Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Mai 2015 - 27 U 103/14
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.09.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin). Er nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in Anspruch.
4Der Beklagte vermietete der Insolvenzschuldnerin mit Mietvertrag vom 28.09.2009 eine Diskothek. Mit Vertragsbeginn zum 01.11.2009 schuldete diese monatlich 10.412,50 € brutto Mietzins einschließlich Nebenkostenvorauszahlung, zahlbar in zwei Raten zum 1. und 15. des Monats. Ferner hatte sie eine Kaution in Höhe von 13.000 € bei Vertragsabschluss und weiterer 13.000 € Ende Februar 2010 zu leisten.
5Die Insolvenzschuldnerin zahlte dem Beklagten am 19.10.2009 3.000 €, am 10.11. und 18.11.2009 jeweils 5.243,75 €, am 10.12.2009 3.000 €, am 04.01.2010 8.000 € und in der Folgezeit bis zum 10.06.2010 unterschiedliche Beträge in unregelmäßiger Reihenfolge (Übersicht auf Bl. 7). Mit Schreiben vom 09.06.2010 erklärte der Beklagte die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstands. Am 02.08.2010 ging der Antrag der Insolvenzschuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem Amtsgericht ein, das das Insolvenzverfahren am 17.08.2010 eröffnete und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellte.
6Der Kläger hat erstinstanzlich die Rückzahlung von 69.165,75 € begehrt, die die Insolvenzschuldnerin als Mieterin dem Beklagten als Vermieter gezahlt hatte. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 55.678,25 € stattgegeben. In dieser Höhe stehe dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 InsO zu. Die im Zeitraum vom 10.12.2009 bis zum 10.06.2010 an den Beklagten gezahlten Beträge in Höhe von 55.678,25 € benachteiligten die übrigen Gläubiger. Die Insolvenzschuldnerin habe bei der Zahlung den Vorsatz gehabt, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Sie habe es sich zumindest als möglich vorgestellt, nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen zu können. Bereits vor Aufnahme des Betriebs der Diskothek habe sie Verbindlichkeiten gehabt, die sie später neben den fälligen Mietzahlungen nicht habe erwirtschaften können. Kapital sei nicht vorhanden und die Diskothek der einzige Unternehmensgegenstand gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe Teilzahlungen an den Beklagten zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages geleistet. Der Beklagte habe jedenfalls seit dem 10.12.2009 Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit gehabt.
7Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
8Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klageforderung sei am 31.12.2013 verjährt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe die Verjährung nicht gehemmt, weil ihm keine unterschriebene Klageschrift beigelegen habe.
9Die Vorsatzanfechtung greife nicht durch. Das Landgericht übersehe, dass die Diskothek am 07.11.2009 neu eröffnet worden sei. Bei der Neueröffnung eines Geschäftsbetriebs könne aus ausbleibenden Mietzinszahlungen nicht darauf geschlossen werden, dass weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen vorhanden seien und dass der Vermieter Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Mieters habe. Die Insolvenzschuldnerin habe bis zum 10.12.2009 sogar mehr als die monatliche Miete gezahlt; lediglich der überwiegende Teil der Kaution sei offen gewesen. Es sei nicht erwiesen, dass bereits im November/Dezember 2009 erhebliche Forderungen anderer Gläubiger bestanden hätten. Jedenfalls sei dies dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Der Beklagte habe den Mietvertrag frühestens Anfang Juni 2010 fristlos kündigen können. Bei der Zahlung von 14.000 € im Nachgang zu einer Party am 14.05.2010 handle es sich um ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO.
10Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe aus einem abgegebenen Gaststättenbetrieb einen sechsstelligen Erlös erhalten. Zudem habe es ein Brauereidarlehen von mindestens 25.000 € gegeben. All dies hätte der Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts hin bereits in erster Instanz vorgetragen. Das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin zusammen mit einem Geschäftspartner die Immobilie habe kaufen wollen. Er habe bis in den Frühsommer die Hoffnung gehabt, mit der Firma zu reüssieren.
11Der Beklagte beantragt,
12abändernd die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
13Der Kläger beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2015 einen (widerruflichen) Vergleich abgeschlossen, der fristgemäß widerrufen wurde. In der Folge haben die Parteien sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
17II.
18Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
191.
