Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Juli 2014 - 10 W 49/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Warburg vom 06.11.2013 (51 Lw 20/13) abgeändert.
Der Antrag des Beteiligten zu 2. vom 30.04.2013 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am 25.02.2013 verstorbenen Erblasser D wird zurückgewiesen.
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1. vom 19.03.2013 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am 25.02.2013 verstorbenen Erblasser D erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1. und 2. je zur Hälfte; die Gerichtskosten erster Instanz haben die Beteiligten zu 1. und 2. hinsichtlich des von ihnen jeweils beantragten Hoffolgezeugnisses selbst zu tragen.
Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 X 167.090,20 € = 334.180,40 festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge an dem im Grundbuch von C2 Bl. ## beim Amtsgericht Warburg als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitz mit einer Größe von rd. 24 Hektar, dessen Einheitswert mit 41.772,55 € festgesetzt ist Die Hofstelle der Besitzung ist in C - C2 unter der Anschrift I-Straße gelegen.
4Die Besitzung fällt in den Nachlass des am ####1950 geborenen und am 25.02.2013 verstorbenen Landwirts D, (im Folgenden: Erblasser), der als Alleineigentümer des Grundbesitzes im Grundbuch von C2 Bl. ## eingetragen ist. Der Hof stammte ursprünglich aus dem Vermögen der Mutter des Erblassers. Dieser war seit dem 26.02.1976 mit der Beteiligten zu 1. verheiratet war, die Beteiligten zu 2., 3. und 4. die gemeinsamen Kinder.
5Der Erblasser verstarb überraschend und hinterließ kein Testament. Hinsichtlich des hoffreien Nachlasses wurde er in gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1., und seinen Kindern - den Beteiligten zu 2.- 4. – beerbt. Ein gemeinschaftlicher Erbschein ist am 09.08.2013 insoweit bereits erteilt; insoweit wird auf die Beiakte AG Warburg - 61 VI 63/13 (dort: Bl. 9) verwiesen.
6Hinsichtlich des im Grundbuch von C2, Bl. ##, als Hof eingetragenen Grundbesitzes beanspruchen die Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 2. die Hoferbfolge jeweils für sich.
7Der Erblasser betrieb auf dem Grundbesitz einen reinen Ackerbaubetrieb mit Getreide, Raps, Mais – und Zuckerrübenanbau auf einer Gesamtfläche von insgesamt rd. 52 ha. Zu seinem Eigenland hatte er von 3 Verpächtern weitere ca. 30 ha landwirtschaftliche Nutzflächen zugepachtet. Die Viehhaltung hatte der Erblasser bereits in den 1980er Jahren aufgegeben.
8Neben dem landwirtschaftlichen Ackerbaubetrieb führte der Erblasser auf seiner Hofstelle noch einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Seit dem Erbfall ruht dieser gewerbliche KFZ-Betrieb, wobei es zu Streitigkeiten unter den Miterben gekommen ist. Der landwirtschaftliche Betrieb wird seit dem Erbfall auf Wunsch der Beteiligten zu 1., die unstreitig seit etwa Mitte der 1990er Jahre schwer erkrankt ( MS- und Parkinsonleiden) und körperlich in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt ist, zunächst von dem Bruder des Erblassers F weitergeführt.
9Die Beteiligte zu 1. hat am 19.03.2013 einen notariell beurkundeten Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gestellt, wegen dessen Inhalt einschließlich Glaubhaftmachung auf Bl. 3ff. d. A. Bezug genommen wird. Diesen Antrag hat sie u.a. damit begründet, dass keines ihrer Kinder eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert habe und sie sämtlich nicht wirtschaftsfähig seien. Demgegenüber habe sie selbst seit ihrer Jungend zunächst auf dem elterlichen Betrieb und später im Betrieb ihres Ehemannes mitgeholfen und eine Ausbildung als Wirtschafterin der landwirtschaftlichen Hauswirtschaft absolviert. Auch beabsichtige sie den Hofbetrieb – mit Hilfestellung – weiterzuführen.
10Der Beteiligte zu 2. - ältester Sohn des Erblassers -, hat dem Antrag seiner Mutter widersprochen und seinerseits am 30.04.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gestellt, wegen dessen Inhalt nebst Glaubhaftmachung auf Bl. 61 ff. d. A. verwiesen wird. Er hat seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass er als Kind des Erblassers gegenüber seiner Mutter in der Hofnachfolge vorrangig zu berücksichtigen sei. Insbesondere zu seiner Wirtschaftsfähigkeit hat er vorgetragen, dass er auf dem Hof aufgewachsen sei und von Kindesbeinen an seinem Vater beim Hofbetrieb stets zur Seite gestanden habe. Dieser habe auch gewollt, dass er - der älteste Sohn - den Betrieb weiterführt. Im Jahr 2010 habe er hierfür auf eigene Rechnung einen Traktor angeschafft. Auch sei er seit dem Jahr 2000 zum Fahren von Treckern und Schleppern nebst zulässigem Gespann berechtigt. Das Führen größerer landwirtschaftlicher Maschinen sei ihm geläufig. Ebenso könne er landwirtschaftliche Maschinen bedienen und instand halten. Weiter verfüge er über alle erforderlichen Kenntnisse zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes, auch über die hierfür notwendigen organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten. Schließlich weise ein von ihm seit 2006 selbständig geführte Handelsgewerbe derzeit einen durchschnittlichen Jahresgewinn von 30.000,- € mit steigender Tendenz auf. Im Gegensatz zu seiner Mutter beabsichtige er, den Hofbetrieb künftig – sogar im Haupterwerb – selbst weiterführen und zu erhalten. Um den betrieblichen Ablauf auf dem Hof zu verbessern, habe er schon im Jahr 2012 für die auf dem Hofgelände abgestellten Maschinen den Neubau einer Lagerhalle geplant. Hierzu hat er einen Architektenentwurf vom 14.11.2012 (Umschlag Bl. 112 d. A.) überreicht.
