Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. Feb. 2014 - 2 RBs 6/14
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 104,- € festgesetzt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
4Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der aufgrund eines seit 9. Oktober 2012 rechtskräftigen Bußgeldbescheides wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 2. Juli 2012 um 29 km/h einschlägig vorbelastete Betroffene, der als Flugzeugführer bei der P beschäftigt ist, am 19. Januar 2013 um 7:41 Uhr die T-Straße in X in Fahrtrichtung Y mit dem PKW der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen ### mit einer Geschwindigkeit von -nach Abzug der Toleranz von 3 km/h- 87 km/h. Die zugelassene Geschwindigkeit an der Stelle beträgt 60 km/h.
5Den getroffenen Feststellungen liegt folgende Beweiswürdigung des Amtsgerichts zugrunde:
6„Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit dieser gefolgt werden konnte, dem verlesenen Messprotokoll auf Blatt 1 der Akten, den verlesenen Eichscheinen auf Blatt 2-5 der Akten, dem verlesenen Protokoll über Wartungen auf Blatt 28 der Akten sowie die in Augenschein genommenen Fotos auf Blatt 7 der Akten.
7Der Betroffene hat sich wie folgt eingelassen. Er hat nicht bestritten, dass er das Fahrzeug am Tattag gelenkt hatte. Zunächst hat er auch nicht die Richtigkeit der Messung in Zweifel gezogen. Der Betroffene hatte vielmehr durch seinen Verteidiger die Anregung vorgetragen, auf ein Fahrverbot zu verzichten. Dies würde für den Betroffenen erhebliche Nachteile mit sich bringen. Denn der Betroffene wohne in A und arbeite regelmäßig in K, so dass er auf einen PKW angewiesen sei.
8Das Gericht hat daraufhin mehrfach den Betroffenen und den Verteidiger darauf hingewiesen, dass die vorgetragenen Beeinträchtigungen nicht ausreichen, um auf ein Fahrverbot zu verzichten. Hierzu bedürfe es vielmehr weiterer Benachteiligung z.B. dass ein Fahrverbot existenzielle Auswirkungen für den Betroffenen habe. Insoweit hat das Gericht dem Betroffenen mehrfach angeboten, entsprechende Unterlagen bzw. Anträge zu stellen. Diesen Aufforderungen seitens des Gerichts ist der Betroffene aber nicht nachgekommen. Der Verteidiger hat vielmehr, nachdem er erkannte, dass das Gericht nicht bereit ist, auf ein Fahrverbot zu verzichten, nunmehr die Richtigkeit der Messung in Zweifel gezogen.
9Dass sich das Geschehen so abgespielt hat, wie es festgestellt worden ist, steht fest aufgrund der oben genannten Beweismittel. Durch die verlesenen Eichscheine und durch das verlesene Messprotokoll ist bewiesen worden, dass eine korrekte Messung vorlag. Das Messgerät ist entsprechend den Vorgaben des Herstellers installiert und bedient worden. Darüber hinaus waren das Messgerät und auch die in der Fahrbahn verlegten Sensoren gültig geeicht. Wartungsarbeiten, die möglicherweise die Funktion des Gerätes hätten beeinträchtigen können, lagen gerade nicht vor, wie der verlesene Wartungsnachweis erbracht hat. Aus dem Fahrerfoto ergeben sich keine Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der Messung Zweifel hervorrufen könnten. Im Messbereich befindet sich ausschließlich das Fahrzeug des Betroffenen. Schließlich handelt es sich bei dem Messgerät um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Die von der Verteidigung geäußerten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung greifen daher im Ergebnis nicht durch. Im Ergebnis ist daher erwiesen, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten hatte.“
10Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers verkündete und auf Anordnung des Vorsitzenden dem Betroffenen am 3. Dezember 2013 und seinem Verteidiger am 4. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 13. Dezember 2013 bei dem Amtsgericht Hagen eingegangenem Fax seines Verteidigers von 12. Dezember 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Fax vom 6. Januar 2014, eingegangen am selben Tag mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.
11Zur Rüge der Verletzung formellen Rechts führt der Verteidiger folgendes aus:
12Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 12. November sei folgender schriftlicher Beweisantrag als Anlage zum Protokoll gereicht worden:
13„Zum Beweis der Tatsache, dass die vorliegende Messung fehlerhaft ist und daher nicht verwertet werden kann, beantrage ich, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
14Begründung:
15Die Messung erfolgte fehlerhaft und warf ein unrichtiges Messergebnis zu Lasten des Betroffenen aus. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass von 450 gemessenen Fahrzeugen laut Karte lediglich 335 verwertbare Aufnahmen generiert wurden. Das bedeutet, dass das Messgerät selbst über 20 % hier sogar über 30 % der Messungen annullierte.
16Diese hohe Zahl der Selbstannullierungen ist ein Zeichen für einen Fehler bzw. ein Ungenauigkeit im Messaufbau bzw. der Messgeräte. Insbesondere ist ein Fehler der im Boden verlegten Schleifen und der Verbindung zur Kamera anzunehmen. Dafür sprechen ferner die starken Minustemperaturen im Januar.“
17Diesen Antrag habe das Gericht trotz ausdrücklichen Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Es habe die Auffassung geäußert, dass der Antrag ohne verständigen Grund so spät vorgebracht worden sei, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
18Damit habe das Gericht seine Pflichten aus § 77 Abs. 2 und 3 OWiG, § 244 Abs. 6 StPO verletzt. Auf diesem Fehler beruhe das Urteil. Hätte das Gericht den Beweisantrag nicht übergangen, dann hätte es den beantragten Sachverständigenbeweis eingeholt und auch festgestellt, dass die im Beweisantrag aufgeführten Unwirksamkeitsgründe gegen die Rechtmäßigkeit der Messung sprechen.
