Oberlandesgericht Hamm Urteil, 21. Feb. 2014 - 12 U 88/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.05.2013 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streithelfer der Klägerin trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin, deren Geschäftsführer ein bauvorlageberechtigter Bauingenieur ist – neben diesem beschäftigt sie nur noch eine Bürokraft –, macht Ansprüche aufgrund eines notariellen Vertrages vom 18.12.2009 (Urkundenrolle Nummer 311/2009 des Streithelfers) geltend, mit welchem die Beklagte die Klägerin gegen eine Vergütung in Höhe von 140.000,00 € mit diversen Leistungen im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Hauses auf dem Grundstück „X“ in S beauftragte. Mit einem unmittelbar danach geschlossenen weiteren notariellen Vertrag (Urkundenrolle Nummer 312/2009 des Streithelfers) wurde sodann das zu bebauende Grundstück, an dem die Klägerin ein Kaufoptionsrecht erworben hatte, von der Eigentümerin an die Beklagte veräußert, wobei die Klägerin in derselben Urkunde auf ihr Optionsrecht verzichtete.
4Nachdem Leistungen teilweise bereits erbracht und von der Beklagten 53.000,00 € gezahlt worden waren, kam es zum Streit der Parteien und im November 2010 schließlich zur Kündigung des Vertrages durch die Beklagte.
5Die Klägerin rechnete danach ihre vermeintliche Forderung mit Schreiben vom 2.1.2011 ab, wobei sie von der vollen vertraglichen Vergütung lediglich ersparte Aufwendungen in Abzug brachte. Der sich aus dieser Abrechnung ergebende Betrag von 64.494,52 € ist Gegenstand der Klage.
6Die Beklagte geht im Hinblick auf § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen von einem unwirksamen Vertrag und bei unterstellter Wirksamkeit von einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund aus. Sie hat im Wege der für den Fall der Klageabweisung erhobenen Hilfswiderklage eine von ihr auf einen Betrag von 19.400,00 € errechnete Überzahlung zurückgefordert. Dabei hat sie zu Gunsten der Klägerin unter dem Vorbehalt einer Rückforderung aller erbrachten Zahlungen wegen fehlender Werthaltigkeit der nicht weiter verwerteten Architektenleistungen ein Honorar für Leistungen nach den Leistungsphasen 2 – 4 der HOAI berücksichtigt.
7Das Landgericht hat die Klage wegen Verstoßes gegen das genannte Koppelungsverbot abgewiesen und nach dem Widerklageantrag erkannt. Dass von den bereits gezahlten Beträgen ein Betrag von 19.400,00 € auf bislang überhaupt noch nicht erbrachte Leistungen entfalle, habe die Beklagte plausibel dargelegt. Insoweit sei die Klägerin angesichts der Nichtigkeit des Vertrages der Parteien ungerechtfertigt bereichert.
8Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.
9Mit ihrer Berufung hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen sei nicht anwendbar, da das berufsstandbezogene Koppelungsverbot auf Baubetreuer, Bauträger und Generalübernehmer/-unternehmer nicht anzuwenden sei und weder sie selbst noch ihr Geschäftsführer als Freiberufler tätig geworden seien. Ihr Geschäftsführer habe auch keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft. Es fehle zudem am Zusammenhang des Vertrages der Parteien mit dem Grundstückserwerb.
10Dem schließt sich der Streithelfer der Klägerin an, der ebenfalls eine wechselseitige Abhängigkeit der beiden von ihm beurkundeten Verträge und zudem eine wirksam zu Gunsten der Klägerin bestellte Kaufoption mit Nichtwissen bestreitet.
11Gesellschaftszweck der Klägerin sei nicht die Erbringung von Architektenleistungen, sondern nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages „die Erschließung und Beplanung von Grundstücken und Gebäuden, die Tätigkeit als Generalunternehmer und/oder Generalübernehmer, Projektsteuerung, Erwerb und Verkauf von Immobilien und/oder grundstücksgleichen Rechten, Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des allgemeinen Baurechts, jedoch ohne Rechtsberatung, Erbringung von Dienstleistungen aller Art sowie weiterhin Unternehmens– und Finanzierungsberatung, Durchführung, Vergabe und Erstellung von Bauvorhaben im In- und Ausland.“
12Die Beschäftigung eines bauvorlageberechtigten Ingenieurs als Geschäftsführer könne das Koppelungsverbot allenfalls dann begründen, wenn das Unternehmen mit dem Ziel der Umgehung des Koppelungsverbotes gegründet worden sei, was hier nicht der Fall sei.
