Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Jan. 2014 - 8 UF 82/13
Tenor
Auf die Beschwerden der Kindesmutter werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Familiengericht - Essen vom 28. Februar 2013 - 102 F 414/12 - und vom 09.07.2013 102 F 149/13 - teilweise abgeändert.
Hinsichtlich des Beschlusses vom 28.02.2013 wird in Abweichung von Ziffer I 3 c) der Umgang des Kindesvaters in den Weihnachtsferien wie folgt geregelt:
1.
In der Ferienzeit bis zum 24.12., 10.00 Uhr sind die Kinder bei der Mutter.
2.
In den Weihnachtsferien, die in geraden Kalenderjahren beginnen (erstmals 2014), hat der Kindesvater Umgang mit den Kindern in der Zeit vom 24.12., 10.00 Uhr bis 25.12., 18.00 Uhr und vom 1. Januar, 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr des Tages vor dem Beginn der Schule.
3.
In den Weihnachtsferien, die in ungeraden Kalenderjahren beginnen (erstmalig 2015), hat der Kindesvater Umgang vom 25.12., 18.00 Uhr, bis 01.01., 12.00 Uhr.
Der Kindesvater holt beide Kinder zu Beginn der festgelegten Umgangskontakte an der Wohnung der Kindesmutter ab und bringt sie zum Ende der Umgangskontakte zur Wohnung der Kindesmutter zurück.
Im Übrigen bleibt es bei den Umgangsregelungen des Beschlusses vom 28.02.2013.
Hinsichtlich des Beschlusses vom 09.07.2013 wird der Umgang zu Ziffer 2. abwei-chend wie folgt geregelt:
Der Kindesvater ist außerdem berechtigt, in jeder Woche am Dienstag nach dem Kindergarten/der Schule bis abends 18.00 Uhr Umgang mit beiden Töchtern zu haben. Er holt beide Töchter dienstags vom Kindergarten/von der Schule ab und bringt sie zum Ende der Umgangskontakte zur Wohnung der Kindesmutter zurück. Sollte an einem Dienstag kindergarten- /schulfrei sein, ist er berechtigt, die Kinder um 9.00 Uhr bei der Kindesmutter abzuholen.
Im Übrigen verbleibt es bei der Umgangsregelung gemäß dem Beschluss vom 09.07.2013.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens verbleibt es für die erste Instanz bei den Kostenentscheidungen der angefochtenen Beschlüsse. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für die Beschwerden wird wie folgt festgesetzt:
a) bis zum 22.01.2014 für jedes Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 €,
b) ab dem 22.01.2014: insgesamt auf 3.000,00 €.
1
Gründe:
2I.
3Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern der Kinder K, geboren am ##.##.2007, und N, geboren am ##.##.2012. Sie streiten über den Umfang des Umgangs des Vaters mit den Mädchen, die bei der Mutter leben.
4Die Eltern haben sich 2003 kennen gelernt, sind 2005 zusammengezogen und haben bis 2011 eine Beziehung gehabt. Die Mutter hat im Jahr 2011 die damalige gemeinsame Wohnung verlassen und ist zu ihren Eltern gezogen, wo sie mit den Mädchen bis Mitte 2013 gelebt hat. Seit dem Spätsommer 2013 lebt sie mit den Mädchen wieder in der früher mit dem Antragsteller und den Kindern bewohnten Wohnung.
5Die Mutter hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder; im Übrigen sind beide Eltern für beide Töchter sorgeberechtigt. Für die Tochter K haben die Eltern zunächst aufgrund einer Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge innegehabt. Durch Gerichtsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen vom 20.09.2011 ist der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K zur alleinigen Ausübung übertragen worden (AG Essen 102 F 105/11). Für die Tochter N steht aufgrund dieses Beschlusses mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das allein bei der Mutter liegt, den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu.
6Derzeit noch anhängig vor dem Amtsgericht – Familiengericht - Essen sind neben Unterhaltsverfahren ein Verfahren zum Sorgerecht, dem ein Antrag des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zugrundeliegt (102 F 58/13), sowie ein Verfahren nach § 1628 BGB, mit dem die Mutter die Übertragung der Entscheidung zu einer Therapie des Kindes K begehrt. Im Verfahren über das Sorgerecht hat das Amtsgericht ein Gutachten zum Sorgerecht eingeholt durch den Diplom-Psychologen T. Der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten vom 22.11.2013 (Bl. 144ff der Akte II-8 UF 189/13) dafür ausgesprochen, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu belassen (Seite 59 des Gutachtens), wobei beide Eltern in vollem Umfang erziehungsfähig seien (Seite 60 des Gutachtens).
