Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Dez. 2013 - 14 UF 166/13
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Detmold vom 2.8.2013 abgeändert.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.155,55 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
3Der Antragstellerin steht weder das vom Amtsgericht zuerkannte Nutzungsentgelt für die Jahre 2008 und 2009 noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages ab dem 1.1.2008 gegen den Antragsgegner zu.
4Für den Anspruch auf Nutzungsentgelt fehlt es an einer vorherigen, hinreichend deutlichen Aufforderung zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die im Miteigentum stehende Wohnung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB.
5Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des erkennenden Senats vom 17.10.2013.
6Die hiergegen in der Beschwerdeerwiderung vom 25.11.2013 vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
7Insbesondere hält der Senat im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Braunschweig (FamRZ 1996, 548, Juris-Rn. 10), des OLG Brandenburg (FamRZ 2001, 1713, Juris-Rn. 13) und des OLG Sachsen-Anhalt (FamRZ 2012, 1941, Juris-Rn. 4) sowie in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Gerhardt/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, Kap. 8 Rn. 320) daran fest, dass das Verlangen nach einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB, um fortan einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu begründen, dergestalt deutlich sein muss, dass der andere Miteigentümer darin vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt wird.
8Zutreffend ist zwar, dass sich das letztgenannte Erfordernis nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.2.1982 (FamRZ 1982, 355 = NJW 1982, 1753) ergibt. Die Entscheidung steht einem solchen Erfordernis aber andererseits auch nicht entgegen, weil dort lediglich ausgeführt ist, dass eine Klage auf Mietzahlung ein Neuregelungsverlangen i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB darstellenkann (vgl. a. a. O. Juris-Rn. 8), und dass auch rückwirkend für die Zeit vor einer solchen Klage eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist, wenn bereits vorgerichtlich ein Neuregelungsverlangen i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden ist (vgl. a. a. O. Juris-Rn. 9). Ob letzteres in dem zugrundegelegenen Sachverhalt der Fall war, hat der BGH aber gerade offengelassen und durch Aufhebung und Zurückverweisung einer erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts anheimgegeben, ohne nähere Voraussetzungen an die notwendige Eindeutigkeit des Verlangens aufzustellen. In einer weiteren Entscheidung vom 11.12.1985 hat der BGH indes zumindest bekräftigt, dass eine bloße Zahlungsaufforderung nicht ausreiche (vgl. FamRZ 1986, 434, Juris-Rn. 20).
9Gegen das Erfordernis einer Aufforderung zur Zahlung oder alternativ zum Auszug kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich um ein „stumpfes Schwert“ gehandelt hätte, weil ein Auszugsverlangen rechtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre. Letzteres ist nämlich nicht richtig. Wenn der in der gemeinschaftlichen Wohnung befindliche Miteigentümer zur Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts nicht bereit ist, entspricht es nämlich nicht mehr „dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen“, dass er trotzdem weiterhin – kostenlos – in der Wohnung verbleibt, so dass dann als Benutzungsregelung i. S. d. § 745 Abs. 2 BGB eine Räumung der Wohnung verlangt und gerichtlich durchgesetzt werden kann.
10Des weiteren kann das Erfordernis einer Aufforderung zur Zahlung oder alternativ zum Auszug nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen „die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers nicht klar ist“. Durch dieses Erfordernis soll nämlich nicht lediglich „verhindert werden, dass jemand die Wohnung nutzt, der gar nicht in der Lage ist, die Nutzungsentschädigung zu zahlen“. Vielmehr geht es darum, dass dem nutzenden Teilhaber mit hinreichender Eindeutigkeit klargemacht werden soll, dass der andere Teilhaber einen Fortbestand des bisherigen Zustandes – nämlich einer Weiternutzung durch ihn ohne zugrundeliegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber – keinesfalls mehr länger hinzunehmen bereit ist.
11Soweit die Antragstellerin weiter darauf verweist, dass sich die Parteien inzwischen „sehr wohl über einen Auszug des Antragsgegners verständigt“ hätten, nämlich durch gerichtlichen Vergleich vom 8.8.2012, ist das zum einen angesichts des Vergleichswortlauts fraglich, und zum anderen für den vorliegenden Streit auch unerheblich, weil es hier um Nutzungsvergütung für den Zeitraum 2008/2009 geht.
12Schießlich kann die Antragstellerin auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Verweigerung eines Nutzungsentgelts vom Ergebnis her unbillig sei, weil der Antragsgegner den wirtschaftlichen Vorteil aus der Wohnungsnutzung gezogen habe. Dass der Antragsgegner hierdurch nicht ungerechtfertigt bereichert worden ist, ist bereits in der oben zitierten Entscheidung des BGH überzeugend begründet worden (vgl. FamRZ 1982, 355, Juris-Rn. 7).
13Der Verneinung der Voraussetzungen des Hilfsantrages ist die Antragstellerin nicht weiter entgegengetreten.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar.
16Rechtsanwalt
Annotations
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung