Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Sept. 1999 - 6 W 31/99
Tenor
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsgegner verrichtete am 22. Juni 1998 als Mitarbeiter der Firma J im Evangelischen Krankenhaus in M. Zu diesem Zweck hatte er im Boden des Sockelgeschosses einen ca. 90 X 90 cm großen normalerweise abgedeckten Schacht geöffnet, der sich unmittelbar vor einer Korridortür befindet. Zur Absicherung hatte er vor die von der Korridortür abgewandte Seite des Schachtes einen etwa 180 cm hohen und 90 cm breiten Wäschewagen gestellt; weitere Absicherungen oder Warnhinweise waren nicht vorhanden.
4Zu einem Zeitpunkt, als auch der Beklagte selbst sich nicht im Bereich des Schachtes aufhielt, wollte die Klägerin, die im Evangelischen Krankenhaus als Putzhilfe angestellt ist und deren Aufgabe es war, in den oberen Geschossen Putzarbeiten durchzuführen, den hinter der Korridortür befindlichen Umkleideraum aufsuchen, um sich nach Beendigung der Arbeit umzuziehen. Sie stürzte, nachdem sie um den Wagen herumgegangen war, in den Schacht und erlitt eine komplizierte Sprunggelenksfraktur.
5Sie will den Beklagten auf vollen Ersatz ihres Schadens ins Anspruch nehmen und hat Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von mindestens 6.000,00 DM als angemessenes Schmerzensgeld und von 5.610,00 DM nebst Zinsen als Ersatz materiellen Schadens erreichen will sowie die - streitwertmäßig mit 3.000,00 DM angesetzte - Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen künftigen Schaden aus dem Unfall vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger zu ersetzen. Den Gesamtstreitwert hat sie mit 14.610,00 DM angegeben.
6Der Beklagte hat durch den Betriebshaftpflichtversicherer der Firma J geltend gemacht, seine Haftung sei gem. § 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen, da das Evangelische Krankenhaus zum Unfallzeitpunkt die gemeinsame Betriebsstätte der Parteien gewesen sei.
7Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, sie müsse sich ein mit mindestens 50 % zu bewertendes Mitverschulden anrechnen lassen, so daß für die Klage, soweit sie überhaupt in der Sache Aussicht auf Erfolg habe, die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts nicht erreicht werde.
8Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
9II.
10Die Beschwerde ist überwiegend begründet. Die beabsichtigte Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg mit der Einschränkung, daß die Klägerin sich ein mit 25 % zu bewertendes Mitverschulden anrechnen lassen muß.
111.
12Für das Klageverfahren ist gem. § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Zwar handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit unter Arbeitnehmern. Dafür sind aber gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG die Arbeitsgerichte nur dann zuständig, wenn es um Streitigkeiten aus gemeinsamer Arbeit geht oder aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Die hier allein in Betracht kommende Alternative der Streitigkeit aus einer unerlaubten Handlung setzt zwar nicht voraus, daß die Parteien beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind (vgl. OLG Karlsruhe - Senat Freiburg - NJW RR 95, 64 m. w. N.). Sind sie - wie hier - bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, so besteht aber der erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht schon dann, wenn sich die Arbeitsbereiche der Parteien nur zufällig oder äußerlich berühren und dabei einer vom anderen geschädigt wird (vgl. OLG Oldenburg MDR 99, 239). Es wird vielmehr eine innere Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis der Parteien gefordert (vgl. BGH MDR 58, 331), wie sie bei einem Zusammenwirken besteht. Daran fehlt es hier. Die Arbeitsbereiche der Parteien haben sich nur zufällig berührt. In solchen Fällen wird der gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG geforderte Zusammenhang nicht schon dadurch hergestellt, daß ein Arbeitnehmer durch seine Arbeit die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt und dabei einen anderen Arbeitnehmer verletzt hat, der nicht für den selben Arbeitgeber tätig ist. In Ermangelung eines irgendwie gearteten Zusammenwirkens reicht es hier auch nicht aus, daß die Tätigkeit beider Parteien letztlich dem Funktionieren des Krankenhausbetriebes dienen sollte.
