Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Sept. 2015 - 5 U 43/14

bei uns veröffentlicht am24.09.2015

Tenor

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 15.04.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten wird,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe der Marke „myMO“ in die Suchmaschine der Internetseite www.amazon.de in der Rubrik „Bekleidung“ in der Ergebnisliste ohne Zustimmung der Antragstellerin unter dem Zeichen „MYMO“ wie nachstehend wiedergegeben Bekleidung anderer Hersteller/Marken zu bewerben und/oder anzubieten:

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Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Antragstellerin 2/3, die Antragsgegnerin trägt 1/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin 1/3, die Antragsgegnerin trägt 2/3.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin vertreibt Bekleidung im Groß- und Einzelhandel. Dabei verwendet sie unter anderem die Eigenmarken „MO", „myMO" und „USHA". Die Antragsgegnerin betreibt ein Online-Versandhaus und vertreibt in diesem Rahmen Bekleidung unterschiedlicher Hersteller.

2

Die Antragstellern ist Inhaberin der deutschen Wortmarke 30742763 „myMO" mit Priorität vom 29.06.2007 (Anlage ASt 3). Die Marke beansprucht Schutz unter anderem für „Bekleidungsstücke“. Die Marke wird von der Antragstellerin umfassend genutzt (Anlagen ASt 4 und ASt 5).

3

Die Antragstellern ist weiterhin Inhaberin der deutschen Wortmarke 39939194 „MO" (Anlage ASt 2). Sie hatte ihren Verfügungsantrag zunächst auch auf diese Marke gestützt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 01.04.2014 hat die Antragstellerin nach Erörterung ihren Verfügungsantrag in Bezug auf die Marke „MO" wieder zurückgenommen.

4

Am 24.11.2013 stellte die Antragstellerin fest, dass unter www.amazon.de und bei Google nach Eingabe der Marken „MO" und „myMO" Bekleidung angeboten wurde, die nicht aus ihrem Hause stammte.

5

Die Eingabe der Suchworte „mymo amazon“ in der Suchmaschine „Google" führte zu einer Ergebnisliste bei „Amazon“ unter der Überschrift „Bekleidung: „myMO“. Hierbei wurden - neben den Produkten der Antragstellerin - auch zahlreiche Produkte anderer Hersteller angezeigt, u.a. ein Parka der Marke „Dreimaster“ und eine Damen-Kapuzenjacke der Marke „Khujo“ (Anlage ASt 6; eidesstattliche Versicherung von Frau ... in Anlage ASt 7).

6

Die Antragstellerin veranlasste daraufhin Testkäufe in Bezug auf eine nach Eingabe der Marke „myMO" bei der Antragsgegnerin angebotene „Khuyo'-Jacke („Khujo Damen Parka 1053CO133 CLAIRE, Kapuze“) sowie eine „Bench'-Jacke („Bench Damen Kapuzenparka Tara II“; Bestellunterlagen in Anlage ASt 8, Bekleidungsstücke in Anlage ASt 9).

7

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2013 ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage ASt 11).

8

Die Antragsgegnerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 06.12.2013 (Anlage ASt 12). Sie wies darauf hin, dass die Verknüpfung mit der für die Antragstellerin geschützten Marke nicht von ihr veranlasst, sondern durch entsprechende Kundeneingaben herbeigeführt werde. Dem Kunden würden nicht nur die dem Suchbegriff entsprechenden, sondern auch weitere Produkte angeboten, die auf der Auswertung von Erfahrungswerten vorangegangener Kundensuchen und Kaufentscheidungen mit dem gesuchten Begriff basiere. Die von der Antragstellerin beanspruchte Unterlassungsverpflichtungserklärung gab die Antragsgegnerin nicht ab.

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Die Antragstellerin ist der Auffassung,

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das Verhalten der Antragsgegnerin sei markenrechtswidrig. Es stelle sich zudem als irreführende Werbung dar.

11

Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen,

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es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Fremdprodukte (hier: „Khujo“) im Quelltext der dazugehörigen Angebotstexte der Internetseite www.amazon.de mit ihrer, der Antragstellerin, Marke „myMo“ als Keyword/Metatag verbinde (Anlage ASt 10). Die URL der Angebotsseite laute (Hervorhebung durch den Senat):

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www.amazon.de/Khujo-Damen-1053C0133-CLAIRE-
PETROL/dp/800DSZO1RC/ref=sr_ 1_40?ie=UTF8&qid=1385824479&sr=8-40&keywords=MyMo.

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Der Quelltext der Angebotsseite für das Produkt „Khujo Damen Parka 1053CO133 CLAIRE, Kapuze“ enthalte unter anderem die Angaben (Anlage ASt 10):

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Dies zeige, dass die Antragsgegnerin gezielt ihre, der Antragstellerin, Marke „myMo“ als Schlüsselwort für die Bewerbung von Fremdprodukten einsetze. Dies sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig.

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Der Umstand, dass eine solche Verknüpfung vorliegen müsse, ergebe sich weiter daraus, dass eine Suchanfrage bei der Antragsgegnerin in der Rubrik „Bekleidung" nach der Marke „mymo" 517 Treffer ergebe (Anlage ASt 14). Neben Produkten der Marke myMO würden unter diesen 517 Treffern auch Produkte der Marken „Authentic Style", „Dreimaster", „DSguided", „Jet Lag", „khujo" und „Zicac" in den Suchergebnissen angezeigt. Keines dieser Produkte enthalte den Bestandteil „mymo" in der Marke/Produktbezeichnung.

18

Setze man ein Häkchen bei der Marke „mymo" in der Markenübersichtsliste, würden nur noch die (zutreffenden) 491 Ergebnisse für ihre, der Antragstellerin, Produkte angezeigt (Anlage ASt 15). Dies zeige, dass die Verknüpfung mit Fremdprodukten nur von der Antragsgegnerin vorgenommen worden sein könne. Die Antragsgegnerin blende willkürlich 26 Konkurrenzprodukte von Wettbewerbern unter der Marke „myMO“ ein und bewerbe diese, um ihre Verkaufsaktivitäten zu steigern. Dies müsse sie, die Antragstellerin, nicht hinnehmen.

19

Klicke man in der Markenübersichtsliste auf diese einzelnen Drittmarken wie etwa „DSguided“, so werde das jeweilige Produkt unter ihrer, der Antragstellerin, Marke „mymo“ in der Kopfzeile der Seite mit dem Suchergebnis als „Bekleidung > DSguided > „mymo““ eingeblendet (Anlage ASt 16), obwohl das letztgenannte Zeichen erkennbar nicht Bestandteil dieser Drittmarke sei.

20

Die Antragstellerin hat am Beispiel der im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Marke „MO" im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es ihrer Auffassung nach die behauptete Verknüpfung durch Metatags/Keywords geben müsse.

21

Sie hat hierzu weiter ausgeführt,

22

eine Suche bei der Antragsgegnerin nach der Marke „M.O.D." unter diesem Suchbegriff führe zu insgesamt 1.421 Ergebnissen (Anlage ASt 21). Klicke man hingegen nach einer Suche zu der Marke „MO" in der Markenübersichtsliste auf die Marke M.O.D., so würden nur 816 M.O.D.-Produkte angezeigt (Anlage ASt 20). Dies belege, dass es nicht der Wortbestandteil „MO" der Marke „M.O.D." sein könne, der einen Einfluss auf das Suchergebnis habe. In diesem Fall hätten bei der Suche nach dem Zeichen „MO" sämtliche 1.421 „M.O.D.'-Produkte angezeigt werden müssen und nicht nur ein Teilbereich von etwa 60%. Daraus ergebe sich vielmehr, dass die Antragsgegnerin aus eigenem Interesse Einfluss auf die Suchergebnisse nehme.

23

Die Antragstellerin hat (soweit im Rahmen der Berufung noch von Bedeutung) in erster Instanz beantragt:

24

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

25

verboten,

26

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe[n] der Marke[n] „myMO“ in die Suchmaschine der Internetseite www.amazon.de in der Rubrik „Bekleidung“ in der Ergebnisliste ohne Zustimmung der Antragstellerin unter dem Zeichen [...] „MYMO“ wie beispielhaft nachstehend wiedergegeben Bekleidung anderer Hersteller/Marken zu bewerben und/oder anzubieten:

27

1. [...]

28

2. [...]

3.

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Die Antragsgegnerin hat beantragt

30

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen

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Die Antragsgegnerin hat vorgetragen,

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eine Markenverletzung sei ihr nicht vorzuwerfen. Die aus der Anlage ASt 10 (Seite 3) ersichtlichen Einträge:

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belegten eine derartige Verknüpfung mit Keywords und/oder Metatags gerade nicht. Bei den hinter der jeweiligen Angabe „content =..." angezeigten Begriffen handele es sich vielmehr um die von dem Nutzer eingegebenen Suchbegriffe.

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Diese Suchfunktion basiere auf einer von Amazon USA entwickelten Technologie. Der zugrunde liegende Algorithmus arbeite automatisch und dynamisch. Ebenso wie bei allgemeinen Internetsuchmaschinen werde zur Ermittlung der Relevanz von Produkttreffern eine Vielzahl von Parametern vollautomatisch ausgewertet. Unter anderem flössen aggregierte Daten aus vergangenem (Dritt-)Nutzerverhalten ein. Der Suchalgorithmus führe dazu, dass dem Nutzer zu seiner Suche nicht nur solche Treffer angezeigt würden, die den gesuchten Begriff enthielten, sondern auch solche, die ihn mit einer gewissen statistischen Wahrscheinlichkeit (ebenfalls) interessieren könnten. Die Suchmaschine könne dabei nicht zwischen sinnvollen und unsinnigen Suchanfragen unterscheiden, unter anderem deshalb, weil sie auch etwaige Tippfehler ausgleichen müsse. Die Suchmaschine liefere automatisiert möglichst passende Ergebnisse (eidesstattliche Versicherung von Dr. Gerhard Fischer vom 28.03.2014 in Anlage RS 1).

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Bei Eingabe des Suchbegriffes „mymo" in die Suchmaske auf ihrer Internetseite würden die angezeigten Treffer automatisch auf der Grundlage vorangegangenen Suchverhaltens Dritter generiert. So werde versucht, dem Verbraucher in der Trefferliste die Produkte anzuzeigen, die am ehesten seiner Suche entsprächen. Auf das vorherige Suchverhalten anderer Nutzer habe sie, die Antragsgegnerin, keinen Einfluss.

