Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Dez. 2013 - 15 W 65/13
Gericht
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
1
G r ü n d e :
2I.
3Am 24. März 1980 schlossen die W2 AG in E als Verkäuferin und Herr C als Käufer vor dem Notar Dr. U in E unter der UR-Nr. 286/1980 einen Grundstückskaufvertrag, u.a. auch über das (nach Neuvermessung) oben genannte Flurstück. Unter § 7 des Vertrages ist ausschnittsweise vereinbart:
4„ […]
5Der Käufer bewilligt und beantragt, zu Lasten der erworbenen Grundstücke folgende beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten der W2 in E in das Grundbuch einzutragen:
61. Die Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktiengesellschaft in E ist berechtigt, auf den Grundstücken in einem Grundstücksstreifen (Schutzstreifen), der 30 m breit ist, Höchstspannungsleitungen auf einem Gestänge zu führen, die dafür erforderlichen Masten nebst dem nach den geltenden VDE-Vorschriften vorgeschriebenen Zubehör aufzustellen und die Grundstücke zum Zwecke des Baues, des Betriebes und der Unterhaltung der Leitungen jederzeit zu benutzen. […].
72. Die W2 ist berechtigt, einen ca. 5 m breiten Streifen des Grundstückes als Zufahrt zu dem auf dem Grundstück stehenden bzw. neu zu errichtenden Masten zu benutzen. Die Zufahrt ist in der anliegenden Lageskizze grün kenntlich gemacht. […] .“
8Nach Neuvermessung der Grundstücke erfolgte in notarieller Urkunde des Notars Dr. U in E vom 19. Juni 1980 (UR-Nr. 717/1980) die Identitätsfeststellung und Auflassung nebst der Erklärung, dass das Höchstspannungsleitungsrecht gem. § 7 des Grundstückskaufvertrages zu Lasten aller gekauften Grundstücke und das Wegerecht gem. § 7 des Grundstückskaufvertrages zu Lasten des Flurstücks ### eingetragen werden solle.
9Entsprechend wurden in Abteilung II des Grundbuches folgende Eintragungen vorgenommen:
10Unter der lfd. Nr. 2 ist für die Flurstücke X und ### eingetragen:
11„Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Höchstspannungsleitungsrecht verbunden mit einem beschränkten Bau- und Benutzungsverbot) für die Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktiengesellschaft in E. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 24. März 1980 im gleichen Range mit dem Recht Abt. II Nr. 3 eingetragen am 23. Oktober 1981.“
12Aus dem zu den Akten gereichten Lageplan ist ersichtlich, dass die durch den Schutzstreifen beschriebene Ausübungsstelle das Flurstück X gänzlich, das Flurstück X nur in einem an das Flurstück X angrenzenden Teilbereich erfasst.
13Unter der lfd. Nr. 3 ist für das Flurstück X eingetragen:
14„Beschränkte persönlichen Dienstbarkeit (Wegerecht) für die Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktiengesellschaft in E. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 24. März 1980 im gleichen Range mit dem Recht Abt. II Nr. 2 eingetragen am 23. Oktober 1981.“.
15Aus dem Lageplan ergibt sich, dass die durch den Wegeverlauf beschriebene Ausübungsstelle dieser Dienstbarkeit außerhalb derjenigen der Dienstbarkeit lfd. Nr. 2 liegt und die Verbindung zu einer öffentlichen Straße herstellt.
16Die unter lfd. Nr. 2 und 3 geführten Grunddienstbarkeiten wurden entsprechend Grundbucheintragung vom 11. März 1998 gem. §§ 1092 Abs. 2, 1059a BGB auf die W2 Energie Aktiengesellschaft in E übertragen.
17Aufgrund von dem Notar Dr. J in F unter der UR-Nr. #####/#### am 06.09.2009 beurkundeter Vollmacht übertrug die Beteiligte in Vertretung der W2 Energie Aktiengesellschaft in E am 02.10.2012 u.a. die oben aufgeführten Rechte gem. § 1092 Abs. 3 BGB auf sich und bewilligte und beantragte die Umschreibung im Grundbuch.