20Die Klage war zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sich in der Akte kein Original einer unterzeichneten Klageschrift findet. Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 31.07.2013 (Bl. 81a) ergibt sich nämlich, dass der Kläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die unterschriebene Klage nebst Ausfertigungen mit der Bitte um Zustellung an den Beklagten zur Akte gereicht hat. Ohnehin ist eine Kopie der unterzeichneten Klageschrift zur Akte gelangt (Bl. 288 ff.). Zudem hat der Beklagte die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift bestätigt (Bl. 292R). Das genügt den Anforderungen von §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 4, 130 Nr. 6 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 130 Rn. 19 mwN).
212.
22Das Landgericht hat, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Ergebnis zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO bejaht. Der Beklagte hat durch Handlungen der Insolvenzschuldnerin (Zahlungen im Zeitraum vom 10.12.2009 bis 10.06.2010) etwas (55.678,25 €) erlangt. Die Zahlungen erfolgten innerhalb eines Jahres vor Eingang des Insolvenzantrags (02.08.2010), also innerhalb der Frist des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO. Auch die übrigen Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs liegen vor:
23a) Der Insolvenzanfechtung sind nach § 129 Abs. 1 InsO solche Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH ZInsO 2014, 1655, Rn. 6 bei juris). Für § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH ZInsO 2009, 1901, Rn. 5 bei juris). Bargeschäfte sind insoweit nicht privilegiert (vgl. § 142 InsO; BGH ZInsO 2007, 31, Rn. 15 bei juris).
24Vorliegend standen die an den Beklagten geleisteten Zahlungen nicht für die Befriedigung der übrigen Gläubiger zur Verfügung. Der Beklagte, dessen Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin nur Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO wären, ist durch die Zahlungen gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt worden. Soweit der Beklagte sich auf § 142 InsO beruft, übersieht er, dass diese Regelung bei der Vorsatzanfechtung nicht eingreift; durchgreifende Anhaltspunkte für eine Ausnahme hiervon sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
25b) § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Insolvenzschuldner mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch diese Vorstellung von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH ZInsO 2014, 1655, Rn. 25 bei juris).
26Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH ZInsO 2013, 1077, Rn. 24 bei juris). Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH ZInsO 2011, 1410, Rn. 8 bei juris).
27Die Insolvenzschuldnerin hatte vorliegend bereits bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs im November 2009 erhebliche offene Verbindlichkeiten, die sie nicht kurzfristig erfüllen konnte. Das gilt bereits, wenn man auf die erste Rate der Kaution in Höhe von 13.000 € abstellt, die mit Vertragsabschluss am 28.09.2009 fällig war, auf die aber am 19.10.2009 nur 3.000 € gezahlt wurden. Weitere Zahlungen auf die Kaution blieben aus. Hinzu kommen die von dem Landgericht angenommenen Verbindlichkeiten gegenüber Drittgläubigern. Diese hat der Kläger umfassend vorgetragen und belegt (vgl. Bl. 167 ff.), so dass das Landgericht sie als erwiesen betrachten durfte.
28Jedenfalls am 10.12.2009 kannte die Insolvenzschuldnerin ihre zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit. Sie konnte ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen. (Hinreichendes) Kapital ist nicht ersichtlich. Die Diskothek erbrachte (noch) keine ausreichenden Einnahmen. Soweit der Beklagte positive Erwartungen anführt (insbesondere auf steigende Umsätze), bleiben diese diffus. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es aber konkreter Umstände ‑ etwa die sichere Aussicht auf ausreichenden Kredit ‑, die nahelegen, dass die Krise alsbald abgewendet werden kann (vgl. BGH ZInsO 2014, 1655, Rn. 28 bei juris; BGH ZInsO 2012, 696, Rn. 15 bei juris). Daran fehlte es hier. Die Erhaltung der Betriebsräume war zwar zur Fortführung des Geschäftsbetriebs unerlässlich. Es bestand aber keine konkrete Aussicht darauf, die Diskothek alsbald wirtschaftlich erfolgreich führen zu können. Die Zahlungen an den Vermieter dienten ausweislich der Begründung des Insolvenzantrags (Bl. 14) der Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung. Sie standen nicht im Interesse der übrigen Gläubiger, sondern stellen sich als bewusste Bevorzugung eines Einzelnen dar, mithin als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger.