7Der Umgang des Vaters mit den Kindern wurde durch das Amtsgericht – Familiengericht - Essen durch Beschluss vom 31. 5. 2012 geregelt (102 F 440/11, Bl. 71ff d.A.. Dort traf das Amtsgericht zusammengefasst folgende Entscheidung zum Umgang:
8- 9
1. Wochenendumgang mit beiden Töchtern vierzehntägig von Samstag 9:30 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen,
- 10
2. wöchentlich Umgang mit beiden Töchtern mittwochs von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr, mit K darüber hinaus bis donnerstags vormittags,
- 11
3. Umgang am ersten Weihnachtstag, Ostermontag und Pfingstmontag.
In dem Verfahren II-8 UF 82/13 (AG – Familiengericht - Essen 102 F 414/12) hat der Vater eine Erweiterung des Umgangs in den Ferien beantragt. Durch Beschluss vom 1. März 2013 hat das Amtsgericht nach Bestellung eines Verfahrensbeistands und Anhörung der Eltern zusammengefasst folgende Umgangsregelung zu den Ferien getroffen:
13- 14
1. Ostermontag bis zum darauf folgenden Sonntag,
- 15
2. zwei Wochen in den Sommerferien vom 22.7.2013 bis zum 4.8.2013,
- 16
3. ab den Herbstferien 2013:
In den Herbst- und Osterferien jeweils die zweite Ferienhälfte,
18in den Sommerferien die erste Ferienhälfte,
19in den Weihnachtsferien vom 25. Dezember bis zum Abend des 1. Januar,
20- 21
4. kein Wochenend- und Wochenumgang des Vaters in den Ferienzeiten außerhalb der festgelegten Umgangszeiten.
Das Verfahren II-8 UF 189/13 (AG – Familiengericht - Essen 102 F 149/13) hat der Vater Mitte April 2013 eingeleitet mit dem Ziel einer Ausweitung des regelmäßigen Umgangs in der Woche. Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das Amtsgericht nach Anhörung der Eltern und der Kinder sowie Beteiligung des Jugendamts den Beschluss vom 31.5.2012 abgeändert und den Umgang zusammengefasst wie folgt geregelt:
23- 24
1. Wochenendumgang an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen mit beiden Töchtern vierzehntägig von Freitag nach der Schule / dem Kindergarten bis Montag vor dem Kindergarten,
- 25
2. wöchentlich Umgang mit beiden Töchtern von mittwochs nach dem Kindergarten / der Schule bis donnerstags nach der Schule / dem Kindergarten,
- 26
3. Umgang am Pfingstmontag,
- 27
4. kein Umgang des Vaters in den übrigen Zeiten der Ferien, in denen die Mutter „Ferienumgang“ mit den Kindern hat,
- 28
5. Regelungen zum Nachholen.
Gegen beide Beschlüsse wendet sich die Mutter mit der Beschwerde, mit der sie die Einschränkung und Änderung des geregelten Umgangs begehrt.
30Sie macht geltend, das Gericht sei über die Anträge des Vaters auf Ferienumgang hinausgegangen. Die Kinder – insbesondere K - seien nicht angehört worden.
31Grundsätzlich akzeptiert die Mutter nunmehr eine hälftige Teilung der Ferien. Die Weihnachtsferien müssten jedoch anders aufgeteilt werden, da sie in der ersten Januarwoche keinen Urlaub nehmen könne. Wichtig sei ihr die Vorbereitung des Fests mit den Kindern und die Vermeidung zu häufiger Wechsel. Dem Vater müsse aufgegeben werden, den Ferienort mitzuteilen.
32Die Mutter akzeptiert heute auch – anders als zu Beginn der Beschwerdeverfahren - den Wochenendumgang in der beschlossenen Form, wendet sich jedoch gegen den Umgang mit Übernachtung von Mittwoch auf Donnerstag und hält im Übrigen auch nur einen 14-tägigen Kontakt in der Woche für kindeswohlentsprechend.
33Der Wechsel der 2013 eingeschulten K von der Schule in den Kindergarten mache einen Lebensmittelpunkt für K erforderlich, der mit der Übernachtung von Mittwoch auf Donnerstag nicht mehr bestehe. Zwischen einem Wochenendkontakt und der nächsten Übernachtung liege nur eine Übernachtung bei der Mutter.