18Unter dem 18.12.2012 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass dem Antrag bezüglich des in Abt. II unter der lfd. Nr. 3 eingetragenen Wegerechts noch nicht entsprochen werden könne. Es handele sich nicht um ein Recht im Sinne des § 1092 Abs. 3 BGB. Es werde um Vorlage einer Feststellung des zuständigen Landgerichtspräsidenten nach § 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a Abs. 1 Ziff. 2 BGB gebeten.
19Die Beteiligte hat unter dem 07.01.2013 Stellung genommen und ausgeführt, das Wegerecht diene allein der Erreichbarkeit des auf dem benachbarten Flurstück X stehenden Freileitungsmastes Nr. 5 der dort verlaufenden 110-kV-Hochspannungsfreileitung X – Kraftwerk E. Der Mast könne auf anderem Wege, insbesondere über öffentliche Verkehrsflächen, nicht erreicht werden. Insbesondere für Inspektionen und Wartungen sei dieser Mast von besonderer Bedeutung, da es sich um einen Winkelabspannmast handele, der die gesamte Statik der Leitungsanlage bestimme. Auch „Versorgungswege“ dienten unmittelbar der Fortleitung im Sinne des § 1092 Abs. 3 BGB. Eine Umschreibung auf dessen Grundlage sei folglich möglich.
20Durch Verfügung vom 23.01.2013 hat das Amtsgericht mitgeteilt, eine Umschreibung nach § 1092 Abs. 3 BGB sei nicht möglich. Das Wegerecht sei nicht als Nebenrecht der Dienstbarkeit Abt. II Nr. 2, sondern als eigenständige Dienstbarkeit eingetragen. Auch, wenn ein tatsächlicher Zusammenhang zu dem in Abt. II unter Nr. 2 eingetragenen Leitungsrecht ersichtlich sei, könne die Umschreibung nach Abs. 3 nicht erfolgen, da das selbständige Wegerecht nicht in den Kreis der dort genannten Rechte falle. Zur Behebung des Eintragungshindernisses werde eine Frist bis einschließlich zum 15.04.2013 gesetzt.
21Gegen die oben genannte Zwischenverfügung hat die Beteiligte unter dem 14.02.2013, bei Gericht eingegangen am 18.02.2013, Beschwerde eingelegt. Unter Bezugnahme auf die Motive der Schaffung des § 1092 Abs. 3 BGB sei dessen Anwendungsbereich eröffnet. Wegerechte o.ä. seien immer Nebenpflichten des Hauptrechts „Leitungsrecht“, da ansonsten ein Bau oder die Unterhaltung der Anlagen nicht erfolgen könne. Das gegenständliche Wegerecht diene ausschließlich der Versorgung und Erreichbarkeit der Leitungsanlage und unterfalle dem Ausnahmetatbestand des § 1092 Abs. 3 BGB.
22Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05.03.2013 nicht abgeholfen und selbige dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
23II.
24Die Beschwerde ist gem. § 71 GBO statthaft und insgesamt zulässig.
25Auch in der Sache hat die Beschwerde erfolgt.
26Das Grundbuchamt hat zunächst zulässig im Wege der Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO entschieden. Der Beteiligten wurde unter Fristsetzung die Beseitigung eines nach Ansicht des Grundbuchamts behebbaren Hindernisses aufgegeben (vgl. zur Definition: Bauer/ von Oefele (Budde), GBO, 3. Aufl., § 71, Rn. 13). Denn die gem. § 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a Nr. 2 BGB geforderte Feststellungserklärung des zuständigen Landgerichtspräsidenten ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Übertragung, sondern lediglich ein Beweismittel dafür, dass die der Feststellungserklärung zugrundeliegenden Voraussetzungen erfüllt sind (Staudinger/ Frank, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1059a, Rn. 23). Die Beibringung der für das Grundbuchamt gem. § 1059a Abs. 3 BGB bindenden Feststellungserklärung (siehe hierzu auch: Staudinger a.a.O., Wegmann in Beck`scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.05.2013, § 1059a, Rn. 10) führte nach der Rechtsauffassung des Grundbuchamtes zu einer rückwirkenden Beseitigung des dortseits angenommenen Eintragungshindernisses (vgl. hierzu: Bauer/ von Oefele (Budde), GBO, 3. Aufl., § 71, Rn. 12).