29c) Der Beklagte kannte zur Zeit der Handlung (also ab dem 10.12.2009) den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
30Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. BGH ZInsO 2009, 1901, Rn. 8 bei juris; BGH ZInsO 2012, 696, Rn. 17 bei juris).
31Die Kenntnis des Beklagen folgt – unabhängig von der Frage, ob und ab wann er zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt war ‑ aus den Gesamtumständen des Falles, wobei (ergänzend zu den Erwägungen des angefochtenen Urteils) die folgenden Aspekte hervorzuheben sind: Der Beklagte hat die Diskothek selbst einmal betrieben und berühmt sich umfassender diesbezüglicher Kenntnisse. Zur Überzeugung des Senats war ihm deshalb auch bekannt, dass die Eröffnung einer Diskothek umfangreiche Anfangsinvestitionen erfordert (z.B. Herrichtung der Räumlichkeiten, Werbung, Kosten der Personalgewinnung, Erwerb eines Vorrats an Speisen und Getränken). Am 10.12.2009 wusste er ferner, dass die Insolvenzschuldnerin die erste Rate der Kaution in Höhe von 13.000 € nicht bei Fälligkeit am 28.09.2009 gezahlt hat, sondern nur in Höhe von 3.000 € mit fast einem Monat Verspätung. Zudem war ihm am 10.12.2009 bekannt, dass auch die bis dahin fälligen Mietzinszahlungen (01.11.2009, 15.11.2009 und 01.12.2009) nicht bei Fälligkeit gezahlt wurden (wobei die erste Rate mit 10 Tagen Verspätung, die zweite mit drei Tagen Verspätung in ausreichender [sogar geringfügig zu großer] Höhe geleistet wurden, die dritte Rate mit zehn Tagen Verspätung nur in Höhe von 3.000 € statt fälliger 5.206,25 €). Unstreitig hat der Beklagte auf dem Ausgleich der Rückstände bestanden und diesen mehrfach angemahnt.
32Die dagegen von der Berufung angeführten Umstände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Absichten zum Erwerb der Immobilie waren jedenfalls nicht konkret. Entsprechendes gilt für angeblich zu erwartende hohe Einkünfte eines Geschäftsführers (nicht der Insolvenzschuldnerin) aus der Aufgabe eines anderen Objekts. Ein angebliches Brauereidarlehen genügte nicht, um (Anfangs-)Verluste zu decken. Eine großzügigere Beurteilung mit Blick auf die Geschäftsgründungsphase der Insolvenzschulderin käme allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte eine alsbaldige Überwindung der (Anfangs‑)Krise erwarten lassen würden (vgl. BGH ZInsO 2014, 1655, Rn. 28 bei juris; BGH ZInsO 2012, 696, Rn. 15 bei juris), was hier aber nicht der Fall war. Der vorliegende Fall ist angesichts der Marktkenntnis und Einbindung des Beklagten auch nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der dem von der Berufung angeführten Urteil des OLG Düsseldorf, ZInsO 2015, 638, zugrundelag. Auf Reformüberlegungen in Gestalt eines bloßen Referentenentwurfs, die die Berufung fruchtbar machen möchte, ist bei der Urteilsfindung nicht abzuheben.
33d) Der Beklagte ist nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Verjährungseinrede greift nicht durch. Gemäß § 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach den Regeln über die regelmäßige Verjährung des BGB, beträgt also gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. BGH ZInsO 2008, 913, Rn. 18 bei juris).
34Vorliegend begann die Verjährungsfrist frühestens Ende 2010 und wäre dann Ende 2013 abgelaufen. Sie ist aber gemäß § 146 Abs. 1 InsO, § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB dadurch gehemmt worden, dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch im Jahr 2012 gestellt, seine Bekanntgabe an den Beklagten veranlasst und er diesem zugestellt wurde. Die Hemmung endete sechs Monate nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 146 Abs. 1 InsO, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Vorher wurde die Verjährung allerdings erneut gehemmt gemäß § 146 Abs. 1 InsO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch – wirksame, vgl. oben 1. ‑ Erhebung der Klage.
353.
36Es kann nach alledem dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen anderer (Anfechtungs-)Tatbestände vorliegen.
374.
38Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)