Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Sept. 2014 - 27 W 121/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 22.08.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 24.07.2014, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 26.08.2014, wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Unter dem 13.06.2014 beantragte der Notar C für die Beteiligte unter Verweis auf die Anmeldung vom 27.03.2014 die Eintragung des Erlöschens der Gesellschaft im Partnerschaftsregister.
4Mit dieser Anmeldung vom 27.03.2014 begehren die beiden Partner der Beteiligten zur Eintragung ins Partnerschaftsregister die Übertragung ihrer Anteile auf die W GmbH & Co KG. Die beiden Partner der Beteiligten sind zugleich Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft.
5Das Amtsgericht hat mit Schreiben vom 17.06.2014 darauf hingewiesen, dass die Anmeldung vom 27.03.2014 unzulässig sei. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nur natürliche Personen Partner einer Partnerschaft sein könnten. Eine Übertragung von Anteilen bzw. die Übertragung der Gesellschafterstellung an juristische Personen scheide aus. Alternativ wäre eine Anmeldung dahingehend denkbar, dass einer der beiden verbliebenden Partner ausscheide, die Partnerschaft damit aufgelöst und beendet sei und der Name der Partnerschaft erlösche. Anderenfalls könne der Rechtsträger auch gemäß § 10 PartGG i. V. m. § 145 ff. HGB liquidieren.
6Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.07.2014 die Anmeldung sodann aus den Gründen des gerichtlichen Hinweises vom 17.06.2014 zurückgewiesen.
7Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde vom 22.08.2014. Sie verweist darauf, dass die Partnerschaftsgesellschaft eine Personengesellschaft sei, welche sich nach den §§ 705 ff BGB richte. Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern erlösche eine Gesellschaft, ohne dass es einer Abwicklung bedürfe. Aus § 142 a. F. HGB folge ebenfalls, dass die Übertragung der Geschäftsanteile einer Personenhandelsgesellschaft auf einen einzigen Erwerber möglich sei. Das PartGG enthalte keine Regelungen, die ein Veräußerungsverbot von Anteilen an der Partnerschaftsgesellschaft an solche Personen vorsehe, die nach §§ 1 ff. PartGG nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllten. Mangels ausdrücklicher Regelung im PartGG seien Anteile frei übertragbar und vererbbar.
8Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
9II.
10Die zulässige Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet.
11Das Amtsgericht hat die begehrte Anmeldung mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
12Ausgehend von dem Inhalt der Anmeldung vom 27.03.2014 ist die Wertung des Amtsgerichts, wonach die Anteilsübertragung unwirksam und damit nicht zum Erlöschen der Partnerschaft geführt hat, zutreffend.
13Die Ausführungen der Beteiligten zur Behandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB gehen an der Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts vorbei. Diese allgemeinen Regelungen greifen nämlich ebenso wie die Regelungen der §§ 131 ff HGB nur soweit, wie sich aus der Natur der Partnerschaft nach dem PartGG keine Besonderheiten ergeben.
14Partnerschaftsspezifische Besonderheiten sind – entgegen der Rechtsansicht der Beteiligten – insbesondere im Hinblick auf eine Anteilsübertragung insoweit zu beachten, als auch der Anteilserwerber tauglicher Partner der jeweiligen Partnerschaft im Sinne von § 1 Abs.1 PartGG sein muss. Der Anteilserwerber muss also nach § 1 Abs.1 S.2 PartGG eine natürliche Person sein (Seibert/Kilian, Partnerschaftsgesetz, § 9, Rn.9; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 9 PartGG, Rn.33; Regierungsentwurf, Bundestags-Drucksache 12/6152, S.21).
15Entgegen der Einschätzung der Beteiligten ist ein Anteil an einer Partnerschaft daher nicht ohne Einschränkungen vererbbar, was sich bereits aus § 9 Abs.4 S.1 u. S.2 PartGG ergibt, oder übertragbar. Auf die ausdrückliche gesetzliche Nominierung der Einschränkung hinsichtlich der Übertragbarkeit ist lediglich in Bezug auf die vorhandenen Vorschriften (§§ 1 f. PartGG; § 134 BGB) verzichtet worden (Seibert/Kilian, a. a. O.; Regierungsentwurf, Bundestags-Drucksache 12/6152, S.21).
16Die Wertfestsetzung beruht auf den § 36 Abs. 3 GNotKG.
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(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar.
(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den §§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) (weggefallen)
(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.
(4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 139 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.