Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 08. Mai 2015 - 11 U 313/13

bei uns veröffentlicht am08.05.2015

Gründe

1

Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2

Das Landgericht hat die Drittwiderklage des Beklagten im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

3

a) Die Drittwiderklage des Beklagten ist bereits unzulässig.

4

Eine Widerklage setzt nach § 33 Abs. 1 ZPO eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte muss ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess nicht beteiligten Dritten richtet, ist grundsätzlich unzulässig (zuletzt BGH, Urt. v. 7. November 2013 - VII ZR 105/13 -, NJW 2014, 1670 f., juris Rn. 14). Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einzelne Konstellationen, etwa in Fällen der Abtretung der Klageforderung, die Zulässigkeit auch einer isolierten Drittwiderklage bejaht worden ist, beruhte dies darauf, dass durch das Rechtsinstitut der Widerklage die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden soll. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Ausschlaggebend ist insoweit, dass die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten durch seine Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH, a.a.O. Rn. 16).

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Gemessen hieran ermangelt es der gegen den Drittwiderbeklagten persönlich erhobenen Drittwiderklage bereits eines hinreichend engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs mit der von dem Kläger als Partei kraft Amtes gegen den Beklagten erhobenen Klage.

6

In tatsächlicher Hinsicht steht die dem Beklagten gemäß § 64 Satz 1 GmbHG haftungsbegründend vorgeworfene Pflichtverletzung, nämlich die Entgegennahme von Zahlungen auf ein debitorisches Konto der Schuldnerin in der Zeit bis zum 15. März 2010, in überhaupt keinem Zusammenhang zu der dem Drittwiderbeklagten mit der Drittwiderklage entgegengehaltenen Pflichtverletzung, nämlich der im September 2010 erfolgten Beendigung der zu Gunsten des Beklagten bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Auch eine rechtliche Verknüpfung der den Gegenstand der Klage und der Drittwiderklage bildenden Ansprüche besteht lediglich insoweit, als dass für den Fall des Nichtbestehens der Klageforderung auch der mit der Drittwiderklage hinsichtlich der Klageforderung geltend gemachte Freistellungsanspruch notwendigerweise ins Leere geht. Dies allein reicht für die Annahme einer hinreichend engen rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung der Gegenstände von Klage und Drittwiderklage aber nicht aus.

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b) Die Drittwiderklage wäre zudem aber auch unbegründet.

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aa) Der Begründetheit der Drittwiderklage stünde es allerdings nicht schon entgegen, dass bis zur Entscheidung über den Bestand des mit der Klage gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruchs allenfalls einer auf die Feststellung der Ersatzpflicht des Drittwiderbeklagten gerichteten Feststellungsklage stattzugeben sein könnte (BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 257/03 -, NJW 2007, 1809 ff., juris Rn. 20). Dem hätte ggf. auch noch im Berufungsverfahren im Wege der Teilabweisung der mit der Berufung weiterverfolgten Leistungsklage Rechnung getragen werden können.

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bb) Der Begründetheit der Drittwiderklage stünde es darüber hinaus auch nicht entgegen, dass der Beklagte von vornherein nicht in den Kreis der von § 60 Abs. 1 InsO geschützten Beteiligten des Insolvenzverfahrens einbezogen wäre. Nach Auffassung des Senats hat vielmehr der Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der ihm gemäß § 103 Abs. 1 InsO obliegenden Entscheidung auch über den Fortbestand von Versicherungsverträgen, die die Vermögensinteressen von Organen der Schuldnerin unmittelbar betreffen, deren Belange zumindest mit zu berücksichtigen und darf diese nicht durch die unabgestimmte und ankündigungslose Beendigung derartiger Versicherungen potenziell existenzgefährdenden Risiken aussetzen. Dies hätte es vorliegend zumindest erfordert, den Beklagten über die beabsichtigte Beendigung der zu dessen Gunsten bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Kenntnis zu setzen und dem Beklagten hierdurch die Gelegenheit zu geben, den Versicherungsschutz ggf. mit eigenen Mitteln aufrechtzuerhalten.

