Oberlandesgericht Köln Beschluss, 15. Jan. 2015 - 19 U 87/14

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2015:0115.19U87.14.00
bei uns veröffentlicht am15.01.2015

Tenor

Die Berufung der Streithelfer wird als unzulässig verworfen.

Die Streithelfer tragen die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu je 1/2.


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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 15. Jan. 2015 - 19 U 87/14 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 66 Nebenintervention


(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

Bundesnotarordnung - BNotO | § 19 Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen w

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2011 - VIII ZB 96/10

bei uns veröffentlicht am 01.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 96/10 vom 1. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

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(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 96/10
vom
1. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:
Die von der Streithelferin geführte Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. November 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Streithelferin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 713,53 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat die Beklagten nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung einer von der Mieterin (M. T. ) geleisteten Kaution einschließlich aufgelaufener Zinsen in Höhe von insgesamt 1.202,78 € in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 489,25 € nebst Verzugszinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. November 2009 hat die Streithelferin ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin erklärt und Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt, die sie mit wei- terem Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte hat gegen den Beitritt Einwendungen erhoben.
2
Mit Zwischenurteil vom 12. Mai 2010 hat das Landgericht die Nebenintervention zurückgewiesen. Nach Rechtskraft dieses Urteils hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. September 2010 darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf die rechtskräftige Zurückweisung der Streithilfe beabsichtige, die von der Streithelferin eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen. Hierauf hat die Streithelferin zu bedenken gegeben, dass die Zurückweisung der Nebenintervention nur ex nunc wirke, so dass sie zur Rechtsmitteleinlegung berechtigt gewesen sei und bleibe. Mit Beschluss vom 16. November 2010 hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die frühere Streithelferin form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Beklagten haben beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen , weil die Streithelferin nach rechtskräftiger Zurückweisung der Nebenintervention nicht (mehr) zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt gewesen sei.

II.

3
Die von der Streithelferin der Klägerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Nebenintervention bereits vor Einlegung dieses Rechtsmittels rechtskräftig zurückgewiesen worden war.
4
Die Streithelferin der Klägerin ist nach rechtskräftiger Zurückweisung der Nebenintervention nicht mehr Prozessbeteiligte (vgl. § 71 Abs. 3 ZPO). Sie hat daher nicht mehr die Befugnis, Prozesshandlungen für die von ihr unterstützte Partei vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 363). Dies bedeutet insbesondere, dass sie nicht be- rechtigt ist, den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts mit der Rechtsbeschwerde anzufechten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070 unter 1 zur Revision; vgl. ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 67 Rn. 5, § 71 Rn. 8; Musielak/Weth, ZPO, 8. Aufl., § 67 Rn. 4).
5
Anders wäre dies nur, wenn sich der angefochtene Beschluss des Landgerichts auch gegen die Streithelferin richten würde, denn dann wäre diese trotz der Zurückweisung ihrer Nebenintervention zur Anfechtung der sie selbst belastenden Entscheidung befugt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644 Rn. 6 mwN). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Streithelferin ist nicht Berufungsklägerin, denn sie konnte die Berufung nur im Namen der von ihr unterstützten Hauptpartei einlegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190 unter 1 b; vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 2; jeweils mwN). Dementsprechend ist die Klägerin - und nicht die Streithelferin - im Rubrum des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses des Landgerichts als Berufungsklägerin aufgeführt.
6
Dahin stehen kann, ob eine eigene Betroffenheit eines Streithelfers dann anzunehmen ist, wenn der angegriffene Beschluss neben der Verwerfung der Berufung zugleich - gesondert anfechtbar - die Nebenintervention für unzulässig erklärt (so BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, aaO). Denn eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben, da die Nebenintervention bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Zwischenurteil vom 12. Mai 2010 rechtskräftig zurückgewiesen worden war.
7
Die Streithelferin hat die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 01.10.2009 - 473 C 3566/09 -
LG München I, Entscheidung vom 16.11.2010 - 15 S 22046/09 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)