Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Juni 2015 - 27 W 72/15

Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 12.05.2015 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Arnsberg vom 14.04.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 20.05.2015, wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die nach § 382 Abs.4 S.2 FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14.04.2014, die der Verfahrensbevollmächtigte ausdrücklich im Namen des Beteiligten eingelegt hat, ist unbegründet.
3Die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und in der Verfügung vom 04.05.2015 erweisen sich als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug.
4Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft höchstpersönlichen Charakter hat. Bei einem Verein handelt es sich um eine auf die Person der Mitglieder ausgerichtete Vereinigung, bei der nach dem Gesetz ein Mitgliederwechsel ohne Kontrolle des Vereins nicht möglich sein soll. Es wird ein Rechtsverhältnis zwischen dem Verein und jedem einzelnen Mitglied begründet (insgesamt: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Auflage, Rn.650-674). Es bedarf insoweit beiderseitiger Willenserklärungen in Gestalt von Beitrittserklärung und Aufnahme (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Auflage, § 38, Rn.3 f). Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit der Mitgliedschaft wird die Satzung nicht gerecht.
5Auch hinsichtlich der Einladung zur Mitgliederversammlung entspricht die vorgesehene Regelung nicht den Anforderungen an die notwendige Eindeutigkeit und Klarheit unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Benachrichtigung. Die Regelung in einer Satzung muss nämlich so eindeutig und genau sein, dass die Mitglieder aus ihr zweckmäßig und zuverlässig entnehmen können, wie sie von der Einberufung der Mitgliederversammlung Kenntnis erlangen können (Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Auflage, Rn.2146). Diese Anforderungen werden durch die pauschale Formulierung in der Satzung nicht erfüllt.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und die Wertfestsetzung auf § 36 Abs.3 GNotKG.

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Annotations
(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.