27Entgegen der angefochtenen Zwischenverfügung bedarf es keiner Feststellungserklärung des zuständigen Landgerichtspräsidenten gem. § 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a Nr. 2 BGB.
28Das in Abt. II lfd. Nr. 3 als beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragene Wegerecht ist gem. § 1092 Abs. 3 BGB übertragbar. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1092 Abs. 3 BGB hat das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren zu prüfen (Münchener Kommentar (Jost), BGB, 6. Aufl., § 1092, Rn. 16). Die Norm findet Anwendung auch auf Dienstbarkeiten, die vor ihrem Inkrafttreten am 06.08.1996 begründet wurden, da bewusst keine gesetzliche Übergangsregelung geschaffen wurde (BT-Drs. 13/3604, Lit. B. zu Art. 1 (§ 1092 Abs. 3 – neu – BGB), S. 7; siehe hierzu auch: Münchener Kommentar (Jost), BGB, 6. Aufl., § 1092, Rn. 21).
29§ 1092 Abs. 3 BGB bestimmt in Ausnahme von der nach § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlichen Unübertragbarkeit beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten u.a. eine unbeschränkte Übertragbarkeit für solche Dienstbarkeiten, die eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft berechtigen, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, zu nutzen.
30Das Gesetz stellt klar, dass neben den Leitungen im engeren Sinne auch andere Teile der Anlage von seinem Anwendungsbereich miterfasst werden, wenn selbige der Fortleitung unmittelbar dienen und knüpft damit im Wesentlichen an § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG an (vgl. hierzu: Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 13/3604, Lit. B zu Art. 1 (§ 1092 Abs. 3 – neu – BGB), S. 7; vgl. auch: Bassenge in NJW 1996, 2777 ff.).
31Bereits der Wortlaut des Gesetzes legt nahe, dass die Nutzung eines Versorgungsweges, der ausschließlich den Zugang zur Wartung und Instandhaltung einer Leitungsanlage im engeren Sinne gewährleistet - gleich wie diese - unmittelbar der Fortleitung der Energie dient. Denn ohne Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sind der Betrieb des Strommastes und damit die Fortleitung der Energie nicht möglich (im Ergebnis so auch: Palandt/ Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1092, Rn. 4; Staudinger/ Mayer, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1092, Rn. 28; Bassenge in NJW 1996, 2777 (2279)).
32Diese Auslegung ist gestützt durch die Anwendungspraxis des ausdrücklich in der Begründung des Gesetzesentwurfes in Bezug genommenen § 9 GBBerG. Dieser trifft eine Regelung zur Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an Grundstücken zugunsten öffentlicher Energieversorgungsunternehmen, die im Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR fremdes privates Grundeigentum durch die Unterhaltung von Leitungstrassen im Rahmen von Energieanlagen zur Fortleitung u.a. von Elektrizität mitnutzen. § 9 GBBerG ist lex specialis zu § 116 SachenRBerG, welcher u.a. für „privat“ errichtete Leitungstrassen in Bezug genommen wird (Münchener Kommentar (Smid), BGB, 4. Aufl., SachenRBerG § 116, Rn. 3). Im Rahmen der Anwendung der genannten Vorschriften wird ein zur Versorgung der Anlage benötigter Zufahrtsweg wie selbstverständlich zu den privilegierten Rechtsgütern gezählt – unter Schaffung einer als Wegerecht ausgestalteten Grunddienstbarkeit (vgl. hierzu: Münchener Kommentar (Smid), BGB, 4. Aufl., SachenRBerG § 116, Rn. 9; LG Stendal NZM 2002, 46 ff.; vgl. auch zu § 116 SachenRBerG: OLG Dredsen VIZ 2000, 428 ff.).
33Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 1092 Abs. 3 BGB spricht für dessen Anwendung auf die Nutzungsrechte an Versorgungswegen zu Leitungsanlagen im engeren Sinne und damit für eine funktionsbezogene und nicht baurechtliche Auslegung des dortigen Anlagenbegriffs (vgl. hierzu: Staudinger/ Mayer, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1092, Rn. 28). Im Gesetzgebungsverfahren wurde zur Begründung hervorgehoben, dass gerade durch die gem. § 9 GBBerG neu geschaffenen Grunddienstbarkeiten im Zuge der erfolgenden Neugliederung der Stromversorgung eine Vielzahl von Übertragungen solcher Rechte zu erwarten seien, die nach alter Rechtslage in den Anwendungsbereich des § 1059a BGB fielen. Dem hohen Aufwand, den diese Verfahren erforderten, stehe kein praktischer Nutzen gegenüber, da am Ende des Verfahrens stets die erforderliche Feststellungserklärung abgegeben werde. Denn bei der Übertragung von Leitungsrechten und ähnlichen Rechten seien die Voraussetzungen des § 1059a Nr. 2 BGB immer gegeben (BT-Drs. 13/3604 Lit. A Ziff. 2. u. 3., S. 5). Auch wurde problematisiert, dass das Erfordernis der gänzlichen oder teilweisen Unternehmensübertragung in § 1059a Nr. 2 BGB im Falle der Neuabgrenzung von Versorgungsgebieten und der damit etwaig verbundenen Notwendigkeit lediglich des Verkaufs von Leitungen einschließlich der Leitungsrechte gerade ohne Gesamtrechtsnachfolge Probleme aufwerfen kann (BT-Drs. 13/3604 Lit. A. Ziff. 4. u. 5., S. 6).
34Sämtliche dieser Erwägungen zeigen, dass zwischen der eigentlichen Leitungsanlage und einem zu ihrer Unterhaltung zwingend notwendigen Versorgungsweg keine Differenzierung getroffen werden sollte. Da die Anlage ohne Wartung nicht in Betrieb bleiben kann, liefe deren durch § 1092 Abs. 3 BGB geschaffene vereinfachte Übertragbarkeit ins Leere, ginge bei Übertragung das Wegerecht verlustig, weil keine Unternehmensübernahme im Sinne des § 1059a Nr. 2 BGB erfolgt ist. In allen anderen Fällen ist der Anwendungsbereich des § 1059a Nr. 2 BGB stets eröffnet. Dann aber besteht kein Anlass, entgegen der gesetzgeberischen Intention zur Verfahrensvereinfachung allein für das ausschließlich einen Versorgungsweg betreffende Wegerecht eine Feststellungserklärung gem. §§ 1092 Abs. 2, 1059a Nr. 2 BGB zu fordern.
35Der Grundstückseigentümer wird hierdurch in seinen Rechten nicht beeinträchtigt. Die vereinfachte Übertragbarkeit auch des Zufahrtsrechts schafft keine zeitliche Verlängerung des Rechtsbestandes, da eine zeitliche Begrenzung der betroffenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bereits bei deren Schaffung nicht bestand. Gem. § 1092 Abs. 3 BGB muss der Rechtsinhaber eine juristische Person sein. Eine solche aber ist ihrer Natur nach grundsätzlich auf Dauer angelegt. Eine zusätzliche Übertragungsmöglichkeit wird wegen des ansonsten eingreifenden § 1059a Nr. 2 BGB regelmäßig nicht geschaffen. In den Fällen, in denen keine Unternehmensübertragung stattfindet, ist der Grundstückseigentümer durch die Eröffnung der Übertragbarkeit nicht belastet, da die rechtliche Organisation des Versorgungsunternehmens für ihn gleichgültig ist. Denn für den Grundstückseigentümer, der sich auf die Nutzung eines Versorgungsweges durch ihm nicht bekannte Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens eingelassen hat, ist ohne Belang, ob das Nutzungsrecht nunmehr einem anderen Versorgungsunternehmen - gleich auf welcher rechtlichen Grundlage - zusteht (vgl. insgesamt: BT-Drs. 13/3604 Lit. A. Ziff. 5, S. 6; vgl. auch: OLG München FGPrax 2006, 102 f.).