132.
14Innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist gem. §§ 73 Abs. 1, 21 Nr. 1 GVG das Landgericht zuständig, denn trotz des Mitverschuldens der Klägerin bietet die Klage in einem solchen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, daß der Streitwert die landgerichtliche Zuständigkeitsgrenze von 10.000,00 DM überschreitet.
15Zwar hätte die Antragstellerin im eigenen Interesse darauf acht geben müssen, wohin sie ihre Füße setzte. Gesteigerte Aufmerksamkeit war geboten, weil es wohl nicht der Regelfall gewesen sein dürfte, daß mitten vor der zum Umkleideraum führenden Korridortür ein Wäschewagen stand. Der schuldhafte Verursachungsbeitrag der Antragstellerin wiegt aber nicht so schwer wie derjenige des Antragsgegners. Er hat die erste und wesentliche Ursache für den Sturz der Antragstellerin gesetzt. Zwar sollten eilige und unaufmerksame Personen vor einem Sturz in den geöffneten Schacht offenbar durch den Wäschewagen geschützt werden, und dieser erfüllte diesen Zweck insofern, als er den direkten Weg geradeaus über den Schacht zu der unmittelbar dahinter befindlichen Korridortür versperrte. Gleichzeitig verdeckte er aber auch wegen seiner Höhe die Sicht auf den geöffneten Schacht, so daß letztlich die Sturzgefahr, vor der er eigentlich schützen sollte, für die Personen vergrößert wurde, die zum Passieren der Korridortür um den Wagen herumgingen und dann mit Blick auf die Tür seitlich in den Schacht fallen konnten. Es hätte dem Antragsgegner einleuchten müssen, daß sich seine ohnehin unzureichende Sicherungsmaßnahme eher noch kontraproduktiv auswirken konnte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es dem Senat sachgerecht, das anspruchskürzende Mitverschulden der Antragstellerin mit 25 % anzusetzen. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von 14.610,00 DM für den Fall der uneingeschränkten Haftung ergibt sich bei einer Haftungsquote des Antragsgegners von 75 % ein Streitwert oberhalb der landgerichtlichen Zuständigkeitsgrenze.
163.
17Die Frage, ob Schadensersatzansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner gem. § 106 Abs. 3 SGB VII gesperrt sind, hängt von der Auslegung dieser am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Vorschrift ab.
18Durch die gesetzliche Neuregelung sind die bisher in §§ 636 ff. RVO enthaltenen Regelungen über die Haftungsersetzung in das SGB VII übernommen, gleichzeitig aber auch inhaltlich mit teilweise erheblichen Auswirkungen geändert worden, und zwar überwiegend zu Lasten der Verletzten und Sozialversicherer und zugunsten der Schädiger und demgemäß auch der Haftpflichtversicherer. Zwar ist die Grundstruktur der Regelungen über die Haftungsersetzung unverändert geblieben: Ist jemand für einen anderen tätig geworden und dabei entweder von diesem oder von einem Mitbeschäftigten verletzt worden, kann er, wenn er bei dieser Tätigkeit gesetzlich unfallversichert gewesen ist, den Schädiger nicht zusätzlich zivilrechtlich auf Ersatz seiner Personenschäden in Anspruch nehmen; er ist insoweit auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt. Die zivilrechtliche Haftung ist insoweit ausgeschlossen; der Schädiger ist von der Haftung freigestellt (vgl. Lemcke ZAP, Fach 2, 199 ff).
19Für den vorliegenden Fall kann aber die neue Regelung bedeutsam sein. Während nach altem Recht lediglich Ersatzansprüche eines Versicherten gegen einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen gesperrt waren, wenn dieser durch eine betriebliche Tätigkeit einen Arbeitsunfall verursacht hatte, kommt nach neuem Recht die Haftungsfreistellung schon dann in Betracht, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten (zu den übrigen hier nicht bedeutsamen Änderungen vgl. die Gegenüberstellung bei Lemcke a.a.O., S. 207).