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Hierfür hätte auch nicht zuletzt mit Rücksicht auf die eigene Einschätzung des Drittwiderbeklagten in dessen Bericht vom 4. August 2010, „es dürfte eine Antragsverschleppung von ca. 16 Monaten“ vorliegen, und die sich hiernach erkennbar aufdrängende Möglichkeit einer persönlichen Inanspruchnahme des Beklagten Veranlassung bestanden. Die eigene Erklärung des Beklagten im Zusammenhang mit der am 25. Mai 2010 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, der am 18. März 2010 gestellte Insolvenzantrag sei „rechtzeitig“ erfolgt, ändert hieran nichts.

11

cc) Die Drittwiderklage wäre allerdings deshalb unbegründet, weil die dem Drittwiderbeklagten haftungsbegründend entgegen gehaltene Pflichtverletzung vorliegend nicht zu einem Schaden des Beklagten geführt hat.

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Der Beklagte ist des ihm aufgrund der Vermögensschaden-Haftplichtversicherung zuteil gewordenen Versicherungsschutzes durch die von dem Drittwiderbeklagten zum 9. September 2010 vorgenommene Beendigung des Versicherungsvertrags nämlich nicht verlustig gegangen. Zwar sieht § 3 Ziffer 2.3 Satz 2 der Versicherungsbedingungen der zu Gunsten des Beklagten zustande gekommenen Vermögensschaden-Haftplichtversicherung für den vorliegenden Fall der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als Versicherungsnehmerin ausdrücklich einen Ausschluss der in § 3 Ziffer 2.3 Satz 1 der Versicherungsbedingungen vorgesehenen Nachmeldefrist von drei Jahren vor. Dieser vollständige Ausschluss einer Nachmeldefrist unter anderem für den Fall eines Insolvenzantrags ist jedoch unwirksam.

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Der Senat folgt insoweit der Auffassung der Oberlandesgerichte München und Frankfurt, dass die mit dem vorliegend in § 1 Ziffer 2.2 der Versicherungsbedingungen zu Grunde gelegten sog. „Claims-Made-Prinzip“ verbundenen Nachteile nur dann keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB darstellen und mithin nicht zur Unwirksamkeit entsprechender Versicherungsbedingungen führen, sofern sie unter anderem durch eine Nachhaftungsregelung kompensiert werden (OLG München, Urt. v. 8. Mai 2009 - 25 U 5136/08 -, VersR 2009, 1066 ff., juris Rn. 29 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 5. Dezember 2012 - 7 U 73/11 -, RuS 2013, 329 ff., juris Rn. 63; Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. Aufl. 2015, AVB-AVG Ziff. 2 Rn. 1d). Gemessen hieran ist der vollständige Ausschluss einer Nachmeldefrist gerade für den für die Organe einer Kapitalgesellschaft regelmäßig mit erheblichen Haftungsrisiken verbundenen Fall der Insolvenzantragstellung nicht wirksam.

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Mangels eines infolge der haftungsbegründend geltend gemachten Pflichtverletzung zum Nachteil des Beklagten eingetretenen Schadens besteht der gegen den Drittwiderbeklagten insoweit als Freistellungsanspruch verfolgte Schadensersatzanspruch deshalb rechtlich nicht.

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Bei dieser Sachlage legt der Senat dem Beklagten im unmittelbar eigenen Kosteninteresse eine Zurücknahme der Berufung nahe.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

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1. a) Eine Widerklage setzt nach § 33 Abs. 1 ZPO eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte muss ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet, ist grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteile vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188; vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69, NJW 1971, 466; vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73, NJW 1975, 1228; vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 221 f.; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 26).
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bb) Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie im Streitfall - die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGH, Urt. v. 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, 1138 m.w.N.). Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Schadensersatzforderung des Eigentümers der verlorengegangenen Diapositive also erfüllen muss (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1986 - VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43, 44; Urt. v. 9.11.1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin gegen den von dem Fotografen S. erwirkten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht endgültig gesichert hält. Solange die Klägerin gegen die von dem Eigentümer der abhanden gekommenen Diapositive erhobene Schadensersatzforderung vorgeht, hat sie kein berechtigtes Interesse daran, von ihrem Schuldner bereits Zahlung zu erhalten. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (vgl. BGHZ 79, 76, 78; BGH NJW 1993, 1137, 1139 m.w.N.). Im Übrigen kann, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden (vgl. MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 253 Rdn. 146; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rdn. 29).

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
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wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.