Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Okt. 2016 - 27 W 107/16

Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) bis 5.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23.06.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 16.08.2016, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die gem. §§ 382 Abs. 3, 58 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
41.
5Einem Erfolg der Beschwerde steht zwar nicht entgegen, dass das Registergericht das nunmehr in Bezug auf die begehrte Eintragung angeführte Hindernis im Kern bereits in einer früheren Zwischenverfügung bezeichnet hat und die Beteiligte zu 1.) hiergegen nicht rechtzeitig vorgegangen ist. Denn eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG soll einem Antragsteller ohne materiell-rechtliche Komponente lediglich die zusätzliche Möglichkeit eröffnen, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Zurückweisung zu beheben (Nedden-Boeger in: Schulte/Bunert/Weinreich, Kommentar zum FamFG, 4. Auflage § 382 Rn. 13; Heidemann in Keidel, Kommentar zum FamFG, 18. Auflage, § 382 Rn. 20).
62.
7Allerdings fehlt es – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat – an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der begehrten Eintragung.
8a)
9Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG hat der Name einer Partnerschaft unter anderem den Namen mindestens eines Partners zu enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nach § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. Diesen Vorgaben wird der nunmehr gewählte Name, der mit dem Namen „A“ einen nicht mehr der Partnerschaft angehörenden Namen eines verstorbenen Partners enthält, als Neubildung nicht gerecht.
10b)
11Der neu angemeldete Name kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung nach §§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 1 HGB in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.
12aa)
13Durch die Verweisung in § 2 Abs. 2 PartGG auf § 24 HGB sollte nach der Intention des Gesetzgebers den Partnern die auch nach dem firmenrechtlichen Grundsatz der Firmenbeständigkeit zulässige Möglichkeit eröffnet werden, den in dem bisherigen Namen enthaltenen ideellen und materiellen Wert auch bei einer Änderung im Bestand der Partner durch Beibehaltung des bisherigen Namens zu erhalten (vgl. BT-Drucksache 12/6152, S. 11). Vor diesem Hintergrund sind die zu §§ 22 und 24 HGB entwickelten Grundsätze zur identitätswahrenden Firmenfortführung auch für den Namen der Partnerschaftsgesellschaft heranzuziehen (OLG Frankfurt, NZG 2005, 925 Rn. 9 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass die Fortführung der bestehenden Firma dem Inhaber zwar den Wert der Firma erhalten soll, gleichwohl aber dem Grundsatz nach nur in einer Weise zulässig ist, die keinen Zweifel an der Identität der fortgeführten mit der bisherigen Firma aufkommen lässt (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1330 Rn. 12; OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 10). Mit Blick hierauf unterliegt das Recht des Erwerbers zur Änderung einer fortgeführten Firma weitgehenden Einschränkungen. Der Bundesgerichtshof hat in der sog. „Frankona“-Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12.07.1965, Az. II ZB 12/64 = BGHZ 44, 116 Rn. 15 ff.) nachträgliche Änderungen dann für zulässig erklärt, wenn sie entweder im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert sind, etwa im Hinblick auf eine Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, der Umbenennung des Firmensitzes oder einer Sitzverlegung, oder wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen ist, eine solche Änderung den Grundsätzen der Firmenfortbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lässt.
14bb)
15Den vorstehend dargelegten Grundsätzen wird der angemeldete Firmenname nicht gerecht.
16(1)
17Ein Allgemeininteresse an einer Änderung des Namens der Partnerschaft von „X-Treuhand A & B Part mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ in „A & B Part mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.08.2016, die sich der Senat vollumfänglich zu eigen macht, verwiesen werden. Zunächst lässt – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – der bisherige Name der Partnerschaft trotz seines Bestandteils „X-Treuhand“ mit Blick auf die weiteren Bestandteile „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ keinen Rückschluss darauf zu, diese tätige ausschließlich Treuhandgeschäfte. Denn die treuhänderische Verwaltung macht, wie § 2 Abs. 1 bis 3 WPO belegt, nur einen Teil der Tätigkeiten und Befugnisse einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus, als die der Name der Partnerschaft diese ausdrücklich bezeichnet. Aus demselben Grund kann der beabsichtigte Wegfall des Namensteils „X-Treuhand“ im Übrigen auch nicht geeignet sein, eine etwaige Vorstellung der Allgemeinheit von einer auch treuhänderischen Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft zu beseitigen.