13Bei unterstellter Unwirksamkeit des Vertrages sei die Beklagte durch die von der Klägerin erbrachten Leistungen ungerechtfertigt bereichert, wobei als Maßstab für deren Bewertung die Mindestsätze der HOAI heranzuziehen seien. Die der Widerklage zu Grunde liegende Abrechnung sei daran nicht orientiert.
14Die Klägerin und ihr Streithelfer beantragen,
15unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zur Zahlung von 64.494,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.2.2011 an die Klägerin zu verurteilen und die Widerklage abzuweisen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Hinweis darauf, dass sie wegen der fehlenden Nutzung der von der Klägerin erbrachten Leistungen weiterhin von einem auf Rückzahlung des vollen Vorschusses gerichteten Anspruchs ausgeht.
19Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt und die Anlagen der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
20II.
21Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Einen vertraglichen Vergütungsanspruch hat das Landgericht zu Recht wegen der sich aus § 134 BGB ergebenden Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages der Parteien verneint. Bei der deshalb gebotenen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten jedenfalls in der auf die Widerklage hin ausgeurteilten Höhe.
221.
23Der Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 18.12.2009 steht das gesetzliche Koppelungsverbot nach § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen entgegen.
24a)
25Dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und der unmittelbar danach vom Streithelfer beurkundete Kaufvertrag in wechselseitiger Abhängigkeit voneinander stehen, ist offensichtlich. Dass die Beklagte ohne die Beauftragung der Klägerin das Grundstück nicht bekommen hätte, weil diese dann nicht auf ihr Optionsrecht verzichtet hätte, drängt sich schon angesichts der Beurkundung des Kaufvertrages im unmittelbaren Anschluss an den Vertrag der Parteien auf. Ob das Optionsrecht der Klägerin wirksam vereinbart worden war, kann dabei dahingestellt bleiben. Die Verkäuferin fühlte sich jedenfalls an die Optionsvereinbarung gebunden, weshalb der Verzicht auf die Option in den Vertrag aufgenommen wurde. Aus der maßgeblichen objektiven Sicht der Beklagten (vergleiche dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007 – I-21 U 186/06 –, juris) musste deshalb der Eindruck entstehen, dass die Klägerin maßgeblichen Einfluss auf den Grundstücksverkauf hatte und sie – die Beklagte – das Grundstück nicht ohne den gleichzeitigen Abschluss des Vertrages mit dieser erhalten würde.
26b)
27Die vertraglich übernommenen Verpflichtungen der Klägerin betreffen nahezu ausschließlich Architekten- und Ingenieurleistungen. Die in § 2 Nr. 3 - 4 des Vertrages beschriebenen Arbeiten sind Leistungen nach § 33 der HOAI 2009, die in § 2 Nr. 2 genannten Vermessungstätigkeiten typische Ingenieurleistungen. § 3 regelt lediglich die nähere Ausgestaltung der mit diesen Aufgaben einhergehenden Verpflichtungen. Nur die in § 2 Nr. 1 geregelte Beschaffung eines Bodengutachtens ist keine typische Architekten– oder Ingenieurleistung. Dass ein Architekt als Generalplaner das als Planungsgrundlage benötigte Bodengutachten selbst beschafft, ist aber nicht ungewöhnlich. Im Vergleich zu den Architekten– und Ingenieurleistungen ist die insoweit übernommene Verpflichtung von untergeordneter Bedeutung und ändert nichts daran, dass diese Leistungen den Vertrag entscheidend prägen.
28c)
29Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das sich aus § 3 des Gesetzes über Architekten- und Ingenieurleistungen ergebende Koppelungsverbot hier eingreift.
30Zwar ist dieses Koppelungsverbot berufsstandsbezogen. Adressat des Koppelungsverbotes ist aber nicht ausschließlich der freiberuflich tätige Architekt oder Ingenieur, sondern jedenfalls auch ein Unternehmen, welches zur Umgehung des Koppelungsverbotes gegründet wird (vergleiche BGH NJW 1984, 732).
31Im Einklang mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (BauR 1985, 224) und des OLG Köln (Urteil vom 07. Juli 1992 – 9 U 5/92 –, juris) geht der erkennende Senat davon aus, dass das Koppelungsverbot darüber hinaus auch dann eingreift, wenn Firmen mit einem umfassenderen Unternehmensgegenstand im Einzelfall mit isolierten Architektenleistungen in Konkurrenz zum Architekten oder Ingenieur treten. Die vorgenannte Entscheidung des OLG Köln hat der BGH zwar mit seinem Urteil vom 18. März 1993 – VII ZR 176/92 – (BauR 1993, 490) aufgehoben. Dabei hat er aber entscheidend darauf abgestellt, dass in dem zu beurteilenden Fall das Leistungsangebot der dortigen Klägerin auf die Trägerschaft für die schlüsselfertige Errichtung eines Hauses und den damit verbundenen Grundstückserwerb gerichtet war und der auf die Grundlagenermittlung und die Vorplanung gerichtete Planungsvertrag nur die 1. Stufe auf dem Weg zur Übernahme der vollen Bauträgerschaft sein sollte.