19Dieser Antrag sei auch nicht verspätet, da sich erst aus dem Gang der Hauptverhandlung ergeben habe, dass es sich hierbei um Annullierungen handele, was aus sich heraus nicht verständlich gewesen sein. Als dies klar gewesen sei, sei der Antrag gestellt worden.
20Den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung hat sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2014 im Wesentlichen angeschlossen und beantragt, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.
21II.
22Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache zumindest einen vorläufigen Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht.
23Die Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 77 Abs. 2 und 3 OWiG, 244 Abs. 6 StPO durch rechtsfehlerhafte Ablehnung des gestellten Beweisantrages ist zulässig erhoben und greift durch.
24Bei der Beanstandung eines rechtsfehlerhaft abgelehnten Beweisantrages handelt es sich um eine eigenständige Rüge, deren Begründung erfordert, dass der Inhalt des Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt und die Tatsachen bezeichnet werden, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben (Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 77 Rdnr. 52; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Februar 1999 – 2 Ss OWi 42/99 –, juris, Rdnr. 4). Diesen Anforderungen genügt die ausdrücklich auf die §§ 77 Abs. 2 und 3 OWiG, 244 Abs. 6 StPO gestützte Verfahrensrüge, da sie sowohl den Inhalt des Beweisantrages als auch den des ablehnenden Beschlusses wiedergibt und die Tatsachen bezeichnet, die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses begründen. Sie erfasst somit die Frage, ob die Ablehnung des Beweisantrages ausreichend begründet worden ist.
25Die Rüge greift auch in der Sache durch, da das Amtsgericht den schriftlich gestellten Beweisantrag in der Weise verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat, dass es zur Begründung lediglich auf den Gesetzeswortlaut des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG abgestellt hat, denn der ablehnende Beschluss enthält als Begründung lediglich, dass der Antrag ohne verständigen Grund so spät vorgebracht worden sei, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. Ausführungen in den Urteilsgründen zur Ablehnung des Beweisantrage finden sich nicht. Auch im Bußgeldverfahren darf ein nicht lediglich hilfsweise gestellter Beweisantrag jedoch nur durch begründeten Beschluss gemäß § 244 Abs. 6 StPO abgelehnt werden. Lediglich bei der Ablehnung eines Beweisantrags nach OWiG § 77 Abs 2 Nr 1 kann die Begründung in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 1994 – Ss 51/94 (Z) –, juris). Bei einer Ablehnung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ist eine nähere Begründung der Ablehnung notwendig, weil die Gründe für die Ablehnung nach dieser Vorschrift nach den Umständen des Falles so unterschiedlich sein können, dass insoweit eine nähere Darlegung des Gerichts unumgänglich erscheint (Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 77 Rdnr. 25, OLG Köln a.a.O.). Denn die Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG kann als verspätet erfolgen, wenn das Beweismitteloder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. Diese Unterscheidung ist aus Sicht des Betroffenen erheblich. Zielt die Ablehnung auf das Beweismittel ab, kann der Betroffene gegebenenfalls ein anderes Beweismittel benennen, welches nicht als zu spät benannt behandelt werden könnte. Die Frage, welche der beiden Ablehnungsmöglichkeiten herangezogen wird, ist somit für das weitere prozessuale Vorgehen des Betroffenen von ausschlaggebender Bedeutung. Gibt der ablehnende Beschluss jedoch nur den Gesetzeswortlaut wieder, ohne die zutreffende Alternative des Ablehnungsgrundes mitzuteilen, kann dies nicht anders bewertet werden als die bloße Bezugnahme auf die Paragraphenziffer, welche keine Begründung im eigentlichen Sinn darstellt (OLG Köln, Beschluss vom 15. März 1988 – Ss 72/88 (Z) –, juris).
26Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil auch. Es ist nicht auszuschließen, dass bei gesetzmäßiger Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ein weiterer Beweisantrag, wie die in der Rechtsbeschwerdebegründung angegebene Vernehmung des Messbeamten, gestellt worden wäre, dem das Gericht dann zu Gunsten des Betroffenen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hätte nachgehen müssen. Diesbezüglich kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vernehmung des Messbeamten rechtzeitig gemäß § 229 Abs. 1 StPO hätte erfolgen können. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils bieten keine Grundlage für die Annahme, dass ein solcher Beweisantrag aus anderen Gründen als denen des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG hätte abgelehnt werden können.
27Die aufgezeigten Begründungsmängel führen daher zur Aufhebung des Urteils mit den getroffenen Feststellungen.
28Eine eigene Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG war dem Senat verwehrt, da die bisherigen, lückenhaften Feststellungen des Amtsgerichts eine abschließende Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht ermöglichen. Die Sache war daher unter Aufhebung des Urteils mit den getroffenen Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückzuverweisen.
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(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
- 1.
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder - 2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
- 1.
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder - 2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
- 1.
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder - 2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.
(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
(3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange
- 1.
ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder - 2.
eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
- 1.
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder - 2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.