Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Dez. 2013 - 2 Ausl 137/13

Gericht
Tenor
Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den rumänischen Staatsangehörigen D, geboren am ##.B #### in C/Rumänien,
durch Urteil des Landgerichts Münster vom 21. September 2012 (Az.: 21 KLs 42 Js 238/98 (21/12)) – rechtskräftig seit dem 21. September 2012 – wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren in Rumänien wird für zulässig erklärt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Verurteilte ist rumänischer Staatsangehöriger.
4Er war am 8. Juni 2012 auf deutsches Ersuchen (Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Münster vom 27. Januar 2005, Az.: 42 Js 238/98) von Rumänien an die Bundesrepublik Deutschland zur Strafverfolgung ohne Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität ausgeliefert worden. Dabei stellt der die Auslieferung bewilligende Beschluss des Berufungsgerichts B/ Rumänien vom 29. Mai 2012 (Az.: 501/57/2012) die Auslieferung unter die Bedingung, dass, wenn in dem deutschen Strafverfahren eine freiheitsentziehende Maßnahme beschlossen werden sollte, der Verurteilte zur Verbüßung der Strafe nach Rumänien rücküberstellt werde.
5Der Verurteilte ist in dem Strafverfahren, zu dessen Durchführung er ausgeliefert worden war, durch Urteil des Landgerichts Münster vom 21. September 2012 (Az.: 12 Kls 42 Js 238/98 (21/12)) rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden.
6Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung des Kreises Soest als Ausländerbehörde vom 20. April 2013 hat der Verurteilte das Recht auf Einreise und Aufenthalt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren.
7Der Verurteilte ist zu der beabsichtigten Rücküberstellung zur (weiteren) Vollstrekkung nach Rumänien angehört worden und hat dieser widersprochen.
8Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl hat in seiner Stellungnahme vom 12. August 2013 ausgeführt, dass der Verurteilte in Deutschland über keine sozialen Beziehungen verfüge und Besuche nur von einem Mittäter erhalten habe.
9Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zuschrift vom 21. Oktober 2013 beantragt, die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Münster vom 21. September 2012 verhängten Freiheitsstrafe in Rumänien für zulässig zu erklären. Der Beistand des Verurteilten ist diesem Antrag mit Schriftsatz vom 4. November 2013 entgegengetreten.
10II.
11Die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Münster vom 21. September 2012 gegen den Verfolgten verhängten Freiheitsstrafe in Rumänien war antragsgemäß für zulässig zu erklären.
121.
13Die gerichtliche Zulässigerklärung ist hier gemäß §§ 2 Abs. 2 Überstellungsausführungsgesetz (ÜAG), 71 Abs. 4 IRG erforderlich, da die Vollstreckungsübernahme auf Art. 3 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (ZP-ÜberstÜbk) gestützt wird.
14Soweit der Senat in anderer Sache mit Beschluss vom 23. Mai 2013 (Az.: 2 Ausl 66/13) die Auffassung vertreten hatte, dass in den Fällen der Rück-Überstellung eines in Deutschland verurteilten Straftäters zur Vollstreckung dieser Strafe an denjenigen ausländischen Staat, der den Verurteilten zuvor zur Strafverfolgung an Deutschland unter der Bedingung der Rück-Überstellung ausgeliefert hatte, § 68 IRG eine vorrangige Spezialregelung auch hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit einer gerichtlichen Zulässigerklärung der Vollstreckungsabgabe enthalte, wird hieran nicht festgehalten. Denn der Regelungsbereich des § 68 IRG geht nicht über die bloße Rücklieferung, also die körperliche Verbringung, in den Heimatstaat hinaus. Diese Rücklieferung ist nicht zwingend mit der Abgabe der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsbeschränkenden Maßregel an den Heimatstaat verbunden (so beispielsweise wenn das deutsche Strafverfahren nicht zur Verhängung einer solchen Strafe oder Maßregel geführt hat). Soll die Rücklieferung zusätzlich mit der Abgabe der (weiteren) Vollstreckung einer in Deutschland verhängten Freiheitsstrafe an den Heimatstaat verbunden werden, so richten sich die Voraussetzungen und das Verfahren dieser Vollstreckungsabgabe deshalb nicht nach § 68 IRG, sondern nach § 71 IRG und den zur Vollstreckungsübernahme bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) samt Zusatzprotokoll.
152.
16Die Voraussetzungen des Art. 3 ÜberstÜbk i.V.m. Art. 3 ZP-ÜberstÜbk liegen vor.