37

Alle Produkte, die nicht von der Antragstellerin aus deren Produktlinie „mymo“ stammten, seien zudem eindeutig als Produkte anderer Hersteller gekennzeichnet. Aus der Darstellung der Suchergebnisse in der Anlage ASt 6 sei auf der linken Seite unten eindeutig zu erkennen, dass die Marken aller in der ursprünglichen Suche angezeigten Produkte in der Trefferliste zu „myMO" angegeben würden (Anlage RS 2). Es bestehe dort für den Nutzer die Möglichkeit, eine Marke auszuwählen, so dass nur Produkte zu dieser bestimmten Marke angezeigt würden (Anlage RS 3). Für die Produkte, die nicht von der Antragstellerin stammten, könne der Nutzer sehr leicht über einen Link unter dem jeweiligen Produkt mit der Aufschrift „Nur Artikel von [Firma] anzeigen" die Herkunft des Produktes ersehen.

38

Wegen dieser Gestaltung sei dem Nutzer auch bewusst, dass die ursprünglichen Treffer Produkte umfassten, die den eigentlichen Suchbegriff nicht enthielten. Soweit oberhalb der Trefferliste einheitlich der Begriff „mymo" angezeigt werde, handele es sich nur um den von dem Nutzer ursprünglich eingegebenen Suchbegriff, der zur Verdeutlichung in Anführungszeichen gesetzt werde.

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Ihr könne weder einer Markenverletzung noch eine Irreführung zur Last gelegt werden. Sie habe das Zeichen „mymo" nicht markenmäßig benutzt. Eine Verknüpfung mit Keywords und/oder Metatags nehme sie nicht vor. Denn ihr Suchsystem arbeite vollautomatisch. Deshalb liege keine „Benutzung“ einer fremden Marke durch sie, die Antragsgegnerin, vor. Der von ihr eingesetzte Algorithmus enthalte die Bezeichnung „mymo“ nicht. Sie habe auch keinen Einfluss auf das Nutzerverhalten, das zur Eingabe bestimmter Suchbegriffe führe. Die von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Powerball" aufgestellten Rechtsgrundsätze könnten nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

40

Das Landgericht Hamburg hat mit dem angegriffenen Urteil vom 15.04.2014 die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung nach dem auf das Verbot der Marke „myMO“ gerichteten Verfügungsantrag erlassen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin.

41

Die Antragsgegnerin verfolgt in zweiter Instanz ihr Antragsabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

42

Sie trägt vor,

43

das Landgericht habe verkannt, dass sie, die Antragsgegnerin, die Verfügungsmarke überhaupt nicht selbst genutzt habe. Die von ihr verwendete Suchfunktion sei zudem allgemein üblich. Der relevante Verbraucher, nämlich der Käufer in Onlineshops, wisse, dass ihm bei seiner Suche auch zahlreiche andere Produkte angezeigt würden. Er erwarte deshalb schon nicht, dass die Trefferliste nur "exakte" Treffer enthalte.

44

Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr:

45

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.04.2014, Aktenzeichen: 312 O 536/13, wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

46

Die Antragstellerin hat im Anschluss an die Erörterungen in der Senatsverhandlung am 13.05.2015 ihren in der konkreten Ausgestaltung zunächst „beispielhaft“ gestellten Antrag auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Sie beantragt nunmehr,

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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,

48

dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

49

verboten wird,

50

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe der Marke „myMO“ in die Suchmaschine der Internetseite www.amazon.de in der Rubrik „Bekleidung“ in der Ergebnisliste ohne Zustimmung der Antragstellerin unter dem Zeichen „MYMO“ wie nachstehend wiedergegeben Bekleidung anderer Hersteller/Marken zu bewerben und/oder anzubieten:

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51

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

52

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, daneben wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts Hamburg vom 01.04.2014 und des Senats vom 13.05.2015 Bezug genommen.

II.

53

Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich zu, allerdings nur in Bezug auf die streitgegenständliche konkrete Verletzungsform. Während die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren zunächst verallgemeinert hatte, hat die Antragstellerin ihren Antrag in der Berufungsinstanz insoweit beschränkt. In dem noch verbleibenden Umfang erweist sich ihr Begehren als begründet. Das Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

54

1. Streitgegenstand ist in der Berufungsinstanz nur noch ein auf die konkrete Verletzungsform bezogener Unterlassungsantrag wegen der Verletzung einer nationalen Marke.

55

a. Während die Antragstellerin erstinstanzlich in Bezug auf die Marke „myMO“ einen verallgemeinernden Unterlassungsantrag verfolgt und die graphische Darstellung des Suchergebnisses mit den Worten „wie beispielhaft nachstehend wiedergegeben“ lediglich zur Erläuterung, nicht jedoch zur Beschränkung ihres Begehrens in den Antrag eingeblendet hatte, verfolgt die Antragstellerin im Anschluss an die Hinweise im Senatstermin ihren Antrag nur noch beschränkt auf die konkrete Verletzungsform. Das Wort „beispielhaft“ ist entfallen. Damit ist nur noch die aus den eingeblendeten Screenshots ersichtliche Darstellung des Suchergebnisses in seiner konkreten Form Streitgegenstand des Rechtsstreits. Hierin liegt eine nicht unerhebliche Einschränkung des ursprünglichen Antragsbegehrens.

56

b. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ausschließlich eine behauptete Verletzung der nationalen Marke DE 30742763 der Antragstellerin (Anlage ASt 3). Soweit sich das Landgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung auf eine Gemeinschaftsmarke bezogen hat, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.

57

2. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung für die Beurteilung der Verletzungshandlung zwar zutreffend darauf abgestellt, dass die Anzeige des markenrechtlich geschützten Begriffes „mymo“ in der Betreffzeile im Zusammenhang mit dem Wort "Bekleidung" rechtsverletzend ist. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, welches für sie ersichtlich Anlass für den vorliegenden Rechtsstreit gewesen ist, geht indes weiter. Ihr geht es nicht so sehr darum, dass ihr Markenname häufiger als notwendig angezeigt wird. Sie stört sich nach dem Verständnis des Senats in erster Linie daran, dass bei Eingabe ihres Markennamens in der Ergebnisliste gleichrangig auch Konkurrenzprodukte von Drittherstellern mit Abbildungen angezeigt werden. Entsprechend ist der Verfügungsantrag der Klägerin auch formuliert („...in der Ergebnisliste...“). Auch insoweit erweist sich das Begehren der Antragstellerin als begründet.

58

3. Mit der angegriffenen Darstellung von Ergebnissen einer Nutzersuche unter Verwendung der Verfügungsmarke benutzt die Antragsgegnerin die Marke „myMO“ der Antragstellerin ohne deren Zustimmung in rechtsverletzender Weise i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG. Durch dieses Verhalten greift die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise in den der Antragstellerin kraft Gesetzes zustehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten markenrechtlichen Schutz ein.

59

a. Zwischen der für die Antragstellerin geschützten und der von der Antragsgegnerin in ihrer Ergebnisdarstellung - unter anderem - angezeigten Bezeichnung „mymo“ besteht Zeichenidentität, denn es wird das identische Zeichen angezeigt. Nur dann kann auch der von der Antragsgegnerin bezweckte Effekt eintreten. Die sich gegenüber stehenden Waren - Damenbekleidung - sind identisch, zumindest jedoch hochgradig ähnlich. Das Zeichen „myMO“ ist für Damenbekleidung mindestens durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Dementsprechend geht es im vorliegenden Rechtsstreit der Parteien unter anderem um die Frage, ob die Antragsgegnerin zu der konkreten Art der Verwendung/der Anzeige der Verfügungsmarke ohne Zustimmung der Antragstellerin berechtigt ist.

60

b. Das in Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG niedergelegte ausschließliche Recht (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) wurde gewährt, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d.h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR Int 2003, 229 - Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2005, 153 - Anheuser-Busch/Budvar; EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel/Autec). Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen, wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (EuGH GRUR 2009, 756, 761 - L'Oreal/Bellure).

61

c. Das von der Antragstellerin beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin beeinträchtigt vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundsätze nicht nur die Herkunftsfunktion der Marke, sondern auch weitere markenrechtlich geschützte Funktionen. Dies hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt Die Antragsgegnerin beanstandet zu Unrecht, das Landgericht habe verkannt, dass sie die Verfügungsmarke gar nicht selbst benutzt habe. Dies sei vielmehr durch den jeweiligen Nutzer geschehen. Eine markenmäßige Benutzung der Verfügungsmarke durch die Antragsgegnerin liegt vor.

62

aa. Der Ansicht der Antragsgegnerin, in Gestaltungen der hier vorliegenden Art werde die Marke der Antragstellerin schon deshalb nicht markenmäßig verwendet, weil sie nicht auf, an oder in einer Weise mit Waren verwendet werde, die eine Verbindung zwischen der Antragstellerin und Drittwaren herzustellen geeignet sei (vgl. EuGH GRUR 2007, 971, 972 Rdn. 22 + 23 - Céline), vermag der Senat nicht zu folgen. Gegenstand des Markenschutzes ist eine deutsche Wortmarke. Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 5, 2. Alt. MarkenG umfasst das Verbot einer Markennutzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 MarkenG auch eine Nutzung "in der Werbung". Darum geht es vorliegend, und zwar durch eine Werbung seitens Amazon für Drittprodukte, und nicht durch die Drittanbieter selbst. Durch diese werbliche Benutzung wird auch im Sinne der „Cé//ne''-Entscheidung des EuGH - wie noch auszuführen sein wird - der Bezug zwischen den Waren der Antragstellerin und Drittwaren hergestellt. Auch Art. 5 Abs. 3 lit. d MarkenRL enthält eine entsprechende Vorschrift für „Werbung“.

63

bb. Die Rechtsprechung des EuGH zu „Keyword-Advertising“ ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar.

64

aaa. Der Hinweis auf die „Google France“-Entscheidung des EuGH kann der Antragsgegnerin deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dieser Entscheidung Lag eine grundlegend abweichende Sachverhaltskonstellation zu Grunde. Gegenstand der Entscheidung des EuGH war die Verwendung eines Schlüsselworts, das anders als hier ausschließlich programmtechnisch - und damit intern - von der Suchmaschine verarbeitet wurde und so zu der Anzeige von Werbung führte, außerhalb der eigentlichen Suchanfrage des Nutzers aber nicht nochmals in der Ergebnisliste mit Werbung angezeigt wurde.