20Die Tragweite dieser Neuregelung ist streitig und in der Rechtsprechung bisher nicht hinreichend geklärt. Die Streitfragen werden zumeist anhand von Baustellenunfällen diskutiert, wobei unterschiedliche Anforderungen bezüglich der Frage gestellt werden, inwieweit die Arbeitsbereiche der Beteiligten miteinander verknüpft sein müssen.
21Teilweise wird die Auffassung vertreten, daß bei derartigen Baustellenunfällen ausnahmslos die Haftungsersetzung eingreift. Eine gemeinsame Betriebsstätte soll danach bereits gegeben sein, wenn verschiedene Unternehmen dort auftragsgemäß Leistungen zu erbringen haben; auf ein gemeinsames Tätigwerden soll es nicht ankommen, sondern nur auf ein gegenständliches, räumliches und zeitliches Überschneiden der Tätigkeitsbereiche (vgl. Kater in: Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 106 Rz 16 ff.; Stern-Krieger/Arnau, VersR 97, 410 ff., Geigel/Kolb, 22. Aufl., Kapitel 31 Rz 84; ähnlich Jahnke,
22r+s 99, 353, so auch OLG Karlsruhe, r+s 99, 373 und 375; OLG Saarbrücken, r+s 99, 374). Für diese Auffassung kann sprechen, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung anscheinend einen erweiterten Schutz der Arbeitnehmer vor Inanspruchnahme durch andere Arbeitnehmer intendiert hat, mit denen sie auf Baustellen oder Einrichtungen zusammenkommen, in denen sich die Tätigkeitsbereiche in ähnlicher Weise überschneiden. Dieses Schutzbedürfnis tritt dann besonders hervor, wenn etwa der Arbeitgeber eines kleinen Betriebes keine oder keine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, was der Arbeitnehmer nur in seltenen Fällen hinreichend übersehen kann. Von den Vertretern dieser Auffassung wird der Wegfall der Haftpflichtansprüche einschließlich der Schmerzensgeldansprüche des Verletzten hingenommen, weil er gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießt.
23Vertreter der engeren Auffassung bezweifeln wegen der versteckten Stellung der Neuregelung und wegen des Fehlens von Hinweisen in der amtlichen Begründung, daß der Gesetzgeber die Rechte des Falles derart weitgehend einschränken wollte (vgl. Otto, NZV 96, 473, 477; Greger, StVG, 3. Aufl., Anhang II Rz 26). Sie legen die Neuregelung als Aufnahmevorschrift eng aus und fordern, daß sich die Unternehmen nicht nur zufällig auf der Betriebsstätte begegnen dürfen; es wird gefordert, daß die Unternehmen einen gemeinsamen Zweck verfolgen und nur deshalb auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig werden (vgl. Maschmann, SGB 98, 54 ff.; Waltermann, NJW 97, 3401 ff.; Lemcke, ZAP, Fach 2, S. 199 ff.; derselbe, r+s 99, 376; Baethge, NZA 99, 73 ff; so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 8.7.99 - 2 U 192/98).
24Das Prozeßkostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg abschließend zu entscheiden (vgl. OLG Dresden, ZIP 99, 889; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., 1999, § 114 Rz 21). Schon deshalb kann der beabsichtigten Klage die Erfolgsaussicht nicht im Hinblick auf eine mögliche Haftungsprivilegierung des Beklagten gem. § 106 Abs. 3 SGB VII verneint werden.
254.
26Das Landgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - mit der Bedürftigkeit der Klägerin als weiterer Voraussetzung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht befaßt. Diese Überprüfung wird im Rahmen der erneuten Bescheidung des Prozeßkostenhilfe-Antrags nachzuholen sein.
275.
28Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1952 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 2 GKG; § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
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(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, - 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, - 3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, - 2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, - 3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte.
(2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, - 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, - 3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, - 2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, - 3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.