Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Sept. 2015 - 13 U 97/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 5.6.2014 – 15 O 83/10 – wird, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) richtet, zurückgewiesen.Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3) richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Berufungsstreitwert: 192.616,00 €.
1
Gründe:
2I.Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung und sittenwidriger Schädigung im Hinblick auf den Verlust von Spareinlagen. Die Beklagte zu 1), über deren Vermögen im Jahr 2005 durch Beschluss des Handelsgerichts Istanbul mit Wirkung vom 20.4.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist eine türkische Bank. Der Beklagte zu 2) ist Gründungsmitglied der Beklagten zu 1) und war deren Vorstandsvorsitzender. Der Beklagte zu 3) ist zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls in den Vorstand berufen worden.
3Die Klägerin legte in den Jahren 1997 bis 2001 Geldbeträge in streitiger Höhe über die Beklagte zu 1) auf Sparbüchern an. Entsprechend von der Klägerin unterschriebener Weisungen legte die Beklagte zu 1) das Geld der Klägerin letztlich bei der J Bank Offshore auf Zypern an. Die Einlagen bei der J Bank Offshore waren nicht durch einen Einlagensicherungsfonds abgesichert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: „BaFin“) hatte insoweit mit Schreiben vom 15.05.2000 gegenüber der Beklagten zu 1) angemerkt, dass ein von dieser verwendetes Informationsblatt bezüglich der fehlenden Einlagensicherung an Offshore-Finanzplätzen „noch missverständlich“ sei (Bl. 29 d.A.).
4Nachdem durch Beschluss des Handelsgerichts Istanbul vom 08.06.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) eröffnet worden war, meldete die Klägerin aus ihrer Sicht bestehende Ansprüche bei der Insolvenzverwaltung an. Die Insolvenzverwaltung lehnte die Aufnahme der Forderungen in das Gläubigerverzeichnis durch Beschluss ab, welcher der Klägerin am 22.11.2006 zugestellt wurde.
5Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Landgericht Köln sei für den Rechtsstreit nach § 32 ZPO international zuständig, da die Beklagten ihr Schadensersatz aus unerlaubter Handlung schuldeten. Hierzu hat die Klägerin behauptet, sie sei von den Mitarbeitern der Ler Filiale der Beklagten zu 1) wissentlich falsch beraten und vorsätzlich getäuscht worden. Sie habe großen Wert darauf gelegt, dass ihre Einlagen abgesichert seien und auf mehrfaches Nachfragen sei ihr bestätigt worden, dass die Einlagen unter dem Schutz des türkischen Einlagensicherungsfonds stünden. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass ihre Einlagen nicht bei der Beklagten zu 1), sondern letztlich bei einer Offshore Bank angelegt wurden. Ihre Einlagen beziffert die Klägerin auf 192.616,00 EUR (376.726,00 DM). Bezüglich des Beklagten zu 2) hat die Klägerin behauptet, dieser habe als Vorstand der Beklagten zu 1) die Ler Filiale errichtet und die Mitarbeiter als direkter Vorgesetzter instruiert. Er habe bewusst die falsche Orientierung der Anleger dazu genutzt, der Beklagten zu 1) so viele Einlagen wie möglich zuzuführen. Der Beklagte zu 2) habe auch mit direktem Vorsatz gehandelt. Der Beklagte zu 2) habe zumindest als Organ bewusst nicht verhindert, dass bei Abschluss des Einlagevertrags mit der Klägerin Aufklärungspflichten verletzt und damit die geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise ausgenutzt wurde.
6Die Klägerin hat beantragt,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 192.616,00 Euro (376.726,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2000 aus 25.564,00 (50.000,00 DM), seit dem 03.08.2001 aus 78.145,00 Euro (152.839,00 DM), seit dem 15.01.1997 aus 12.782,00 Euro (25.000,00 DM) seit dem 01.04.1999 aus 14.316,00 Euro (28.000,00 DM) und seit dem 23.03.2000 aus 61.808,00 Euro (120.887,00 DM).
