Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 16. Juni 2016 - 6 Sch 6/14

16.06.2016

Tenor

1. Der Antrag, festzustellen, dass zwischen den Parteien im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus einer Buchung vom 20.03.2013 eine Schiedsvereinbarung besteht und durchführbar ist, wird zurückgewiesen

2. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass zwischen den Parteien im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus einer Buchung vom 20.03.2013 - ein wirksamer Frachtvertrag zwischen den Parteien unterstellt - eine Schiedsvereinbarung besteht und durchführbar ist, wird zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf € 10.200,- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt mit Antrag vom 4. April 2014 vor Durchführung eines Schiedsverfahrens die Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens.

2

Die Antragstellerin bietet einen Linienschifffahrtsservice an und transportiert regelmäßig Güter zwischen dem Nordwestkontinent und - unter anderem - Nordafrika. Die Antragsgegnerin handelt mit Holz.

3

Im März 2013 verständigten sich die Fa. …. (künftig: O…) und die Antragsgegnerin für eine Partie von 700 Kubikmetern Gut nach Oran oder Skikda (beides Hafenorte in Algerien), zu verschiffen auf MV Sabina oder sub mit Ankunft 13. bis 15. April 2013 auf eine Fracht von € 30.600,- (E-Mail-Verkehr Anlagenkonvolut 1). Streitig zwischen den Parteien ist, ob die O… im eigenen Namen mit der Antragsgegnerin einen Vertrag abgeschlossen oder als Agentin der Antragstellerin gehandelt hat. Aus zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Gründen wurde der Transport nicht durchgeführt. Da keine Ladung aufgenommen wurde, stellte die Antragstellerin kein Konnossement aus. Die Antragstellerin macht nun Fehlfracht gegenüber der Antragsgegnerin geltend.

4

In den Konnossementsbedingungen der Antragstellerin (Anlage 2) heißt es in Klausel 3c:

5

„Any dispute arising under, or in connection with, the contract evidenced by the Bill of Lading regarding a cargo carried or intended to be carried, or originally agreed for so being carried, to or from Algerian ports to be referred to arbitration in HAMBURG. Each party to appoint its arbitrator with power for such arbitrators to appoint a third arbitrator if they disagree. If one party fails to appoint its arbitrator within twenty days after having been asked by the other party to do so, its arbitrator to be appointed by the General Manager of Handelskammer Hamburg. The award issued to be final and binding upon both parties.“

6

In der E-Mail-Signatur der O… befindet sich die folgende Gerichtsstandsklausel:

7

„In case of disputes the Antwerp courts are exclusively competent and the Belgian jurisdiction will be applicable“.

8

Mit E-Mail vom 20. März 2013 (Anlagenkonvolut 1), mit der der Geschäftsführer der Antragsgegnerin gegenüber der O… den ausgehandelten Preis bestätigte, heißt es:

9

„As I mention earlier I need the BL with the date of 30th March,(...).“

10

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Schiedsklausel der Konnossementsbedingungen bereits mit der Buchung wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Denn (unstreitig) bestehe insofern ein Handelsbrauch, dass die Bedingungen des Konnossements den Inhalt des Stückgutvertrags beurkunden. Dadurch dass der Antragsgegnerin in einem nur wenige Wochen vor der Buchung zurückliegenden Fall die Konnossementsbedingungen der Antragstellerin samt dem Konnossement (Nr.102) ausgehändigt worden seien, sei der Antragsgegnerin auch konkret bekannt, dass die Antragstellerin auf der Grundlage ihrer Konnossementsbedingungen kontrahieren würde. Auf die Ausstellung und Aushändigung des Konnossements komme es dabei für die wirksame Einbeziehung dessen Bedingungen in den Frachtvertrag nicht an. Da es im Stückgutverkehr dem Handelsbrauch entspreche, dass die Konnossementsbedingungen eines Linienreeders Schiedsklausel enthalten (vgl. OLG Bremen TranspR 2002, 405, 407; beispielhaft Konnossementsbedingungen der Rickmers Linie sowie der im Stückgutverkehr verkehrenden BBC Chartering), würde die Schiedsklausel des Konnossements auch dann gelten, wenn letztlich kein Konnossement ausgestellt werde. Da die Antragsgegnerin nicht nur Kenntnis der Konnossementsbedingungen der Antragstellerin besessen, sondern selbst im Rahmen der vertragskonstitutiven Korrespondenz (E-Mail vom 20. März 2013 (Anlagenkonvolut 1)) um Ausstellung eines Konnossements gebeten habe, sei auch die Voraussetzung einer wirksamen Einbeziehung gemäß § 1031 Abs. 3 ZPO „Bezugnahme auf ein anderes, eine Schiedsvereinbarung enthaltenes Dokument“ erfüllt. Was die Gerichtsstandsklausel in der E-Mail-Signatur der O… anbelange, würden diese sich ersichtlich nur auf den Verwender, also die O… selbst beziehen, da sie ausdrücklich als Vertreter gehandelt habe, mit der Folge, dass die eigenen Bedingungen nicht auf das Rechtsverhältnis mit der vertretenen Partei durchschlagen könnten.

11

Die Antragstellerin beantragt,

12

festzustellen, dass zwischen den Parteien im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus einer Buchung vom 20.03.2013 eine Schiedsvereinbarung besteht und durchführbar ist,

13

hilfsweise,

14

festzustellen, dass zwischen den Parteien im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus einer Buchung vom 20.03.2013 - ein wirksamer Frachtvertrag zwischen den Parteien unterstellt - eine Schiedsvereinbarung besteht und durchführbar ist.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Feststellungsantrag zurückzuweisen.

