Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Sept. 2014 - 15 W 305/14
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligte zu 2) hat die dem Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren werden jeweils auf 16.000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der zuletzt in H-C wohnhafte Erblasser verstarb am 02.08.20xx.
3Mit letztwilliger Verfügung vom 09.08.19xx hatte er seine zweite Ehefrau, Frau F-L, zur Alleinerbin eingesetzt. Diese schlug die Erbschaft aus.
4Die Beteiligte zu 2) ist die aus der ersten Ehe des Erblassers hervorgegangene Tochter. Auf ihren Antrag erteilte das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer unter dem 06.11.2007 einen Erbschein, der die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin nach dem Erb-lasser auswies (11 VI 541/07).
5Mit Schreiben vom 2.04.2012 erklärte die Beteiligte zu 2) die Anfechtung der Annahme der Erbschaft. Zur Begründung führte sie an, zum Nachlass habe unter anderem eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gehört. Sie habe sich bei der Annahme der Erbschaft über die mit dieser Beteiligung verbundenen wirtschaftlichen Risiken im Irrtum befunden. Über die wirtschaftlichen Risiken sei sie sich erst aufgrund einer Nachschussforderung des Fonds und der daraufhin erfolgten anwaltlichen Beratung klar geworden.
6Mit Beschluss vom 23.04.2012 zog das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer den der Beteiligten zu 2) erteilten Erbschein als unrichtig ein (11 VI 276/12).
7Nachdem weitere in Betracht kommende gesetzliche Erben des Erblassers ebenfalls die Ausschlagung erklärt hatten, erließ das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer nach Durchführung der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung eines Erbrechts am Nachlass des Erblassers am 10.05.2013 einen Beschluss, mit dem es das Erbrecht des Fiskus des Landes Nordrhein-Westfalen feststellte (11 VI 947/12). Am 20.06.2013 wurde dem zu 1) beteiligten Fiskus ein Erbschein erteilt (11 VI 496/13).
8Mit Schriftsatz vom 25.07.2013 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, den Beschluss vom 10.05.2013 über die Feststellung des Fiskalerbrechts aufzuheben. Zur Begründung hat er angeführt, dass die von der Beteiligten zu 2) vorgenommene Anfechtung der Annahme nicht als fristgerecht erachtet werde. Nach den von ihr vorgelegten Unterlagen habe die Beteiligte zu 2) bereits Ende 2011 von dem mit dieser Anlageform verbundenen Risiko gewusst. Die Beteiligte zu 2) ist dieser Argumentation entgegen getreten.
9Mit Beschluss vom 30.04.2014 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer den dem Fiskus erteilten Erbschein eingezogen und den Feststellungsbeschluss vom 10.05.2013 aufgehoben. In der Begründung hat der Nachlassrichter ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) nicht Erbe geworden sei, weil die Anfechtung der Annahme durch die Beteiligte zu 2) nicht fristgerecht erfolgt sei.
10Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 30.05.2014, mit der sie ihre Rechtsansichten zur Wirksamkeit der von ihr erklärten Anfechtung wiederholt.
11Mit Beschluss vom 2.07.2014 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
12Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da die Beteiligte zu 2) durch den Beschluss nicht in ihren Rechten beeinträchtigt wird (§ 59 FamFG).
13Eine Rechtsbeeinträchtigung ist nur gegeben, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, das heißt negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. Erforderlich ist ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff. Der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen
14Entscheidung, das heißt ihr der formellen und materiellen Rechtskraft fähiger Inhalt muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Keidel=Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, § 59 Rn.9). Von hier nicht einschlägigen Konstellationen abgesehen muss sich die Rechtsbeeinträchtigung aus dem Inhalt der Entscheidungsformel, nicht aber aus der Art der Begründung ergeben (BayObLG MDR 2001, 94 mit weiteren Nachweisen).
15Durch den angefochtenen Beschluss wird der zugunsten des Fiskus ergangene Feststellungsbeschluss aufgehoben und der dem Fiskus erteilte Erbschein eingezogen.
16Eine unmittelbare Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts der Beteiligten zu 2) als mögliche Erbin ergibt sich dadurch ersichtlich nicht. Dieses ist für die Konstellation, dass ein Feststellungsbeschluss zugunsten des Fiskus von vornherein unterbleibt, anerkannt (Münchener Kommentar zum BGB- Leipold, 6. Auflage, § 1964 Rn.14).
17Auch bei der hier gegebenen Konstellation wird durch die Aufhebung des zugunsten des Fiskus ergangenen Feststellungsbeschlusses weder positiv festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) Erbin ist, noch erlangt der zu ihren Gunsten erlassene und mit Beschluss vom 23.04.2012 eingezogene Erbschein wieder Wirksamkeit.
18Dass die Beteiligte zu 2) aufgrund des Beschlusses vom 30.04.2014 nun damit rechnen muss, dass sie von Gläubigern in Anspruch genommen wird, stellt keine unmittelbare Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts dar. Der Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB begründet ohnehin nur die Vermutung, dass der Fiskus Erbe geworden ist. Durch diesen Beschluss wird weder das Erbrecht des Staates begründet, noch werden die Erbrechte bislang unermittelt gebliebener vorrangiger Erben ausgeschlossen. Eine anderweitige Feststellung des tatsächlichen Erben im Wege eines Zivilprozessverfahrens oder im Rahmen eines Erbscheinerteilungsverfahrens sind auch bei bestehendem Feststellungsbeschluss möglich (BGH NJW 2012, 453 – zitiert nach Juris, dort Rn.8).
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
20Die vom Senat vorgenommene Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Geschäftswerts beruht auf den §§ 40 Abs.1 Ziffer 3, 79 Abs. 2 Ziffer 2 GNotKG.
21Auszugehen ist vom Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Nach den von der Beteiligten zu 2) in ihrem Schreiben vom 2.04.2012 gemachten Angaben zum Nachlass bestand dieser aus einem Expresszertifikat der Deutschen Bank mit einem Wert von 6.000 €, dem Eigentum an einer Garage sowie dem hälftigen Miteigentumsanteil an einer weiteren Garage, deren Gesamtwert der Senat auf 10.000 € schätzt, sowie dem Anteil an dem geschlossenen Immobilienfonds, zu dessen Werthaltigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls keine verwertbaren Angaben vorliegen und der daher wertmäßig außer Ansatz bleibt.
22Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 61 GNotKG).
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.