8Die Beklagten zu 1) und zu 3) haben beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie haben die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt. Eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 32 ZPO liege nicht vor. Gegen die Beklagte zu 1) sei die Klage im Übrigen wegen des in der Türkei noch andauernden Insolvenzverfahrens unzulässig. Die Beklagte zu 1) und zu 3) haben behauptet, ihre Kunden seien stets ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass an Offshore-Finanzplätzen gehaltene Einlagen weder vom türkischen Einlagensicherungsfonds noch von der deutschen Einlagensicherung erfasst sind. Darüber hinaus sei sämtlichen Kunden vor ihrer Einlage ein Informationsblatt ausgehändigt worden, auf dem sich ein entsprechender Hinweis befunden habe. Im Übrigen sprächen die vorgelegten Unterlagen auch dafür, dass die Einlagen teilweise in der Türkei eingezahlt worden seien und dass nicht alle Einlagen der Klägerin zuzurechnen seien. Ferner haben die Beklagte zu 1) und zu 3) die Einrede der Verjährung erhoben.
11Gegenüber dem Beklagten zu 2) sind die Klageschrift und die Ladung zum Termin erster Instanz öffentlich zugestellt worden.
12Das Landgericht hat die Klage – nach Einholung eines Rechtsgutachtens des Max-Planck-Institut - mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen. Auf das Urteil vom 5.6.2014 (GA 355 ff.), wird wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Zur Begründung hat die Kammer im wesentlichen ausgeführt, dass gegenüber der Beklagten zu 1) die örtliche Zuständigkeit bereits deshalb nicht gegeben sei, weil nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Handelsgerichts Istanbul eine ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichtes vorliege. Dies folge, wie auch das Gutachten des Max-Planck-Instituts festgestellt habe, aus dem insolvenzrechtlichen Universalprinzip, § 335 InsO. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) habe die Klägerin eine Beteiligung an einer unerlaubten Handlung, die eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 32 ZPO begründen könnte, nicht schlüssig dargelegt. Es sei nicht erkennbar, auf welche Weise der Beklagte zu 2) gegebenenfalls auf Mitarbeiter der Beklagten zu 1) eingewirkt habe. Im Übrigen fehle auch ausreichendes Vorbringen zum subjektivem Tatbestand.Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag – wie sich aus der Berufungsbegründung ergibt - nur noch gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) weiter. Sie meint, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift sei nicht durch § 335 InsO ausgeschlossen. Das Gutachten des Max-Planck-Instituts habe vielmehr die Reichweite des § 335 InsO verkannt und das Landgericht habe es versäumt, seine Zuständigkeit eigenständig zu prüfen. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit wegen unerlaubter Handlung seien bereits in erster Instanz ausreichend dargelegt worden. Die Klägerin sei durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1) betreut worden. Diese Täuschung sei durch den - in der Türkei bereits rechtskräftig wegen Betruges verurteilten - Beklagten zu 2) persönlich initiiert und geleitet worden.
13Die Klägerin beantragt,
141. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe
15von 192.616,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2001 zu zahlen,
162. hilfsweise, das Verfahren an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.
17Die Beklagten zu 1) und 3) verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,
18die Berufung zurückzuweisen.
19II.
20Die Berufung der Klägerin ist - soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3) richtet –unzulässig und deshalb gem. § 522 Abs. 1 zu verwerfen. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 31.07.2015. Dass und ggfls. aus welchen Gründen der Beklagte zu 3) „lediglich formell“ im Rubrum aufgeführt sei (Schriftsatz der Klägerin vom 09.09.2015 – GA 415) ist weder dargetan noch ersichtlich.Im Übrigen ist die Berufung nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 31.7.2015 Bezug. Weitere rechtliche Ausführungen hat die Klägerin nicht gemacht.
21Die Sache hat – wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt – weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch erscheint eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach-und Streitstandes und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist.
