Amtsgericht Dortmund Beschluss, 09. Sept. 2015 - 118 F 480/15

ECLI:ECLI:DE:AGDO:2015:0909.118F480.15.00
bei uns veröffentlicht am09.09.2015

Tenor

Auf die Erinnerung des Rechtsmittelführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 28.04.2015 aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, die geltend gemachte Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 EUR i.H.v. 201,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegen diese Entscheidung mit die Beschwerde zugelassen.


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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. Mai 2016 - 6 WF 259/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 09.09.2015 (AZ: 118 F 480/15) wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstatte