Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Dez. 2014 - 4 U 107/14

Gericht
Tenor
Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 27.05.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es anstelle des Halbsatzes
„für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Endpreis jeweils in unmittelbarer Nähe zueinander angegeben werden“
heißt
„für die kein Grundpreis angegeben ist“.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
1
Gründe:
2A.
3Die Parteien verkaufen über das Internet u. a. Netze für die Ladungssicherung von Anhängern.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2014 (Anlage K 4, Bl. 28 d. A.) mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten ab. Er rügte, der Verfügungsbeklagte verwende eine unzutreffende Widerrufsbelehrung, gebe bei seinen Angeboten entgegen § 2 PAnGV nicht den Grundpreis an und informiere den Verbraucher nicht darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert werde und ob er dem Kunden zugänglich sei (Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB a. F.).
5Der Verfügungsbeklagte gab nur hinsichtlich der fehlerhaften Widerrufsbelehrung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Übrigen wies er die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2014 (Anlage K 5, Bl. 34 d. A.) zurück.
6Auf den am 01.04.2014 bei Gericht eingegangenen Antrag des Verfügungsklägers hat das Landgericht Bochum dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom selben Tage unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
7I.
8im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform F betreffend Netze Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bei denen es sich um nach Fläche angebotene und/oder beworbene Fertigpackungen und/oder offene Packungen und/oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Endpreis jeweils in unmittelbarer Nähe zueinander angegeben werden, und/oder
9II.
10im elektronischen Geschäftsverkehr auf der Handelsplattform F betreffend Netze Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,
11ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht,
12wie nachstehend wiedergegeben (es folgt die Darstellung des F-Angebots des Verfügungsbeklagten betreffend „Anhängernetz Ladungssicherung Containernetz knotenlos“).
13Der Verfügungsbeklagte hat gegen die Beschlussverfügung zu Ziff. I. (hinsichtlich der fehlenden Grundpreisangabe) Widerspruch eingelegt.
14Der Verfügungskläger hat gemeint, der Verfügungsbeklagte sei zur Angabe des Grundpreises verpflichtet, weil er die Netze nach Fläche anbiete.
15Der Verfügungskläger hat beantragt,
16die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
17Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,
18die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Ausspruchs zu I. aufzuheben und insoweit den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
19Er hat gemeint, er habe nicht gegen die PAngV verstoßen. Bei den von ihm angebotenen Waren handele es sich um vorgefertigte Ladungssicherungsnetze mit Rand-umkettelung. Diese seien auf die jeweilige Größe der Anhänger abgestimmt, so dass es nicht der Angabe des Grundpreises bedürfe. Die Netze seien bereits einzeln verpackt und würden so an den Endverbraucher verschickt. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 PAngV könne auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch sei. Eine Grundpreisangabe sei auch dann nicht notwendig, wenn Größenangaben lediglich zur näheren Information über das Produkt gemacht würden, wie z. B. Länge und Breite von Handtüchern, Gürtellängen, Füllvolumen von Kochtöpfen, Schnürsenkellänge und – wie hier – Länge und Breite von Sicherungsnetzen.
20Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 01.04.2014 im Ausspruch zu Ziff. I. bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Verfügungsbeklagte habe gegen § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Er biete Ladungssicherungsnetze nach Fläche und in sehr unterschiedlichen Größen an. Die verschiedenen Größen könnten insbesondere von Bedeutung sein, wenn der Kunde seinen Anhänger unterschiedlich hoch befüllen wolle.
21Gegen dieses Urteil richtet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner Berufung wie folgt:
22Entgegen der Ansicht des Landgerichts müssten die Netze für unterschiedliche Füllhöhen nicht verschiedene Größen haben. Ladungssicherungsnetze wiesen aufgrund ihres Materials und der Verarbeitung eine gewisse Flexibilität auf. Bei einer geringfügig größeren Füllhöhe des Anhängers müsse kein größeres Netz gekauft werden. Es handele sich um Produkte mit festen Größen für bestimmte Anhängertypen.
