Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2015, Az. 324 O 798/14, wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 3.000,00.

Gründe

1

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem gegen sie nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld zur Erzwingung eines mittels einstweiliger Verfügung titulierten Anspruchs aus § 11 des Hamburgischen Pressegesetzes auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung festgesetzt worden ist. Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO zulässig, sie ist aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.

2

Die Schuldnerin kann insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, dass die einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß vollzogen worden sei, weil die Gläubigerin ihr das Urteil, mit dem die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung bestätigt worden ist, nicht innerhalb der Vollziehungsfrist der §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO im Parteibetrieb habe zustellen lassen, obwohl das Urteil gegenüber dem Beschluss eine wesentliche Änderung aufweise. Tatsächlich bedarf das Urteil, mit dem eine Beschlussverfügung bestätigt wird, nach §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung einer erneuten Zustellung im Parteibetrieb, wenn das bestätigende Urteil gegenüber dem bestätigten Beschluss eine wesentliche inhaltliche Änderung enthält (KG, Beschl. v. 31. 5. 1996, NJW 1997, S. 1160 ff., 1161). Eine solche wesentliche Änderung des Inhalts war hier indessen ebenso wenig gegeben wie überhaupt eine Änderung des Inhalts; denn das Landgericht hat die einstweilige Verfügung ohne jede Änderung des Wortlauts des Tenors bestätigt. Die Schuldnerin meint zwar darauf abstellen zu können, dass die Gläubigerin im Erlassverfahren ihre Wohnanschrift nicht offenbart hatte, dies im Widerspruchsverfahren nachgeholt hat und deshalb das bestätigende Urteil im Gegensatz zum bestätigten Beschluss nunmehr eine Wohnanschrift der Gläubigerin enthält. Darauf kommt es indessen für die Frage, ob das bestätigende Urteil einer erneuten Zustellung bedarf, nicht an. Die erneute Zustellung wird für erforderlich gehalten, weil der Gläubiger mit der Zustellung bekundet, dass er gewillt ist, die einstweilige Verfügung zu vollziehen. Daran können Zweifel dann bestehen, wenn der Tenor des bestätigenden Urteils wesentlich von dem des bestätigten Beschlusses abweicht, weil dann fraglich sein kann, ob der Gläubiger einen Titel auch mit dem geänderten Inhalt noch wirklich vollzogen haben will (Oetker, Die Zustellung von Unterlassungsverfügungen, GRUR 2003, S. 119 ff., 123 f. m.w.N.). Diese Frage stellt sich bei einer bloßen Änderung der Adressangabe im Rubrum des Urteils gegenüber der des Beschlusses dagegen ersichtlich nicht.

3

Der einstweiligen Verfügung fehlt die Vollstreckbarkeit auch nicht deswegen, weil sie einen unklaren Inhalt hätte. Der Schuldnerin ist darin aufgegeben worden, die Gegendarstellung „in dem gleichen Teil der Zeitschrift“ zu veröffentlichen, „in dem der Artikel ... erschienen ist“, der in dem Tenor des Beschlusses mit dem gesamten Text der Äußerung bezeichnet ist, die die Passage enthält, auf die die Gegendarstellung sich bezieht. Dieser Text war auf der Titelseite der von der Schuldnerin verlegten Zeitschrift erschienen. Der zu vollstreckende Beschluss ist damit eindeutig: Die Gegendarstellung ist auf der Titelseite abzudrucken, denn die Titelseite ist eben der „Teil“ der Zeitschrift, in dem die Erstmitteilung abgedruckt war. Daran können keinerlei Zweifel bestehen, denn der „Artikel“, auf den die Gegendarstellung sich bezieht, ist mit dem gesamten Wortlaut des auf der Titelseite erschienen Textes bezeichnet, und ein mit diesen Worten überschriebener Beitrag befindet sich auch sonst in dem betreffenden Heft der Zeitschrift nicht, da der Beitrag im Heftinnenteil und seine Ankündigung im Inhaltsverzeichnis mit jeweils anderen Worten überschrieben sind.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 888 Nicht vertretbare Handlungen


(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung


Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss


(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

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Landgericht Hamburg Beschluss, 11. Feb. 2015 - 324 O 798/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor 1. Der Schuldnerin ist im Beschluss vom 15.12.2014 auferlegt worden, die in dem genannten Beschluss wiedergegebene Gegendarstellung zu veröffentlichen. 2. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung dieser Handlung ein Zwangsgeld in Höhe vo

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Tenor

1. Der Schuldnerin ist im Beschluss vom 15.12.2014 auferlegt worden, die in dem genannten Beschluss wiedergegebene Gegendarstellung zu veröffentlichen.

2. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung dieser Handlung ein Zwangsgeld in Höhe von € 3.000,- festgesetzt.

3. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung des Zwangsmittels bis zu dessen Beitreibung dadurch abwenden, dass sie die geschuldete Handlung vornimmt.

4. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

5. Der Streitwert wird für das Erzwingungsverfahren festgesetzt auf € 15.000

Gründe

1

Die Zwangsmittelanordnung beruht auf § 888 ZPO. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die einstweilige Verfügung vom 15.12.2014 wurde der Schuldnerin am 18.12.2014 zugestellt (vgl. Anlage ZV 1). Die Schuldnerin hat die Gegendarstellung nicht in der auf Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 15.12.2014 folgenden, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift In T.. abgedruckt (vgl. Anlagen ZV 2 – ZV 4).

2

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 ZPO.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.