65

bbb. Daran können auch die Ausführungen des EuGH in der Entscheidung „Interflora“ (EuGH GRUR 2011, 1124 - Interflora) nichts ändern. Der EuGH hat bei Rdn. 57/58 zum „Keyword-Advertising“ zwar ausgeführt (Hervorhebung durch den Senat):

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„Jedoch lässt der bloße Umstand, dass der Inhaber einer Marke, wenn ein Dritter ein mit ihr identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist, seinen Werbeaufwand erhöhen muss, um ihre Sichtbarkeit für den Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu verbessern, nicht stets auf eine Beeinträchtigung der Werbefunktion dieser Marke schließen. Insoweit ist festzustellen, dass die Marke zwar einen wesentlichen Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs darstellt, das das Unionsrecht errichten will (vgl. u.a. EuGH GRUR 2009, 593 Rdn. 22 - Copad), doch soll sie ihren Inhaber nicht vor Praktiken schützen, die zum Wettbewerb gehören.

67

Die Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, stellt eine solche Praxis dar, da sie im Allgemeinen lediglich dazu dient, den Internetnutzern eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen dieser Markeninhaber vorzuschlagen (vgl. insoweit Urteil „Google France und Google”, Rdnr. 69).“

68

Diese Ausführungen des EuGH betreffen aber ausschließlich das Keyword-Advertising in der Weise, dass bei Eingabe des Suchworts eine bezahlte Anzeige in einem von den Suchergebnissen räumlich abgegrenzten Bereich erscheint. So liegt der hier zu entscheidende Fall aber gerade nicht. Vielmehr bietet die Antragsgegnerin - soweit erkennbar - aus freien Stücken und ohne Absprache mit den Drittanbietern (bzw. Bezahlung durch diese) weitere Produkte an. Die Motivation der Antragsgegnerin dürfte darin liegen, den Interessenten in jedem Fall als Käufer „auf ihrer Seite zu halten“, selbst wenn diesem das ursprünglich gesuchte Produkt nicht zusagt. Dies ist ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin. Eine „Abgrenzung“ der durch die Suchanfrage generierten originären Suchergebnisse von bezahlter Fremdwerbung unter Verwendung des Markenbegriffs als Keyword - die der Nutzer wie bei Google auch als solche erkennen kann - findet hier gerade nicht statt. Deshalb sind diese Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

69

cc. Von derartigen Fällen des „Keyword Advertising“ unterscheidet sich der vorliegende Fall auch noch in anderer Hinsicht in entscheidungserheblicher Weise. Denn die Antragsgegnerin lässt nicht nur die ursprüngliche Suchanfrage des Nutzers in der Betreffzeile „stehen“, sondern wiederholt das Suchwort in einem eigenen, von ihr definierten Zusammenhang. Hierin liegt unzweifelhaft eine eigene markenmäßige Benutzung durch die Antragsgegnerin selbst und nicht nur durch den Nutzer. Darauf, dass auch diese Darstellung - irgendwie - im Zusammenhang mit der Eingabe des Nutzers steht, kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht an.

70

aaa. Der von dem Nutzer eingegebene Markenbegriff wird in der vorliegend als rechtsverletzend beanstandeten Darstellung nicht nur (programm)intern verarbeitet, sondern bleibt weiterhin in der Ergebnisanzeige stehen, obwohl im Zusammenhang damit nicht nur Produkte der Antragstellerin, sondern auch Fremdprodukte angezeigt werden, ohne dass zugleich am linken Rand eine Fremdmarke angeklickt ist, wie dies etwa aus der Anlage ASt 14 ersichtlich ist. Diese Art der Darstellung ist nicht dem Nutzer, sondern allein der Antragsgegnerin zuzurechnen, die die Herrschaft über Funktionsweise und Anzeigeoptionen der Suchmaschine ausübt. Denn es wird damit gerade nicht die Sucheingabe des Nutzers, sondern die Ergebnisausgabe der Antragsgegnerin dargestellt, in welcher sie - nach eigenem Belieben, aber ohne Notwendigkeit - die intern verarbeitete Sucheingabe erneut darstellt.

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bbb. Der Umstand, dass diese Anzeige durch einen maschinellen Suchalgorithmus „vollautomatisch“ bzw. „dynamisch“ ohne ein willensgesteuertes Eingreifen der Antragsgegnerin im Einzelfall generiert wird, vermag sie nicht zu entlasten. Zwar trifft es zu, dass die Suchanfrage des Nutzers als solche keine Markenrechtsverletzung darstellt, welche die Antragsgegnerin zu vertreten hätte. Dies gilt indes nicht für die von ihr durch die Programmierung ihres Suchalgorithmus vorgegebene Einstellung, mit der sie die Eingabe des Nutzers nicht isoliert wiedergibt, sondern hierdurch programmtechnisch ihre eigene Ergebnisdarstellung steuert. Die Antragsgegnerin ist insoweit nicht nur für diejenigen Verhaltensweisen verantwortlich, die sie unmittelbar willensgetragen im Einzelfall selbst vornimmt. Sie trägt auch die Verantwortung für die Programmierung der von ihr eingesetzten Software. Selbst wenn alle im vorliegenden Rechtsstreit erörterten Eingabe- und Ausgabe-Prozesse automatisch ohne Kenntnis der Antragsgegnerin erfolgen, kann sie dies von einer markenrechtlichen Verantwortlichkeit nicht entlasten. Denn die zur Anwendung gebrachte Software setzt nur diejenigen Befehle um, die von der Antragsgegnerin bzw. auf ihre Veranlassung vorgegeben worden sind. Wird etwa eine bestimmte Nutzereingabe zum Anlass einer weitergehenden, über den konkret eingegebenen Begriff hinausreichenden Suchanfrage nach weiteren Produkten dritter Hersteller genommen, so beruht dies auf einer programmtechnischen Vorgabe, die sich die Antragsgegnerin wie eigenes Handeln zurechnen zu lassen hat.

72

ccc. Insbesondere durch diese konkrete Art der Darstellung verwirklicht sich in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation - wie im Zusammenhang mit der Erörterung der Verwechslungsgefahr noch auszuführen sein wird - der Vorwurf einer konkret markenmäßigen Verwendung.

73

d. Die Auffassung der Antragsgegnerin, es bestehe in derartigen Fällen keine Verwechslungsgefahr, vermag der Senat nicht zu teilen. Wird ein Fremdprodukt nach Eingabe der Marke der Antragstellerin in der Ergebnisliste gezeigt, so haben die angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich hinreichende Veranlassung zu der Annahme, dieses Produkt stamme - möglicherweise aus einer anderen Produktlinie - ebenfalls von der Antragstellerin. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ergebnisanzeige nicht lediglich unter dem von dem Nutzer eingegebenen Suchbegriff steht, sondern die Marke zur Beschreibung des von der Antragsgegnerin generierten Suchergebnisses wiederholt wird

74

aa. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Fall von AdWords-Werbung gehe. Dies sieht der Senat nicht anders. Dementsprechend können diese Rechtsgrundsätze für die Frage der Zulässigkeit der Verwendung eines fremden Zeichens nicht herangezogen werden. Die von dem EuGH insoweit in Bezug auf die Gefahr von Fehlzuordnungen aufgestellten - einschränkenden - Grundsätze gelten für Sachverhalte der vorliegenden Art jedoch erst recht. Denn hier werden das Suchergebnis nach dem eingegebenen Markenbegriff einerseits und hierdurch veranlasste weitere Informationen - sei es Produktwerbung, sei es die Anzeige von Fremdprodukten - andererseits noch nicht einmal optisch voneinander getrennt.

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bb. Zu den Anforderungen an den Ausschluss einer Verwechslungsgefahr hat der EuGH in seiner Entscheidung „Google France“ (EuGH GRUR 2010, 445 Rdrn. 85 + 90 - Google France) ausgeführt (Hervorhebung durch den Senat):

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„85. In einer solchen Situation, die im Übrigen dadurch gekennzeichnet ist, dass die fragliche Anzeige sofort erscheint, sobald ein Internetnutzer die Marke als Suchwort eingegeben hat, und zu einem Zeitpunkt gezeigt wird, zu dem die Marke auf dem Bildschirm auch in ihrer Eigenschaft als Suchwort sichtbar ist, kann sich der Internetnutzer hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Waren oder Dienstleistungen irren.

[...]

90. Wird in der Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, ist sie aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird ebenfalls auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein.“

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cc. Diese Grundsätze müssen umso mehr gelten, wenn die Darstellung fremder Produkte noch nicht einmal als Werbung gekennzeichnet, sondern von dem Anbieter in gleicher Weise wie die dem Suchbegriff entsprechenden Produkte als einheitliches Suchergebnis eingeblendet wird. In einer derartigen Situation können die angesprochenen Verkehrskreise noch weniger erkennen, ob es sich um anders bezeichnete Produkte desselben Herstellers oder aber um Fremdprodukte handelt. Der unter dem Produkt angezeigte Link „Nur Artikel von [Firma] zeigen“ kann einer derartigen Fehlvorstellung schon aus der Natur der Sache nicht ausreichend entgegenwirken. Zudem erscheint ein derartiger Link bei jedem Produkt und ist optisch an einer Stelle angebracht, die von erheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise entweder nicht bemerkt oder in ihrer Bedeutung nicht zutreffend erfasst wird.

78

aaa. Der Hinweis der Antragsgegnerin, den angesprochenen Verkehrskreise seien derartige Ergebnisanzeigen vertraut, sie wüssten deshalb, dass ihnen sowohl bei der Antragsgegnerin als auch bei anderen Anbietern neben dem konkret nachgefragten Artikel auch andere Produkte zum Kauf angeboten würden, mag zutreffen. Dementsprechend mag es auch sein, dass das Erscheinen von Fremdprodukten bei Eingabe einer bestimmten Marke allein noch keine Verwechslungsgefahr hervorzurufen geeignet ist. Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht indes nicht, dass den angesprochenen Verkehrskreisen vollkommen gleichgültig ist, in welcher Weise ein Markenbegriff von einem Internet-Anbieter bei der Darstellung des Ergebnisses einer Nutzersuche verwendet wird. Insoweit kommt es - trotz einer gewissen Gewöhnung des Verkehrs - stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Jedenfalls in markenrechtlicher Hinsicht kann es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht in erster Linie darauf ankommen, was die angesprochenen Verkehrskreise als „Jäger“, „Sammler“ und „Stöberer“ bei Eingabe markenrechtlich geschützter Begriffe von der Antragsgegnerin gern angezeigt erhalten würden und ob sie sich „auch gern einmal verführen“ lassen möchten. Maßgeblich ist allein, wozu die Antragsgegnerin markenrechtlich befugt ist.

79

bbb. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Verkehr erkenne in der angegriffenen Darstellung, dass es allein um die Wiederholung der Eingabe des Suchbegriffs des Nutzers gehe, erfasst die rechtlich entscheidenden Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht vollständig.