23Zudem hätten Anhänger eine Maximallast. Auch sei die Sicherung der Anhängerladung in der StVO geregelt. Daraus ergebe sich, dass eine gewisse Füllhöhe ohnehin nicht überschritten werden dürfe. Dass ein Kunde für verschiedene Füllhöhen seines Anhängers mehrere Sicherungsnetze kaufe, sei abwegig. Vielmehr passe er seine Ladung der möglichen Füllhöhe an. Er kaufe ein Sicherungsnetz, das die Maße seines Anhängers aufweise. Es sei nach alledem nicht lebensnah, darauf abzustellen, dass die verschiedenen Größen der Netze unterschiedlichen Füllhöhen geschuldet seien.
24Bei anderen in festen Größen verkauften Produkten bestehe ebenfalls keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises, wie etwa bei Bettlaken, Fußballtornetzen, Gürteln und Handtüchern. Auch in der amtlichen Begründung zur Preisangabenverordnung sei ausgeführt, dass dann, wenn Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. zur Information der Verbraucher dienten und die betreffenden Gebrauchsgüter nicht nach diesen Mengeneinheiten angeboten würden, ein Grundpreis nicht angegeben werden müsse.
25Schließlich macht der Verfügungsbeklagte geltend, der Verfügungsantrag (in seiner ursprünglichen Fassung) sei zu weit gefasst. Das in § 2 Abs. 1 PAngV statuierte Erfordernis der Angabe des Grundpreises „in unmittelbarer Nähe“ des Endpreises sei inzwischen nicht mehr europarechtskonform und könne keine Geltung mehr beanspruchen.
26Der Verfügungsbeklagte beantragt,
27das angefochtene Urteil abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 01.04.2014 zu Ziff. I. aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 31.03.2014 insoweit zurückzuweisen.
28Der Verfügungskläger beantragt zuletzt,
29die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es anstelle des Halbsatzes
30„für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Endpreis jeweils in unmittelbarer Nähe zueinander angegeben werden“
31heißt
32„für die kein Grundpreis angegeben ist“.
33Er verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen.
34Insbesondere macht er geltend, Ladungssicherheitsnetze würden nicht zu bestimmten Anhängern oder Anhängergrößen angeboten. Solche Netze müssten auch nicht zwingend für einen Anhänger verwendet werden; damit könne auch lagernde Ladung gesichert werden. Bei einer Verwendung für Anhänger müssten zudem Art und Höhe der Ladung berücksichtigt werden. Es kämen verschiedene Netze bzw. Größen unterschiedlicher Anbieter in Frage. Dann sei ein Preisvergleich nur möglich, wenn der Grundpreis genannt sei.
35B.
36Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten ist nicht begründet.
37I.
38Der im Berufungsverfahren allein noch im Streit stehende Verfügungsantrag zu I. ist zulässig.
391.
40Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die konkrete Verletzungshandlung (F-Angebot für „Anhängernetz Ladungssicherung Containernetz knotenlos“) ist in den Antrag einbezogen.
412.
42Der Verfügungskläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt.
43II.
44Der Verfügungsantrag ist auch begründet.
451.
46Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Vermutung der Dringlichkeit ist nicht widerlegt.
472.
48Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 PAngV zu.
49a)
50Unzweifelhaft handelt es sich bei dem in Rede stehenden Verkaufsangebot betreffend „Anhängernetz Ladungssicherung Containernetz knotenlos“ um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
51b)
52Diese geschäftliche Handlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 PAngV unlauter.
53aa)
54Die Bestimmung des § 2 PAngV stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (BGH, GRUR 2013, 186 –Traum-Kombi).
55bb)
56Der Verfügungsbeklagte hat gegen § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 PAngV verstoßen.
57(1)
58Nach dieser Vorschrift muss ein Unternehmer, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis (in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung dieser Norm heißt es statt „Endpreis“ nun „Gesamtpreis“) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises (bzw. Gesamtpreises) angeben.
59(2)
60Von § 2 PAngV werden zwar solche Produkte nicht erfasst, bei denen eine Angabe über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zur Information des Verbrauchers bzw. zur Erläuterung des Produkts erfolgt.
61Die amtliche Begründung zur PAngV nennt als Beispiel die Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, die Angabe der Länge bei Reißverschlüssen und Gürteln und die Angabe des Volumens bei Töpfen. Soweit diese Produkte trotz der Maßinformation nach anderen Mengeneinheiten (insbesondere Stückzahl) vertrieben werden, findet die Pflicht zur Grundpreisangabe keine Anwendung (Weidert/Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 3. Aufl., § 2 PAngV Rn. 5).