17

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass es bereits kein direktes Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gebe. Gäbe es ein solches, wäre die von der Antragstellerin behauptete Schiedsvereinbarung ihrer Auffassung nach gemäß § 1031 ZPO formunwirksam. Die Voraussetzungen für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO seien ersichtlich nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen für die theoretisch in Betracht kommende Möglichkeit einer formwirksamen Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 3 ZPO lägen nicht vor, weil es in der vertragsbegründenden Korrespondenz keinen Hinweis auf eine Schiedsabrede gebe. Selbst wenn dieses der Fall wäre, bliebe es dabei, dass die O… am Fuß ihrer Nachrichten eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel zugunsten der ausschließlichen Zuständigkeit der Antwerpener Gerichte und der Geltung belgischen Rechts verwende. Bei Verwendung mehrerer, widersprüchlicher AGB gelte nur das Gesetz. Es gebe auch keinerlei Handelsüblichkeit dahin, dass Konnossementsbedingungen eines Linienreeders Schiedsklauseln enthalten.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

19

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.)

20

Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Die Antragstellerin beabsichtigt die Einleitung eines Schiedsverfahrens, das Schiedsgericht hat sich aber noch nicht entscheidungsfähig konstituiert, weil es noch an der Ernennung des Vorsitzenden fehlt (vgl. Zöller/Geimer, 31. Aufl., § 1032 Rz 25). Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach ist für Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Nach Klausel 3c der Konnossementsbedingungen der Antragstellerin ist als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Hamburg angegeben. Im vorliegenden Verfahren geht es zwar vorab um die Klärung, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung vorliegt. Ist das der Fall, ist aber - wie dargelegt - als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Hamburg angegeben.

2.)

21

In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.

22

Es kann dahinstehen, ob über die Frage des Bestehens eines direkten Vertrages zwischen den Parteien das Schiedsgericht oder der angerufene Senat entscheiden muss. Denn diese Frage kann offen bleiben, weil selbst im Falle eines direkten Vertragsschlusses zwischen den Parteien der von der Antragsstellerin beabsichtigten Schiedsklage eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zugrunde liegen würde.

23

Es kann auch offenbleiben, ob es sich bei den von der Antragstellerin vorgelegten Konnossementsbedingungen um ihr üblicherweise verwendetes Konnossement-Standardformular handelt, deren Bedingungen deshalb auch die Bedingungen des Stückgutfrachtvertrages sind (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl. 2000, Rz 62 vor § 556, Ramming, TranspR 2002, 392 (394)). Denn die darin enthaltene Schiedsklausel ist nicht wirksam einbezogen, weil keine der (alternativ) erforderlichen Voraussetzungen des § 1031 ZPO erfüllt ist.

a.)

24

Für die formellen Anforderungen an die Schiedsvereinbarung ist § 1031 ZPO einschlägig, da sich dies nach deutschem Recht bestimmt. Denn zum einen ist § 1031 ZPO aufgrund des von der Antragstellerin behaupteten deutschen Schiedsortes für die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung anzuwenden (§ 1025 Abs. 1 ZPO). Zum anderen beurteilt sich gemäß Art. 10 Rom-I-VO das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. Und schließlich haben die Parteien spätestens dadurch, dass sie übereinstimmend § 1031 ZPO als Prüfungsmaßstab anwenden, eine stillschweigende Rechtswahl getroffen, an die der Senat gebunden ist.

b.)

25

Gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO muss die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben (oder einer anderen Form der Nachrichtenübermittlung) enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. Diese Form gilt gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO u. a. auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Fall eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Beide Alternativen liegen unstreitig nicht vor.

26

Eine Schiedsvereinbarung wird gemäß § 1031 Abs. 3 ZPO auch dadurch begründet, dass ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht. Auch diese Alternative liegt nicht vor:

27

Dafür, dass jene „Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages“ wird, genügt weder bloße Bezugnahme noch ist eine körperliche Vorlage erforderlich. Wichtig ist, dass es um eine inhaltlich motivierte Bezugnahme geht (vgl. MünchKommZPO/Münch, 4. Aufl., § 1031 Rz 38). Die Bezugnahme muss zudem unmissverständlich sein (Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1031 Rz 5). Ungenügend ist ein bloßer Handelsbrauch (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 1031 Rz 7). Daran gemessen liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin in der bloßen Formulierung der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 20. März 2013 (Anlagenkonvolut 1) “(...) I need the Bl (...)“ eine hinreichende Bezugnahme, die eine in den Konnossementsbedingungen der Antragsstellerin enthaltene Schiedsvereinbarung zum Bestandteil eines Vertrages zwischen den Parteien machen würde, nicht vor. Denn es ging der Antragstellerin ersichtlich nicht um den Inhalt des Konnossements, sondern nur darum, dass es spätestens mit dem Datum 30. März 2013 ausgestellt werden sollte. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass es der Antragsgegnerin gerade um ein Konnossement der Antragstellerin ging. Dem E-Mail-Verkehr ist mithin nicht zu entnehmen, dass die Parteien die Beförderungsbedingungen der Antragstellerin zum Vertragsgegenstand machen wollten.

28

Da der Hilfsantrag ebenfalls eine wirksame Schiedsabrede voraussetzt, konnte auch diesem nicht entsprochen werden.

3.)

29

Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden.

III.

30

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Für den Streitwert ist ein Drittel des Werts der beabsichtigten Schiedsklage festzusetzen (§ 3 ZPO).

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,

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(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1031 Form der Schiedsvereinbarung


(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1063 Allgemeine Vorschriften


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. (2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung o

Referenzen

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(4) (weggefallen)

(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(4) (weggefallen)

(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(4) (weggefallen)

(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.