18(2)
19Die beabsichtigte Änderung der Firma stellt bei objektiver Beurteilung aus der Sicht des Firmeninhabers auch kein sachlich berechtigtes Anliegen dar, welches den Grundsätzen der Firmenfortbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lässt.
20Zur näheren Begründung kann auch insofern zunächst auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.08.2016 verwiesen werden. Weder ist ein ausreichend sachlich berechtigtes Anliegen der Gesellschaft zu der beabsichtigten Namensänderung erkennbar – in diesem Zusammenhang wird zudem Bezug genommen auf die Ausführungen zu Ziff. 2 b) bb) (1) – noch entspricht das Begehren den Grundsätzen der Firmenfortführung. Denn durch den Wegfall des Namensteils „X-Treuhand“ erhält der Name der Partnerschaftsgesellschaft – auch hierauf hat das Amtsgericht zu Recht hingewiesen – eine deutlich abweichende neue Prägung, die – trotz seiner unverändert bleibenden weiteren Bestandteile – in den betroffenen Verkehrskreisen Zweifel an der Identität mit der bisherigen Gesellschaft aufkommen lassen kann. Der bisherige Name der Partnerschaftsgesellschaft bezieht seinen Wiedererkennungswert und seine Individualisierung bei objektiver Betrachtung nicht nur aus den Namen der (teils früheren) Gesellschafter, sondern auch aus dem Zusatz „X-Treuhand“. Dieser Zusatz stellt schon für sich genommen einen über einen bloßen Sachzusatz hinausgehenden, markanten und einprägsamen Bestandteil des Firmennamens dar, dem durch seine Voranstellung noch zusätzliches Gewicht zukommt. Vergleichbar einem Gesellschafter-Nachnamen betrifft dieser Teil damit den sog. Firmenkern; ihm kommt ebenso wie den Namen der Gesellschafter die primäre Kennzeichnungsfunktion zu. Sein Wegfall führt zu einer neuen Firma, und zwar auch dann, wenn die weiteren Firmenzusätze unverändert bleiben (so für den vergleichbaren Fall des Wegfalls eines von zwei Gesellschafter-Nachnamen: OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1128 Rn. 11; für den Fall der Ergänzung des Namens um einen Gesellschafter-Nachnamen ebenso OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 12).
21Insofern unterscheidet sich der vorliegend zu entscheidende Fall auch maßgeblich von der mit der Beschwerde zitierten Rechtsprechung. So hatten der Bundesgerichtshof (a.a.O.) und das OLG Hamm (a.a.O.) jeweils über einen Fall zu entscheiden, in dem – anders als hier – ein bloßer Sachzusatz („Frankona-Werk“ bzw. „Autohaus“) vorangestellt werden sollte, der den Firmenkern nicht berührte. Nicht anders verhielt es sich in der durch das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW-RR 2003, 685) entschiedenen Fallgestaltung, in dem – dem „branchenspezifischen Wandel der Anschauungen“ entsprechend (Rn. 16) – lediglich ein Firmenzusatz in Form einer Sachbezeichnung geändert werden sollte („Werbeagentur“ statt „communication“). Das Landgericht Essen (RNotZ 2003, 267) schließlich hatte – anders als hier – darüber zu entscheiden, ob eine Partnerschaftsgesellschaft im Falle des Ausscheidens zweier Gesellschafter den Namen nur eines Ausgeschiedenen weiterhin als Bestandteil des Namens der Partnerschaft verwenden durfte.
22II.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 GNotKG.

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(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.
(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.
(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.
(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.
(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.