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80

Der Hinweis der Antragsgegnerin kann allenfalls zutreffen für die oberste Zeile („Suche“), in der isoliert die Eingabe des Nutzers wiederholt wird. Grundlegend anders verhält es sich indes in Bezug auf die 2. Zeile von unten in der oben eingeblendeten Darstellung („Bekleidung“). Diese Angabe steht gerade nicht für die Nutzereingabe, sondern dafür, wie die Antragsgegnerin sie im Rahmen ihrer Suche verarbeitet hat. Sie ist für den Verkehr erkennbar nicht durch den Nutzer generiert worden, sondern bezeichnet das nachfolgend dargestellte Suchergebnis und stellt sich insoweit für den unbefangenen Betrachter als eine zusammenfassende „Überschrift“ dar.

81

ccc. Jedenfalls eine derartige Wiederholung des markenrechtlich geschützten Begriffes ist der Antragsgegnerin auch unmittelbar als rechtsverletzend zuzurechnen. Insbesondere diese Verknüpfung der Begriffe „Bekleidung“ und „mymo“ im Zusammenhang mit den weiter unten angezeigten Fremdprodukten stellt die spezifische Rechtsverletzung in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall dar. Dass es sich hierbei - wie die Antragsgegnerin geltend macht - lediglich um eine Wiederholung der von dem Nutzer ausgewählten Suchkategorie („Bekleidung“) sowie des selbst eingegebenen Suchbegriffs („mymo“) handelt, können die angesprochenen Verkehrskreise nicht ausreichend verlässlich erkennen. Selbst wenn Verbraucher in diesem Gesamtbegriff die Suchkategorie sowie das Suchwort erkennen, könnte dies an der Relevanz einer Fehlvorstellung nichts ändern. Denn sie erkennen damit nicht zugleich, dass die Antragsgegnerin nicht allein die Suchanfrage des Nutzers wiedergegeben, sondern diese aus eigenen Interessen zu einer von der Suchanfrage abweichenden Ergebnisanzeige „umgeformt“ hat und dem Nutzer damit sprachlich eine Ergebnisanzeige präsentiert, die nicht seiner Suchanfrage entspricht. Diese Feststellung zum Verkehrsverständnis können die Mitglieder des Senats auf Grund ihrer eigenen Sachkunde treffen. Denn sie gehören ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen von Bekleidungsangeboten im Internet. Jedenfalls in einer derartigen Situation, in der die Antragsgegnerin den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur unaufgefordert Fremdprodukte präsentiert, sondern zugleich die verbale Beschreibung der Ergebnisanzeige in einer bei unbefangener Betrachtung nicht hinreichend erkennbaren Weise manipuliert, ergibt sich die Gefahr einer relevanten Irreführung aus der Natur der Sache, so dass bestimmte Irreführungsquoten keiner vertieften Erörterung bedürfen.

82

ddd. Auch die Differenzierung der Antragsgegnerin nach einer unterschiedlichen Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise, je nachdem, ob der Kauf hochwertiger oder einfacher Produkte angeboten werde, führt im vorliegenden Fall nicht weiter. Denn angesichts der Gesamtgestaltung kann ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise auch bei sorgfältiger Betrachtung eben nicht ausschließen, dass „Khujo“ möglicherweise eine weitere Markenlinie von „mymo“ und deshalb der Antragstellerin als Markeninhaberin zuzuordnen ist, wenn er die erstgenannten Produkte bei Eingabe der letztgenannten Marke kommentarlos und ohne Hinweis auf Drittwerbung als Suchergebnis angezeigt bekommt.

83

eee. Diese Gefahr besteh umso mehr in Anbetracht des nachfolgenden Zusatzes „Verwandte Suchbegriffe: „dreimaster, khujo, mymo, parka“ im oberen Teil der Seite. Diese Angabe ist für den Nutzer in mehrfacher Hinsicht unverständlich bzw. irreführend und damit in der konkreten Sachverhaltsgestaltung unmittelbar geeignet, zu Verwechslungen beizutragen. Sie steht im Anschluss an die Aussage „Alle Ergebnisse für „mymo“ anzeigen.“ In diesem Zusammenhang hat der angesprochene Verkehr keinen Anhaltspunkt für die Annahme, hiermit solle das Anzeigespektrum der Ergebnisliste willkürlich erweitert werden. Vielmehr erscheint diese Angabe als Hinweis an den Nutzer, sich über derart „verwandte Suchbegriffe“ - allerdings erst nach deren Eingabe durch den Nutzer und durch eine neue Suchanfrage - weitere für ihn interessante Angebote erschließen zu können. Zudem ist die Zusammenstellung der Begriffe inkonsistent und nicht sinntragend: Während es sich bei „dreimaster“ und „khujo“ um Drittmarken handelt, ist „parka“ eine Gattungsbezeichnung und „mymo“ die gerade gesuchte Marke und schon deshalb kein „verwandter“, sondern der „verwendete“ Suchbegriff. Schon wegen derartiger Unklarheiten kann eine etwaige Fehlvorstellung hierdurch nicht im Ansatz vermieden oder ausgeräumt werden. Sie wird vielmehr verstärkt.

84

fff. In einem derartigen Umfeld ist die Tatsache, dass die Marke der Antragstellerin im Übrigen nur bei denjenigen Produkten angezeigt wird, die tatsächlich auch von der Antragstellerin stammen, ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Fremdprodukte in der Nähe der jeweiligen Abbildung zutreffend mit einer abweichenden Marke gekennzeichnet sind. Gleichwohl werden alle diese Produkte in der konkret beanstandeten Ergebnisliste rechtsverletzend einheitlich unter der Marke „myMo“ als Oberbegriff angezeigt. Da diese Fremdprodukte - anders als in Fällen des „Keyword-Advertising“ - gerade nicht vom Suchergebnis getrennt als Werbung, sondern als das eigentliche Ergebnis der Suchanfrage angezeigt werden, kann es auch nicht darauf ankommen, ob es aufklärende Angaben gibt, die den Verbraucher von einer gedanklichen Verknüpfung mit der gesuchten Marke wegführen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH bzw. des EuGH zu „Schlüsselwörtern“ kann jedenfalls insoweit auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weil es an einer vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung fehlt.

85

ggg. Aus der von der Antragstellerin im Verlauf des Rechtsstreits vorgelegten Anlage ASt 27 ergibt sich, dass es der Antragsgegnerin auch unschwer möglich ist, eine Darstellungsweise zu wählen, bei der eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf das im vorliegenden Rechtsstreit konkret verfolgte Unterlassungsbegehren zumindest herabgesetzt ist. Ob sie hierdurch in rechtlich relevanter Weise ausgeschlossen wäre, muss der Senat aus Anlass dieses Rechtsstreits nicht entscheiden.

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Anders als in der Verletzungsform wird hier nicht mehr die rechtsverletzende Beschreibung „Bekleidung: „mymo““, sondern der Hinweis „....393 Ergebnisse in Bekleidung „mymo“" angezeigt. Bei dieser sprachlichen Fassung könnte das Wort „Bekleidung“ eher als Suchkategorie und eben nicht als Bezeichnung des Ergebnisses der Suche verstanden werden, zumal hier auch die Zwischenzeile „Die relevantesten Ergebnisse anzeigen. Alle Ergebnisse für „mymo“ anzeigen“ fehlt.

87

hhh. Da es für die Frage einer Markenrechtsverletzung in Fällen der vorliegenden Art entscheidend darauf ankommt, in welcher Weise und gegebenenfalls in welcher sprachlichen Einkleidung die Marke im Rahmen einer Ergebnisanzeige im Zusammenhang mit der Abbildung von Fremdprodukten erscheint, konnte die von der Antragstellerin zunächst verfolgte Verallgemeinerung („beispielhaft“) nicht erfolgreich sein. Denn die Anzeige der Marke „myMO“ in der Ergebnisliste muss selbst bei der Wiedergabe von Bekleidung anderer Hersteller nicht stets eine Markenverletzung zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch keine Veranlassung, auf die von der Antragsgegnerin als Anlage RS 10 vorgelegte Entscheidung des LG Berlin näher einzugehen. Denn die konkrete Art der Darstellung der Ergebnisanzeige kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden.

88

dd. Auch der Umstand, dass sich auf der linken Seite der Ergebnisanzeige ein Hinweis auf weitere Marken mit der Möglichkeit befindet, diese anzuklicken, vermag die gebotene ausreichende Aufklärung nicht zu bewirken. Genauso wenig führt es aus der Rechtsverletzung heraus, dass der Nutzer über diese Angaben „filtern" kann, von welchen Herstellern er Produkte angezeigt erhalten möchte.

89

aaa. Diese Umstände wären ohne Zweifel relevant, wenn es um die Eingabe eines allgemeinen Suchbegriffs ginge. Gibt der Nutzer eine konkrete Produktmarke ein, so möchte er in der Regel nicht zugleich Konkurrenzprodukte angezeigt erhalten, selbst wenn er diese noch abwählen kann. Selbst wenn dem Kaufinteressenten eine solche Anzeige aber gleichgültig oder sogar nützlich ist, ist zumindest der Markeninhaber - wie hier die Antragstellerin - rechtlich befugt, hiergegen vorzugehen. Dadurch wird - neben anderen geschützten Funktionen - unter anderem die Werbefunktion ihrer Marke massiv ausgenutzt. Denn die Eingabe ihres geschützten Markenbegriffs wird letztlich als Mittel zum Zweck der versteckten Werbung für Fremdprodukte über die Suchergebnisanzeige - und nicht nur über einen abgegrenzten Werbeblock wie beim „Keyword Advertising“ - missbraucht.

90

bbb. Besonders deutlich wird dieser Missbrauch durch die eigenen Ausführungen der Antragsgegnerin, dass sich selbst die Reihenfolge der angezeigten Produkte in diesen Fällen nicht etwa - was dies jedoch zu erwarten wäre - nach dem von dem Nutzer ausdrücklich eingegebenen Markenbegriff, sondern anhand "des Such- und Kaufverhaltens vorheriger Nutzer im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten“ bestimmt. Damit wird dem Kaufinteressenten, der ein ganz konkretes Produkt sucht, gerade nicht vorrangig dieses, sondern stattdessen eine von der Antragsgegnerin selbst definierte "Hitliste" auf der Grundlage eines verallgemeinerten Käuferverhaltens angezeigt. Auch hierdurch greift die Antragsgegnerin nachhaltig in die Interessen des Markeninhabers ein.