22III.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung und sittenwidriger Schädigung im Hinblick auf den Verlust von Spareinlagen. Die Beklagte zu 1), über deren Vermögen im Jahr 2005 durch Beschluss des Handelsgerichts Istanbul mit Wirkung vom 20.4.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist eine türkische Bank. Die Beklagten zu 2) und 3) sind ehemalige Vorstände der Bank, wobei der Beklagte zu 2) Gründungsmitglied und Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1) war und der Beklagte zu 3) zu einem späteren Zeitpunkt in den Vorstand berufen wurde.
3Die Klägerin legte in den Jahren 1997 bis 2001 Geldbeträge in streitiger Höhe über die Beklagte zu 1) auf Sparbüchern an. Entsprechend von der Klägerin unterschriebener Weisungen legte die Beklagte zu 1) das Geld der Klägerin letztlich bei einer K-Bank auf Zypern an. Die Einlagen bei der K-Bank waren nicht durch einen Einlagensicherungsfonds abgesichert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: „BaFin“) hatte insoweit mit Schreiben vom 15.05.2000 gegenüber der Beklagten zu 1) angemerkt, dass ein von dieser verwendetes Informationsblatt bezüglich der fehlenden Einlagensicherung an Offshore-Finanzplätzen „noch missverständlich“ sei (Bl. 29 d.A.). Die fehlende Einlagensicherung wurde im Jahr 2003 teilweise in der türkischen Presse thematisiert, nachdem die Beklagte zu 1) mit Beschluss vom 03.07.2003 unter die staatliche Kontrolle des türkischen Einlagensicherungsfonds gestellt worden war.
4Nachdem durch Beschluss des Handelsgerichts Istanbul vom 08.06.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) eröffnet worden war, meldete die Klägerin aus ihrer Sicht bestehende Ansprüche bei der Insolvenzverwaltung an. Die Insolvenzverwaltung lehnte die Aufnahme der Forderungen in das Gläubigerverzeichnis durch Beschluss ab, welcher der Klägerin am 22.11.2006 zugestellt wurde.
5Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht Köln sei für den Rechtsstreit nach § 32 ZPO international zuständig, da die Beklagten ihm Schadensersatz aus unerlaubter Handlung schuldeten. Hierzu behauptet die Klägerin, sie sei von den Mitarbeitern der Kölner Filiale der Beklagten zu 1) wissentlich falsch beraten und vorsätzlich getäuscht worden. Sie habe großen Wert darauf gelegt, dass ihre Einlagen abgesichert seien und auf mehrfaches Nachfragen sei ihr bestätigt worden, dass die Einlagen unter dem Schutz des türkischen Einlagensicherungsfonds stünden. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass ihre Einlagen nicht bei der Beklagten zu 1), sondern letztlich bei einer Offshore Bank angelegt wurden. Ihre Einlagen beziffert die Klägerin auf 192.616,00 EUR (376.726,00 DM). Bezüglich des Beklagten zu 2) behauptet die Klägerin, dieser habe als Vorstand der Beklagten zu 1) die Kölner Filiale errichtet und die Mitarbeiter als direkter Vorgesetzter instruiert. Er habe bewusst die falsche Orientierung der Anleger dazu genutzt, der Beklagten zu 1) so viele Einlagen wie möglich zuzuführen. Der Beklagte zu 2) habe auch mit direktem Vorsatz gehandelt. Der Beklagte zu 2) habe zumindest als Organ bewusst nicht verhindert, dass bei Abschluss des Einlagevertrags mit der Klägerin Aufklärungspflichten verletzt und damit die geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise ausgenutzt wurde. Bezüglich des Beklagten zu 3) ist die Klägerin der Ansicht, dieser sei verpflichtet gewesen, sämtliche Anleger nach seiner Einberufung in den Vorstand der Beklagten zu 1) in schriftlicher Form über die finanzielle Situation und den Zustand der Beklagten zu 1) zu informieren, dies vor dem Hintergrund, dass die Berufung des Beklagten zu 3) in den Vorstand durch das türkische Aufsichtsamt für Finanzdienstleistung erfolgt war, nachdem erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der Beklagten zu 1) festgestellt worden wären. Die Klägerin meint, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 3) als Organ zumindest billigend in Kauf nahm, dass den Anlegern ein Schaden entsteht. Er habe hingenommen, dass im Falle einer Insolvenz der Beklagten zu 1) den Anlegern eine angemessene Sicherungseinrichtung nicht zur Verfügung stand und ferner durch die Einlage der Gelder auf Offshore Konten den Anlegern eine nur unzureichende Zugriffsmöglichkeit rechtlich wie wirtschaftlich zur Verfügung stand.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 192.616,00 Euro (376.726,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2000 aus 25.564,00 (50.000,00 DM), seit dem 03.08.2001 aus 78.145,00 Euro (152.839,00 DM), seit dem 15.01.1997 aus 12.782,00 Euro (25.000,00 DM) seit dem 01.04.1999 aus 14.316,00 Euro (28.000,00 DM) und seit dem 23.03.2000 aus 61.808,00 Euro (120.887,00 DM).
8Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Sie rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Eine unerlaubte Handlung im Sinne des §§ 32 ZPO liege nicht vor. Gegen die Beklagte zu 1) sei die Klage im Übrigen wegen des in der Türkei noch andauernden Insolvenzverfahrens unzulässig. Die Beklagten zu 1) und 3) behaupten insbesondere, die Kunden der Beklagten zu 1) seien stets ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass an Offshore-Finanzplätzen gehaltene Einlagen weder vom türkischen Einlagensicherungsfonds noch von der deutschen Einlagensicherung erfasst sind. Darüber hinaus sei sämtlichen Kunden vor ihrer Einlage ein Informationsblatt ausgehändigt worden, auf dem sich ein entsprechender Hinweis befunden habe. Im Übrigen sprächen die vorgelegten Unterlagen auch dafür, dass die Einlagen teilweise in der Türkei eingezahlt seien worden und dass nicht alle Einlagen der Klägerin zuzurechnen seien. Ferner erheben die Beklagten zu 1) und 3) die Einrede der Verjährung.
11Gegenüber dem Beklagten zu 2) sind die Klageschrift und die Ladung zum Termin vom 24.04.2014 durch Beschluss vom 18.02.2014 öffentlich zugestellt worden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Beschluss und den dokumentierten Aushang an der Gerichtstafel des Landgerichts Köln Bezug genommen (Bl. 339 ff. d.A.).
12Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.10.2012 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des L-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht verwiesen (Bl. 266 ff d.A.).
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist vor dem Landgericht Köln nicht zulässig. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist für keines der Prozessverhältnisse gegeben.
16I. Gegenüber der Beklagten zu 1) ist die Zuständigkeit des Landgerichts Köln schon deshalb nicht gegeben, weil über das Vermögen der Beklagten zu 1) im Jahr 2005 vor dem Handelsgericht Istanbul das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach dem ausführlichen und detaillierten Gutachten des L-Instituts fest, dass eine ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Istanbul vorliegt und die Klägerin dort eine so genannte Klage zur Aufnahme in die Gläubigertabelle gemäß Art. 235 des türkischen Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetzes ( kurz: „ZKG“) erheben könnte (vgl. S. 3 ff. des Gutachtens). Die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin geben keinen Anlass, von den in sich schlüssigen und gut nachvollziehbaren Bewertungen des Gutachtens abzuweichen. Soweit die Klägerin einen Ausgangspunkt des Gutachtens angreift, indem sie die Reichweite des § 335 InsO auf die materiell-rechtlichen und nicht auf die verfahrensrechtlichen Wirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens verstehen möchte, so findet sich für eine solch eingrenzende Auslegung der Vorschrift in deren Wortlaut kein Anhaltspunkt. Es entspricht zudem dem insolvenzrechtlichen Universalprinzip, dass § 335 InsO insoweit einen mit einer vis attractiva concursus verbundenen Zuständigkeitswechsel anerkennt (vgl. Gottwald/Kohlmann, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Auflage 2010, § 133 Rn. 56 mwN). Die Einholung des Gutachtens war entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht verfahrensfehlerhaft. Das Gericht kann bei der von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlung der möglichen Anwendbarkeit ausländischen Rechts nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welcher Erkenntnisquellen es sich bedienen möchte (BGH Urt. v. 30.04.2013 – VII ZB 22/12, Rn. 39 bei Juris). Aufgrund der auch durch das Gutachten belegten Komplexität der internationalen Rechtsfrage war die Einholung des Gutachtens hier sachgerecht. Die Klägerin scheint im Übrigen zu verkennen, dass durch die Einholung des Gutachtens keine Entscheidungskompetenz auf den Gutachter übertragen wird, sondern dieser lediglich eine der oben benannten Erkenntnisquellen zur Verfügung gestellt, deren Überprüfung dem Gericht obliegt.