11Unstreitig hat der am 17.08.1976 geborene Beteiligte zu 2. keine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert. Nach seinem Hauptschulabschluss im Jahr 1994 begann er zunächst eine Ausbildung als KFZ- Mechaniker bei einer Niederlassung von F3 in F2. Diese Ausbildung brach er ohne Abschluss im Jahr 1995 ab. Danach lebte er zunächst weiter auf der Hofstelle seines Vaters, wobei er diesem in der Landwirtschaft geholfen haben will. Unstreitig war er in der Zeit von 01.04.1999 bis zur Kündigung durch den Erblasser am 16.12.2002 in dessen KFZ-Handel angestellt. Ob und inwieweit der Beteiligte zu 2. daneben auch im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters gearbeitet hat und bis zum Eintritt des Erbfalls in der Landwirtschaft des Vaters geholfen hat, ist unter den Beteiligten streitig.
12Im Jahr 2006 meldete der Beteiligte zu 2. ein eigenes Handelsgewerbe in B-B2 an, das er auf einem nahe der Kirche gelegenen und von ihm erworbenen Grundbesitz untergebracht hat. Dieser Betrieb umfasst den Handel mit Fahrzeugen und Maschinen, vornehmlich von Gabelstaplern, wobei auch Wartungs- und Reparaturarbeiten anfallen. Zumindest seit dem Jahr 2010 stellte der Beteiligte zu 2. einen Teil seiner Handelsware - Fahrzeuge und Zubehörteile - auch auf dem Hofgelände ab, wo bereits die von seinem Vater gehandelten Fahrzeuge und Fahrzeugteile lagerten. Die Beteiligten streiten darüber, ob dieses Vorgehen mit dem Erblasser so abgesprochen war. Wegen des Umfangs der im Jahr 2012 so auf der Hofstelle im Freien um die Gebäude herum bis an die angrenzenden Ackerflächen heran abgestellten Gebrauchtfahrzeuge und Fahrzeuganhänger wird auf das Luftbild Bl. 302 d. A. verwiesen.
13Im Jahr 2012 leitete der Landrat des Kreises I2 aufgrund einer Mitteilung der Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft gegen den Erblasser als Verantwortlichen für den gewerblichen Betrieb auf der Besitzung I-Weg gegen den Erblasser ein ordnungsbehördliches Verfahren ein, weil „eine für einen landwirtschaftlichen Betrieb unübliche Menge abgestellter Fahrzeuge dort lagere“. Nach dem Tode des Erblassers meldete sich der Beteiligte zu 2. beim Kreis und teilte mit, er habe mit der Räumung der Hofflächen von Fahrzeugen und Maschinen begonnen, nach Klärung der Erbrechtslage werde diese Arbeit fortgesetzt.
14Während des laufenden landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens zur Erteilung der Hoffolgezeugnisse ist mit Datum vom 05.06.2014 eine ordnungsbehördliche Verfügung gegen den Beteiligten zu 2. als „Verantwortlicher“ ergangen, wegen deren Inhalt auf Bl. 432 ff. d. A. Bezug genommen wird. Der Beteiligte zu 2. hat im Senatstermin am 10.07.2014 angekündigt, gegen diese Ordnungsverfügung über seine anwaltliche Vertretung vorgehen zu wollen.
15Die Beteiligten zu 3. bis 4. haben den Antrag ihrer Mutter auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses unterstützt und dem Antrag ihres Bruders widersprochen. Sie haben die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 2. sei nicht wirtschaftsfähig, er habe sich nie für Landwirtschaft interessiert und auch nicht mehr als sie alle auf dem väterlichen Hof mitgearbeitet. Weiter haben sie behauptet, der Beteiligte zu 2. sei unzuverlässig, faul und unpünktlich; ihm sei deswegen erst von seinem Ausbilder und dann später auch von seinem Vater gekündigt worden. Die meiste Zeit nach dem Schulabschluss sei der Beteiligte zu 2. arbeitslos gewesen, bis er schließlich im Jahr 2006 ein eigenes Gewerbe angemeldet habe. Der Erblasser habe ihm auch zu Lebzeiten untersagt, seine Maschinen auf dem Hofgelände abzustellen. Auch habe er ihn als Hoferben nicht gewollt. Der Beteiligte zu 2. habe den Hof durch das vollständige Zustellen mit seinen Maschinen und Fahrzeugteilen faktisch entwidmet und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung praktisch unmöglich mache habe. All das mache deutlich, dass er zur Weiterführung der Landwirtschaft seines Vaters nicht die erforderliche Eignung und Neigung habe.
16Das Landwirtschaftsgericht hat zu den widerstreitenden Anträgen auf Erteilung von Hoffolgezeugnissen eine schriftliche Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer des Kreises I2 zur Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1. und Beteiligten zu 2. eingeholt. Auf die Schreiben der Kammer vom 19.04. und 24.04.2013 und vom 27.06.2013 (Bl. 57/58 und 77-78 d. A.) wird Bezug genommen. Im Termin am 30.10.2013 hat es den Beteiligten zu 2. sowie den Vertreter der Landwirtschaftskammer persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Warburg vom 30.10.2013 (Bl. 172 ff d. A.) verwiesen.
17Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 06.11.2013, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 177 ff. d. A. Bezug genommen wird, die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 2. erforderlich sind, für festgestellt erachtet und den Antrags der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Hoferbfolge nach dem Erblasser bestimme sich hier nach § 5 Nr. 1 HöfeO. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen und der persönlichen Befragung des Beteiligten zu 2. sei dieser gem. § 6 VII HöfeO wirtschaftsfähig. Er habe in allen erforderlichen Belangen ausreichend Kompetenzen erworben, um den väterlichen Hof in Eigenbewirtschaftung zu übernehmen. Damit gehe er seiner Mutter in der Hoferbfolge vor, deren Antrag zurückzuweisen sei.
18Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1. form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Begehren weiter verfolgt.
