Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Aug. 2015 - 3 Ws 307/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
1
Gründe:
2I.
3Durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 15. Januar 2015 werden dem Angeklagten Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen, sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit Nötigung, Nötigung in einem besonders schweren Fall in drei Fällen sowie räuberische Erpressung in drei Fällen, in einem Fall im Versuch begangen und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen, zur Last gelegt.
4Das Landgericht – große Strafkammer – Bielefeld hat die Anklage mit Eröffnungsbeschluss vom 13. März 2015 unverändert zu Hauptverhandlung zugelassen. Durch Beschluss vom 7. April 2015 ist der Beschwerdeführer dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
5An insgesamt sieben Tagen hat die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten, der sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 6. Februar 2013 (9 Gs 609/13) seit dem 2. Dezember 2014 in Untersuchungshaft befunden hat, stattgefunden. Im Hauptverhandlungstermin vom 30. Juni 2015 ist der Haftbefehl gegen den Angeklagten unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden. Zu dem folgenden Hauptverhandlungstermin am 1. Juli 2015 ist der Angeklagte noch erschienen, zum Hauptverhandlungstermin am 20. Juli 2015 dann jedoch nicht mehr. Das Landgericht hat sodann durch Beschluss vom selben Tag festgestellt, dass die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt werden soll (§ 231 Abs. 2 StPO).
6Zum folgenden Hauptverhandlungstermin am 11. August 2015 ist der Angeklagte erneut nicht erschienen. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten – der Beschwerdefürer - hat in diesem Termin beantragt, entpflichtet zu werden. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Vertrauensverhältnis sei infolge des Verhaltens seines Mandanten nachhaltig gestört. Er habe seit dem letzten Hauptverhandlungstermin, an dem beide anwesend gewesen seien, keinerlei Kontakt mehr zu dem Angeklagten. Infolgedessen sei es ihm nicht möglich, mit dem Angeklagten den weiteren Ablauf und die weitere Beweisaufnahme zu besprechen. Er sehe sich daher nicht in der Lage, den Angeklagten künftig angemessen verteidigen zu können.
7Das Landgericht hat den Antrag des Verteidigers auf Entpflichtung mit Beschluss vom selben Tag abgelehnt. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat mit Schreiben vom selben Tag, welches als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurde, Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt.
8Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde des Pflichtverteidigers bereits als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung hat sie angeführt, einem Pflichtverteidiger stehe ein eigenes Recht zur Beschwerde nicht zu. Das Institut der Pflichtverteidigung diene dem Zweck, im öffentlichen Interesse das justizförmige Verfahren zu sichern. Die Möglichkeit eines Pflichtverteidigers sich aus einer angeordneten Beiordnung kraft eigenen Willensentschlusses zu lösen, ließe sich mit dem Verständnis dieses Rechtsinstituts nicht vereinbaren.
9Im Rahmen seiner Gegenerklärung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es liege eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses und ein unüberbrückbarer Konflikt über das Verteidigungskonzept vor, da der Angeklagte jedweden Kontakt abgebrochen habe.
10II.
111. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers ist zunächst zulässig.
12Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, der sich wiederholt mit der Begründetheit eines Antrags auf Entpflichtung eines notwendigen Verteidigers befasst hat und hierbei – jeweils ohne nähere Darlegung – von der Zulässigkeit einer Beschwerde des Pflichtverteidigers ausgegangen ist (vgl. BGH Urteil vom 19. Mai 1988 – 2 StR 22/88 -, juris; BGH, Urteil vom 26. August 1993, 4 StR 364/93 -, juris= BGHSt 39, 310; HK-StPO-Julius, 5.A., § 143 Rn.9). Soweit vereinzelt vertreten wird, dem Pflichtverteidiger stehe ein eigenes Recht zur Beschwerde nicht zu (OLG Bamberg, Beschluss vom 23. März 1989 – Ws 157/89 –, juris = MDR 1990, 460; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 Ws 122/09 –, juris), vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen, da sie im Widerspruch zu § 48 Abs. 2 BRAO steht, der ein eigenes Recht auf Aufhebung der Beiordnung gerade vorsieht.
132. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung liegen nicht vor.
14In Ermangelung einer besonderen Regelung der Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung – vom Fall des § 143 StPO abgesehen –, ist nach allgemeiner Ansicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 08. April 1975 – 2 BvR 207/75 –, juris = BVerfGE 39, 238; BGH, Urteil vom 26. August 1993 – 4 StR 364/93 -, juris; BGHSt 39, 310; OLG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 1995, 2 Ws 561/95, StraFO 1996, 62; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. § 143 Rdnr. 3). Dies entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen und findet seinen Niederschlag in der bereits zitierten Vorschrift des § 48 Abs. 2 BRAO. Danach kann der Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Stellt der Pflichtverteidiger unter Hinweis auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis einen Antrag auf Entpflichtung, so ist Voraussetzung eines wichtigen Grundes, dass konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, aufgrund dessen zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (BGH, Urteil vom 26. August 1993 – 4 StR 364/93 -, juris; BGHSt 39, 310; HK-StPO-Julius, 5.A., § 143 Rn.6 ). Da die Wirkung der Beiordnung in der Begründung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht besteht, bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachgemäße Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken und dabei auch persönliche sowie wirtschaftliche Interessen des Verteidigers zurücktreten müssen, können nur solche Umstände die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung begründen, durch die der Zweck der Pflichtverteidigung und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet werden (OLG Köln, Beschluss vom 2. August 1995 – 2 Ws 368/95, StraFO1995, 118).
15Solche Umstände, welche die Aufhebung der Pflichtverteidigung gebieten würden, liegen indes nicht vor. Eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses liegt bei objektiver Betrachtung – auch aus Sicht des Verteidigers – nicht vor.
16Der allein durch den Angeklagten herbeigeführte Kontaktabbruch stellt keinen Umstand dar, durch den der Zweck der Pflichtverteidigung und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet werden. Mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger wird nach herrschender Auffassung eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Verteidigers begründet, bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens und insbesondere in der Hauptverhandlung durch sachdienliche Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken. Dem gerichtlich bestellten Verteidiger obliegt die Pflicht, die Verfahrensführung der Strafverfolgungsorgane kontrollierend zu begleiten und – soweit er das Vertrauen des Angeklagten genießt - diesen bei der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte zu unterstützen (SK-StPO/Wohlers, § 141 Rdnr. 16 m. w. N.).
17Dies ist nach wie vor möglich. Der Beschwerdeführer ist auch nach der Flucht des Angeklagten in der Lage, das Verfahren kontrollierend zu begleiten und die Verteidigungsrechte des Angeklagten – etwa durch Ausübung seines Fragerechts oder durch die Stellung von Anträgen - wahrzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr das Vertrauen des Angeklagten genießt, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung hervorhebt, eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verteidigung sei ohne Kommunikation mit dem Angeklagten nicht möglich, so greift diese Argumentation nicht. Der Rolle des notwendigen Verteidigers als Beistand des Angeklagten steht nicht entgegen, wenn dieser die Verteidigung des Angeklagten in eigenverantwortlicher Einschätzung der Sach- und Rechtslage in dessen Abwesenheit weiter fortführt. Soweit sich hieraus eine Verschlechterung der Verteidigungsposition ergibt, hat der Angeklagte diese hinzunehmen, da er durch sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben hat, dass er nicht beabsichtigt, seine Befugnisse in der Hauptverhandlung selbst ungeschmälert auszuüben (Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 234a Rdnr. 2).
18Der Senat weist abschließend darauf hin, dass das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Regelungsgehalt der §§ 231 Abs. 2; 234a StPO leerlaufen würde, wenn unter den gegebenen Umständen eine Entpflichtung in Betracht käme.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann.
(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,
- 1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist; - 2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist; - 3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.
(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.
(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.
(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,
- 1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist; - 2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist; - 3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.
(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.