91

ccc. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer die abweichende Darstellung anhand der Anzeigeoption „Sortieren nach Beliebtheit“ erkennen kann. Selbst wenn die Antragstellerin insoweit die von der Antragsgegnerin voreingestellte Standardanzeigeoption „Sortieren nach Beste Ergebnisse“, bei der offenbar die auf die Antragstellerin bezogenen Ergebnisse zuerst angezeigt worden wären, für ihre Zwecke verändert hat, ändert dies an dem rechtlichen Ergebnis nichts. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass insoweit nur die von ihr voreingestellte Standardoption relevant sei, teilt der Senat nicht. Denn dem Nutzer steht jede der angebotenen Sortieroptionen gleichermaßen zur Verfügung. Voreinstellungen können - und werden - von Nutzern nach ihren Bedürfnissen verändert. Durch eine bestimmte Voreinstellung kann möglicherweise das Gewicht einer Rechtsverletzung, nicht jedoch deren Vorliegen tangiert werden.

92

ee. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin wird auch nicht durch die BGH-Entscheidung „POWER BALL“ (BGH GRUR 2010, 835 ff - POWER BALL) gestützt. Das Landgericht hat offen gelassen, ob die von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung „POWER BALL“ aufgestellten Rechtsgrundsätze zu der Verantwortung des Betreibers einer Internetseite für die Suchergebnisse, die die durch ihn eingesetzte Suchmaschine ausgegeben hat, auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar sind. Der Senat stimmt mit den von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung „POWERBALL“ aufgestellten Rechtsgrundsätzen - insbesondere zur markenmäßigen Verwendung - überein und folgt diesen. Allerdings unterscheidet sich der dort entschiedene Sachverhalt in maßgeblichen Bereichen von der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation. Die von dem BGH bestätigte Rechtsprechung des dortigen Berufungsgerichts betraf gerade nicht die - erste - Suchergebnisanzeige, sondern die Darstellung auf einer Folgeseite mit einer abweichenden Art der Ergebnisdarstellung. Deshalb können die dort konkret - fallbezogen - getroffenen rechtlichen Feststellungen des BGH zu einer markenmäßigen Benutzung nicht in gleicher Weise auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

93

aaa. Der Antragsgegnerin hat die in dieser Entscheidung eingeblendete Abbildung der Suchergebnisliste in klar lesbarer Vergrößerung vorgelegt. Dieser Darstellung ist zu entnehmen, dass sich auch dort der Begriff „Powerball“ nicht nur im Sucheingabefeld selbst befand, sondern ebenfalls darunter als „Sucheingabe erfolgreich POWER BALL“ wiederholt worden ist. Darunter war dann wiederum auch das Konkurrenzprodukt „RotaDyn“ eingeblendet. Nach Anklicken dieses Produkts öffnete sich die Homepage der dortigen Beklagten zum RotaDyn Fitnessball.

94

bbb. Die Schlussfolgerungen, die die Antragsgegnerin aus dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall zieht, sind nach Auffassung des Senats unzutreffend. Bereits ihre Behauptung, der BGH habe in Rdn. 19 der Entscheidung „Powerball“ festgestellt, dass eine markenmäßige Benutzung in jenem Fall nicht vorliege, kann nicht gefolgt werden. Denn unter Rdn. 19 macht der BGH im Rahmen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Ausführungen zur Bestimmtheit des dortigen Unterlassungsantrags. Er stellt dabei im Rahmen seiner rechtlichen Bewertung nicht fest, was rechtlich zutreffend ist, sondern gibt lediglich wieder, was die dortige Klägerin mit ihrem Unterlassungsantrag hat angreifen wollen. Der dortige Antrag lautete: „es zu unterlassen, die Bezeichnung „Power Ball“ auf ihren Internetseiten, [...], zu verwenden.“ Dazu hat der BGH ausgeführt (Hervorhebung durch den Senat):

95

„Der Klageantrag umfasst daher nicht den Umstand, dass nach Eingabe des Begriffs „PowerbaN“ in die Suchmaschine der Beklagten unter den dort aufgeführten Produkten auch der RotaDyn Fitnessball der Bekl. aufgeführt wurde“.

96

Nach den Ausführungen des BGH liegt allein in der Wiedergabe der Suchanfrage des Nutzers durch die dortige Beklagte keine markenmäßige Verwendung des Internetanbieters. In dem vom BGH entschiedenen Fall tauchte der Begriff „Powerball“ im Zusammenhang mit der Suche zweimal auf. Einmal in der reinen „Suchzeile“ ganz oben auf der Seite. Das ist in der Tat nichts anderes als die Wiedergabe des Suchbegriffs, den der Nutzer eingegeben hat. Darunter in der Ergebnisliste erschien sodann der Text: „Suchanfrage erfolgreich POWER BALL“. Diese Darstellung - auf der ersten Seite - hat der BGH ersichtlich ebenfalls als reine Wiedergabe der Suchanfrage gewertet. Bei dieser Betrachtung taucht der Begriff „Powerball“ dann auch in der Ergebnisliste nur im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Suchanfrage auf.

97

ccc. Der vorliegende Fall liegt indes anders. Auf eine derart eingeschränkte Art der Ergebnisdarstellung beschränkt sich der Verfügungsantrag der Antragstellerin nicht. Die von dieser zum Gegenstand ihres Antrags gemachte konkrete Verletzungshandlung ist vielmehr dadurch geprägt, dass nicht nur im Ergebnisbereich fremde Produkte angezeigt werden, sondern zugleich im Suchergebnis unverändert die Marke „myMO“ weiterhin erscheint („...unter dem Zeichen „MYMO“...“). Die Antragstellerin hat damit bereits einen abweichenden, wesentlich konkreteren Antrag gestellt. Das Erscheinen des Begriffs in der Suchanfrage beanstandet sie nicht, so dass es hier einer Konkretisierung, wie sie der BGH vorgenommen hat, nicht bedarf. Der Antrag der Antragstellerin lautet auszugsweise: „bei Eingabe der Marke „myMO“ in die Suchmaschine [...] in der Ergebnisliste [...] zu bewerben und/oder anzubieten...“. Streitgegenständlich sind deshalb hier nur Angaben in der Ergebnisliste selbst, nicht jedoch die Suchanfragen. Und vorliegend fehlt in der Ergebnisliste aber gerade der Hinweis auf die Suchanfrage, die im Fall „Powerball“ auch bei der Ergebnisdarstellung auftauchte („Sucheingabe erfolgreich POWER BALL“). Hier heißt es stattdessen lediglich: „Bekleidung: mymo“. Darin liegt nach Auffassung des Senats - wie bereits ausgeführt - ein wesentlicher Unterschied der Fallgestaltungen. Denn dadurch erscheint es so, als ob das darunter eingeblendete Suchergebnis eben Bekleidung von „mymo“ ist oder zumindest irgendetwas mit dieser Marke zu tun hat. Diese spezifische Art der Verknüpfung der Verfügungsmarke mit Drittprodukten, die mit ihr nicht in einem Zusammenhang stehen, war indes nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung „POWER BALL“. Schließlich verfügt der Begriff „power ball“ über erhebliche beschreibende Anteile, die die Anzeige abweichender Fitnessball-Produkte auf der ersten Übersichtsseite nicht vollkommen ausgeschlossen erscheinen lässt. Dies ist bei dem Begriff „mymo“ gerade nicht der Fall.

98

ddd. Der Umstand, dass die genannte BGH-Entscheidung lediglich die Internetseite eines einzelnen Anbieters betraf, während die Antragsgegnerin Produkte ganz unterschiedlicher Hersteller und Marken anbietet, kann die Anwendung abweichender Rechtsgrundsätze nicht rechtfertigen. Da es der Antragstellerin um die Ergebnisliste als solche geht, spielt der Unterschied zu der BGH-Entscheidung insoweit keine Rolle, als dort die Produktseite „RotaDyn“ in Frage stand. Denn es geht in beiden Fällen um die Frage, wie der Algorithmus einer Suchmaschine den von einem Nutzer eingegebenen - dem Anbieter der Suchfunktion im konkreten Einzelfall aber nicht bekannten - Begriff (dort: „power ball“, hier: „mymo“) intern verarbeitet und in welcher Weise dieser Begriff nach den allgemeinen Programmanweisungen zu der Ausgabe auch abweichender Angebote (dort: „RotaDyn“, hier: „Khujo“) führt, die sprachlich in keiner denkbaren Ähnlichkeitsbeziehung zu dem eingegebenen Begriff stehen, so dass eine (möglicherweise nicht rechtsverletzende) Bestandteilsuche/-übereinstimmung ausscheidet. Insoweit ist die Weiterverlinkung auf die Angebotsseite des Produkts „RotaDyn“ der dortigen Beklagten in der Entscheidung „POWER BALL“ rechtlich aber entscheidungsrelevant. Denn die Entscheidung betraf die Frage, ob die Darstellung eines Begriffs in der Trefferliste eines Suchergebnisses dort markenrechtswidrig ist.

99

ff. Mit den von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang dargelegten Grundsätzen der sog. „Breadcrumb“-Navigation(shilfe) muss sich der Senat nicht im Einzelnen befassen (Anlage RS 5 bis RS 7).

100

aaa. Die diesem Suchmechanismus zu Grunde liegenden Mechanismen, Grundannahmen und programmtechnischen Gestaltungen sind den Verkehrskreisen nicht (im Einzelnen) bekannt. Daran ändert der Umstand nichts, dass diese Technologie auch bei anderen Onlinediensten angewendet wird bzw. verbreitet ist. Sie können deshalb nicht ihr Verständnis prägen. Auch diese Feststellungen vermögen die Senatsmitglieder als Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde zu treffen. Jedenfalls bei der Nennung konkreter Marken im Zusammenhang mit der Abbildung von Produkten Dritter kann diese Navigationsstrategie nicht dazu führen, dass gesetzliche Ansprüche umgangen werden.

101

bbb. Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht darauf ankommen, dass die von der Antragsgegnerin implementierte Suchfunktion allgemein üblich, den Nutzern bekannt und/oder diesen sogar überaus nützlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in einem relevanten Umfang erkennen, dass im Kopfbereich einer Internetseite von dem Anbieter letztlich nur die von dem Nutzer eingegebenen Suchbegriffe und -kategorien als "Orientierung" wiederholt werden, damit der Nutzer nicht vergisst, was er sucht und wo er gerade ist. Dies müssen Markeninhaber wie die Antragstellerin nicht in jedem Fall hinnehmen. Ihre markenrechtlichen Interessen, die sich nach dem Schutzzweck der Norm bestimmen, setzen deshalb der normativ zu bestimmenden Verbrauchererwartung Grenzen. Es mag deshalb so sein, dass der durchschnittliche Verbraucher, der als Käufer in Onlineshops in Betracht kommt, durchaus weiß, dass die Suchalgorithmen derartiger Onlineplattformen nicht nur zielgenaue Treffer anzeigen, sondern dem Nutzer „aus Anlass“ der Eingabe eines konkreten Begriffs ungefragt alle möglichen anderen Informationen - auch zu nicht gesuchten Produkten - anzeigen. Es mag auch so sein, dass der durchschnittliche Verbraucher noch nicht einmal erwartet, dass ihm ausschließlich "exakte" Treffer angezeigt würden.