17Der Verurteilte ist rumänischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaates (Art. 3 Nr. 1 lit. a ÜberstÜbk). Das gegen ihn durch das Landgericht Münster ergangene Urteil ist rechtskräftig (Art. 3 Nr. 1 lit. b ÜberstÜbk) und es verbleiben daraus gegenwärtig noch mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken (Art. 3 Nr. 1 lit. c ÜberstÜbk). Des weiteren stellen die abgeurteilten Taten auch in Rumänien Straftaten dar (Art. 3 Nr. 1 lit. e ÜberstÜbk). Schließlich ist nach den vorliegenden Vollstreckungsunterlagen davon auszugehen, dass Urteils- und Vollstreckungsstaat sich auf die Überstellung geeinigt haben (Art. 3 Nr. 1 lit. f ÜberstÜbk).
18Der Umstand, dass der Verurteilte entgegen Art. 3 Abs. 1 lit. d ÜberstÜbk seiner Überstellung nicht zugestimmt hat, steht einer Überstellung vorliegend nicht entgegen, denn gegen den Verurteilten liegt ein bestandskräftiger – im Hinblick auf seine inländische Verurteilung ergangener – Bescheid der Ausländerbehörde vorliegt, aufgrund dessen es ihm für die Dauer von sechs Jahren nicht gestattet ist, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen oder sich in diesem aufzuhalten. In einem solchen Fall hindert die fehlende Zustimmung des Verurteilten seine Überstellung nicht (Art. 3 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk).
193.
20Eine über die vorstehenden Anforderungen hinausgehende materiell-rechtliche Überprüfung sehen weder das ÜberstÜbk oder das ZP-ÜberstÜbk noch die zum ÜberstÜbk von Seiten der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Erklärung vor.
21Allerdings besteht auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1997 (NJW 1997, 3013 ff.) die Verpflichtung, bei der Überprüfung die grundrechtlich geschützten Positionen des Verurteilten in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Überstellung zu bringen und zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu gelangen. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, der in der Begründung zum Gesetz zur Änderung des ÜberstÜbk und des IRG vom 17. Dezember 2006 eine Abwägung aller persönlichen Umstände unter Berücksichtigung der Vollzugs- und Vollstreckungspraxis im Vollstreckungsstaat für erforderlich erachtet (vgl. BT-Drs. 16/2452, S. 6).
22Die danach vorzunehmende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Überstellung des Verurteilten nach Rumänien zum Zwecke der dortigen Vollstreckung der Reststrafe der durch das Landgericht Münster verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren auch ohne seine Zustimmung zulässig ist.
23Eine politische Verfolgung (vgl. § 6 Abs. 2 IRG) oder ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 IRG, ordre public) sind nicht ersichtlich.
24Auch ist angesichts der Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe die Überstellung nach Rumänien nicht unverhältnismäßig.
25Das vornehmlich durch eine Entlastung der Vollstreckungsbehörde geprägte öffentliche Interesse wird durch eine Übernahme der Vollstreckung seitens der rumänischen Justizbehörden nicht beeinträchtigt.
26Die dem Verurteilten zustehenden Rechtspositionen – insbesondere der durch Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Resozialisierung – stehen bei der Abwägung mit dem o.g. öffentlichen Interesse der Überstellung nicht entgegen. Insbesondere kann mit dem weiteren Vollzug der Freiheitsstrafen in Deutschland das den Justizvollzug prägende Ziel der Resozialisierung des Verurteilten kaum erreicht werden. Dieser Gesichtspunkt ist bereits Art. 3 ZP-ÜberstÜbk immanent, der eine Zustimmung des Verurteilten bei bestandskräftiger Ausweisungsverfügung entbehrlich macht (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2008, 345 m.w.N.; Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2010 – III-2 Ausl. 130/10). Der Verurteilte hat in der Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus auch keine schützenswerten familiären oder sonstigen Bindungen, sondern war nach Deutschland nur zum Zweck der Durchführung des hiesigen Strafverfahrens ausgeliefert worden.

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(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.
(2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl sind anzuführen
- 1.
der Verfolgte, - 2.
der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie - 3.
die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.
(3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend.
(1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn
- 1.
die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder - 2.
die Vollstreckung in dem ausländischen Staat im Interesse der verurteilten Person oder im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Ferner kann die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten freiheitsentziehenden Strafe oder sonstigen Sanktion auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn
- 1.
die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält, - 2.
die verurteilte Person nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und - 3.
der verurteilten Person durch die Vollstreckung in dem ausländischen Staat keine erheblichen, außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile erwachsen.
(3) Die Vollstreckung darf nur übertragen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ausländische Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung der Übertragung beachten wird.
(4) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion darf nur übertragen werden, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem ausländischen Staat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluss. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat, oder, wenn gegen die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung. § 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4, die §§ 33, 52 Absatz 3, § 53 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der ausländische Staat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der ausländische Staat sie nicht zu Ende geführt hat.
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist.
(2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.