Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. März 2015 - 2 SAF 3/15


Gericht
Tenor
Das Amtsgericht – Familiengericht – Halle (Westf.) ist für das Verfahren zuständig.
1
Gründe
2I.
3Der Kindesvater und die Kindesmutter sind die leiblichen Eltern des minderjährigen Kindes C (im Folgenden: das Kind).
4Das Kind kam am ####2014 in der 30. Schwangerschaftswoche in B zur Welt. Nach der Entlassung des Kindes aus der Kinderklinik beabsichtigten die Kindeseltern, das Kind zur Großmutter väterlicherseits in Obhut zu geben. Mit Einverständnis des Jugendamtes des Kreises F wurde jedoch ein Wechsel des Kindes in den mütterlichen Haushalt ins Auge gefasst. Am 17.04.2014 wurde das Kind durch das Jugendamt in Obhut genommen und in eine Bereitschaftspflegestelle verbracht. Die Kindeseltern beantragten, das Kind an sie, hilfsweise an die Großmutter mütterlicherseits herauszugeben. Das Amtsgericht – Familiengericht – Halle (Westf.) (im Folgenden: Halle) entzog der Kindesmutter mit am 21.05.2014 erlassenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für das Kind, ordnete Vormundschaft an, bestellte den Berufsvormund und wies die Anträge auf Herausgabe des Kindes an die Kindesmutter, hilfsweise an die Großmutter mütterlicherseits zurück.
5Der Vormund wurde am 12.06.2014 vom Amtsgericht – Rechtspflegerin – Halle verpflichtet und es wurde ihm die Bestallungsurkunde ausgehändigt. Der Vormund berichtete unter dem 30.09.2014, dass das Kind bei der Großmutter mütterlicherseits in B lebe und perspektivisch ein ortsansässiger Vormund bestellt werden solle.
6Mit Verfügung vom 13.10.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Halle beim Vormund angefragt, ob das Verfahren an das für B zuständige Amtsgericht abgegeben werden könne. Mit Schreiben vom 27.10.2014 hat sich der Vormund mit der Abgabe des Verfahrens an das für B zuständige Amtsgericht einverstanden erklärt.
7Mit Verfügung vom 30.10.2014 hat das Amtsgericht Halle die Akten dem Amtsgericht Ahlen mit der Bitte um Übernahme übersandt, da das Kind im dortigen Bezirk wohne.
8Mit Verfügung vom 14.11.2014 teilte das Amtsgericht Ahlen dem Amtsgericht Halle mit, dass ein wichtiger Grund nach § 4 FamFG nicht vorliege, da allein der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes nicht genüge; erst wenn der Vormund oder das Jugendamt in den Gerichtsbezirk des Amtsgericht Ahlen wechselten, wäre ein wichtiger Grund gegeben. Das Verfahren solle insofern zunächst nicht übernommen werden. Ungeachtet dessen sei anzumerken, dass das Kind erst seit kurzer Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Großmutter mütterlicherseits in B habe und daher Zweifel daran bestünden, ob das Kind dort über einen längeren Zeitraum bleibe.
9Der Vormund erklärte unter dem 16.12.2014 auf Nachfrage des Amtsgerichts Halle, dass der Aufenthalt des Kindes bei der Großmutter mütterlicherseits auf Dauer angelegt sei und zudem über einen Wechsel des Vormundes wegen der Entfernung nachgedacht werden solle.
10Mit Verfügung vom 16.12.2014 hat das Amtsgericht Halle die Akten nochmals dem Amtsgericht Ahlen mit der Bitte um Übernahme übersandt. Zur Begründung hat das Amtsgericht Halle ausgeführt, dass der dauerhafte Aufenthaltswechsel des Kindes genüge, um einen wichtigen Grund anzunehmen. Nach Auskunft des Vormunds sei der Aufenthalt bei der Großmutter mütterlicherseits auf Dauer angelegt.
11Mit Verfügung vom 19.11.2015 teilte das Amtsgericht Ahlen unter Aktenübersendung dem Amtsgericht Halle mit, dass auch weiterhin kein wichtiger Grund vorliege. Erforderlich sei, dass das Kind und der Vormund oder das Jugendamt in einen anderen Gerichtsbezirk wechselten. Grund hierfür sei, dass das Amtsgericht mehr mit dem Vormund kommuniziere als mit dem Kind selbst.
12Mit am 17.02.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht Halle das Verfahren an das Amtsgericht Ahlen aus wichtigem Grund nach § 4 FamFG mit der Begründung abgegeben, dass das Kind seinen dauernden Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Amtsgericht Ahlen habe und ein Wechsel des Wohnsitzes des Vormundes in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Ahlen keine Voraussetzung für einen Zuständigkeitswechsel sei; dies sei insbesondere bei Berufsvormündern und Jugendämtern als Vormund auch gar nicht möglich.
13Das Amtsgericht Ahlen hat mit Verfügung vom 23.02 2015 die Sache dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
14II.
15Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG ist der Senat als das für beide Amtsgerichte zuständige Gericht zur Entscheidung über die Zuständigkeit berufen.
161.
17Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 FamFG, unter denen der Senat in einem Streit zwischen zwei Amtsgerichten zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit berufen ist, liegen vor. Die beteiligten Gerichte haben sich im entgegengesetzten Sinn zur Abgabe geäußert. Einer ernsthaften und als endgültig gemeinten Unzuständigkeitserklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.1992 - XII ARZ 12/92 - FamRZ 1993, 49; BGH, Beschluss vom 04.07.1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790; Senat, Beschluss vom 02.09.2008, - 2 Sdb (FamS) Zust 15/08 - FamRZ 2009, 442; BayObLG, Beschluss vom 02.02.2005 - 1Z AR 16/05 - NJW-RR 2005, 1012) bedarf es in Abgrenzung zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht.
