgegen den der Klage zu Grunde liegenden Vorstellungen des Klägers schon im Ansatz nicht den Erwerb weiterer Vermögengegenstände. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat - unabhängig von den im angefochtenen Urteil und in der Berufungsbegründung in den Vordergrund gestellten Wertverhältnissen - keine Verpflichtung des Beklagten zu erkennen, den zu liquidierenden Immobilienbestand durch Zukauf einer weiteren Wohnung zunächst noch zu erweitern.
8Unabhängig davon wäre allerdings zu berücksichtigen, dass dem Insolvenzverwalter nach allgemeiner Meinung bei der ihm obliegenden Verwertung der Masse ein weiter Ermessenspielraum zusteht (Uhlenbruck/Zipperer, a.a.O., § 159 Rdn. 3; HambKomm/InsO-Decker, a.a.O., § 159 Rdn. 5; MünchKomm/InsO-Görg/Janssen, a.a.O., § 159 Rdn. 6; m.w.Nachw.). Selbst wenn also ein Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung für die Insolvenzschuldnerin noch von den Befugnissen des Beklagten als Insolvenzverwalter gedeckt gewesen wäre (quod non, s.o.), könnte eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten allenfalls dann in Frage kommen, wenn jede andere Entscheidung offensichtlich unwirtschaftlich und deshalb ermessenfehlerhaft gewesen wäre. Hiervon kann indes vor dem schon im angefochtenen Urteil dargelegten Hintergrund keine Rede sein: Die Wohnung war zum Zeitpunkt des Kaufes nicht vermietet und ein Mieter musste erst noch gefunden werden. Zudem trägt der Kläger selbst vor, dass ein erheblicher Leerstand bei vergleichbaren Wohnungen der Insolvenzschuldnerin bestand und Mietinteressenten kaum vorhanden waren. Der Erwerb der Wohnung war also auch dann, wenn sie objektiv den vom Kläger behaupteten Wert gehabt haben sollte, mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbunden - zumal der Beklagte als Insolvenzverwalter aus den dargelegten Gründen gehalten gewesen wäre, die erworbene Wohnung unverzüglich wieder „zu Geld zu machen“.
92.
10Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger mit dem zweiten Hilfsantrag geltend macht, der Beklagte habe pflichtwidrig für die bevorzugte Vermietung der von ihm erworbenen Wohnung gesorgt.
11a) Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings verkannt, dass der im ersten Rechtszug gestellte Hilfsantrag in Ermangelung eines bestimmten Klageantrages (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bereits unzulässig war. Der Kläger hat nämlich insoweit im Schriftsatz vom 27.04.2015 eine Forderung von insgesamt 42.437,60 € errechnet, die sich aus 600,00 € für die kostenlose Inanspruchnahme der Sondermietverwaltung, 18.212,00 € Mietausfallschaden und 23.625,60 € Mindererlös beim Verkauf der Wohnungen zusammensetzt. Hiervon hat er sodann mit dem zweiten Hilfsantrag im Wege der Teilklage einen Betrag von 42.000,00 € geltend gemacht. Eine solche Teilklage genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO indes nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll (BGH, NJW 2000, 3718, 3719; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 253 Rdn. 15; jeweils m.w.Nachw.). Hieran fehlte es.
12b) Die vorgenannten Zulässigkeitsbedenken bestehen allerdings im Berufungsrechtszug nicht mehr, nachdem der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch auf Zahlung von 600,00 € wegen einer kostenlosen Inanspruchnahme der Sondermietverwaltung nicht weiterverfolgt (hiervon geht der Senat zu Gunsten des Klägers aus, nachdem die Berufung insoweit nicht begründet worden ist). Durch die entsprechende Verringerung der mit dem zweiten Hilfsantrag beanspruchten Forderung auf nur noch 41.837,60 € liegt nunmehr keine Teilklage mehr vor; allerdings ist der zweite Hilfsantrag in Höhe von 162,40 € von vornherein unschlüssig.
13Der danach jetzt zulässige zweite Hilfsantrag des Klägers ist aber aus den schon vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht begründet. Der entsprechende Sachvortrag des - für eine Pflichtverletzung des Beklagten im Sinne des § 60 Abs. 1 InsO selbstverständlich darlegungs- und beweisbelasteten - Klägers ist substanzlos. Hieran ändert auch die in Berufungsbegründung in Bezug genommene Regelung des § 138 Abs. 4 ZPO nichts. Danach hat eine Partei sich zwar zu Tatsachen zu erklären, die eigene Handlungen betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, die Vorschrift begründet jedoch keine Obliegenheit, unzulängliches Vorbringen der Gegenseite durch eine eigene Sachverhaltsdarstellung schlüssig zu machen. Die aus § 138 Abs. 2 ZPO folgende Erklärungslast des Gegners, an die § 138 Abs. 4 ZPO anknüpft, setzt nämlich voraus, dass zunächst die andere Partei ihrer Darlegungslast genügt, also die zur Rechtfertigung ihres Antrags erforderlichen Tatsachen vorgetragen hat. Eine Verpflichtung, das Vorbringen des Gegners zu ergänzen oder zu erläutern, besteht grundsätzlich nicht (BGH, NJW 1983, 2879, 2880; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138 Rdn. 8 m.w.Nachw.).
14Seiner so verstandenen Darlegungslast hat der Beklagte genügt, indem er die vom Kläger pauschal behauptete Einflussnahme auf die Vermietung ebenso pauschal, aber ausdrücklich - also gerade nicht mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO - bestritten hat. Damit wäre es nunmehr Sache des Klägers gewesen, die von ihm in den in Raum gestellte Einflussnahme des Beklagten näher zu bezeichnen; erst zu einer solchen konkreten Behauptung - an der es indes fehlt - könnte und müsste sich dann wieder der Beklagte unter Beachtung des § 138 Abs. 4 ZPO erklären.
15Auch wenn es aus den vorstehend dargelegten Gründen im Ergebnis nicht darauf ankommt, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Schaden jedenfalls für die Zeit ab dem 01.11.2011 nicht mehr auf dem vom Kläger vermuteten Verhalten des Beklagten, sondern auf der von ihm selbst vorgenommenen Vermietung der Wohnung an eine Frau N E (Mietvertrag vom 22.09.2011, Anlage B 10) beruhen würde.
16II.
17Die vorliegende Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht oder deren Klärung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnte. Auch erscheint dem Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Die Berufung wird deshalb im Beschlusswege zurückzuweisen sein, sofern nicht der Kläger zur Schonung der von ihm verwalteten Masse von der ihm mit der Stellungnahmefrist zugleich eingeräumten Möglichkeit einer kostengünstigeren Rücknahme des Rechtsmittels Gebrauch macht.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.