Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Okt. 2013 - 20 W 32/13

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 22.07.2013 wird zurückgewiesen.
Das Prozesskostenhilfeverfahren wird an das Landgericht Hamburg verwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 2.000,00 Euro.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger hat als Insolvenzverwalter der mit der Beklagten über eine Rentenversicherung verbundenen Versicherungsnehmerin Klage vor dem Landgericht Dortmund auf Auszahlung einer Rückvergütung erhoben und dafür die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
4Das Landgericht hat der in Hamburg ansässigen Beklagten die einfache Abschrift der Antragsschrift übersandt und den Kläger zugleich darauf hingewiesen, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund nicht ersichtlich sei. Auf entsprechenden Antrag des Klägers hat das Landgericht Dortmund sich mit Beschluss vom 29.04.2013 für örtlich unzuständig erklärt und das Prozesskostenhilfeverfahren nach § 281 ZPO an das „nach § 215 Abs. 1 VVG zuständige“ Landgericht Essen verwiesen.
5Nach Hinweis auf Bedenken im Hinblick auf die eigene örtliche Zuständigkeit hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 22.07.2013 den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Eröffnung der Wohnsitzzuständigkeit in § 215 VVG nF nach der Gesetzesbegründung ausschließlich den Interessen des Versicherungsnehmers Rechnung tragen sollte, weshalb sie auf Ansprüche Dritter und insbesondere Klagen des Insolvenzverwalters nicht anzuwenden sei.
6Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, dass er als Insolvenzverwalter dem in § 215 VVG geschützten Versicherungsnehmer zumindest gleichzustellen sei, weil er für das Schuldnervermögen tätig werde. Hilfsweise beantragt er die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht.
7II.
8Die zulässige als sofortige Beschwerde statthafte Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe führt in der Sache zur Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das erstinstanzlich zuständige Landgericht Hamburg.
91.
10Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht keine Prozesskostenhilfe gewährt, weil die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht gegeben ist.
11Die Beklagte hat ihren Sitz iSd § 17 Abs. 1 ZPO nicht im Bezirk des Landgerichts Essen, sondern in Hamburg.
12Eine Zuständigkeit nach § 215 Abs. 1 ZPO hat das Landgericht zu Recht verneint.
13Zwar schließt § 215 Abs. 1 VVG nF nach seinem Wortlaut die Annahme einer örtlichen Zuständigkeit am Wohnsitz des Versicherungsnehmers für Klagen Dritter nicht aus. Jedoch ist die Vorschrift nach ihrem Sinne und Zweck nicht auf Klagen des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Versicherungsnehmers anzuwenden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vom Kläger erstrebte direkte Anwendung des § 215 Abs. 1 VVG mit der Eröffnung eines Gerichtsstands am Wohnort des Versicherungsnehmers als auch für eine denkbare analoge Anwendung der Norm und einen Wahlgerichtsstand am Sitz des Insolvenzverwalters.
14Nach der Gesetzesbegründung sollten nach § 215 VVG die Unsicherheiten ausgeräumt werden, die bei Klageerhebung nach § 48 VVG aF (Gerichtsstand der Agentur) für den Versicherungsnehmer auftraten und die sich über § 29c ZPO nicht umgehen ließen, weil dessen Anwendbarkeit auf Versicherungsverträge nicht eindeutig sei (BT-Drs. 16/3945, S. 848). Aus dieser (auch) verbraucherschützenden Intention von § 215 VVG lässt sich zwar darauf schließen, dass auch für Versicherte und Bezugsberechtigte sowie für Personen, die in die Vertragsstellung des Versicherungsnehmers nachfolgen, eine Wohnsitzzuständigkeit in analoger Anwendung von § 215 Abs. 1 VVG gegeben ist, weil sie wie der Versicherungsnehmerin einer vertraglichen Sonderbeziehung zum Versicherer stehen und dabei eine potentiell unterlegene Position innehaben (Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. 2012 , § 215, Rn. 3; Prölls/Martin/Klimke, VVG 28. Aufl. 2010, § 215, Rn. 13 ff, 17 ff).
15Für den Insolvenzverwalter gilt dies nicht. Gerade weil er nicht eigene Rechte aus einer vertraglichen Sonderbeziehung zum Versicherer geltend macht, sondern für eine fremde Vermögensmasse tätig wird, fehlt es an seiner persönlichen Schutzbedürftigkeit und damit an einer dem Versicherungsnehmer vergleichbaren Interessenlage. Insoweit ist der Insolvenzverwalter auch nicht mit Grundpfandgläubigern oder Zessionaren zu vergleichen, die (zumindest zeitweise) eigene Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen und nach der Konzeption des VVG (in §§ 94, 142-149 VVG) in Teilbereichen ebenso schutzwürdig sein könnten wie der Versicherungsnehmer (streitig, vgl. dazu MünchKomm/Looschelders, VVG 2011, § 215, Rn. 25; Looschelders/Pohlmann/Wolf, VVG, 2. Aufl. 2011, § 215, Rn. 6). Das Interesse des Insolvenzverwalters an der Durchführung des Rechtsstreits am Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. – in entsprechender Anwendung von § 215 Abs. 1 VVG – am Ort der eigenen Niederlassung ist von reinen Praktikabilitätserwägungen getragen und rührt nicht daher, dass er persönlich in einer Sonderverbindung zum Versicherer steht und dabei eine potentiell unterlegene Position innehat. Die Anwendung von § 215 Abs. 1 VVG ist damit nicht gerechtfertigt (ebenso zum Zessionar und Pfandgläubiger Prölls/Martin/Klimke aaO, Rn. 21, 22; Bruck/Möller/Brand, VVG, 9. Aufl. 2012, § 215, Rn. 19).
16Zu Recht hat sich das Landgericht Essen auch durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dortmund nicht gehindert gesehen, das Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen. Zwar entfaltet die Verweisung entsprechend § 281 ZPO für das Empfangsgericht eine Bindungswirkung für das Prozesskostenhilfeverfahren, die es ihm verwehrt, das Verfahren wieder zurückzuverweisen (BGH, NJW-RR 1992, 578, Juris-Rn. 5 mwN; BGH, NJW-RR 1991, 1342, Juris-Rn. 5). Allerdings darf es den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückweisen, dass ihm die Zuständigkeit für den beabsichtigten Rechtsstreit fehle (Zöller/Geimer, ZPO 29. Aufl. 2012, § 114, Rn. 22a).
172.
18Auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers ist das Prozesskostenhilfeverfahren in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das nach § 17 Abs. 1 ZPO zuständige Landgericht Hamburg zu verweisen.
19III.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
21IV.
22Der Beschwerdewert orientiert sich an der Gebührenbelastung des Klägers in erster Instanz.

moreResultsText
Annotations
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern
(1) Im Fall des § 93 Satz 1 ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, einem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm der Versicherer oder der Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, dass ohne die Sicherung geleistet werden soll und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.
(2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Vertragsbestimmungen entsprechenden Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwendet werden soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen einen Hypothekengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer diese Absicht dem Hypothekengläubiger mitgeteilt hat und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.
(3) Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist von einem Monat dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen unterbleiben, wenn sie einen unangemessenen Aufwand erfordern würden; in diesem Fall läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigungssumme.
(4) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn dieser in Textform der Zahlung zugestimmt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet ist.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.