102

ccc. Selbst eine derartige Verkehrserwartung kann aber nicht geeignet sein, die markenrechtlich geschützte Herkunfts-, Werbe- und Investitionsfunktion der Marke in ihr Gegenteil zu verkehren. Suchmaschinenbetreiber wie Google oder Online-Shops wie Amazon können durch ihre technisch vorgegebenen Suchalgorithmen nicht den Umfang absoluter Rechtspositionen im Internet zu Lasten von Markeninhabern eigenmächtig definieren. Daran kann auch die Sensibilisierung der Nutzer von Onlineshops im Allgemeinen und „Amazon“ im Besonderen nichts ändern. Es mag zutreffen, dass gerade bei Amazon auch ansonsten ungefragt Drittprodukte angezeigt werden, die Nutzer dies erkennen und bei derartigen Anbietern auch mit Angeboten anderer Hersteller rechnen. Es kann deshalb so sein, dass die Nutzer die ihnen angezeigten Ergebnisse auf die Übereinstimmung mit den von ihnen verwendeten "keywords" kritisch überprüfen, wie die Antragsgegnerin mit der nunmehr als Anlage RS 8 vorgelegten BVDW-Studie („ABSTRACT“) zum Nutzerverhalten auf „Google-Suchergebnisseiten" zu belegen versucht. Deshalb mögen die Nutzer durchaus die Übereinstimmung der Resultate mit dem Suchwort überprüfen (dort Seite 7) und leicht erkennen, dass eine „Khujo“-Jacke selbstverständlich nicht dem verwendeten Suchbegriff „mymo“ entspricht. Dieser Umstand steht aber jedenfalls bei der hier konkret streitgegenständlichen Gestaltung weder einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne noch der Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke entgegen.

103

ddd. Auch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen können deshalb vor diesem Hintergrund in rechtlicher Hinsicht nicht relevant sein. Selbst wenn der Verbraucher es ausdrücklich wünscht, bei der Eingabe eines bestimmten Marken-Begriffs gleichzeitig auch die Produkte anderer Markeninhaber angezeigt zu erhalten, muss das Interesse des Markeninhabers diesem Verbraucherinteresse nicht weichen. Selbst dann nicht, wenn die Treffer, die sich auf Drittprodukte beziehen, als solche eindeutig erkennbar sind. Denn der Verbraucher weiß eben nicht, ob es sich hierbei („Khujo“, „Dreimaster“, „JET LAG“) nicht möglicherweise um eine andere Modellreihe des von ihm gesuchten Markeninhabers handelt, hat wegen der beschriebenen Art der Darstellung zu einer derartigen Annahme aber durchaus Veranlassung.

104

gg. Hieran vermag auch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Marktforschungsstudie der GfK aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Verbraucherwahrnehmung der amazon.de Suchfunktion“ (Anlage RS 9) nichts zu ändern.

105

aaa. Diese Studie betrifft einen „Milchschäumer“ von „Bodum“. Gegenstand der Erhebung waren gestützte und ungestützte Fragen z.B. zur Herkunft der angezeigten Produkte allein von Bodum oder auch von anderen Unternehmen sowie zu der Annahme möglicher wirtschaftlicher, organisatorischer oder gesellschaftlicher Verbindungen zwischen den anderen Unternehmen und Bodum.

106

bbb. Bei dieser Studie geht es indes nur auf den ersten Blick um eine ähnliche Fallgestaltung. Tatsächlich bestehen erhebliche Unterschiede in der Beurteilungsgrundlage:

107

(1) Die GfK hat nicht nur einen Suchbegriff („mymo“), sondern zwei Suchbegriffe („Bodum Milchschäumer“) verwendet. Dies führt zwangsläufig zu abweichenden, nicht vergleichbaren Ergebnissen. Denn anders als bei „mymo“ (Marke) enthält der von GfK verwendete Begriff zusätzlich eine Gattungsbezeichnung („Milchschäumer“). Bereits deshalb ist es unmittelbar naheliegend, dass als Suchergebnis nicht nur „Bodum“-Produkte gefunden werden.

108

(2) Die GfK hat die Suche auf „Alle Kategorien“ erstreckt, obwohl „Bodum“ Markenrechte allenfalls für den Bereich „Küchengeräte“ besitzen dürfte. Auch dieser Umstand erhöht das Risiko der Anzeige von Drittprodukten (z.B. in anderen Produktbereichen) erheblich. Demgegenüber war die Suche nach „mymo“ auf die Kategorie „Bekleidung“ beschränkt worden, in der diese Marke über ein „Monopol“ verfügt.

109

ccc. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene und vorgelegte Studie kommt zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher durchaus damit rechnet, dass nicht alle Produkte von dem Unternehmen stammen, dem der Suchbegriff zuzuordnen ist, sondern ihm vielmehr von der Antragsgegnerin auch alle möglichen Suchergebnisse zu Drittprodukten mit angezeigt werden, nach denen er nicht gesucht hat. Dies entspricht der Praxis der Antragsgegnerin. Dadurch mag auch in gewissem Umfang die Wahrnehmung derjenigen Verbraucher geprägt sein, die auf ihrer Seite recherchieren. Die Ergebnisse der Studie sind indes zum einen für den vorliegenden Fall nicht relevant, im Übrigen bestätigen sie - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - die Rechtsauffassung des Senats.

110

(1) Den Ergebnisses zu der ungestützten Frage 3 fehlt schon deshalb die erforderliche markenrechtliche Relevanz, weil die Befragten insoweit nur allgemein ihre Assoziationen nennen. Der Umstand, dass dabei immerhin 7,1% der engeren Verkehrskreise (Personen, die über einen Internetzugang verfügen) geäußert haben, alle Produkte stammten von „Bodum“, stellt jedenfalls bei ungestützter Befragung bereits einen nicht unerheblichen Anteil dar.

111

(2) Demgegenüber waren bei Frage 4 (TAB.: 40 S.: 12) immerhin 10,6% der engeren Verkehrskreise der Auffassung, alle angezeigten Produkte stammten von dem Unternehmen „Bodum“. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt bereits hierin nach Auffassung des Senats eine erhebliche und markenrechtlich relevante Verwechslungsquote. Der Umstand, dass sich diese bei weiterer Befragung und konkreter Betrachtung der Einzelheiten der Testseite wesentlich weiter reduziert hat, kann jedenfalls bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Relevanz sein. Zudem kommt es gerade in Fällen der vorliegenden Art auf die spontane Wahrnehmung und nicht auf eine analytische, geführte Betrachtung an.

112

(3) Soweit die GfK zu dem Ergebnis kommt, eine „Quote der Fehlvorstellung insgesamt bei unter 15%“ repräsentiere nur einen „unerheblichen Teil der Befragten“, vermag der Senat dieser Auffassung jedenfalls im Rahmen einer markenrechtlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht beizupflichten. Es geht dabei nicht nur um „minimale verbleibende Verwechslungen [...] unter der Erheblichkeitsschwelle“, sondern um durchaus relevante Werte. Selbst wenn man die Auffassung nicht teilt, ein Anteil von Fehlvorstellungen in diesem Umfang sei nicht ausreichend, so bleibt aber zu berücksichtigen, dass ein Anteil von weiteren 10,8% der befragten engeren Verkehrskreise (TAB.: 40 S.: 12) in diesem Zusammenhang angegeben hat „Weiss nicht/kann ich nicht sagen“. Auch dieser Personenkreis unterliegt deshalb einer potentiellen Verwechslung und ist denjenigen Personen hinzuzurechnen, die eine konkrete - positive - Fehlvorstellung entwickelt haben. Jedenfalls dem sich danach ergebenden Gesamtanteil kann aber die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden.

113

ddd. Schließlich weist die Antragstellerin zudem darauf hin, dass gerade auf dem Bekleidungssektor - anders als bei Milchschäumern - ein „Co-Branding“ verbreitet sei, d.h. die Verkehrskreise rechnen dort eher mit einer Zweitmarke, die zu demselben Hersteller gehört. Der Senat hatte in seiner Entscheidung in der Sache 5 W 61/14 (Beschluss vom 09.09.2014) ebenfalls im Rechtsverhältnis zu der hiesigen Antragstellerin (Verwendung des markenrechtlich geschützten Begriffs „USHA“ auf der Seite von Tommy Hilfiger) u.a. ausgeführt:

114

„Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein Anbieter stets nur eigene Waren anbietet. Ebenso wenig gehen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass es keine Kooperationen verschiedener Anbieter geben kann. Dies gilt auch für bekannte Anbieter von Bekleidungsstücken wie die Antragsgegnerin. Zum einen kann bereits nicht ausgeschlossen werden, dass es auch der informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher für möglich halten wird, dass er (auch) Produkte anderer Anbieter über die Internetseite der Antragsgegnerin erwerben kann. Zum anderen können die angesprochenen Verkehrskreise durch die angegriffenen Verwendungen wenigstens die Vorstellung entwickeln, dass die Antragsgegnerin in irgendeiner Weise mit der Antragstellerin kooperiert. Schon damit kann der Verbraucher nur schwer erkennen, von wem die angebotenen Waren stammen. Dementsprechend ist im Regelfall auch die Verwendung eines Zeichens als eine dem Verkehr erkennbare Zweit- oder Mehrfachkennzeichnung ohne weiteres herkunftshinweisend.“

115

eee. Bei zusammenfassender Betrachtung sind deshalb die von der Antragsgegnerin vorgelegten Ergebnisse der GfK-Studie nicht geeignet, der Rechtsauffassung des Senats zu der hier vorliegenden - abweichenden - Fallgestaltung entgegenzustehen.

