Oberlandesgericht Hamm Urteil, 25. Okt. 2016 - 9 U 9/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 13.11.2015 (8 0 206/14) einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
3I.
4Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines Lkw aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 19.05.2014 in Frankreich ereignete. Der Kläger befuhr mit seinem Wohnmobil einen Kreisverkehr in N2. Der Zeuge N befuhr ebenfalls besagten Kreisverkehr, stieß mit seinem Lkw gegen das Wohnmobil des Klägers und traf es im linken vorderen Bereich. Die Nettoreparaturkosten lt. Gutachten belaufen sich auf 39.706,32 Euro.
5Der Kläger hat behauptet, beide unfallbeteiligten Fahrzeuge hätten sich vor dem Unfall bereits im Kreisverkehr befunden. Der Fahrer des Lkw habe jedoch bei dem Versuch, den Kreisverkehr zu verlassen, das rechts neben ihm befindliche Fahrzeug des Klägers übersehen und angefahren.
6Der Kläger hat beantragt,
71.
8die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 39.706,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
92.
10festzustellen, dass die Beklagte im Falle der Reparatur verpflichtet ist, dem Kläger die Mehrwertsteuer in Höhe von zur Zeit 19 % aus dem in Ziffer 1) bezeichneten Betrag, dies entspricht 7.544,20 Euro, zu zahlen;
113.
12dem Kläger Schadensersatz in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.238,15 Euro zu zahlen.
13Nachdem sich die Beklagte innerhalb des angeordneten schriftlichen Vorverfahrens zunächst nicht gemeldet hatte, erging unter dem 04.05.2015 ein hinsichtlich der Anwaltskosten klageabweisendes und im Übrigen antragsgemäßes Teilversäumnis-und Schlussurteil. Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten Verteidigungsbereitschaft an und beantragten Akteneinsicht, die mit Zugang der Akten am 17.08.2015 gewährt wurde. Sodann legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.08.2015 Einspruch ein.
14Die Beklagte hat beantragt,
15das Versäumnisurteil vom 04.05.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger habe den Unfall allein verursacht, indem er beim Einfahren in den Kreisverkehr das Vorrecht des dort bereits befindlichen Lkw missachtet habe. Außerdem sei ein wirtschaftlicher Totalschaden am Wohnmobil des Klägers entstanden, mit der Folge, dass er nur auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert abrechnen könne, so dass ihm maximal ein Nettowiederbeschaffungsaufwand von 26.419,24 Euro zustehe.
17Ihr Einspruch sei auch zulässig, weil ihr das Versäumnisurteil bislang nicht zugestellt worden sei. In der Akte befinde sich zwar ein Rückschein. Es sei jedoch nicht ersichtlich, welches Unternehmen dort den Stempel mit dem Zustellungsdatum angebracht habe. Es komme häufig vor, dass Schriftstücke irgendwo in dem Büroviertel „La Défense“, wo die Beklagte Büroräumlichkeiten unterhalte, abgegeben würden, und zwar auch in Büros, die mit der Beklagten nichts zu tun hätten. Außerdem sei das Passivrubrum auch falsch. Von dem Versäumnisurteil habe sie erst durch die Akteneinsicht Kenntnis erhalten.
18Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 13.11.2015 den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil mit der Begründung als unzulässig verworfen, dieser sei nicht fristgerecht eingelegt worden.
19Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Ausgangsantrag weiterverfolgt und hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.