19Sie ergänzt und vertieft ihren Vortrag, wonach der Beteiligte zu 2. ebenso wenig wie ihre anderen Kinder wirtschaftsfähig sei; wegen der Regelung in § 6 VI 2 HöfeO komme es auf ihre eigene Wirtschaftsfähigkeit nicht an. Die Beschwerdeführerin meint, der Beteiligte zu 2. habe das Landwirtschaftsgericht über seinen Werdegang getäuscht und bei seiner dortigen Anhörung nur theoretisch angelerntes, nach dem Erbfall mit Blick auf eine gerichtliche Überprüfung erworbenes Wissen wiedergegeben. Unter Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats verweist die beteiligte zu 1. darauf, dass dem Beteiligten zu 2. schon die notwendige praktische Erfahrung in der Landwirtschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls gefehlt habe, das gelte insbesondere für seine angeblichen Einsätze als anderweitiger Betriebshelfer, die allenfalls nach dem Erbfall stattgefunden hätten. Im Übrigen reiche eine nur gelegentliche Mithilfe im elterlichen Betrieb nicht aus, um einen Betrieb verantwortlich als Leiter weiter zuführen. Es stimme nicht, dass der Beteiligte zu 2. zusammen mit seinem Vater den landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet habe. Zwischenzeitlich habe der Beteiligte zu 2. die Hofstelle komplett mit seiner Handelsware so zugestellt, dass selbst der Zugang zum Wohnhaus blockiert sei und das Gelände einem Schrottplatz ähnelte. Hierzu hat die Beteiligte zu 1. verschiedene Fotos zu den Akten gereicht (vgl. Bl. 302-329 ff. d. A.). Weiter hat sie Fotos zu den ihrer Auffassung nach ebenso unhaltbaren Zuständen auf dem Betriebsgelände des Beteiligten zu 2. in B-B2 überreicht (vgl. Bl. 496-521 d. A.).
20Die Beteiligte zu 1. meint, der bisherige berufliche wie persönliche Werdegang des Beteiligten zu 2. weise keinen Bezug zur Landwirtschaft auf. Nachdem er seine Lehre als KFZ-Mechaniker wegen Desinteresses und Faulheit vorzeitig beendet habe, sei er vom Erblasser „nur pro Forma“ als Bürokraft für den KFZ-Handel angestellt und formal wegen Arbeitsmangels Ende 2002 entlassen worden, weil der Erblasser „die Nase voll gehabt habe“. Hierzu hat die Beteiligte zu 1. das Kündigungsschreiben des Erblasers vom 16.12.2002 überreicht ( Anlage zum Protokoll vom 10.07.2014 ).
21Später sei der Beteiligte zu 2. ganz vom Hof weggezogen und habe an seinem Firmensitz in B-B2 gewohnt. Auch nach seinen dortigen – unkorrekten - finanziellen Verhältnissen müsse ihm die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen, werden - zumal er schon verschiedentlich wegen betrügerischen Handels aufgefallen sei.
22Die Beteiligte zu 1. behauptet, dass einer der Verpächter der Zupachtflächen bereits angekündigt habe, man werde für den Fall, dass der Beteiligte zu 2. den Hof erhielte, die bisher verpachteten Flächen von gut 18 ha kündigen. Diese Aussage, das zwischenzeitliche ordnungsbehördliche Vorgehen gegen den Beteiligten zu 2. und sein erfolglos im April 2014 gegen die Bewirtschaftung durch den Bruder des Erblassers F eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren ( AG Warburg - 51 Lw 21/14) belege die fehlende Wirtschaftsfähigkeit und dass dem Beteiligten zu 2. an einer ordnungsgemäßen Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes seines Vaters nicht gelegen sei.
23Die Beteiligte zu 1. beantragt,
24den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und
251. den Antrag des Beteiligten zu 2. auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, das ihn bezüglich des im Grundbuch von C2 Bl. ## eingetragenen Hofes als Hoferbe nach dem am 25.02.2013 verstorbene Vater ausweist, zurückzuweisen,
262. die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1. vom 19.03.2013 erforderlich sind, für festgestellt zu erachten.
27Die Beteiligten zu 3. und 4.
28schließen sich den Anträgen der Beteiligten zu 1. an.
29Der Beteiligte zu 2. beantragt,
30die gegnerische Beschwerde zurück zu weisen.
31Er verteidigt die ergangene Entscheidung und trägt im Einzelnen ergänzend unter Bezugnahme auf vorgelegte eidesstattliche Versicherungen Dritter sowie Beweisanerbieten zu einzelnen Umständen hinsichtlich seiner Wirtschaftsfähigkeit vor.
32Der Beteiligte zu 2. macht geltend, er beabsichtige den Hof seines Vaters in C2 zukünftig eigenständig zu bewirtschaften und weise die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten auf. Dies habe er schon erstinstanzlich bei seiner gerichtlichen Anhörung unter Beweis gestellt. Zudem sei er mit den auf dem Hof seines Vaters anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten von Kindesbeinen an bis zuletzt vertraut gewesen. Dementsprechend seien die präsentierten Kenntnisse auch nicht nur theoretisch angelernt. Er habe auch andernorts zeitweise als Erntehelfer gearbeitet. Seine Mitarbeit im väterlichen Hofbetrieb sei stetig und nicht nur von untergeordneter Art gewesen. Der Vorwurf zu seiner Lernunfähigkeit und -willigkeit werde zurück gewiesen.
33Zu den beim Erbfall auf dem Hofgelände abgestellten Fahrzeugen behauptet der Beteiligte zu 2., diese gehörten zum Teil auch zum Nachlass des Erblassers, weil sie beide gemeinsam dessen KFZ-Handel betrieben hätten. Da die übrigen Miterben seither nicht kooperierten, sei es ihm unmöglich gewesen, seine Fahrzeuge vollständig wegzuräumen. Nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 05.06.2014 und völlig unabhängig von dieser habe sich die Abstellsituation auf der Hofstelle aber deutlich verbessert. Hierzu überreicht der Beteiligte zu 2. aktuelle Fotos zum derzeitigen Zustand der Hofstelle (Bl. 421/ 411 d. A.). Weiter trägt er vor, sein Gewerbebetrieb befände sich nur 3,5 km von der Hofstelle entfernt, so dass er bis zum Erbfall problemlos stets Kontakt zum Hof gehalten habe. Nur wegen - durch seine Geschwister provozierter - Missverständnisse bei der Postzustellung habe er zeitweise keine Kenntnis von offenen Zahlungsverpflichtungen gehabt. Diese seien aber inzwischen sämtlich beglichen worden. Die Behauptungen der übrigen Verfahrensbeteiligten zu angeblich betrügerischen Verhaltensweisen seinerseits weist er als verleumderisch und unwahr zurück.
