Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. März 2014 - 6 UF 15/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 09.12.2013 (Az. 3 F 190/12) aufgehoben.
Von der Auferlegung von Gerichtskosten wird abgesehen.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht – Familiengericht – Delbrück hat mit Beschluss vom 26.07.2013 die Scheidung der Ehe der Antragstellerin sowie des Antragsgegners ausgesprochen und eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen.
4Mit Schreiben vom 05.08.2013, eingegangen beim Amtsgericht am 06.08.2013, teilte die X AG mit, dass für die Antragstellerin unter der weiteren Versicherungsnummer L9409454 Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bestehen.
5Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Beschluss vom 26.07.2013 dahin „berichtigt“, dass hinsichtlich der vorgenannten Altersversorgung im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 11.435 € bezogen auf den 30.06.2012 übertragen wird. Das Amtsgericht hat die angefochtene Entscheidung auf § 319 ZPO gestützt und damit begründet, dass der Beschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu korrigieren war.
6Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie meint, die Voraussetzungen für eine Berichtigung lägen nicht vor. Zudem sei die Einbeziehung dieser Versorgungsanwartschaft grob unbillig.
7II.
8Die Beschwerde ist gem. § 42 Abs. 3 S. 2 FamFG zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der zwei Wochen betragenden Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.
9Die Beschwerde ist begründet. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung hat das Beschwerdegericht lediglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Berichtigung vorlagen und insbesondere, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorlag. Die inhaltliche Richtigkeit der Berichtigung hat das Beschwerdegericht nicht zu überprüfen (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 1997, 57).
10Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 42 FamFG sind dann gegeben, wenn Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vorliegen. Eine Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die im Beschluss verlautbarte Entschließung des Gerichts etwa durch technische Gründe, andere im Justizalltag unvermeidliche Fehlleistungen oder Irrtümer verfälscht wird und daher der Wille des Gerichts versehentlich unrichtig wiedergegeben worden ist. Es muss sich mithin um eine Abweichung des Erklärten vom ersichtlich Gewollten handeln (vgl. hierzu Meyer-Holz in Keidel, 18. Aufl 2014, FamFG § 42 Rn. 3 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, denn die nunmehr durch den Berichtigungsbeschluss einbezogene Versorgungsanwartschaft war dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 26.07.2013 nicht bekannt. Die diesbezügliche Auskunft der X2 AG ging erst am 06.08.2013 beim Amtsgericht ein. Die Willensbildung der erkennenden Richterin konnte sich bei Erlass des Beschlusses vom 26.07.2013 nicht auf diese Versorgungsanwartschaft beziehen.
11Der Senat hat gem. § 81 FamFG davon abgesehen, einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.