Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Sept. 2016 - 4 RVs 107/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0915.4RVS107.16.00
published on 15/09/2016 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Sept. 2016 - 4 RVs 107/16
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen (allerdings nur soweit diese den tatörtlichen Parkplatz betreffen) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Warendorf zurückverwiesen.


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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 30/01/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 527/12 vom 30. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Jan
published on 07/06/2011 00:00

5 StR 26/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2011, an der teilgenommen haben: Vorsi
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Annotations

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.