34Weiter bemängelt sie die Durchführung des Umgangs durch den Vater (spätes Ins-Bett-Bringen, unzureichende Pflege und Ernährung, Unpünktlichkeit, unangemessene Beschäftigung (Fernsehen), Unterbinden von Telefonaten der Mutter mit den Kindern während der Umgangszeiten, keine Angabe des Wohn- und Aufenthaltsort des Vaters).
35Der Vater tritt der Beschwerde und den Vorwürfen der Mutter entgegen. Den Kindern gehe es bei ihm gut. Der Mutter fehle es an Bindungstoleranz, sie wirke negativ auf die Kinder ein. Er bestreitet, dass die Mutter Anfang Januar nicht Urlaub nehmen könne.
36Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird auf die schriftlichen Stellungahmen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin verwiesen.
37Der Senat hat den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt. Er hat Beweis erhoben über die Behauptung der Mutter, in der ersten Woche des Januars keinen Urlaub nehmen zu können, durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen H, wegen derer auf Bl. 185 der Akte verwiesen wird. Er hat die Angelegenheit in einem Erörterungstermin erörtert, an dem die Eltern, eine Vertreterin des zuständigen Jugendamts und die Verfahrensbeiständin teilgenommen haben. In diesem hat er die Verfahren verbunden.
38Die Kinder sind in Abwesenheit der übrigen Beteiligten und in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin durch den Senat angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 22.01.2013 und den Berichterstattervermerk vom selben Tage zu der Anhörung der Eltern sowie zu der Kindesanhörung verwiesen.
39II.
40Die Beschwerden sind zulässig. Sie sind jedoch nur in dem tenorierten Umfang begründet.
411.
42Beide Umgangsverfahren sind Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB. Denn das Amtsgericht – Familiengericht – Essen hat mit dem Beschluss vom 31.05.2012 eine abschließende Regelung zum Umgang getroffen und, wie aus Verfahrensgang und Begründung ersichtlich ist, eine weitergehende Regelung auch in den Ferien nicht treffen wollen.
43Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht ist danach zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
44Triftige Gründe für eine Änderung der getroffenen Entscheidung liegen angesichts der Entwicklungsfortschritte der Kinder und der gut angebahnten Beziehung zu dem Vater vor.
452.
46Maßstab der zu treffenden Entscheidung über den Umgang ist – unter Berücksichtigung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB - § 1697a BGB. Danach trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
47a) Das Amtsgericht hat dem Vater ein Umgangsrecht an den Wochenenden eingeräumt. Die Kinder übernachten danach in jeder 2. Woche für drei Nächte bei dem Vater und verbringen die Zeit von Freitagabend bis Montagmorgen mit ihm.
48Beide Eltern, die Mutter nach anfänglichem Zögern, tragen die Regelung mit. Anlass zu einer Änderung der vom Amtsgericht getroffenen Regelung besteht auch nicht. Die langen Wochenenden einzuleben und die bestehende gute Beziehung in einem normalen Zusammensein, zu dem auch das Bringen zur Schule und damit ein guter Teil „Normalalltag“ gehört, zu pflegen. Gleichzeitig werden die regelmäßig mit Streitigkeiten verbundenen Übergaben vermieden, indem Beginn und Ende der Umgangszeiten durch ein Abholen und Bringen zur Schule und zum Kindergarten geregelt sind.
49b) Einzuschränken war jedoch der Umgang in der Woche auf einen Umgang in der Woche am Nachmittag.
50aa) Gegen eine Übernachtung in der Woche spricht der erhebliche tatsächliche wie emotionale Aufwand, der für die Kinder mit einer einzelnen Übernachtung in der Woche verbunden ist. Die Mutter weist zu Recht darauf hin, dass zwischen der Übernachtung von Mittwoch auf Donnerstag und der nachfolgenden Übernachtung beim Vater an den Umgangswochenenden nur eine Übernachtung bei ihr läge und die Kinder so einem schnellen Betreuungswechsel ausgesetzt wären.
51Dass diese Wechsel für die Kinder ungünstig und für die Kinder anstrengend sind, haben beide Kinder in der Anhörung ausgedrückt und sieht auch der Vater. Im Rahmen gut funktionierender Umgangskontakte und einer zufriedenstellenden Kommunikationsebene mag eine Übernachtung in der Woche auch bei langen Wochenendkontakten durchaus mit dem Kindeswohl vereinbar sein. So liegt der hier zu beurteilende Fall jedoch nicht.
52bb) Eine Verlängerung der Umgangswochenenden um eine Übernachtung von Donnerstag auf Freitag entspricht ebenfalls nicht dem Kindeswohl.