34Zum Beleg seines Interesses an der Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes trägt er vor, dass er mit der Verpächterin Frau X bereits die laufenden Pachtverträge verlängert habe. Auch habe er von ihr im November 2013 eine bislang vom Vater angepachtete landwirtschaftliche Teilfläche zu einer Größe von rd. 2 ha käuflich erworben. Er habe durch Erwirkung einer einstweilige Verfügung gegen den Bruder des Erblassers vorgehen wollen, weil dieser – seiner Ansicht nach - die Flächen des väterlichen Hofes einer nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftungsweise unterziehe und nur eine Jahrzehnte zurückliegende landwirtschaftliche Gehilfenprüfung vorweisen könne, die ihn nicht qualifiziere.
35Mit Beschluss vom 26.02.2014 hat das Amtsgericht Warburg der Beschwerde der Beteiligten zu 1. nicht abgeholfen. Ergänzend hat es zur Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2. ausgeführt, dass dieser bei seiner Anhörung in erster Instanz nur acht Monate nach dem Erbfall durchgängig plausible Angaben zu Bestellung, Fruchtfolge, Saatgut, Düngung, Antragswesen und betriebswirtschaftlichen Themen habe machen können. Es sei ausgeschlossen, dass er sich dieses präsentierte Wissen nur theoretisch angeeignet habe.
36Der Senat hat den Beteiligten zu 1. im Termin am 10.07.2014 ergänzend befragt, ihn sowie die Beteiligten zu 3. und 4. persönlich angehört und der Vertreterin der Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den niedergelegten Berichterstattervermerk vom 10.07.2014 Bezug genommen.
37Die Akten des Amtsgericht Warburg, 61 VI 63/13 und 51 Lw 21/14 haben dem Beschwerdesenat zu Informationszwecken vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
38II.
39Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses nach dem im Beschlussrubrum benannten Erblasser und den zum Antrag des Beteiligten zu 2. ergangenen Feststellungsbeschluss ist nach den §§ 9 LwVG, 58 ff FamFG zulässig und auch in der Sache begründet. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in der Weise, dass der Antrag des Beteiligten zu 2. auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen ist und auf den Antrag der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung des Hoffolgezeugnisses an sie i.S.v. § 9 LwVG, § 352 FamFG, § 2359 BGB festzustellen sind.
401. Die formellen Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Hoffolgezeugnisses liegen sämtlich vor (§§ 18 II HöfeO, 2354, 2356 BGB).
412. In der Sache ist ihr die Erbfolge in den nachlasszugehörigen Hof des am 25.02.2013 verstorbenen Erblassers D zugunsten der Beteiligten zu 1. antragsgemäß durch Hoffolgezeugnis auszuweisen, nachdem die Voraussetzungen der Hoferbfolge in ihrer Person festzustellen sind. Der mit der eingetretenen Erbfolge nicht in Einklang stehende Antrag des Beteiligten zu 2. ist demgegenüber abzuweisen.
423. Die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge bezüglich des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes in C – eingetragen im Grundbuch von C2 Bl. ## - bestimmt sich nach Höferecht.
43Bei dem Grundbesitz - für den im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen war und ist - handelte es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls am 25.02.2013 um einen Hof i.S.v. § 1 HöfeO. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die bereits aufgrund des Hofvermerks für die Hofeseigenschaft sprechende Vermutung aus § 5 HöfeVfO hier unzutreffend wäre. Die in Rede stehende landwirtschaftliche Besitzung mit einer Größe von rd. 24 Hektar - gelegen auf dem Gebiet des Landes Nordrhein - Westfalen - ist unstreitig durch den Erblasser selbst bis zu seinem Tode von der Hofstelle aus als Ackerbaubetrieb bewirtschaftet worden und weist einen zuletzt festgesetzten Einheitswert von 41.772,55 € auf.
444. Die Beteiligte zu 1. ist nach § 5 Nr. 2 HöfeO gesetzliche Hoferbin der Besitzung nach ihrem am 25.02.2013 verstorbenen Ehemann geworden.
45Der Erblasser hatte bis zu seinem Ableben keine letztwillige Hoferbenbestimmung getroffen. Soweit deshalb gem. § 5 Nr. 1 HöfeO vorrangig seine Abkömmlinge - also die Beteiligten zu 2., 3. und 4., - als Hofnachfolger in Betracht kamen, scheiden diese allesamt als Hoferben aus.
46Die Beteiligten zu 3. und 4. verfügen über keinerlei landwirtschaftliche Ausbildung, sind und waren zu keiner Zeit nennenswert in der Landwirtschaft tätig und wollen unstreitig den väterlichen Betrieb auch nicht übernehmen; sie kommen deshalb unstreitig gemäß § 6 VI 1 HöfeO als Hoferben nicht in Betracht.
47Der Beteiligte zu 2. als verbleibender Abkömmling des Erblassers in der ersten Hoferbenordnung beabsichtigt zwar, den Hofbetrieb weiterzuführen. Bei ihm sind aber – ebenso wie bei seinen Geschwistern – die für eine Hoferbfolge von Abkömmlingen erforderlichen Voraussetzungen der Wirtschaftsfähigkeit nach § 6 VI 1 HöfeO nicht gegeben, so dassauch er als Hofnachfolger ausscheidet., so dass die Beteiligte zu 1. als Hoferbin der zweiten Ordnung zum Zuge gelangt. Ihre (fehlende) Wirtschaftsfähigkeit steht der Hoferbfolge nicht entgegen (§ 6 VI 2 2. Alt. HöfeO).
