Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Okt. 2013 - 12 UF 121/13
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Borken vom 8. Mai 2013 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 2.000,00 € zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Dass ‑ wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat ‑ nach dem Wortlaut des § 1598 a BGB der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben ist, ist unzweifelhaft. Hierbei muss es nach Auffassung des Senats bleiben; der Senat hat insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken; eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG kommt nicht in Betracht.
3Die Nicht-Einbeziehung eines potenziellen leiblichen Vaters in den Kreis der Anspruchsverpflichteten nach § 1598 a BGB verletzt weder das Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 GG, insoweit bleibt der Senat bei der im Beschluss vom 25. Juni 2010 dargelegten Auffassung; noch kann der Senat in der Nicht-Einbeziehung die Verletzung einer staatlichen Sorgfaltspflicht sehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10).
4Die gesetzliche Regelung ist vielmehr insoweit durchaus stimmig: Gegenüber dem potenziellen Vater ist die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellung nach § 1600 d zur Rechtsverfolgung grundsätzlich ausreichend (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB-Neubearbeitung 2011, § 1598 a BGB Rdn. 19). Dass diese Möglichkeit hier wegen des klageabweisenden Urteils des Landgerichts Krefeld vom 18. Januar 1955 (3 R 100/54) nicht besteht, begründet jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken, selbst wenn es möglicherweise vorzugswürdig gewesen wäre, auch den leiblichen Vater in die Regelung des § 1598 a BGB mit einzubeziehen (vgl. Wellenhofer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1598 a BGB Rdn. 11 m.w.N.).
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 FamGKG.
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Referenzen - Gesetze
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.