36Bei dem in Abt. II lfd. Nr. 3 eingetragenen Wegerecht handelt es sich um ein solches, dass ausschließlich der Versorgung der Leitungsanlage (Höchstspannungsleitungsmast) dient. Ob eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit die Voraussetzungen des § 1092 Abs. 3 BGB erfüllt, kann das Grundbuchamt allein nach dem Inhalt der Grundbucheintragung feststellen (BT-Drs. 13/3604 Lit B. zu Art. 1 (§ 1092 Abs. 3 – neu – BGB, S. 7). Die gegenständliche Eintragung nimmt gem. § 874 BGB zulässig zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts Bezug auf die Eintragungsbewilligung vom 24. März 1980 (vgl. hierzu: BGH NJW 1993, 3197 f.). Die Eintragungsbewilligung stellt ausdrücklich klar, dass lediglich ein Zufahrtsrecht zu dem auf dem Grundstück stehenden bzw. neu zu errichtenden Mast geschaffen werden soll. Es liegt entgegen der Annahme des Grundbuchamtes kein (unbeschränktes) allgemeines Wegerecht, sondern ein allein auf die Versorgung der Leitungsanlage gerichtetes Zufahrtsrecht vor.
37Die Übertragbarkeit der Grunddienstbarkeit gem. § 1092 Abs. 3 BGB richtet sich ausschließlich nach dem dargestellten Zweckzusammenhang der Dienstbarkeit. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes steht der Annahme der Übertragbarkeit der Dienstbarkeit (Wegerecht) hier nicht entgegen, dass diese in der oben beschriebenen Weise im Grundbuch als selbständiges Recht neben der Leitungsdienstbarkeit eingetragen ist.
38Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.
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Annotations
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:
- 1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist. - 2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren, wird zugunsten des Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungsunternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt, am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch genommen werden. § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, ruht die Dienstbarkeit als Gesamtbelastung auf dem Grundstück und dem Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) oder der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet sind, sowie für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen.
(3) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten Grundstücks, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 als Gesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist. Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsunternehmens und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen, die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Energieversorgungsunternehmen ist zur Zahlung eines Ausgleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts belastet ist oder war und das Grundstück in einem diese Berechtigung nicht überschreitenden Umfang genutzt wird oder wenn das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit nach Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf Grund der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105), früherer oder anderer Vorschriften entsprechenden Inhalts genügen im übrigen nicht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(4) Auf seinen Antrag hin bescheinigt die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehörde dem Versorgungsunternehmen, welches Grundstück in welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichtsbehörde macht den Antrag unter Beifügung einer Karte, die den Verlauf der Leitungstrasse auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner als 1 zu 10.000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Sie kann von der Beifügung einer Karte absehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der Antrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingesehen werden können. Sie erteilt nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an die Bescheinigung. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.
(5) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch entsprechend dem Inhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung
- 1.
unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Aufsichtsbehörde versehen ist und - 2.
der Inhalt des Rechts, der Berechtigte, das belastete Grundstück und, wobei eine grafische Darstellung genügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Ausübung des Rechts auf dem Grundstück angegeben sind.
(6) Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit vor ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so erlischt das Recht; sein Erlöschen kann auf Antrag durch die nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt werden. Im übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und Ausübung der Dienstbarkeit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.
