Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. Mai 2016 - 6 WF 259/15
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 09.09.2015 (AZ: 118 F 480/15) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3In dem Ausgangsverfahren hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 26.01.2015 beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für das am ##.##.#### geborene Kind F zu übertragen. Ihr ist mit Beschluss vom 12.03.2015 für diesen Antrag Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 2) bewilligt worden. Ursprünglich hatten die Eltern von F die Sorge für ihren Sohn gemeinsam ausgeübt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 19.11.2012 (AZ: 31 F 488/12) war dem Kindesvater die alleinige Sorge für F übertragen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren am 31.03.2015 haben sich die Kindeseltern von F dann dahingehend geeinigt, dass der Lebensmittelpunkt für F zukünftig bei der Kindesmutter sein und die elterliche Sorge für F von den Kindeseltern wieder gemeinsam ausgeübt werden soll. Mit Beschluss vom 31.03.2015 hat das Amtsgericht demgemäß in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamm vom 19.11.2012 die elterliche Sorge für das Kind F den Eltern zur gemeinsamen Ausübung übertragen. Der Verfahrenswert ist auf 3.000,00 € festgesetzt worden.
4Mit Schriftsatz vom 31.03.2015 hat der Beteiligte zu 2) beantragt, seine in dem Ausgangsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 860,97 € festzusetzen. Dabei hat er neben einer 1,3 Verfahrens-, einer 1,2 Terminsgebühr sowie der Auslagenpauschale die Erstattung einer 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 RVG-VV in Höhe von 201,00 € netto (= 239,19 € brutto) beansprucht. Das Amtsgericht ist diesem Antrag durch die funktionell zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht in vollem Umfang nachgekommen und hat mit Beschluss vom 28.04.2015 die Einigungsgebühr abgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 2) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 1) das Verfahren dem funktionell zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 09.09.2015 hat der Richter auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) den Beschluss vom 28.04.2015 aufgehoben und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angewiesen, die geltend gemachte Einigungsgebühr aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 € in Höhe von 201,00 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 17.09.2015 Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
5II.
6Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
7Der Amtsrichter hat den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.04.2015 zutreffend aufgehoben und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angewiesen, die geltend gemachte Einigungsgebühr aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 € in Höhe von 201,00 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Denn die von dem Beteiligten zu 2) beanspruchte Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV-RVG ist angefallen.
8In Rechtsprechung und Literatur wird streitig diskutiert, ob in Sorgerechtsverfahren überhaupt eine Einigungsgebühr anfallen kann. Die überwiegende Ansicht, die auch nach der Neufassung der Anmerkungen zu Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird und der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. Beschluss vom 23.08.2010, 6 WF 164/10 und OLG Hamm FamRZ 2013,728), differenziert zwischen den verschiedenen Sorgerechtsverfahren. Während es in den Kindesschutzverfahren nach §§ 1666,1666 a BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, auf eine Vereinbarung der Beteiligten nicht ankommt und demgemäß die Festsetzung einer Einigungsgebühr ausscheidet, kann in Sorgerechtsverfahren nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, in denen die Kindeseltern bei Abschluss einer Vereinbarung in Ausübung der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG eingeräumten Befugnisse handeln, eine Einigungsgebühr grundsätzlich entstehen (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1814; OLG Koblenz FamRZ 2011, 245; OLG Celle FamRZ 2011,246).
9In Verfahren, in denen die Abänderung einer nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB bereits getroffenen gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung begehrt wird, kann aber jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn mit der Abänderung nach dem übereinstimmenden Willen der Eltern die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt werden soll. Der insoweit vertretenen gegenteiligen Auffassung, die das Entstehen einer Einigungsgebühr in diesen Fällen aufgrund fehlender Dispositionsbefugnis der Eltern im Rahmen des § 1696 BGB scheitern lässt (OLG Koblenz FamRZ 2006,720), kann nicht gefolgt werden.
