Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. Juli 2014 - 27 W 88/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 09.05.2014 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 25.04.2014 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten, ein Bauingenieur und eine Architektin, haben einen Antrag beim Registergericht gestellt, die im Rubrumseingang genannte Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung in das Handelsregister einzutragen.
4Mit seiner Zwischenverfügung vom 25.04.2014 hat das Registergericht darauf hingewiesen, dies sei mangels berufsrechtlicher Regelung nicht möglich; zudem müsse bei der Namensgebung beachtet werden, dass die Berufe nur im Plural aufgeführt werden könnten, wenn beide Partner Architekten und Ingenieure seien.
5Mit der form- und fristgerechten Beschwerde haben die Beteiligten gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt.
6II.Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.1.Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Registergericht die Zwischenverfügung erlassen und die beantragte Eintragung vorerst nicht vorgenommen.a.Für die Beschränkung der Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG fehlt hier die in S. 1 dieser Vorschrift vorgesehene „zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung“. Der Gesetzgeber sieht eine derartige Versicherung (derzeit) nur für Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vor (vgl. § 51a BRAO, § 45a PatAO, § 54 WPO, § 67 StBerG i. V. m. § 51 StBerDV, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.07.2013, BGBl. I S. 2386); nur ihnen steht bisher seit Inkrafttreten des Gesetzes diese Rechtsformvariante der Partnerschaft offen (Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 8 PartGG, Rn. 42; Römermann, NJW 2013, 2305, 2310; vgl. dazu auch BT-Drucksache 17/10487 vom 15.08.2012, S. 14 f. und Vossius, GmbHR 2012, R213).§§ 10, 8 Abs. 3 BauKaG NRW i. V. m. §§ 19 f. DVO BauKaG NRW enthalten zwar eine allgemeine Verpflichtung für die Partnerschaftsgesellschaft, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, aber keine Regelung durch Gesetz „zu diesem Zweck“ im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG wie die oben genannten Vorschriften für die Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Entgegen der Meinung der Architektenkammer NRW in ihrem Schreiben vom 30.04.2014 und des Schreibens des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW vom 29.01.2014 (Az. VIA3-926.1) genügen die derzeit geltenden Landesvorschriften nicht bereits den gesetzlich ausdrücklich formulierten Vorgaben, um eine entsprechende Eintragung für eine Architekten- und Ingenieurpartnerschaft mit beschränkter Berufshaftung zu erreichen. Trotz kritischer Stimmen (vgl. insbesondere Grunewald, ZIP 2012, 1115, 1117; Römermann/Praß, NZG 2012, 601, 604; Schüppen, BB 2012, 783, 784; Kreße, NJ 2013, 45, 49) hat sich der Gesetzgeber mit der durch Gesetz vom 15.07.2013 eingeführten Vorschrift des § 8 Abs. 4 PartGG im Sinne der vorge-nannten Ausführungen entschieden (vgl. Leitzen, DNotZ 2013, 596, 598 f.); es bedarf demnach zunächst einer Überarbeitung der Rechtsgrundlagen für die Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure.Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der vorgelegte Versicherungsschein der X vom 20.03.2014 den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Nach Maßgabe des §§ 8 Abs. 4 S. 2, 4 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 113 Abs. 2 VVG müssen in der Bescheinigung die Versicherungssumme und die der Versicherung zu Grunde liegende (hier: berufsrechtliche) Rechtsvorschriften erkennbar sein; die Versicherungssumme ist mit 10 Mio. Eure für Personen-, Sach- und Vermögensschäden angegeben, nicht aber die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften.b.Das Registergericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass die Berufsbezeichnung im Plural nach der Anmeldung nicht in Betracht kommt, weil bisher nicht nachgewiesen ist, dass die Beteiligte zu 2. den Beruf der Ingenieurin ausübt (vgl. zur Verwendung von Einzahl/Mehrzahl der Berufsbezeichnung auch Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 258 und Rn. 2067).
7Im Übrigen hat die Architektenkammer in ihrem Schreiben vom 30.04.2014 darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 1. nicht in die Architektenliste eingetragen ist.2.Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 III GNotKG.
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(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.
(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.
(1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu unterhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die nicht selbst als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen ist, muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus ihrer Berufstätigkeit im Sinne der §§ 2 oder 129 ergeben. Die Versicherung muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die ein Berufsangehöriger nach den §§ 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne während der Geltung des Versicherungsvertrages begangene Pflichtverletzung zu gewähren ist, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt
- 1.
gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt, - 2.
bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens, - 3.
bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind.
(3) Von der Versicherung kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen werden für
- 1.
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, - 2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Pflichtverletzungen beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen, - 3.
Ersatzansprüche, die vor Gerichten in Drittstaaten geltend gemacht werden, und - 4.
Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts von Drittstaaten, soweit die Ansprüche nicht bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstehen und soweit das den Ersatzansprüchen zugrunde liegende Auftragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Auftraggeber nicht deutschem Recht unterliegt.
(4) Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall beträgt 1 Million Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können bei Berufsangehörigen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, der Partner und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden, wobei sich die Jahreshöchstleistung jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen muss. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zur Höhe von 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Wirtschaftsprüferkammer.
(5) Die Wirtschaftsprüferkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Berufsangehörigen, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder der Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung, soweit diese kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft haben.
(6) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über den Versicherungsinhalt, den Versicherungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die Überwachung der Versicherungspflicht.
(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.
(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.
(3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder der Berufsausübungsgesellschaft:
Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.
(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.
(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.