48a)
49Nach der Legaldefinition in § 6 VII HöfeO ist derjenige wirtschaftsfähig, der nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
50Abzustellen ist dabei konkret auf die Art und Struktur der Bewirtschaftung des zu übernehmenden Hofes, hier also auf den streitgegenständlichen Hof in C2 (st. Rspr. des Senates, vgl. etwa: OLG Hamm, RdL 2014, 126, 127; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 9. Aufl., § 6 HöfeO, Rz. 101; Fassbender/ v.Jeinsen/ Hötzel/ Pikalo HöfeO, 3. Auflage, § 6 HöfeO Rz. 41). Dabei sind zunächst die landwirtschaftlich-technische Fähigkeiten zu berücksichtigen, die erforderlich sind, um den Betrieb technisch ordnungsgemäß zu bewirtschaften (wie Einhaltung der Fruchtfolge, ordnungsgemäße Feldbestellung, rechtzeitige Einbringung und Lagerung der Ernte, etc.). Dazu müssen noch organisatorisch-kalkulatorische Fähigkeiten des Hoferben treten. Hierbei geht es um die „finanzielle“ Wirtschaftsfähigkeit des Anwärters, das heißt, wie Entnahmen für betriebliche und private Zwecke ins Verhältnis zu den Betriebseinnahmen zu bringen sind, laufende Verbindlichkeiten beglichen werden, Wirtschaftspläne aufgestellt und gebotene Investitionsentscheidungen getroffen werden. Zudem muss ein Hofanwärter den Hof jederzeit in Eigenbewirtschaftung übernehmen können; allein die Fähigkeit, für eine gehörige Verpachtung zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen, reicht nicht aus. Schließlich dürfen auch nach der Persönlichkeit des Erbanwärters keine die Wirtschaftsfähigkeit ausschließende Mängel festzustellen sein (vgl. Wöhrmann, aaO, § 6 HöfeO, Rz. 119). Der Hofanwärter muss auch nach seiner Persönlichkeit geeignet sein, den zu übernehmenden Hofbetrieb nachhaltig und ordnungsgemäß in Eigenregie zu bewirtschaften (vgl. Entscheidungen des Senats vom 28.09.2010 ( 10 W 39/10), vom 09.03.2012 ( 10 W 126/11) und vom 15.11.2013 ( 10 W 38/13 ); Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Auflage, § 6 HöfeO Rz. 61 ff ; Steffen/ Ernst, HöfeO, 3. Auflage, § 6 HöfeO , Rz, 72 ff; Wöhrmann, aaO, § 6 HöfeO Rz. 93 ff, 119 ).
51Maßgebend für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2. ist in zeitlicher Hinsicht der Eintritts des Erbfalls; nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats, da der Erbe zur Zeit des Erbfalls bestimmbar sein muss ( vgl. OLG Celle, AgrarR 1988, 209; OLG Hamm AgrarR 1990, 112/113 sowie Entscheidungen des Senats vom 22.07.2010 ( 10 W 11/10), vom 09.03.2012 ( 10 W 126/11) und vom 15.11.2013 ( 10 W 38/13 )). Die Feststellungen zur Wirtschaftsfähigkeit hat das Landwirtschaftsgericht im Rahmen der Amtsermittlung zu treffen, §§ 9 LwVG, 26 FamFG, wobei über den Umfang der anzustellenden Ermittlungen und der zu erhebenden Beweise nach freiem Ermessen des Gerichts zu entscheiden ist.
52b)
53Unter Zugrundelegung dieser Kriterien vermag der Senat vorliegend die für eine Hofnachfolge unabdingbare Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2. zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls am 25.02.2013 im Ergebnis schon aufgrund der von ihm eingeräumten Umstände seines bisherigen Werdegangs und Verhaltens nicht zu bejahen, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf.
54aa)
55Zwar dürfte der beim Erbfall 36 Jahre alte Beteiligte zu 2. körperlich in der Lage sein, den väterlichen Ackerbaubetrieb weiter zu führen.
56Auch kann - was die landwirtschaftlich-technische Seite betrifft - zugunsten des Beteiligten zu 2. davon ausgegangen werden, dass er als der auf dem elterlichen Hof aufgewachsene älteste Sohn des Erblassers mit den dort anfallenden Arbeiten in praktischer Hinsicht vertraut gemacht worden ist und seinem Vater nach dem Hauptschulabschluss und der abgebrochenen (landwirtschaftsfremden) Lehre nicht nur bei dessen Kfz-Handel, sondern auch bei den anstehenden landwirtschaftlichen Arbeiten geholfen hat.
57Dabei kann der Senat sogar den weitergehenden (allerdings höchst streitigen) Vortrag des Beteiligten zu 2. als wahr unterstellen, wonach er nicht nur in seiner Jugend, sondern auch danach – insbesondere während der letzten 10 Jahren vor dem Erbfall - fast täglich auf der Hofstelle anwesend war, bei diesen Gelegenheiten seinen Vater in dessen landwirtschaftlichen Tagwerk unterstützt sowie mit ihm Entscheidungen betreffend den Landwirtschaftsbetrieb erörtert hat, so dass er in der Vergangenheit stets in die väterlichen Entscheidungsprozesse bzgl. der Landwirtschaft einbezogen war.
58Einer Beweiserhebung zu diesen - von dem Beteiligten zu 2. als „Beleg“ seiner Wirtschaftsfähigkeit angeführten - Gesichtspunkten bedarf es vorliegend allerdings nicht, weil sich - gerade auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat - grundlegende charakterliche Defizite offenbart haben, die eine ordnungsgemäße Weiterbewirtschaftung des nachlasszugehörigen Hofes durch ihn als Hoferben nicht erwarten lassen und seiner Wirtschaftsfähigkeit im Wege stehen.
59bb)
60So fehlte dem Beteiligten zu 2. bis zum Zeitpunkt des Erbfalls im Februar 2013 schon das für eine ordnungsgemäße Hofbewirtschaftung unabdingbare grundsätzliche und nachhaltige Interesse am Erwerb landwirtschaftlich fachspezifischer Kenntnisse, um den umfassenden Anforderungen an die erfolgreiche Bewirtschaftung des väterlichen Ackerbaubetriebs mit einer zu bewirtschaftenden Gesamtgröße von ca. 52 ha auf Dauer gerecht zu werden.
