Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. März 2015 - 17 W 263/14

Gericht
Tenor
Der Kostenansatz der Gerichtskasse L vom 28. März 2014 zum Kassenzeichen 7xx3xxx6 5xx 1 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Für seine Klage gegen das beklagte Land Nordrhein-Westfalen wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Klage war weit überwiegend erfolgreich. Die Kosten des Rechtstreits wurden sämtlich dem beklagten Land auferlegt. Zugunsten der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden aus der Staatskasse zu zahlende 969,85 € festgesetzt. Unter dem 28. März 2014 erstellte die Gerichtskasse L zum Kassenzeichen 7xx3xxx6 5xx 1 eine Kostenrechnung zu Lasten des beklagten Landes in vorgenannter Höhe.
4Hiergegen hat sich die Generalstaatsanwältin namens und im Auftrag des beklagten Landes mit ihrer Erinnerung gerichtet. Sie hat die Ansicht vertreten, die Kostenrechnung sei zu Unrecht ergangen. Zwar habe es auf den Erstattungsanspruch gemäß § 59 RVG keinen Einfluss, dass das beklagte Land gemäß § 2 Abs. 1 GKG Kostenfreiheit genieße. Jedoch führe der gesetzliche Forderungsübergang vorliegend zu einem Anspruch des Landes Nordrhein-Westfalen gegen sich selbst. Zugleich sei es auch sein eigener Schuldner. Dieser Umstand lasse die Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs als unsachgemäß erscheinen. Es komme hinzu, dass haushaltsrechtliche Bestimmungen, nach denen Zahlungen zu unterbleiben haben, auch bei dem nach § 59 RVG übergegangenen Erstattungsanspruch Geltung entfalten würden. So bestimme etwa § 61 Abs. 1 Satz 3 LHO NRW, dass die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches zwischen Dienststellen zu unterbleiben habe. Zwar habe der Staat ein Interesse daran, die von ihm an den beigeordneten Anwalt gezahlten Anwaltsgebühren vom Kostenschuldner erstattet zu erhalten. Der in der LHO NRW zum Ausdruck kommende Gedanke der Verwaltungsvereinfachung spreche aber für eine teleologische Reduktion des § 59 RVG, wenn auf beiden Seiten ein und dieselbe Gebietskörperschaft stehe. Deshalb sei die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1965, 538 = JurBüro 1965, 209) nicht einschlägig, weil es dort um zwei unterschiedliche Personen des öffentlichen Rechts gegangen sei, nämlich einerseits der Bund, andererseits ein Land.
5Die Bezirksrevisorin hat die Ansicht vertreten, die Kostenrechnung sei zu Recht ergangen. Es liege ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 412 BGB vor, wodurch sich der Charakter des Anspruchs nicht geändert habe. Auf diesen Fall sei § 61 LHO NRW weder direkt noch analog anwendbar. Es finde derzeit eine Modernisierung des Haushalts- und des Rechnungswesens der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen statt. Damit werde u. a. das Ziel der Transparenz der Kosten und Leistungen verfolgt. Bei Beachtung dieser Entwicklung stelle sich die Frage, ob der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung noch immer im Vordergrund stehe.
6Das Landgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 4. August 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Generalstaatsanwältin in L mit ihrer Beschwerde vom 29. September 2014 unter Wiederholung ihrer Argumente aus der Erinnerungsschrift. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
7II.
8Die Beschwerde ist zulässig, § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG. In der Sache selbst hat sie ebenfalls Erfolg. Der Kostenansatz der Gerichtskasse L ist aufzuheben.
91.
10Dies folgt bereits aus dem Rechtsgrundsatz, dass das Schuldverhältnis erlischt, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen, sogenannte Konfusion (BGH NJW 1967, 2399; NJW-RR 2009, 1059; BFH NJW-RR 2006, 1232, 1233; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., vor § 362 Rdn. 4, § 398 Rdn. 3).
11Mit der Zahlung der Vergütung an den dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt durch die Landeskasse ist dessen Anspruch gegen die Partei bzw. den ersatzpflichtigen Gegner auf diese übergegangen, § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG. Da nach der Kostengrundentscheidung das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, hat es damit einen Anspruch gegen sich selbst erlangt, ist Gläubiger und Schuldner zugleich. Damit ist die Schuld bzw. die Forderung erloschen. Hieran änderte auch der – unterstellte – Umstand nichts, dass die auf das Land übergegangene Forderung haushaltsintern bei verschiedenen Dienststellen einmal als Ausgabe, zum anderen auf Einnahmeseite zu verbuchen wäre. Diese buchungstechnische Abwicklung des in Rede stehenden Vorgangs vermag den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz der Konfusion bei Vereinigung der Gläubiger- und Schuldnerstellungen in einer Person nicht außer Kraft zu setzen.
122.
13An diesem Ergebnis ändert sich dadurch nichts, dass im Rahmen des § 59 RVG haushaltsrechtliche Bestimmungen zu beachten sind (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 21. Aufl., § 59 Rdn. 6). Solche sind für die vorliegende Fallkonstellation nicht ersichtlich. Insbesondere ist § 61 Abs. 1 Satz 3 LHO NRW weder direkt noch analog anwendbar. Damit befindet sich der Senat in Übereinstimmung sowohl mit der Generalstaatsanwältin als Vertreterin des Landes Nordrhein-Westfalen als auch der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 LHO NRW findet zwischen Dienststellen ein Schadensausgleich ohnehin nicht statt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Zahlung der Gerichtskasse L an den Prozessbevollmächtigten eine Aufwendung darstellt, welche die eine Dienststelle für eine andere gemacht hat und von daher gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 LHO NRW auszugleichen wäre. Erfüllt die Staatskasse den dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Honoraranspruch, dann geht dessen Anspruch aus § 126 Abs. 1 ZPO gegen den Prozessgegner auf sie über, falls dem Rechtsanwalt ein eigenes Beitreibungsrecht zugestanden hätte (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 126 Rdn. 21).
14Die Zahlung der Gerichtskasse L ist für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt, auf das kraft Gesetzes (s. Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., § 59 Rdn. 11) infolgedessen der Anspruch des Rechtsanwalts gegen den rechtskräftig verurteilten Kostenschuldner, hier ebenfalls das Land Nordrhein-Westfalen, übergegangen ist. Damit sind, wie unter vorstehender Ziffer schon dargelegt, Forderung und Schuld erloschen, weil Gläubiger und Schuldner identisch geworden sind.
153.
16Soweit die Bezirksrevisorin auf eine derzeit stattfindende Modernisierung des Haushalts- und des Rechnungswesens der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen hinweist verbunden mit dem Ziel der Transparenz von Kosten und Leistungen, ist nicht ersichtlich, wieso dieser Umstand den Kostenansatz als gerechtfertigt erscheinen ließe.
174.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

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(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.
(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.