20Sie vertritt die Auffassung, ein Rückschein beziehe ebenso wie ein Empfangsbekenntnis seine Beweiskraft nicht aufgrund der Beurkundung durch den Postbeamten oder einen Stempel, sondern erst aufgrund der Unterschrift des Adressaten. Auch ein Faksimilestempel oder eine Paraphe seien nicht ausreichend, da nur die Unterschrift ein die Identität ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sei, der einmalig sei, charakteristische Merkmale aufweise und sich als Namenszug darstelle, so dass ein Dritter die Möglichkeit habe, den Namen aus dem Schriftbild herauszulesen. Auch der Vordruck des Rückscheins spreche explizit von einer Unterschrift. Vorliegend sei auf den Rückscheinen lediglich der Datumsstempel vermerkt. Dieser gebe nicht einmal sicheren Aufschluss darüber, wer – ob überhaupt die Zentrale der AXA – die Rückscheine gestempelt habe. Die Übergabe der Sendung sei daher nicht nachzuweisen. Davon sei offenbar auch das Gericht ausgegangen, da es einen wiederholten Zustellungsversuch der Klage unternommen habe. Hilfsweise sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 19 Abs. 4 VO (EG) 1393/2007 zu gewähren. Zudem beantragt die Beklagte hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
21Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass die Zustelladresse zutreffend gewesen sei und daher der Eingangsstempel auch nur von der Beklagten herrühren könne. Die nicht vorhandene Unterschrift sei insofern unschädlich, denn es komme lediglich darauf an, dass das Schriftstück in den Posteingang der Beklagten gelangt sei. Dies sei unzweifelhaft der Fall. Das Fehlen der Unterschrift sei insofern unerheblich, da die Unterschrift eines mit dem Posteingang befassten Mitarbeiters ebenfalls nicht erkennen lasse, von welchem Mitarbeiter die Unterschrift stamme und ob dieser Mitarbeiter überhaupt dem Unternehmen angehöre. Über eine derartige Argumentationsweise, wie sie von der Beklagten auch in dem Berufungsverfahren weiterbetrieben werde, lasse sich jede Zustellung ad absurdum führen. Sollte die Zustellung trotz der beiden Stempel nicht erfolgt sein, habe sich dies die Beklagte selbst zuzuschreiben, da sie dann ihre Poststelle nicht richtig organisiert habe. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie die Beklagte überhaupt Kenntnis von dem Verfahren erlangt haben wolle, wenn sie keinerlei Schriftstücke erhalten habe.
22II.
23Die Berufung der Beklagten hat vorläufig Erfolg und führt gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht. Denn das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 04.05.2015 zu Unrecht als unzulässig verworfen.
24Für das Verfahren vor deutschen Gerichten gelten die Normen der Zivilprozessordnung, da grundsätzlich jedes erkennende Gericht nach dem Grundsatz der lex fori sein eigenes Verfahrensrecht anwendet.
25Nach § 339 Abs. 1 ZPO ist der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil binnen zwei Wochen ab Zustellung desselben einzulegen. Der Fristbeginn setzt die ordnungsgemäße Zustellung des Versäumnisurteils voraus.
26Zustellungen an Unternehmen, die wie die Beklagte ihren Sitz im europäischen Ausland haben, sind gemäß § 183 Abs. 1 ZPO nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. Wenn Schriftstücke aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, soll durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Nach Abs. 5 der Vorschrift bleiben die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen unberührt. Nach Art. 14 der genannten Verordnung steht es jedem Mitgliedstaat frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen. Nach § 1068 Abs. 1 ZPO, welcher gegenüber § 183 Abs. 4 ZPO lex specialis ist, genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein. Die Voraussetzungen des Nachweises sind in beiden Vorschriften allerdings gleich.
27Dagegen besteht Uneinigkeit in der Literatur, welche Anforderungen an die Ausfüllung des Rückscheins zu stellen sind, um den Nachweis ordnungsgemäßer Zustellung zu erbringen. So soll nach Rauscher in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 1068 Rdnr. 8 ff der Rückschein seine Beweiskraft erst durch die Unterschrift des Adressaten entfalten. Demgegenüber erachtet Geimer in Zöller,ZPO, 31.Aufl., § 183, Rdnr. 45, den Erledigungsvermerk des Postbediensteten auf dem Rückschein zum Nachweis der Zustellung als ausreichend.
