Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Okt. 2016 - 15 U 136/16

Gericht
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.7.2016 (87 O 64/14) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
1
G r ü n d e :
2Die Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
3Das Landgericht hat die Klage auf Einwilligung der Beklagten in die Auszahlung des hinterlegten Betrages in Höhe der Garantieleistung zu Recht abgewiesen. Insofern kann zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 2.8.2016 ist keine abweichende Entscheidung gerechtfertigt.
41. Die Klägerin kann ihren Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil nicht darauf stützen, dass das Landgericht die Beweislastverteilung verkannt habe. Denn zutreffend hat die Kammer die Beweislast dafür, dass die bestellte Ware nicht an den Zeugen W geliefert wurde, der Klägerin auferlegt.
5a. Dabei kann dahinstehen, ob dies schon aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien folgt, weil die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf Erstattung einer von ihr erbrachten Garantieleistung nach § 6 Abs. 1 S. 1 der Allgemeinen Garantiebedingungen zur U Garantie (künftig: U-GAE) gegen die Beklagte geltend macht. Ein solcher Anspruch setzt nämlich voraus, dass die Klägerin an einen Kunden – hier an den Zeugen W – eine Zahlung aufgrund eines Garantiefalls gemäß Ziff. I der Bedingungen für die U Garantie (künftig: U-G) erbracht hat. Das Vorliegen eines solchen Garantiefalls in Form der unterbliebenen Lieferung der bestellten Ware innerhalb der vereinbarten Absicherungsdauer (vgl. Ziff. II Nr. 2a U-G) ist damit als anspruchsbegründendes Merkmal des § 6 Abs. 1 S. 1 U-GAE von der Klägerin als Anspruchsstellerin darzulegen und zu beweisen.
6b. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles trägt die Klägerin die Beweislast für die unterbliebene Lieferung der bestellen Ware an den Zeugen W. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts, wonach vorliegend davon auszugehen ist, dass der Zeuge W das Paket gemäß § 363 BGB als Erfüllung angenommen hat und ihm damit der Beweis obliegt, welchen Inhalt dieses Paket im Zeitpunkt der Übergabe hatte.
7Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die vorbehaltlose Hinnahme verpackter Waren grundsätzlich keine Annahme im Sinne von § 363 BGB darstellt (vgl. OLG Koblenz NJW 1995, 3392; LG Frankfurt/Main NJW-RR 1986, 1055; MüKo (Fetzer), § 363 BGB Rn. 3; Soergel (Schreiber), § 363 BGB Rn. 2; Staudinger (Olzen), § 363 BGB Rn. 16), da sich aus einem solchen Verhalten nicht der zwingende Schluss ziehen lässt, dass der Gläubiger die Leistung als im Wesentlichen ordnungsgemäß gelten lassen will. Jedoch ist ungeachtet dessen bei der Frage der Anwendbarkeit von § 363 BGB nach der Art des Leistungsgegenstandes zu differenzieren. So ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – eine Annahme als Erfüllung nach der Verkehrssitte dann anzunehmen, wenn der Gläubiger Geld in gebündelten Scheinen vom Schuldner annimmt und dieses nicht sofort nachzählt, um eventuelle Beanstandungen erheben zu können (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann (Kerwer), jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 363 BGB Rn. 4). Gleichermaßen kann eine bloße Entgegennahme bei solchen Leistungsgegenständen ausreichend sein, die sehr leicht auf ihre Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit geprüft werden können. So liegt der Fall hier: Dem Zeugen W war aufgrund der Vorankündigung der Beklagten bekannt, zu welchem Zeitpunkt das betreffende Paket ausgeliefert werden sollte und welchen Leistungsgegenstand es enthalten würde. Die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit dieses Gegenstands, nämlich der zwei Goldbarren, war durch schlichtes Öffnen des Paketes und einen Blick auf den Inhalt möglich.
8Zusätzlich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Zeugen W schon aufgrund des erheblichen Wertes der Lieferung ein starkes (Eigen-)Interesse gehabt haben müsste, den Inhalt des Paketes sofort zu überprüfen und dies nicht nach Entgegennahme ungeöffnet in einem Bürocontainer zu verstauen und den gesamten Tag dort zu belassen. Soweit die Klägerin in dieser Hinsicht einwendet, das Landgericht habe sich im angefochtenen Urteil nicht zu der Frage geäußert, ab welchem Wert des Paketinhalts die Anwendung von § 363 BGB bei der vorbehaltlosen Annahme verpackter Ware in Betracht kommt, weist der Senat darauf hin, dass es zum einen nicht nur auf den Wert des Paketinhalts, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ankommt und dass zum anderen die vom Landgericht bejahte Werthaltigkeit der Ware jedenfalls bei einer Summe von knapp 40.000 Euro erreicht sein dürfte.