182.
19Die Voraussetzungen des § 4 FamFG liegen nicht vor.
20a)
21Obgleich das Kind nach B verzogen ist, ist das Amtsgericht – Familiengericht – Halle trotz nachträglicher Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zuständig geblieben, da dessen Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 FamFG fortwirkt. Diese Fortwirkung ist hier gegeben, weil sich nach § 152 Abs. 2 FamFG die örtliche Zuständigkeit in einer - vom Scheidungsverfahren isolierten – Kindschaftssache nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des minderjährigen Kindes richtet und das Kind im maßgeblichen Zeitpunkt, zu welchem das Gericht hiermit befasst wurde (vgl. Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 2), seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Halle hatte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. August 2014 – 2 AR 14/14 – zitiert nach juris). Insofern kann allein eine Abgabe nach § 4 FamFG in Betracht kommen.
22b)
23Ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 FamFG liegt dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zweckmäßig erscheint, dass nicht das örtlich zuständige, sondern das um Übernahme ersuchte Gericht mit der Sache befasst wird (vgl. Senat, OLG Hamm, Beschluss vom 01. Juli 2010 –II-2 Sdb (FamS) Zust 19/10 – FamRZ 2011, 55). Dabei ist in erster Linie das Wohl des Kindes maßgebend. Es ist aber je nach den Umständen des Falles auch auf berechtigte Interessen anderer Beteiligter Rücksicht zu nehmen, wie es überhaupt weitgehend auf die Umstände des einzelnen Falles ankommt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.1990 - 11 W 10/90 - FamRZ 1990, 896; OLG Celle, Beschluss vom 06.06.1989 - 3801 - 17 - 12/89 - DAVorm 1989, 713). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das betroffene Kind seinen Aufenthalt dauerhaft in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt und der Aufenthaltswechsel mit Erschwernissen für das laufende Verfahren verbunden ist, die es notwendig erscheinen lassen, dass das Verfahren am Gericht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes weitergeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 175 f.; Senat, Beschluss vom 19.09.2006 - 2 Sdb (FamS) Zust 10/06 - FamRZ 2007, 567; Senat, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Sdb (FamS) Zust 19/10 - FamRZ 2011, 55; Senat, Beschluss vom 05.07.2011 – II-2 SAF 10/11). Dabei ist an die Annahme der Abgabevoraussetzungen ein hoher Maßstab zu setzen, da § 4 FamFG einen Eingriff in den Grundsatz des gesetzlichen Richters darstellt. Es müssen daher ganz erhebliche Umstände vorliegen, die eine Tätigkeit eines anderen Gerichts gebieten; allein eine Erleichterung der Erledigung des konkreten Verfahrens reicht nicht aus.
24bb)
25Nach diesem Maßstab ist ein wichtiger Grund nicht zu erkennen.
26Zutreffend verweist das Amtsgericht Ahlen darauf, dass allein der Umzug des Kindes nach B nicht ausreichend ist, um einen wichtigen Grund zu bejahen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 176; Senat, Beschluss vom 17.07.2012 – II-2 SAF 13/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.1990 - 11 W 10/90 - FamRZ 1990, 896; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2003 - 9 WF 27/03 - OLGR Saarbrücken 2003, 287; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.1981 - 2 AR 22/81 - Rpfleger 1982, 146). Bei einer Vormundschaft ist regelmäßig nur der dauerhafte Aufenthaltswechsel des Mündels und des Vormunds oder der Eltern als wichtiger Grund anerkannt (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 176; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.1990 - 11 W 10/90 - FamRZ 1990, 896; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2003 - 9 WF 27/03 - OLGR Saarbrücken 2003, 287; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung,30. Auflage 2014, § 4 FamFG Rn. 2); nicht entscheidend ist der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels oder des Vormunds allein (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.1981 - 2 AR 22/81 - Rpfleger 1982, 146).
27Eine Fortführung des Verfahrens in Halle würde voraussichtlich nicht zu wesentlichen Erschwernissen führen. Zwar ist eine Abgabe der Vormundschaft an einen in B ansässigen potentiellen Vormund beabsichtigt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 13.03.1979 - Allg Reg 13/79 - Rpfleger 1979, 264). Allerdings ist mit einem Wechsel des Vormunds nicht zeitnah zu rechnen. Das Amtsgericht Halle hat noch keine Maßnahmen zur Ermittlung eines geeigneten Vormunds in die Wege geleitet, so dass auch nicht zeitnah mit der Entlassung des bisherigen Vormunds und der Bestellung eines neuen Vormunds zu rechnen ist.
28Damit aber werden bis auf weiteres die mit der Vormundschaft im Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Vormunds in Halle getroffen. Zutreffend verweist das Amtsgericht Ahlen darauf, dass jedenfalls bei der hier vorliegenden Fallgestaltung allein die Kommunikation des Amtsgerichts mit dem in Halle ansässigen Vormund im Vordergrund steht, da eine Anhörung des Kindes angesichts dessen Alters ohnehin nicht durchzuführen sein dürfe (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29. Juni 1998 – 1Z AR 38/98 – FamRZ 1999, 796). Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, das Verfahren weiterhin durch das Amtsgericht Halle betreiben zu lassen, bis ein neuer Vormund im Bezirk des Amtsgerichts Ahlen bestellt wird.
29Es sind auch keine weiteren Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen, die im Interesse des Kindeswohls eine Verlagerung der Zuständigkeit rechtfertigen könnten. Das Amtsgericht Halle hat aufgrund seiner Befassung vertiefte Sachkenntnis, die sich das Amtsgericht Ahlen erst erarbeiten müsste.

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Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist; - 3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben; - 5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.
(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.
(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.
(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
(4) Für die in den §§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.
Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.