61Der Beteiligte zu 2. hatte er bis zum Tod des Erblassers unstreitig keinerlei landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufen oder gar abgeschlossen; er hat überhaupt keine Berufsausbildung abgeschlossen, sondern nach eigenem Bekunden in unterschiedlichen landwirtschaftlichen Betrieben stets nur „mitgeholfen“. Ungeachtet der angestrebten Hofnachfolge hat er es nicht einmal nach dem Erbfall unternommen, nennenswerte Fortbildungen in diesem Bereich zu absolvieren, um die angesichts der gänzlich fehlenden fachtheoretischen Ausbildung nötigen persönlichen Qualifizierungen möglichst rasch nachzuholen. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Beteiligte zu 2. einräumen müssen, in den verstrichenen fast 1 1/2 Jahren nach dem Erbfall lediglich ein Seminar zum Nachweis der „Sachkunde Pflanzenschutz für die Landwirtschaft“ bei der E GmbH absolviert zu haben (vgl. dazu Anmeldenachweis Bl. 87 d.A.).
62Der gesamte im Senatstermin eingehend erörterte Lebenslauf des inzwischen 37-jährigen Beteiligten zu 2. weist keine Hinwendung zur Landwirtschaft auf. Vielmehr hat er sich bislang schwerpunktmäßig für den Handel mit und die Wartung von Kraftfahrzeugen und Maschinen interessiert. So hat er nach seinem Hauptschulabschluss trotz des schon damals vorhandenen väterlichen Hofbetriebes keine Ausbildung in der Landwirtschaft angestrebt, sondern eine Lehre als KFZ-Mechaniker bei F3 in F2 begonnen. Selbst diese - für eine Hofbewirtschaftung mit Schwerpunkt Ackerbau zweifelsohne nützliche - Ausbildung hat er nicht abgeschlossen, sondern vorzeitig schon im Jahr 1995 beendet. Obwohl er seitdem – nach eigenem Vortrag – auf der Hofstelle gelebt und seinem Vater auch im Hofbetrieb zur Hand gegangen sein will, hat er bis zum Erbfall im Jahr 2013 wiederum keinerlei landwirtschaftliche Aus- bzw. Fortbildungen absolviert.
63Dieser persönliche Werdegang offenbart auf Seiten des Beteiligten zu 2. das grundlegende Fehlen eines Bewusstseins dafür, dass in der heutigen Zeit eine ordnungsgemäße Landwirtschaft verantwortlich nicht lediglich mit praktischen Fertigkeiten zu betreiben ist, sondern als Basis erfolgreicher unternehmerischer Entscheidungen auch der Erwerb und die stetige Aktualisierung theoretische Fachkenntnisse verlangt werden. Jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls hat der Beteiligte zu 2. indes ein belastbares Interesse an einem auch fachlich-theoretischen landwirtschaftlichen Kenntniserwerb grundlegend vermissen lassen.
64Der fehlende Antrieb des Beteiligten zu 2. mit Blick auf eine landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung wiegt umso schwerer, als er in der Zeit nach Abbruch seiner KFZ-Lehre genügend Gelegenheit dazu gehabt hätte. Selbst während der vierjährigen Anstellung durch seinen Vater, die sich nach dem im Termin vorgelegten Kündigungsschreiben vom 16.12.2002 ( Anlage zum Protokoll vom 10.07.2014) nur auf dessen KFZ-Betrieb bezog, hätte für ihn die naheliegende Option bestanden, die von den Landwirtschaftskammern oder -verbänden und ähnlichen Anbietern (z.B. E) zu Einzelthemen vielfach angebotenen Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. Das gilt für den weiteren Verlauf umso mehr, als der Beteiligte zu 2. nach seiner Kündigung durch den Vater Ende 2002 für mehrere Jahre arbeitslos gemeldet war und erst 2006 eine neue berufliche Tätigkeit aufnahm, indem er in B-B2 ein eigenes Gewerbe mit Fahrzeugen (insbesondere Gabelstaplern) eröffnete. Auch diese berufliche Wahl offenbart indes sein ganz vorrangig vorhandenes Interesse an Kraftfahrzeugen und Maschinen, nicht aber eine belastbare Bereitwilligkeit zur Vorbereitung auf den eigenständigen Betrieb einer ordnungsmäßigen Landwirtschaft.
65Das aus dem geschilderten Lebenslauf erkennbare Desinteresse des Beteiligten zu 2. fällt für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit i.S.v. § 6 VII HöfeO umso schwerer ins Gewicht, als die moderne Landwirtschaft unter besonderer Beachtung der Gebote von Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit einschließlich der zahlreichen EU-Vorgaben (Regeln der Cross-Compliance u.a.) deutlich höhere fachlich-theoretische Anforderungen an einen Betriebsleiter stellt, als dies in früheren Zeiten den Fall war. Hierauf hat die Beschwerde zu Recht hingewiesen.
66Die dem Senat angehörenden und an dieser Entscheidung beteiligten ehrenamtlichen Richter haben gerade auch vor dem Hintergrund gewachsener theoretischer Anforderungen für jeden Betriebsleiter einer Landwirtschaft Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2. geäußert: Selbst, langjährig tätige Landwirte nutzen erfahrungsgemäß zumindest gelegentlich die - etwa von den Landwirtschaftskammer sowie der E GmbH - angebotenen Fortbildungen, um so ihren Wissensstand weiter zu vertiefen und zu aktualisieren.
67Vor diesem Hintergrund zeugt es von einem mit der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben unvereinbaren offenkundigen Desinteresse des Beteiligten zu 2., dass er erstmals nach dem Versterben seines Vaters und nach Beginn des familiären Streites um die Hoferbfolge einen Fachlehrgang bei der E belegt hat (vgl. dazu Schreiben der E vom 10.06.2013 Bl. 87 d. A.). Der besuchte Fachlehrgang umfasste letztlich auch nur die Thematik „ Sachkunde Pflanzenschutz Landwirtschaft + Gartenbau“, deren Kenntnis zwar für jeden in der Ackerbewirtschaftung tätigen Landwirt unabdingbar und hilfreich, für einen angehenden Betriebsführer ohne nennenswerte landwirtschaftlich-theoretische Ausbildung aber bei weitem nicht ausreichend ist.