32Diese vom BGH für die Aufhebung des Urteils des OLG Köln maßgeblich herausgestellten Aspekte spielen hier keine Rolle. Die von der Klägerin übernommenen Architektenleistungen sind isolierter Gegenstand des Vertrages, ohne dass eine darüber hinausgehende Mitwirkung der Klägerin bei der Bauerrichtung geplant war.
33Für die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und des OLG Köln spricht entscheidend der Gesetzeszweck. Die gesetzgeberische Absicht, den Leistungswettbewerb vor Manipulationen und das freie Wahlrecht des Bauwilligen hinsichtlich eines Architekten seines Vertrauens zu schützen (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15), gebietet auch bei der hier vorliegenden Fallgestaltung die Anwendung des Koppelungsverbotes. Warum es bei einem isoliert auf die Erbringung von Architektenleistungen gerichteten Vertrag mit einem über entsprechendes Fachpersonal verfügenden Unternehmen darauf ankommen sollte, mit welchen Geschäftsfeldern das Unternehmen sich ansonsten noch befasst, erscheint nicht einsichtig.
34Wollte man dies anders sehen, so wäre eine nach § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen verbotene Koppelung jedenfalls deshalb zu bejahen, weil der alleinige Geschäftsführer der Klägerin bauvorlageberechtigter Ingenieur ist und innerhalb der Gesellschaft jedenfalls über die laufenden Geschäfte maßgeblich entscheidet. Der Senat folgt der Auffassung, dass § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen auch dann greift, wenn ein Unternehmen von einem Architekten oder Ingenieur beherrscht wird (vgl. dazu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage, Rn. 714). Dabei ist der entscheidende Einfluss auf die laufenden Geschäfte, also auch über den Abschluss von Verträgen wie den hier vorliegenden, nicht geringer zu gewichten als die den Gesellschaftern vorbehaltenen Entscheidungsbefugnisse.
352.
36Bei der angesichts der Nichtigkeit des Vertrages gebotenen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ergibt sich ein Anspruch nur zu Gunsten der Beklagten, so dass lediglich die Widerklage Erfolg hat, während die Klage vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden ist.
37Den auf den Architektenlohn bereits gezahlten und gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückzugewährenden 53.000,00 € steht keine im Wege der Saldierung zu berücksichtigende Bereicherung der Beklagten durch die bereits erbrachten Leistungen der Klägerin gegenüber, welche über die von der Beklagten im Rahmen der Widerklage zu deren Gunsten bereits berücksichtigten Beträge hinausgeht.
38Zwar sind Architektenleistungen auch beim gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Vertrag nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen auszugleichen (vergleiche BGH, Urteil vom 05. November 1981 – VII ZR 216/80 –, juris). Bei der Saldierung zu berücksichtigen ist der Wertersatz für solche Leistungen aber nur dann, wenn diese zu irgendeiner Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 07. Januar 1971 – VII ZR 9/70 –, BGHZ 55, 128-137). Dies ist hier lediglich im Hinblick auf die Aufwendungen für die Vermessung und ein Bodengutachten der Fall, da diese Leistungen in jedem Fall benötigt wurden. Hinsichtlich der Architektenleistungen ist der Beklagtenvortrag, dass die bisherigen Planungen der Klägerin nicht verwertet und ein ganz anderes als das von dieser geplante Wohngebäude errichtet wurde, unbestritten geblieben, so dass durch diese Leistungen keine Vermögensmehrung eingetreten ist.
39Das bereits erstellte Bodengutachten hat Kosten in Höhe von 4.515,00 € brutto verursacht. Auf die bereits erbrachten Vermessungsleistungen entfallen, wenn man von den Kostenansätzen im Kostenvoranschlag des Vermessungsingenieurs H vom 30.11.2009 ausgeht, 3.874,40 € netto bzw. 4.600,54 € brutto. Die bei der Saldierung zu berücksichtigenden Vermessungs– und Gutachterleistungen belaufen sich demnach auf insgesamt 9.115,54 € brutto und bleiben damit deutlich hinter demjenigen Betrag zurück, den bereits die Beklagte selbst zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt hat.
40III.
41Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97,101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
moreResultsText
Annotations
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
- 1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und - 2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.