9Insofern kann auch offen bleiben, ob eine Annahme des Paketes als Erfüllung im Sinne von § 363 BGB darin liegt, dass der Zeuge W nach Erhalt desselben auf der Internetseite der Klägerin den ordnungsgemäßen Empfang der Ware bestätigt hat oder es sich hier – woran angesichts der Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.5.2016 zur Durchführung des Bestätigungsvorgangs durchaus Zweifel bestehen dürften – um die vom Zeugen W behauptete versehentliche Betätigung des Befehlsfeldes gehandelt hat.
102. Auch die von der Klägerin weiter erhobenen Einwendungen begründen keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts, so dass der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO diese seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.
11a. Entgegen der Rüge der Klägerin hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung weder ausgeführt noch seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Videoüberwachung der Beklagten „von der Verpackung bis zur Auslieferung des Paketes an den Zeugen W lückenlos gewesen“ sei. Vielmehr hat das Landgericht insofern auf Seite 10 der Entscheidung ausgeführt: „Bereits die Abwicklung der unter Videoüberwachung erfolgten Verpackung der Goldbarren und der gesicherten Aufbewahrung des fertigen Pakets bei der Beklagten sowie dessen anschließenden, lückenlos, bis hin zu Aushändigung an den Zeugen W dokumentierten Transports sprechen dafür, dass die Goldbarren durch Frau T dem Zeugen W übergeben worden sind.“ Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Landgericht nicht von einer lückenlosen Videoüberwachung des gesamten Liefervorgangs, sondern von einer unter Videoüberwachung erfolgten Verpackung der Ware sowie einem anschließenden lückenlos dokumentierten Transport ausgegangen ist, wie es auch den eigenen Angaben der Klägerin in der Klageschrift entspricht.
12b. Weiterhin enthält das angefochtene Urteil auf Seite 6 entgegen der Beanstandung der Klägerin auch keine – erst recht keine entscheidungserhebliche – fehlerhafte Feststellung dahingehend, dass der Zeuge W das Paket von zuhause mit zu seiner Arbeitsstelle genommen hat. Denn zum einen werden auf Seite 6 des angefochtenen Urteils keine tatsächliche Feststellung zu dieser Frage getroffen, sondern lediglich eine Behauptung und die dazu vertretene Ansicht der Beklagten aufgeführt („Die Beklagte hält es für nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge W die beiden wertvollen Goldbarren nicht bei sich zu Hause deponiert, sondern in dem ihm übergebenen Paket mit zu seiner Arbeitsstelle genommen habe, um es dort einen ganzen Tag bis 20.00 Uhr abends zwischenzulagern“). Zum anderen wird von der Klägerin auch nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Kammer ihre Entscheidung auf den Umstand gestützt hat, dass der Zeuge angeblich das Paket an seiner Wohnadresse in Empfang genommen und sodann mit zu seiner Arbeitsstelle genommen hat. Vielmehr wird ausweislich Seite 10 der angefochtenen Entscheidung die Frage, an welchem Ort der Zeuge das Paket in Empfang genommen hat, ausdrücklich offen gelassen.
13c. Soweit die Klägerin geltend macht, sie wisse nicht, ob Mitarbeiter der Beklagten das Paket nach dessen (videoüberwachter) Verpackung wieder geöffnet hätten oder ob auf dem Versandweg ein Austausch des Paketinhalts vorgenommen worden sei, was das Landgericht fehlerhaft nicht überprüft habe, verkennt sie die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast. Sie hat gegenüber der Beklagten den Beweis zu führen, dass das Paket bereits bei Übergabe an den Zeugen W am 19.9.2011 um 8:35 Uhr statt den zuvor unter Videoüberwachung verpackten Goldbarren zehn Tafeln Schokolade enthielt. Will sie in diesem Zuge geltend machen, dass das Paket nach Verpackung der Goldbarren und vor Übergabe an den Zeugen W geöffnet und der Inhalt ausgetauscht worden sei, hat sie dies unter entsprechendem Beweisantritt vorzutragen. Die entsprechenden Daten und Lieferwege waren der Klägerin aufgrund Auskunft der Beklagten bzw. Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Darmstadt auch bekannt. Dagegen oblag es nicht dem Landgericht, neben den von den Parteien beantragten Beweiserhebungen (Vernehmung des Zeugen W sowie Beiziehung der Ermittlungsakte) weitere Ermittlungen von Amts wegen anzustellen, auf welche Art und Weise ein Austausch der Goldbarren hätte erfolgt sein können.
14d. Den ihr obliegenden Beweis, dass die Goldbarren bereits bei Übergabe des Paketes an den Zeugen W nicht mehr in dem Paket enthalten waren, hat die Klägerin nicht führen können. Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen nicht durch.
15aa. Soweit die Klägerin rügt, das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit des Zeugen W fehlerhaft verneint, weil sich dieser in seiner Vernehmung zurückhaltend geäußert habe und die Kammer habe auch nicht berücksichtigt, dass die Aussage des Zeugen W mit den Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5.11.2011 „absolut“ übereinstimme, werden damit keine Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellung begründen und damit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Wiederholung der Beweisaufnahme gebieten.