53Eine solche würde insbesondere für die jüngere N, aber auch für K eine Zeitspanne des Umgangs bedeuten, die das Begreifen eines Lebensmittelpunkts bei der Mutter erschweren würde. Hinzu tritt, dass die Mutter eine Verlängerung des Wochenendumgangs vehement ablehnt und derzeit vorrangig ist, dass die praktizierten, durchaus umfänglichen, Umgangskontakte weiter von beiden Eltern mitgetragen und den Kindern als gute Regelung vermittelt werden.
54Zu berücksichtigen war schließlich, dass K – die allerdings in der Anhörung unzweifelhaft von der Einstellung der Mutter beeinflusst wirkte und deren Position bis in die Einzelheiten nahezu spiegelte – die weitere Übernachtung in der Woche deutlich ablehnt.
55cc) Die weitergehend von der Mutter gewünschte Einschränkung auf nur einen Mittwoch- oder Donnerstagnachmittag im 14-tägigen Rhythmus ist nicht geboten, da zum einen der Wochenrhythmus der Kinder dadurch unstet würde und zum anderen die Kinder den Vater dann regelmäßig über mehr als eine Woche nicht sähen.
56dd) Unter den gegebenen Umständen entspricht es nach alledem unter Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Kindeswohl am ehesten, wenn der Umgang neben den Wochenendumgängen an einem Nachmittag in der Woche stattfindet. Der Umgang ist dabei auf den Dienstag gelegt worden, damit der für K und die Mutter wichtige Schwimmkurs stattfinden kann, zumal besondere Gründe für eine Bevorzugung eines anderen Tages auch auf Seiten des Vaters nicht vorliegen. Zu hoffen, angesichts der nach der Einschätzung aller Beteiligten grundsätzlich gegebenen guten Erziehungsfähigkeit beider Eltern aber auch zu erwarten, ist, dass es den Eltern gelingt, die durch den Wegfall der Übernachtung notwendigen Übergaben im Interesse der Kinder entspannt und mit Wertschätzung für den jeweils anderen Elternteil zu gestalten.
57b) Hinsichtlich der Ferienregelung wird die vom Amtsgericht vorgenommene grundsätzliche Teilung der Schulferien zu Ostern, im Sommer und Herbst den Bedürfnissen der Kinder gerecht; sie wird von den Eltern auch mitgetragen.
58Die nach wie vor streitige Regelung der Weihnachtsferien hat der Senat mit folgenden Erwägungen getroffen:
59Den Kindern, die nach dem Ergebnis der Anhörung von K an den Ritualen in der mütterlichen Familie hängen, soll jedenfalls vor den für Kinder besonders wichtigen Festtagen in jedem Fall noch eine Einstimmung auf das Weihnachtsfest mit der Mutter ermöglicht werden. Außerdem soll ein weiterer Wechsel kurz vor den Feiertagen im Zusammenhang mit einem Umgangswochenende vermieden werden, da die Weihnachtsferien insgesamt im Interesse einer gleichmäßigen Verteilung der Festtage durch erhebliche Wechsel geprägt sind. Daher verbringen die Kinder die Zeit der Weihnachtsferien bis zum 24.12. bei der Mutter.
60Heiligabend und der erste Weihnachtstag sollen von den Kindern, den Wünschen der Eltern entsprechend, bei einem Elternteil verbracht werden.
61Vom Abend des ersten Weihnachtstags bis Neujahr sollen die Kinder bei dem anderen Elternteil bleiben, um Weihnachten auch dort noch zu erleben und gleichzeitig das weiter wichtige Fest des Jahreswechsels mit dem Elternteil zu erleben, bei dem sie Heiligabend und am ersten Feiertag nicht waren.
62Die regelmäßig eine Woche dauernde Ferienzeit danach wird wiederum bei dem anderen Elternteil verbracht. Auch wenn die Mutter in dieser Zeit arbeiten muss, was der Senat aufgrund der eingeholten Zeugenaussage als erwiesen ansieht, ist den Kindern eine Ferienzeit bei der Mutter möglich. Sie können in dieser Zeit von den Großeltern mütterlicherseits oder auch durch Ferienangebote betreut werden; nicht jede Zeit der Ferien muss auch zum Urlaub zur Verfügung stehen.
63Dass der Vater der mitsorgeberechtigten Mutter den Ferienort während der Ferienumgänge mitzuteilen hat, ist selbstverständlich und bedurfte eines besonderen Ausspruchs im Tenor nicht.
643.
65Die Kostentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Anlass, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, besteht nicht. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
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Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.