68Nach wie vor sieht der Beteiligte zu 2. schließlich keine Notwendigkeit dazu, seine (gänzlich) fehlende theoretische Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Beruf in geeigneter Weise zu kompensieren. So hat er bei seiner Anhörung im Termin am 10.07.2014 - auf die Defizite in seinem beruflichen Lebenslauf angesprochen - entgegnet, dass er bei den Arbeiten seines Vaters auf dem Hof immer dabei gewesen sei und deshalb schon wisse, wie alles gehe. Auch diese Antwort macht deutlich, dass der Beteiligte zu 2. sich bislang nicht ausreichend selbstkritisch mit den geänderten und gewachsenen Bildungsanforderungen zum ordnungsmäßigen Betrieb einer modernen und nachhaltigen Landwirtschaft befasst hat und ihm die generelle Bereitschaft fehlt, sich zielstrebig und nachhaltig den Mühen einer landwirtschaftlich-fachlichen Aus- und Fortbildung zu unterziehen. Dieses Verhalten ist umso weniger verständlich, als - wie der Beteiligte zu 2. vorgetragen hat - der Vater ihn bekundetermaßen zu seinem Hoferben ausersehen haben soll.
69cc)
70Zu Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2. veranlasst weiter sein zugestandenes Verhalten vor dem Erbfall, welches letztendlich dazu führte, dass nahezu die gesamte Hofstelle der Besitzung mit gebrauchten Fahrzeugen und Anhängern als Handelsware zugestellt und damit für die eigentlichen landwirtschaftlichen Zwecke weitgehend „entwidmet“ war..
71Der hierdurch entstandene Zustand ist durch zu den Akten gereichten Fotos von der Hofstelle, die im Termin am 10.07.2013 mit dem Beteiligten zu 2. erörtert wurden, eindrucksvoll nachgewiesen worden. Dabei veranschaulicht insbesondere die Luftbildaufnahme vom Herbst 2012 - Bl. 302 d. A. - den bereits vor dem Erbfall vom Februar 2013 entstandenen Zustand der Hofstelle, der bis zum Zeitpunkt des Erbfalls im Wesentlichen unverändert blieb. Schon damals war das gesamte Gelände der Hofstelle derart mit landwirtschaftsfremden Fahrzeugen und Maschinen zugestellt, dass es aus der Luft betrachtet eher einem Gebrauchtfahrzeug-oder Schrotthandel als einem Hofbetrieb entsprach. Auch die im Senatstermin angehörte Vertreterin der Landwirtschaftskammer hat diesen Eindruck so bestätigt. Nach ihrer Kenntnis waren zumindest die nicht überdachten Anteile der Hofstelle bereits 10 Jahre vor dem Erbfall mit Fahrzeugen derart zugestellt, dass diese eher einem KFZ-oder LKW-Handel, als einem landwirtschaftlichen Betrieb glich; auf den Berichterstattervermerk (dort S. 6) wird insoweit Bezug genommen.
72Zudem ist unstreitig und durch die vorgelegte Ordnungsverfügung (Bl. 434 d. A.) belegt, dass bereits im Jahr 2012 gegen den Erblasser ein ordnungsbehördliches Verfahren wegen der Vielzahl der auf der Hofstelle abgestellten Gebrauchtahrzeuge und Fahrzeugteile eingeleitet worden war, was einen augenfällig ordnungswidrigen Zustand der Hofstelle nahelegt.
73Nicht zuletzt die ehrenamtlichen Richter des Senates haben aus den vorgelegten Lichtbildern - insbesondere anhand der Luftaufnahme - den sicheren Schluss gezogen, dass eine so weitgehende Lagerung von Gebrauchtfahrzeugen und -fahrzeugteilen eine geordnete landwirtschaftliche Nutzung der Hofstelle undenkbar erscheinen lasse; ferner sie haben darauf hingewiesen, dass derart landwirtschaftsfremde Nutzungen eines Hofgeländes von den zuständigen Behörden nicht geduldet würden und man als Landwirt zumindest wegen ungenehmigter Nutzungsänderung mit einem ordnungsbehördlichen Einschreiten rechnen müsse.
74Damit ist festzuhalten, dass bereits zu Lebzeiten des Erblassers die faktische Entwidmung der Hofstelle durch Ablagerung von landwirtschaftsfremder Handelsware in großem Stil auf der Hofstelle eingeleitet worden ist. Diese - nach Darstellung des Beteiligten zu 2. von ihm im Zusammenwirken mit dem Vater herbeigeführte und verantwortete - Nutzung der Hofstelle offenbart, dass es an den erforderlichen Kenntnissen und infolgedessen an der Sensibilität für die heute in einem landwirtschaftlichen Betrieb zu beachtenden ordnungsrechtlichen und Umweltstandards fehlte. In diesem Zusammenhang kann für die Entscheidung zur Wirtschaftsfähigkeit des Beschwerdegegners letztlich dahin stehen, ob ihm selbst als Ware seines Handelsgewerbes nur der kleinere Teil der abgestellten Fahrzeuge gehörte und der Erblasser den überwiegenden Teil beisteuerte - was die Beteiligten zu 1., 3. und 4. allerdings vehement in Abrede nehmen. Dem Vortrag des Beteiligten zu 2. entspricht es nämlich auch, dass er gemeinsam mit dem Vater dessen Gebrauchtfahrzeughandel und Landwirtschaft vor Ort betrieben habe, wobei er sich gerade auch darauf beruft, in sämtliche den Hof und den Fahrzeugbetrieb betreffenden Entscheidungen des Vaters einvernehmlich eingebunden gewesen zu sein. Hieraus folgt indes, dass jedenfalls auch in seiner Person die notwendige Vertrautheit mit den grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen fehlte, unter denen die Leitung eines modernen landwirtschaftlichen Ackerbaubetriebs stattzufinden hat. Angesichts der vom Beschwerdegegner behaupteten Billigung und Vorgehensweise des Vaters - erst recht, wenn er sich seit dem Jahr 2010 mit dem Abstellen weiterer Gebrauchtfahrzeuge über dessen Willen hinweggesetzt haben sollte - hat er die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung mit Blick auf den väterlichen Hof im Jahre 2013 erforderlichen Kompetenzen nicht von seinem Vater erlernt und erlernen können.
75Insoweit kann der Beteiligte zu 2. sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei den abgestellten und gelagerten Maschinen größtenteils um zum KFZ-Handel seines Vaters gehörige Fahrzeuge gehandelt habe.