116

e. Mit Beschluss vom 19.06.2013 (Senat GRUR 2014, 490) hatte der Senat in einer Sachverhaltskonstellation, in der bei Eingabe des Begriffs „Elite-Partner“ im Apple AppStore auch eine App von „Parship“ im allgemeinen Suchergebnis angezeigt wurde, einen Markenverstoß verneint. Auf diese Entscheidung weist die Antragsgegnerin ausdrücklich hin. Diese Entscheidung betraf eine besondere Sachverhaltsgestaltung. Denn es ging um die Anzeige in einem AppStore, bei der nach Eingabe eines Keywords weder nach dem „Suchergebnis“ und davon abzugrenzender „Werbung“ unterschieden noch das angezeigte Ergebnis der Anzeige verbal „kommentiert“ wurde. Deshalb kann diese Entscheidung nicht verallgemeinert werden. Soweit sich aus dieser Senats-Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits gleichwohl eine abweichende Wertung ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

117

f. Die Antragstellerin hat schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine in englischer Sprache abgefasste Entscheidung des High Court of Justice vom 10.02.2014 in der Sache „Cosmetic Warriors Ltd. + Lush Ltd. ./. Amazon.co.uk Ltd. + Amazon EU SARL“ vorgelegt und sich darauf berufen, diese Entscheidung sei auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.

118

aa. Der Senat hat keine Veranlassung, sich mit dieser umfangreichen englischsprachigen Entscheidung im Einzelnen zu beschäftigen, solange und soweit die Antragstellerin selbst nicht den zu Grunde liegenden Sachverhalt vorträgt und konkret diejenigen Passagen bezeichnet - und gegebenenfalls in Übersetzung vorlegt - auf welche sie sich beziehen will und angibt, welche rechtlichen Schlüsse hieraus zu ziehen ist. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht geschehen.

119

bb. Allerdings Lag dem entschiedenen Rechtsstreit - soweit dies auf den ersten Blick zu beurteilen ist - in der Tat eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation zu Grunde. Der entscheidende Richter, Mr. John Baldwin QC, stellt zunächst fest, dass die Eingabe des Markenbegriffs durch den Nutzer kein rechtsverletzender Gebrauch durch Amazon ist (Rdn. 58) ist, die Anzeige der Fremdmarken im Suchergebnis aber durchaus (Rdn. 59). Er führt aus, dass die Verbraucherwahrnehmung in der auch hier streitgegenständlichen Situation abweichend ist von derjenigen bei Google AdWords-Werbung, gerade weil der Verbraucher annehmen muss, es handele sich um Produkte der eingegebenen Marke (Rdn. 67). Diese Umstände führen ihn zu folgender Aussage (Rdn. 68, Hervorhebung durch den Senat):

120

„In these circumstances I do not consider the average consumer would ascertain without difficulty that the products he is shown are not the Lush products of the Claimants. Indeed, in my judgement it illustrates that Amazon is using the Lush trade mark as a generic indicator of a class of goods, conduct which attacks head on the ability of the mark to act as a guarantee of origin in the Claimant and nobody else.

I have concluded that this use by Amazon damages the origin function of the Lush trade mark. In my judgement this use also damages both the advertising and the investment function of the Lush trade mark”

121

cc. Damit stellt der High Court of Justice auch in dem dort entschiedenen Fall nicht nur eine Verletzung der Herkunftsfunktion, sondern zugleich auch eine Verletzung der Werbe- und Investitionsfunktion der Marke fest. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es bei dieser Entscheidung ausschließlich um die Besonderheiten einer sog. „Autocomplete“-Funktion geht, vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht nachzuvollziehen.

122

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Soweit die Antragstellerin in der Senatsverhandlung ihren Unterlassungsanspruch auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hat, bewertet der Senat den Anteil ihres Unterliegens mit 1/3.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Landgericht Hamburg Urteil, 15. Apr. 2014 - 312 O 536/13

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Tenor I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft

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Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland bei Eingaben der Marke „myMO“ in die Suchmaschine der Internetseite www. a..de in der Rubrik „Bekleidung“ in der Ergebnisliste ohne Zustimmung der Antragstellerin unter dem Zeichen „MYMO“ wie beispielhaft nachstehend wiedergegeben Bekleidung anderer Hersteller/Marken zu bewerben und/oder anzubieten:

[ ... ]

< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass von der Darstellung der oben erwähnten Abbildung abgesehen wird. >

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin vertreibt Bekleidung. Dabei verwendet sie unter anderem die Eigenmarken „MO“, „myMO“ und „USHA“. Die deutsche Marke „myMO“, die am 29.6.2007 angemeldet wurde, ist für Bekleidungsstücke eingetragen.

2

Am 24.11.2013 stellte die Antragstellerin fest, dass unter www.a....de und bei Google nach Eingabe der Marken „MO“ und „myMO“ Bekleidung angeboten wurde, die nicht aus dem Hause der Antragstellerin kam. Bei Eingabe der Suchworte „mymo a.“ wurde eine Ergebnisliste unter der Überschrift „Bekleidung: „myMO“ angezeigt, die auch andere Markenprodukte als diejenigen der Antragstellerin enthielt, nämlich einen Parka der Marke D. und eine Damen-Kapuzenjacke der Marke K. (Anlage Ast 6, S. 7-11). Die Antragstellerin veranlasste Testkäufe und ließ den Testkäufer eine unter der Marke „myMO“ bei der Antragstellerin angebotene „K.“-Jacke und eine unter der Marke „MO“ angebotene Jacke der Marke „B.“ erwerben.

3

Die Antragstellerin vermutet, dass diese Produkte unter den Marken der Antragstellerin eingeblendet werden, weil die Antragsgegnerin die Fremdprodukte im Quelltext der dazugehörigen Angebotstexte der Internetseite a....de mit den Marken der Antragstellerin als Keywords oder Meta Text verbindet. Dies ergebe sich aus der Anlage Ast 10.

4

Die URL dieser Internetseite lautet: www. a....de/K.-Damen-1053CO133-CLAIRE-PETROL/dp/800DSZO1RC/ref=sr_1_40?ie=UTF8&qid=1385824479&sr=8-40&keywords=MyMo-Mozilla Firefox [Hervorhebung durch das Gericht].

5

Die Antragstellerin trägt vor, dass sich aus der Internetseite Ast 10 ergebe, dass als „meta name“ = keywords“ content = „MyMo“ und als „title“ „K. Damen Parka 1053CO133, Kapuze“ eingegeben worden sei.

6

Dass eine solche Verknüpfung vorliegen müsse, ergebe sich weiter daraus, dass eine Suchanfrage bei der Antragsgegnerin in der Rubrik „Bekleidung“ nach der Marke „mymo“ 517 Treffer ergebe (Anlage Ast 14). Neben Produkten der Marke myMO würden unter diesen 517 Treffern auch Produkte der Marken „A. S.“, „D.“, „D1“, „J. L.“, „k.“ und „Z.“ in den Suchergebnissen angezeigt. Keines dieser Produkte enthalte aber den Bestandteil „mymo“ in der Marke. Klicke man dann auf die Marke „mymo“ in der Markenübersichtsliste, würden nur noch 491 Ergebnisse für Produkte der Antragstellerin angezeigt (Anlage Ast 15). Daraus ergebe sich, dass die Antragsgegnerin 26 Konkurrenzprodukte von Wettbewerbern unter der Marke myMO einblende und bewerbe. Klicke man in der Markenübersichtsliste auf diese einzelnen Drittmarken, werde – wie die Anlage Ast 17 zeige – das jeweilige Produkt unter der Marke der Antragstellerin eingeblendet.

7

Bezüglich der im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Marke „MO“ hatte die Antragstellerin darauf verwiesen, dass es eine Verknüpfung durch Metatags/Keywords geben müsse, weil, wenn man die Marke „M.O.D.“ unter dem Suchbegriff „M.O.D.“ suche, insgesamt 1.241 Ergebnisse angezeigt würden. Klicke man aber nach einer Suche zur Marke „MO“ bei der Antragsgegnerin auf der Übersichtsliste auf die Marke M.O.D., würden nur 816 M.O.D.-Produkte angezeigt (Anlagen Ast 19 und 20). Die Antragstellerin meinte, dass, wenn der Bestandteil „MO“ der Marke „M.O.D.“ Einfluss auf das Suchergebnis hätte, dann bei der Suche nach dem Zeichen „MO“ sämtliche „M.O.D.“-Produkte angezeigt werden müssten und nicht nur eine Auswahl von etwa 60 %.

8

Die Antragstellerin meint, dass ihr gegen die Antragsgegnerin Unterlassungsansprüche aus § 14 II Nr. 1, V MarkenG sowie aus §§ 8 I, 3, 5 UWG zustehen.

9

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin unter dem 4.12.2013 abgemahnt, die Antragsgegnerin gab aber keine Unterlassungserklärung ab.

10

Die Antragstellerin hatte ursprünglich den Erlass einer einstweiligen Verfügung im aus Bl 2-5 der Antragsschrift ersichtlichen Umfang wegen Verletzung ihrer Marken „MO“ und „myMO“ beantragt. In der mündlichen Verhandlung hat sie den die Verletzung der Marke „MO“ betreffenden Antrag, den sie in der Hauptsache weiter verfolgen will, zurückgenommen.

11

Die Antragstellerin beantragt

12

wie erkannt.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

15

Die Antragsgegnerin behauptet, dass es eine Verknüpfung mit Keywords und/oder Metatags nicht gebe.

16

Dass wie auf der Internetseite gemäß Anlage Ast 10 stehe: „meta name“ = keywords“ „content = „MyMo“ und als „title“ „K. Damen Parka 1053CO133, Kapuze“ belege eine Verknüpfung mit Keywords und/oder Metatags nicht. Bei den hinter der jeweiligen Angabe „content =...“ angezeigten Begriffen handele es sich stattdessen um die vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffe. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang eingereichten Screenshots seien unbeachtlich.

17

Bei Eingabe des Suchbegriffes „mymo“ in die Suchmaske auf der Internetseite der Antragsgegnerin würden die angezeigten Treffer automatisch auf der Grundlage vorangegangenen Suchverhaltens Dritter generiert. So werde versucht, dem Verbraucher in der Trefferliste die Produkte anzuzeigen, die am ehesten seiner Suche entsprächen. Auf das vorherige Suchverhalten anderer Nutzer habe die Antragsgegnerin keinen Einfluss.

18

Mit eidesstattlicher Versicherung ihren Managers „Product Search“, Dr. F., trägt die Antragsgegnerin vor: Wie bei allgemeinen Internetsuchmaschinen werde zur Ermittlung der Relevanz von Produkttreffern eine Vielzahl von Parametern vollautomatisch ausgewertet. Unter anderem flössen auch aggregierte Daten aus vergangenem (Dritt-)Nutzerverhalten ein. Der Suchalgorithmus führe dazu, dass dem Nutzer nicht nur solche Treffer zu seiner Suche angezeigt würden, die den gesuchten Begriff enthielten, sondern auch solche, die ihn mit einer gewissen statistischen Wahrscheinlichkeit (ebenfalls) interessieren könnten. Die Suchmaschine können dabei nicht zwischen sinnvollen und unsinnigen Suchanfragen unterscheiden, unter anderem weil sie auch etwaige Tippfehler ausgleichen müsse. Die Suchmaschine liefere automatisiert möglichst passende Ergebnisse (Anlage RS 1).