16Unter Zugrundelegung der Vernehmungsniederschrift der ersten Instanz teilt der Senat die Beurteilung des Landgerichts, dass der Zeuge W sich in seiner Vernehmung zurückhaltend geäußert hat. Dies begründet – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – schon deshalb Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, weil sich die zurückhaltenden und teilweise nur auf mehrfaches Nachfragen erfolgten Antworten gerade auf Geschehnisse bezogen, die dem Zeugen aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung sowie der erheblichen finanziellen Bedeutung der Angelegenheit eigentlich deutlich präsenter hätten gewesen sein müssen. Dies betrifft insbesondere die an ihn gerichteten Fragen, wie er sich nach dem Öffnen des Paktes am 19.9.2011 verhalten hat und welche Personen er auf welche Art und Weise im Rahmen der Schadensmeldung kontaktiert hat.
17Aus der von der Klägerin geltend gemachten Übereinstimmung der Zeugenaussage mit den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 5.11.2011 kann schon deshalb kein Rückschluss auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen W gezogen werden, weil sich die eidesstattliche Versicherung nicht zu sämtlichen Punkten verhält, zu denen der Zeuge in seiner Vernehmung ausgesagt hat. Insbesondere die ihm in der Vernehmung vom 4.3.2016 gestellten Fragen nach e-Mails an die Beklagte bzw. Bestätigungsmeldungen an die Klägerin werden im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung überhaupt nicht thematisiert. Dass im Übrigen die Kriminalpolizei im Rahmen ihrer Ermittlungen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen W geäußert hat, ist zum einen für die Beurteilung der Beweisführung in einem Zivilverfahren unerheblich und mag zum anderen auch darauf zurückzuführen sein, dass es aus kriminalpolizeilicher Sicht an hinreichenden Anhaltspunkten für einen strafrechtlich relevanten Vorwurf fehlen mochte.
18bb. Schließlich kann die Klägerin die Beweiswürdigung des Landgerichts auch nicht mit dem Argument angreifen, ein Austausch des Paketinhalts am Arbeitsplatz des Zeugen W sei aufgrund der konkreten Umstände lebensfremd. Denn weder folgt daraus mit der für eine Beweisführung erforderlichen Sicherheit, dass der Inhalt des Paketes vor Übergabe an den Zeugen W ausgetauscht wurde noch vermag dieses Argument die Ungereimtheiten in der Aussagen des Zeugen W zu erklären, die das Landgericht seiner Glaubhaftigkeitsbeurteilung zutreffend zu Grunde gelegt hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge W sowohl gegenüber der Beklagten mit e-Mail vom 26.9.2011 als auch im Rahmen seiner Vernehmung angegeben hat, bei seiner Untersuchung des Paketes im Zeitpunkt der Übergabe am 19.9.2011 um 8:35 Uhr habe er keine Beschädigungen des Sicherheitsbandes und keine Öffnungsspuren oder Nachverklebungen festgestellt. Dies lässt sich damit nicht in Übereinstimmung bringen, dass die Polizei Darmstadt bereits vor Übersendung der Asservate zur kriminaltechnischen Untersuchung am 6.10.2011 die Feststellung treffen konnte, dass die Kartonlasche auf der rechten Seite beschädigt war und an dieser Stelle eine Nachverklebung mit einem durchsichtigen Klebeband stattgefunden hatte. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Paket bei Auslieferung an den Zeugen W ausweislich der polizeilichen Feststellungen mit demselben roten – und jedenfalls an drei der vier Paketseiten unversehrtem – Sicherheitsklebeband versehen war, welches die Beklagte bei der videoüberwachten Verpackung verwendet hatte. Auch dies spricht für die vom Landgericht vorgenommene Würdigung, dass ein Verlust der Goldbarren auf dem Transport ausgeschlossen erscheint, wobei der Senat darauf hinweist, dass nicht die Beklagte verpflichtet ist, einen Verlust aus dem Transport auszuschließen, sondern vielmehr die Klägerin beweisen muss, dass das Paket bereits bei Übergabe an den Zeugen W statt Goldbarren Schokoladentafeln enthielt.
193. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Begründung, warum Ansprüche aus §§ 670, 662 BGB bzw. §§ 683, 677 BGB nicht bestünden, greift auch dies nicht durch. Das Landgericht hat die beiden in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen genannt und einen Anspruch der Klägerin mit der zutreffenden Begründung verneint, dass die Lieferung an den Zeugen W keinen Garantiefall darstelle. Daraus ergibt sich auch ohne weitere Ausführungen bereits, dass die Klägerin mit der Zahlung der Garantieleistung an den Zeugen W weder einen Auftrag für die Beklagte ausgeführt noch ein Geschäft der Beklagten geführt hat.
204. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den obigen Hinweisen innerhalb der im Tenor genannten Frist. Diese Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners - durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.