17II. Gegenüber dem Beklagten zu 2) ist eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Die Klägerin hat eine Beteiligung des Beklagten zu 2) an einer unerlaubten Handlung der Beklagten zu 1), die eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 32 ZPO begründen könnte, nicht schlüssig dargelegt. Es ist nicht erkennbar, inwieweit der Beklagte zu 2) auf die von der Klägerin benannten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) eingewirkt haben soll. Der Klägerin behauptet lediglich pauschal, dass der Beklagte zu 2) die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) „als direkter Vorgesetzter instruiert“ habe. Eine konkrete Beteiligungshandlung an von den Mitarbeitern vermeintlich vorgenommenen Täuschungen kann dem nicht entnommen werden. Dass auch ein notwendiger Schädigungsvorsatz der Klägerin nicht schlüssig vorgetragen wurde, wird daraus ersichtlich, dass die Klägerin zunächst von einem direktem Vorsatz spricht, auf den er wegen der erfolgten Korrespondenz mit der BaFin schließt, und an anderer Stelle meint, dass der Beklagte zu 2) als Organ zumindest billigend in Kauf nahm, dass den Einlegern ein Schaden entsteht. Ein konkreter Vortrag zu einem möglichen Vorsatz des Beklagten zu 2) lässt sich dem nicht entnehmen. Es ist auch gar nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet, dass dem Beklagten zu 2) die Korrespondenz der Kölner Filiale mit der BaFin bekannt gewesen ist. Den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag bezüglich einer Beteiligung von Vorstandsmitgliedern an unerlaubten Handlungen wird dieser Vortrag nicht gerecht (vgl. hierzu BGH Urt. v. 11.09.2012 – VI ZR 92/11).
18III. Für den Beklagten zu 3) gelten die Ausführungen unter II. entsprechend. Eine Beteiligung an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 32 ZPO hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist der Beklagte zu 3) jedenfalls erst Vorstandsmitglied geworden, nachdem die Klägerin bei der Beklagten zu 1) Einlagen getätigt hatte und nachdem erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der Beklagten zu 1) festgestellt worden waren. Es ist nicht erkennbar, dass und wodurch der Beklagte zu 3) davon gewusst haben soll, dass Kunden der Kölner Filiale der Beklagten zu 1) über eine in Wahrheit nicht bestehende Einlagensicherung getäuscht worden sein sollen. Eine Pflicht des Beklagten zu 3), alle Kunden nach seiner Einberufung in den Vorstand im Sinne einer Warnung anzuschreiben, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Letztlich ist die Klägerin auch den Klageerwiderungen der Beklagten zu 1) und 3) nicht mehr entgegengetreten, sodass in deren Verhältnis schon nicht mehr von einer fehlenden Aufklärung der Klägerin über eine nicht bestehende Einlagensicherung auszugehen war.
19IV. Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
20Streitwert: 192.616,00 EUR
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.