28Letztlich bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, welcher der genannten Auffassungen der Vorzug zu geben ist. Denn der vorliegende Rückschein erfüllt weder die einen noch die anderen Anforderungen. Auf dem Rückschein, welcher die Zustellung des Versäumnisurteils vom 04.05.2015 nachzuweisen bestimmt ist, befindet sich lediglich ein Stempel mit der Aufschrift „Courrier Arrivée Recommandé“, wobei die ersten beiden Worte auf dem fraglichen Rückschein kaum zu lesen sind, verbunden mit dem Datumstempel „27. Mai 2015“. Der Rückschein enthält keinerlei Unterschrift und nicht einmal einen Hinweis, wer den Stempel auf den Rückschein gesetzt hat. Dies kann der Postzustellungsbedienstete, ein Mitarbeiter der Beklagten, jedoch auch jegliche andere Person gewesen sein, die in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt sein mag. Der Stempel enthält nicht einmal den Namen der Beklagten, so dass eine Zuordnung nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, ihr Büro befinde sich in dem Büroviertel „La Défense“, wo es häufig zur Abgabe von Schriftstücken bei anderen Unternehmen komme, die für diese nicht bestimmt seien. Hinzu kommt, dass sich bei der Adressierung ein, wenn auch kleiner, Fehler eingeschlichen hat, da die Hausnummer 313, die zur Adresse gehört, versehentlich hinter den Namen der Beklagten geschrieben worden ist, so dass auch aus diesem Grund eine Fehlzustellung denkbar ist.
29Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf anderem als dem förmlichen Wege geführt werden (Wieczorek-Rohe, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 183, Rdnr. 47). So kann ein förmlicher Zustellungsnachweis dadurch ersetzt werden, dass der Beklagte am Verfahren teilnimmt oder sich in einer Form gemeldet hat, aus der zur Überzeugung des Gerichts hervorgeht, dass er die Klage oder ein sonstiges Schriftstück erhalten hat (Zöller-Geimer a.a.O., § 183, Rdnr. 3). Auch ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben sich am 12.08.2015 mit Schriftsatz vom 05.08.2015 zur Gerichtsakte gemeldet, nicht jedoch Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, sondern lediglich die Verteidigungsabsicht gegen die Klage angezeigt.
30Wie der Unterbevollmächtigte der Beklagten im Termin vor dem Senat klarstellen konnte, sind der Beklagten zwei Schriftstücke zugegangen, aus denen sich die Existenz eines Verfahrens vor dem Landgericht Essen ergab, nämlich der Hinweis des Landgerichts vom 22.04.2015 (Bl. 48 GA) sowie der mitübersandte Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.04.2015. Kenntnis von dem Teilversäumnis-und Schlussurteil hat die Beklagte erst aufgrund der von ihren Prozessbevollmächtigten beantragten Akteneinsicht erlangt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das zuzustellende Urteil zuvor empfangen hat, liegen somit nicht vor.
31Selbst wenn man nach verbreiteter Meinung davon ausginge, dass durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks der Zustellungsmangel geheilt werden könne, etwa durch Anwendung des § 189 ZPO auf Auslandszustellungen (so Wieczorek-Schütze, a.a.O., § 1068, Rdnr. 8, Zöller-Geimer, a.a.O., § 183, Rdnr. 29 mit weiteren Nachweisen), kann die bloße im Wege der Akteneinsicht gewonnene Kenntnisnahme des Urteils, verbunden mit der Möglichkeit der Anfertigung einer Kopie für die Handakten der Prozessbevollmächtigten, nicht den ordnungsgemäßen Zugang des Schriftstücks ersetzen (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 189, Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen). Damit ist bis zum heutigen Tage eine ordnungsgemäße Zustellung des Teilversäumnis-und Schlussurteils an die Beklagte nicht bewirkt und hat die Einspruchsfrist gegen dieses nicht zu laufen begonnen. Damit erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 19 Abs. 4 VO (EG/1393/2007) gerechtfertigt ist. Die unterbliebene Zustellung wird vom Landgericht nachzuholen sein.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
(1) Für die Durchführung
- 1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie - 2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.
(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.
(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:
- 1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt, - 2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie - 3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.
(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.