19

Für die Produkte, die nicht von der Antragstellerin stammten, könne der Nutzer sehr leicht über einen Link unter dem jeweiligen Produkt mit der Aufschrift „Nur Artikel von [Firma] anzeigen“ die Herkunft des Produktes ersehen.

20

Auf Seite 8 der Anlage Ast 6 sei unten auf der linken Seite eindeutig zu erkennen, dass die Marken aller in der ursprünglichen Suche angezeigten Produkte in der Trefferliste zu „myMO“ angegeben würden. Es bestehe dort nur für den Nutzer die Möglichkeit eine Marke auszuwählen, so dass nur Produkte zu dieser bestimmten Marke angezeigt würden. Wegen dieser Gestaltung sei den Nutzern auch bewusst, dass die ursprünglichen Treffer Produkte umfassten, die den eigentlichen Suchbegriff nicht enthielten.

21

Soweit oberhalb der Trefferliste „mymo“ angezeigt werde, handele es sich nur um den vom Nutzer ursprünglich eingegebenen Suchbegriff (S. 8 des Schriftsatzes vom 28.3.2014), der zur Verdeutlichung in Anführungszeichen gesetzt werde.

22

Die Antragsgegnerin meint, dass weder eine Markenverletzung noch eine Irreführung vorliege. Im Unterschied zu dem Sachverhalt, den der BGH in der „Powerball“-Entscheidung beurteilt habe, wo der Beklagte die Marke eines anderen auf seiner eigenen Internetseite verwendet habe, gehe es vorliegend um eine Onlineplattform, auf der Produkte verschiedener Hersteller angeboten würden (S. 11 des Schriftsatzes vom 28.3.2014). Die Website, die die eigentliche Trefferliste enthalten habe, sei im Powerball-Verfahren nicht in isolierter Form angegriffen worden. Die Internetseite, die die eigentliche Trefferliste enthalte, werde aber vorliegend von der Antragstellerin beanstandet. In der Powerball-Entscheidung heiße es auch ausdrücklich: „Die Suchanfrage stellt aber keine Verwendung der Bezeichnung durch die Beklagte auf ihren Internetseiten dar“.

23

Schließlich habe die Antragsgegnerin das Zeichen „mymo“ auch nicht markenmäßig benutzt.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Antragstellerin wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1.4.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus ihrer Marke mymo gemäß § 14 II Nr. 1, 2, V MarkenG bzw. Art. 9 I a) und b) GMV zu.

26

Die Antragsgegnerin hat ohne Zustimmung der Antragstellerin ein mit der Marke identisches i.S.d. § 14 II Nr. 1 MarkenG und der Marke ähnliches i.S.d. § 14 II Nr. 2 MarkenG auf ihrer Online-Plattform markenmäßig benutzt.

27

Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Waren- und Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer, also als Herkunftshinweis, dient (ständ. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2010, 835, 837 Rz. 23 - powerball; BGH, GRUR 2009, 1055, 1058 - Rz. 49 - airdsl; BGH, GRUR 2009, 871, 872 Rz. 20 - Ohrclips; BGH, GRUR 2005, 414, 415 - Russisches Schaumgebäck). Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen sich dem Internetnutzer der in der Suchzeile sichtbar bleibende Suchbegriff nach wie vor zunächst als derjenige Begriff darstellt, den er selbst eingegeben hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 502, 505 Rz 23 - pcb).

28

Die Verwendung des Zeichens mymo in der vorliegend beanstandete Weise ist eine Verwendung, die vom Verkehr jedenfalls auch herkunftshinweisend verstanden wird und keine reine Wiedergabe des Suchbegriffes für den Nutzer quasi zur Erinnerung daran, wonach er gesucht hat.

29

Die Antragsgegnerin hat nicht nur den Suchbegriff des jeweiligen Nutzers mit „mymo“ in der Suchzeile wiedergegeben, sondern wie aus dem Antrag ersichtlich das Zeichen auch in einer Kopfzeile in der Form: „A..de mymo: Bekleidung“ verwendet sowie in einer „Überschrift“ „Bekleidung > „mymo“., unter der steht:

30

Die relevantesten Ergebnisse anzeigen. Alle Ergebnisse für „mymo“ anzeigen. Verwandte Suchbegriffe: d., k., mymo parka. 1-48 von 355 Ergebnissen.“ Bereits diese Häufung des Suchbegriffes ergibt eine Präsenz der Marke myMO auf der Suchergebnisseite, die so dominant ist, dass der Verkehr die wiederholte Wiedergabe des Zeichens in den verschiedenen Zusammenhängen als Hinweis auf die Herkunft der angezeigten Waren verstehen muss. Ein allgemeines Verständnis dieser mehrfachen Markennennungen als reine Wiederholung des eingegebenen Suchbegriffes kommt nicht mehr in Betracht.

31

Eine zurechenbare markenmäßige Verwendung liegt vor, wenn der Internetnutzer in dem nach Erscheinen der aufgerufenen Seite im Textfeld sichtbar bleibenden Suchbegriff nicht lediglich seine eigene Verwendung dieses Begriffs (wieder)erkennt, sondern zugleich die Verwendung dieses Begriffs durch die Suchseite, möglicherweise auch im Auftrag eines Dritten, als einen Hinweis auf die Herkunft von bestimmten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.2009, Az. I ZR 139/07, GRUR 2009, 502, 505 Rz. 23 - pcb). Ausweislich des Screenshots im Antrag, aber auch der verschiedenen von der Antragstellerin eingereichten Anlagen (z.B. Anlage Ast 14) erscheint zusätzlich unter der Suchleiste, aber unmittelbar über den Suchergebnissen eine „Überschrift“ wie Bekleidung > „mymo“. Darunter steht: „Die relevantesten Ergebnisse anzeigen. Alle Ergebnisse für „mymo“ anzeigen. Verwandte Suchbegriffe: d., k., mymo parka. 1-48 von 355 Ergebnissen.“ Gleiches zeigt der Screenshot gemäß Anlage Ast 14, wenn dort auch 517 Treffer ausgewiesen werden. Bei dieser Gestaltung muss der Internetnutzer auch eine Verwendung des Suchbegriffes durch die Beklagte für möglich halten und annehmen, dass die angezeigten Produkte und Waren aus dem Hause myMO kommen.

32

Aber auch die einzelnen Verwendungen sind - abgesehen von der Suchmaske „Suche“, die stehenbleibt und erkennbar noch den eingegebenen Begriff „mymo“ und die gewählte Rubrik „Bekleidung“ zeigt, nicht reine Wiedergaben des Suchbegriffes.

33

Jedenfalls die Kopfzeile „A..de mymo: Bekleidung“ und die Überschrift „Bekleidung > „mymo“. können in ihrer Gestaltung vom Verkehr, auf dessen Verständnis abzustellen ist, als Herkunftshinweis in der Weise verstanden werden, dass die angezeigten Waren alle vom Hersteller von myMO stammen oder wenigstens von ihm vertrieben werden. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Suchmaschine der Plattform zu den gesuchten „mymo“-Produkten in der Kategorie „Bekleidung“ solche gesucht hat, von denen die Suchmaschine errechnet hat, dass diese Produkte den Nutzer ebenso wir früher andere Nutzer auch interessieren könnten. Davon, dass der angesprochene Verkehr insgesamt weiß, dass die Suchfunktion bei A. auch andere - vielleicht interessierende - Produkte als die zur Suchanfrage als Ergebnis ausgibt, kann nicht ausgegangen werden. Dass die zusätzlich unter „mymo“ angezeigten Produkte den Bestandteil „mymo“ im Produktnamen oder einer nachvollziehbaren Produktbeschreibung enthielten, ist weder zu erkennen noch vorstellbar.

34

Der mit eidesstattlicher Versicherung des Product Search Managers Dr. F. glaubhaft gemachte Umstand, dass die Verwendung eines Suchalgorithmus für die Plattform der Antragsgegnerin dazu führe, dass dem Nutzer nicht nur solche Treffer zu seiner Suche angezeigt werden, die den gesuchten Begriff enthalten, sondern auch solche, die den Nutzer mit einer gewissen statistischen Wahrscheinlichkeit ebenfalls interessieren könnten (Anlage RS 1), führt aus der rechtsverletzenden markenmäßigen Nutzung durch die Antragsgegnerin nicht heraus, weil die Darstellung der Suchergebnisse unter Verwendung des Zeichens mymo in der beschriebenen Weise markenmäßig ist. Weitere Verwendungen auf der Plattform der Antragsgegnerin, die zeigen, dass mitnichten nur die Suchanfrage wiederholt wird, sind z.B. in dem Ausdruck gemäß Anlage Ast 16 zu sehen. Dort heißt es in der „Überschrift“ über den Suchergebnissen: Bekleidung > J. L. oder k. > „mymo“. In der Suchmaske ist aber nur die Eingabe von „mymo“ in der Rubrik „Bekleidung“ zu erkennen.

35

Ob das als Suchwort verwendete Zeichen „mymo“ in der von der Antragstellerin vermuteten Weise als Schlüsselwort oder Metatag dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste der Internetsuchmaschine zu beeinflussen und dem Nutzer auf der Internetseite der Antragsgegnerin Waren anzuzeigen, die nicht unter die Marke passen, weil sie von einem ganz anderen Hersteller stammen als dem Hersteller von Bekleidung der Marke myMO, kann dahinstehen (zu einer solchen Konstellation: BGH, Urteil vom 4.2.2010, Az. I ZR 51/08, GRUR 2010, 835, insbes. S. 837 Rz. 25 - powerball).

36

Soweit die Antragsgegnerin das Zeichen myMO in einer der Marke ähnlichen Form wie z.B. mymo wiedergibt, besteht Verwechslungsgefahr. Es besteht Warenidentität bei hochgradiger Zeichenähnlichkeit und jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Marke myMO.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Die Antragstellerin hat die Kosten hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags nach § 269 III ZPO analog anteilig zu tragen. Soweit die einstweilige Verfügung ergangen ist, werden die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung ergibt sich aus der Natur der Eilentscheidung und muss nicht gesondert ausgesprochen werden. Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Zeichens MO zurückgenommen worden ist, sind die Kosten des Verfahrens nach § 269 III 2, IV ZPO analog von der Antragstellerin zu tragen. Hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags muss eine vorläufige Vollstreckbarkeit nicht ausgesprochen werden, weil die Entscheidung zwar im Rahmen des Urteils, dennoch aber im Beschlusswege ergeht.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.