62Die Angabe der Flächenmaße der in Rede stehenden Anhängernetze ist nicht nur zur Information des Verbrauchers bzw. zur Erläuterung des Produkts erfolgt. Vielmehr hat der Verfügungsbeklagte diese Netze „nach Fläche“ im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV angeboten, und zwar nach dem Inhalt seines F-Angebots in Maßen von 2,2 x 1,5 m bis 8,0 x 3,5 m. Maßgebliches Kriterium ist dabei die jeweilige Fläche der Netze. Das zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass das F-Angebot ein Auswahlfeld mit der Bezeichnung „Größe:“ enthält. Damit kann der angesprochene Kunde das gewünschte Flächenmaß des Netzes auswählen.
63Das Produkt ist gerade nicht stückweise in Bezug auf bestimmte Anhängertypen bzw. -größen angeboten worden. Der Verfügungskläger hat im Übrigen dargelegt, dass die betreffenden Netze auch zur Sicherung lagernder Ladung verwendet werden können. Das stellt auch der Verfügungsbeklagte nicht in Abrede.
64Darauf, ob für unterschiedliche Füllhöhen eines Anhängers Netze verschiedener Größen benötigt werden, kommt es demnach nicht entscheidend an.
65In dem betreffenden Angebot, das die konkrete Verletzungshandlung darstellt, ist eine Angabe des Grundpreises nicht enthalten. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist hier 1 Quadratmeter der Ware (§ 2 Abs. 3 S. 1 PAngV).
66(3)
67Darauf, ob das in § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV geregelte Erfordernis der Angabe des Grundpreisesin unmittelbarer Nähe des Endpreises (Gesamtpreises) mit Blick auf Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGP-Richtlinie ab dem 12.06.2013 weiterhin gilt (dagegen Köhler, WRP 2013, 723, 727; Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 2 PAngV Rn. 3; Ohly/Sosnitza, 6. Aufl., § 2 PAngV Rn. 5; s. aber BGH, WRP 2014, 689 - 2 Flaschen GRATIS – Rn. 17; vgl. zur europarechtskonformen Auslegung des § 2 PAngV näher Willems, GRUR 2014, 734), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
68Denn die Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist jedenfalls dann nicht durch Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGP-Richtlinie ausgeschlossen, wenn – wie hier - eine Grundpreisangabe gänzlich fehlt. Somit stellt die fehlende Grundpreisangabe auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben (Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 1 S. 1 Preisangabenrichtlinie) einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV dar (Willems, a. a. O.).
69(4)
70Ein Fall des § 2 Abs. 1 S. 3 PAngV liegt nicht vor.
71Nach dieser Vorschrift kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist. Wird ein Produkt gerade in der Quantität vertrieben, die der für die Kalkulation des Grundpreises zugrunde zu legenden Mengeneinheit entspricht, sind Grundpreis und Endpreis für das Produkt identisch (Weidert/Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 3. Aufl., § 2 PAngV Rn. 9).
72Der Verfügungsbeklagte hat die Anhängernetze nicht nach einem Flächenmaß von nur einem Quadratmeter (§ 2 Abs. 3 S. 1 PAngV) angeboten.
73c)
74Das nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV unlautere Verhalten des Verfügungsbeklagten ist auch unzulässig im Sinne von § 3 UWG.
75Denn es ist geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil es deren Möglichkeiten, Preisvergleiche vorzunehmen, nicht unerheblich erschwert (vgl. BGH, GRUR 2011, 82 Rn. 27 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). Der Annahme eines wettbewerbsrechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht zudem entgegen, dass die dem Verbraucher nach § 2 Abs. 1 PAngV zu gebenden Informationen gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG gelten (vgl. BGH, WRP 2013, 182 – Traum-Kombi).
76d)
77Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.33). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Verfügungsbeklagten liegt hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung nicht vor.
78C.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Annotations
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser; - 2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist; - 4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile; - 5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird; - 6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung; - 9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser; - 2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist; - 4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile; - 5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird; - 6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung; - 9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser; - 2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist; - 4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile; - 5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird; - 6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung; - 9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser; - 2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist; - 4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile; - 5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird; - 6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung; - 9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser; - 2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist; - 4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile; - 5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird; - 6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung; - 9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser; - 2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist; - 4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile; - 5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird; - 6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung; - 9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)