Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 26. Apr. 2017 - 11 AR 30/17

26.04.2017

Tenor

Das Landgericht Hamburg wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller haben als ehemalige Aktionäre der ... AG beim Landgericht Hamburg die Durchführung eines Spruchverfahrens nach § 1 Nr. 4 SpruchG beantragt. Es geht in diesem Spruchverfahren um die Zuzahlung an Anteilsinhaber oder Barabfindung von Anteilsinhabern nach der formwechselnden Umwandlung der ... AG in die ... GmbH & Co. KG. Der Formwechsel wurde am 12.07.2016 durch Beschluss der Hauptversammlung unter gleichzeitiger Sitzverlegung der Gesellschaft von Köln nach Hamburg beschlossen und mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg am 09.12.2016 wirksam. Der Beschluss ist Gegenstand von Anfechtungsklagen, die beim Landgericht Köln anhängig sind.

2

Mit Verfügung vom 13.02.2017 hat das Landgericht Hamburg die Parteien darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, sich in dieser und einer Vielzahl anderer parallel eingegangener Sachen für örtlich unzuständig zu erklären und das Verfahren an das zuständige Landgericht Köln zu verweisen, da in Fällen der formwechselnden Umwandlung der bisherige Sitz des formwechselnden Rechtsträgers zuständigkeitsbestimmend im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SpruchG sei. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 24.02.2017 Stellung zu nehmen. Nach Fristablauf hat das Landgericht Hamburg die Sache von Amts wegen nach § 3 FamFG mit Beschluss vom 28.02.2017 an das Landgericht Köln verwiesen.

3

Bereits zuvor hatte das Landgericht Köln zwei die vorliegende formwechselnde Umwandlung betreffende Spruchverfahrenssachen, die bei ihm eingegangen waren, nach Anhörung der Parteien mit Beschlüssen vom 15. und 17.02.2017 an das Landgericht Hamburg verwiesen mit der Begründung, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SpruchG für den Antrag das Gericht zuständig sei, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Inhaber antragsberechtigt seien, seinen Sitz habe. Da der Antrag nach der am 09.12.2016 erfolgten Sitzeintragung beim Landgericht Köln eingegangen sei, sei das Landgericht Hamburg zuständig. Die beiden Verweisungsbeschlüsse sind beim Landgericht Hamburg am 22.02.2017 (412 HKO 56/17) bzw. 23.02.2017 (412 HKO 55/17) und damit vor dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Hamburg in dieser Sache eingegangen.

4

Das Landgericht Köln hat die Übernahme dieses und der weiteren parallel vom Landgericht Hamburg verwiesenen Verfahren mit Beschlüssen vom 15.03.2017 abgelehnt und die Sache dem Senat zur Bestimmung des örtlich zuständigen Landgerichts vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht Köln ausgeführt, dass nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut das Gericht zuständig sei, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Inhaber antragsberechtigt seien, seinen Sitz habe. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 SpruchG würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der frühere Sitz der formwechselnden Gesellschaft maßgeblich sein solle.

II.

5

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 3 SpruchG durch das Hanseatische Oberlandesgericht liegen vor. Erstbefasstes Landgericht im Sinne des § 5 Abs. 2 FamFG ist im vorliegenden Verfahren das Landgericht Hamburg.

6

Zuständig ist das Landgericht Hamburg. Dessen Verweisungsbeschluss vom 28.02.2017 kommt die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 FamFG ausnahmsweise nicht zu.

7

Nach § 3 Abs. 3 FamFG bewirkt ein Verweisungsbeschluss zwar im Grundsatz bindend die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts und die Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen wird. Diese Bindungswirkung wird nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss allerdings dann, wenn er auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 3 Rdn. 52 f.); insoweit gelten die gleichen Rechtsgrundsätze wie im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

8

Vorliegend hat das Landgericht Hamburg den Parteien rechtliches Gehör bewilligt. Auch ist der in Rede stehende Verweisungsbeschluss nicht objektiv willkürlich, da das Landgericht Hamburg sich mit der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 SpruchG umfänglich unter Heranziehung des Schrifttums auseinandergesetzt hat; eine der Auffassung des Landgerichts Hamburg entgegenstehende Rechtsprechung besteht nach Kenntnis des Senates nicht.

9

Gleichwohl kann dem Verweisungsbeschluss vom 28.02.2017 die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 FamFG nicht zukommen, da gemäß § 13 S. 2 SpruchG die im Spruchverfahren zu treffende Entscheidung für und gegen alle Anteilsinhaber wirkt. Diese inter-omnes-Wirkung hat zur Folge, dass nicht zwei verschiedene Landgerichte über die Barabfindung von Anteilsinhabern nach der formwechselnden Umwandlung der ... AG entscheiden können. Würde man die Grundsätze zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses auch vorliegend anwenden, so wäre es denkbar, dass mangels Willkür und bei gewährtem rechtlichen Gehör zwei verschiedene Landgerichte zuständig wären. Da dies mit der inter-omnes-Wirkung nicht vereinbar ist, ist das Landgericht als örtlich zuständig zu bestimmen, das als erstes durch einen bindenden Verweisungsbeschluss zuständig geworden ist. Dies ist vorliegend durch die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 15. und 17.02.2017 geschehen. Der Senat hat die Akten 412 HKO 55/17 und 412 HKO 56/17 beigezogen und festgestellt, dass das Landgericht Köln vor der Verweisung den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat; die Begründung des Landgerichts Köln wird im Schrifttum überwiegend vertreten, so dass hinsichtlich der Bindungswirkung dieser Beschlüsse keinerlei Bedenken bestehen. Folge dieser Bindungswirkung ist, dass das Landgericht Hamburg in der Folgezeit keine entgegenstehenden Verweisungsbeschlüsse mehr erlassen konnte. Der Senat hält es angesichts der Regelung des § 13 S. 2 SpruchG für sachgerecht, bei sich widersprechenden, nach § 3 Abs. 3 FamFG grundsätzlich wirksamen Beschlüssen nach dem Prioritätsprinzip zu entscheiden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 26. Apr. 2017 - 11 AR 30/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 26. Apr. 2017 - 11 AR 30/17

Referenzen - Gesetze

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 26. Apr. 2017 - 11 AR 30/17 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksicht

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung si

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 2 Zuständigkeit


(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte. (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverf

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 13 Wirkung der Entscheidung


Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausges

Referenzen

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);
5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer.

(4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden.

(5) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet

1.
über die Abgabe von Verfahren;
2.
im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen;
3.
über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen;
4.
über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7;
5.
in den Fällen des § 6;
6.
über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;
7.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
8.
über die Verbindung von Verfahren.
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer.

(4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden.

(5) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet

1.
über die Abgabe von Verfahren;
2.
im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen;
3.
über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen;
4.
über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7;
5.
in den Fällen des § 6;
6.
über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;
7.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
8.
über die Verbindung von Verfahren.
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer.

(4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden.

(5) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet

1.
über die Abgabe von Verfahren;
2.
im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen;
3.
über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen;
4.
über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7;
5.
in den Fällen des § 6;
6.
über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;
7.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
8.
über die Verbindung von Verfahren.
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer.

(4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden.

(5) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet

1.
über die Abgabe von Verfahren;
2.
im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen;
3.
über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen;
4.
über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7;
5.
in den Fällen des § 6;
6.
über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;
7.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
8.
über die Verbindung von Verfahren.
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.