(7) Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf Antrag bescheinigen, daß eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieanlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr ausgeübt wird, das Energieversorgungsunternehmen, dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zustimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist. Die Bescheinigung ist zur Berichtigung des Grundbuchs genügend. Die Behörde kann den Antragsteller auf das Aufgebotsverfahren verweisen.
(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren technischen Einzelheiten des in Absatz 1 beschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der Bescheinigung, zum Antrag und zur Beschreibung des Rechts, zu regeln.
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorstehende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf
- 1.
Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasserwerken und Abwasserbehandlungsanlagen, - 2.
Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teildauerstau und Schöpfwerke, die der Aufrechterhaltung der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse betrieben werden, - 3.
gewässerkundliche Meßanlagen wie Pegel, Gütemeßstationen, Grundwasser- und andere Meßstellen nebst den dazugehörigen Leitungen.
(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in den Absätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. Die nach Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes zuständige Landesbehörde kann auch andere geeignete Stellen, bei nichtöffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben, beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen; diese stehen denen nach Absatz 4 gleich.
(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für
- 1.
Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post, - 2.
Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen, - 3.
Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und - 4.
Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen,
(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn
- 1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde, - 2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und - 3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.
(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren, wird zugunsten des Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungsunternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt, am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch genommen werden. § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, ruht die Dienstbarkeit als Gesamtbelastung auf dem Grundstück und dem Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) oder der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet sind, sowie für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen.
(3) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten Grundstücks, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 als Gesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist. Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsunternehmens und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen, die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Energieversorgungsunternehmen ist zur Zahlung eines Ausgleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts belastet ist oder war und das Grundstück in einem diese Berechtigung nicht überschreitenden Umfang genutzt wird oder wenn das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit nach Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf Grund der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105), früherer oder anderer Vorschriften entsprechenden Inhalts genügen im übrigen nicht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(4) Auf seinen Antrag hin bescheinigt die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehörde dem Versorgungsunternehmen, welches Grundstück in welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichtsbehörde macht den Antrag unter Beifügung einer Karte, die den Verlauf der Leitungstrasse auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner als 1 zu 10.000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Sie kann von der Beifügung einer Karte absehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der Antrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingesehen werden können. Sie erteilt nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an die Bescheinigung. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.
(5) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch entsprechend dem Inhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung
- 1.
unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Aufsichtsbehörde versehen ist und - 2.
der Inhalt des Rechts, der Berechtigte, das belastete Grundstück und, wobei eine grafische Darstellung genügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Ausübung des Rechts auf dem Grundstück angegeben sind.
(6) Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit vor ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so erlischt das Recht; sein Erlöschen kann auf Antrag durch die nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt werden. Im übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und Ausübung der Dienstbarkeit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.
(7) Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf Antrag bescheinigen, daß eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieanlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr ausgeübt wird, das Energieversorgungsunternehmen, dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zustimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist. Die Bescheinigung ist zur Berichtigung des Grundbuchs genügend. Die Behörde kann den Antragsteller auf das Aufgebotsverfahren verweisen.
(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren technischen Einzelheiten des in Absatz 1 beschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der Bescheinigung, zum Antrag und zur Beschreibung des Rechts, zu regeln.
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorstehende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf
- 1.
Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasserwerken und Abwasserbehandlungsanlagen, - 2.
Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teildauerstau und Schöpfwerke, die der Aufrechterhaltung der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse betrieben werden, - 3.
gewässerkundliche Meßanlagen wie Pegel, Gütemeßstationen, Grundwasser- und andere Meßstellen nebst den dazugehörigen Leitungen.
(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in den Absätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. Die nach Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes zuständige Landesbehörde kann auch andere geeignete Stellen, bei nichtöffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben, beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen; diese stehen denen nach Absatz 4 gleich.
(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für
- 1.
Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post, - 2.
Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen, - 3.
Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und - 4.
Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen,
(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:
- 1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist. - 2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:
- 1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist. - 2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:
- 1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist. - 2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