10Die Abänderung einer nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB getroffenen gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung richtet sich nach der Vorschrift des § 1696 Abs. 1 BGB; im Interesse der Erziehungskontinuität kommt danach eine Änderung der bisherigen Regelung nur aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen in Betracht. Zwar räumt der Wortlaut des § 1696 BGB den Eltern kein Recht zur Bestimmung der elterlichen Sorge ein (Palandt- Diedrichsen, BGB, 75. Aufl., § 1696 Rdnr. 3 ff.). Das Festhalten an diesem Wortlaut führt jedoch zu einem Wertungswiderspruch zu § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Denn bei einer Erstentscheidung nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hat ein übereinstimmender Elternwille in der Regel Vorrang vor einer gerichtlichen Entscheidung. Eine am Kindeswohl orientierte inhaltliche Überprüfung der Elternvereinbarung findet nur statt, wenn Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls durch Sorgerechtsmissbrauch oder Kindesvernachlässigung bestehen. Dieses im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes stärker verankerte Elternbestimmungsrecht muss sich auf die Anwendung des § 1696 BGB auswirken, mit der Folge, dass auch ein elterlicher Konsens zugunsten einer Änderung einer nach § 1671 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB getroffenen (Erst-)Entscheidung nicht unbeachtlich sein kann (so auch OLG Dresden FamRZ 2002, 632; OLG Rostock FamRZ 1999, 1599; Staudinger- Coester, BGB, 2014, § 1696 Rdnr. 71; Palandt- Diedrichsen, BGB, 75. Aufl., § 1696 Rdnr. 8). Dies muss nach Ansicht des Senats jedenfalls dann gelten, wenn es um die Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge geht, weil die Änderung elterlicher Alleinsorge in ein gemeinsames Sorgerecht regelmäßig nicht die Lebens- und Erziehungskontinuität für das Kind, und damit nicht die zentralen Schutzgüter des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB, beeinträchtigen wird (so Staudinger- Coester, BGB, 2014, § 1696 Rdnr. 77). Unterliegt aber eine derartige Sorgerechtsentscheidung nach § 1696 BGB der Disposition der Eltern, so lässt dies das Entstehen einer Einigungsgebühr nach NR. 1000, 1003 VV-RVG zu.
11Zwischen den Kindeseltern ist auch eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 1000,1003 VV- RVG geschlossen worden. Ein die Entstehung einer Einigungsgebühr ausschließendes bloßes Anerkenntnis liegt nicht vor. Denn ein bloßes Anerkenntnis liegt nur dann vor, wenn sich die Beteiligten zum Sorgerecht lediglich auf das einigen, was von Anfang an beantragt worden war (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt- Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl., Rdnr. 192 zu Nr. 1000 VV). Im Streitfall hatte die Kindesmutter beantragt, ihr das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zu übertragen. Letztendlich geeinigt haben sich die Kindeseltern auf ein gemeinsames Sorgerecht.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.
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Tenor
Auf die Erinnerung des Rechtsmittelführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 28.04.2015 aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, die geltend gemachte Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 EUR i.H.v. 201,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung mit die Beschwerde zugelassen.
1
Gründe:
2Mit der Erinnerung vom 04.05.2015 wendet sich der Rechtsmittelführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 28.04.2015, soweit darin die Einigungsgebühr abgesetzt worden ist.
3Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
4Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im hiesigen Bezirk kann eine Einigung im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts vorliegen, wenn die Beteiligten in einem Sorgerechtsverfahren nach 1671 BGB eine einvernehmliche Lösung herbeiführen. Nach dem Wortlaut der Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr nur dann nicht, wenn sich die erzielte Lösung auf ein reines Anerkenntnis beschränkt. Von einem solchen Anerkenntnis ist in der Regel dann auszugehen, wenn bei einem Streit über das Sorgerecht der eine Elternteil letztlich dem zustimmt, was der andere Elternteil von Anfang an beantragt hat (OLG Hamm, FamRZ 2013, 728). In Verfahren nach 1666 BGB können die Beteiligten eine das Gericht bindende Vereinbarung regelmäßig nicht schließen.
5In der vorliegenden Fallgestaltung ist allerdings von einer Einigung im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts auszugehen. Die Kindesmutter hat vorliegend zunächst die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf sie allein beantragt. Im Termin haben sich die Beteiligten dann auf Vorschlag des Gerichts darauf geeinigt, durch Beschluss die gemeinsame elterliche Sorge wieder einzurichten und der Kindesmutter umfangreiche Vollmachten zur Alleinvertretung zu erteilen. Es liegt somit kein reines Anerkenntnis des Kindesvaters vor, sondern es wurde unter Mitwirkung des Gerichts eine Kompromisslösung erzielt. Diese Kompromisslösung war dann letztendlich umzusetzen durch einen Beschluss des Gerichts, da die Übertragung des Sorgerechts - hier die teilweise Rückübertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter - nicht durch Vergleich, sondern nur durch einen Beschluss im Hinblick auf die Vorentscheidung des Amtsgerichts Hamm vom 19.11.2012 (Az. 31 F 488/12) möglich war.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
8Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung einzulegen.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.