76Dass er selbst dabei im Übrigen einen nicht unerheblichen Anteil an dem dauerhaften, für die Bewirtschaftung hinderlichen „Zuparken“ der Hofstelle mit landwirtschaftsfremder Handelsware hatte, wird schon durch die eingereichten und in Augenschein genommenen Fotos belegt; diese zeigen eine Vielzahl von Gabelstaplern nebst Staplerbatterien auf der Hofstelle, die unstreitig dem Gewerbe des Beteiligten zu 2. zuzuordnen sind. Zum anderen offenbaren die aktuelleren Fotos - Bl. 421 und 422 d. A.–, dass es dem Beteiligten zu 2. im Jahr 2014 sehr wohl möglich war, für eine weitgehende Freiräumung der Flächen des Hofplatzes zu sorgen, wobei er bei seiner Anhörung im Senatstermin bestätigte, nicht nur den Schrott seines Vaters, sondern auch gut 20 Gabelstapler und ca. 10 PKWs aus seinem eigenen Gewerbe entfernt zu haben. Daraus erschließt sich indes, dass der Beteiligte zu 2. es bis zum Tode seines Vaters und der danach aufflammenden Streitigkeit um den Zustand der Hofflächen über Jahre hinweg nicht erkannt hatte, dass die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des väterlichen Anwesens es nicht duldete, um fremde Handelsware des Sohne in einem derartigen Umfang „aufgestockt“ zu werden. Erst nach dem Erbfall hat sich der Beteiligte zu 2. - nicht zuletzt unter dem Druck der ergangenen Ordnungsverfügung - anderweitigen Lagerraum anmieten müssen, um seine Handelsware von der landwirtschaftlichen Hofstelle abziehen zu können.
77Der Ordnungsverfügung des Kreises I2 vom 05.06.2014 (Bl. 432 ff. d. A.) sind zahlreiche Verstöße nicht nur gegen das Baurecht, sondern auch gegen Umwelt- und naturschutzrechtliche Belange zu entnehmen, für die der Beteiligte zu 2. aufgrund seines im Senatstermin zugestandenen einvernehmlichen Zusammenwirkens mit dem Erblasser zumindest mitverantwortlich zeichnet.
78Aus alledem folgert der durch die ehrenamtlichen Beisitzer fachkundig besetzte Senat, dass der Beteiligten zu 2. beim Erbfall mit der Leitung eines modernen Ackerbaubetriebes nicht vertraut war und insbesondere derartige Kompetenzen auch von seinem Vater nicht hinreichend erlernt hatte. Anders ist der von ihm zumindest mit zu verantwortende Zustand der Hofstelle beim Erbfall nicht zu erklären.
79dd)
80Der Beteiligte zu 2. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die für einen Ackerbaubetrieb notwendigen Kenntnisse zur Bestellung der Felder, Anbau, Fruchtfolge, Saatgut, Düngung, etc. bei seiner Befragung durch das erstinstanzliche Gericht nachgewiesen hat.
81Zunächst geben seine im Protokoll vom 30.10.2013 festgehaltenen Antworten nach Einschätzung des Senats - insbesondere seiner sachkundigen, ehrenamtlichen Beisitzer - nur ein theoretisches Minimalwissen betreffend einer funktionierenden Ackerwirtschaft wider. Ob der Beteiligte zu 2. über dieses Wissen und weiteres erforderliches Fachwissen schon beim Erbfall verfügte, worauf es zur Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit allein ankommt, kann indes offenbleiben.
82Denn der Beteiligte zu 2. neigt über die angesprochenen Defizite in landwirtschaftlich - fachlicher sowie charakterlicher Hinsicht hinaus ersichtlich zu wirtschaftlich unausgewogenen Entscheidungen, die einer für die Wirtschaftsfähigkeit erforderlichen Eignung zur selbstverantwortlichen Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes - gerade bei gänzlich fehlender beruflicher Vorbildung - entgegenstehen.
83So stellt die nach eigenem Bekunden von dem Beteiligten zu 2. im Jahr 2010 eigens für den landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters getätigte Anschaffung eines Gebrauchttraktor eine Investitionsentscheidung dar, die einer wirtschaftlich-vernünftigen Überprüfung nicht stand hält. Dieser unstreitig auf Bl. 310 d. A. abgebildete Trecker ist nach der fachkundigen Einschätzung der beisitzenden Landwirte des Senats bestenfalls ein „Liebhaberstück“ und weder nach seiner Ausstattung noch nach seiner Gebrauchsfähigkeit ein für die Bewirtschaftung von ca. 52 ha Ackerland geeignetes Gerät. Hinzukommt, dass unstreitig die letzte TÜV-Zulassung für diesen Trecker schon im Oktober 2004 abgelaufen war und seitdem nicht erneuert worden ist. Aus welchen Gründen der Beteiligte zu 2. schon im Jahre 2010 - als die Hoferbfolge noch gar nicht in Rede stand und er auch nicht etwa beruflich (durch Anstellung oder Pachtvertrag) in die Bewirtschaftung des väterlichen Hofes eingebunden war - für den väterlichen Betrieb einen nicht gebrauchsfähigen Traktor erwarb, erschließt sich bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung nicht; auch der Beteiligte zu 2. hat den wirtschaftlichen Nutzen dieser Anschaffung zu diesem Zeitpunkt nicht nachvollziehbar erläutern können.
84Ersichtlich übereilte „Investitionen“ stellen die vom Beteiligten zu 2. nach dem Erbfall getroffenen Entscheidungen dar, knapp 2 ha Ackerland des bisherigen Pachtlandes zu Eigentum zu erwerben und den Pachtvertrag mit einer Verpächterin des Vaters um 9 Jahre zu verlängern.
85Im Termin am 10.07.2014 hat der Beteiligte zu 2. zugestanden, dass er das erworbene Ackerland sinnvoll nur dann als solches nutzen kann, wenn er auch den streitgegenständlichen Hof als Hoferbe erhält. Letzteres ist und war bis dato aber ungeklärt, so dass der Landankauf als unbedachte, weil übereilte und in ihrem wirtschaftlichen Erfolg letztlich sehr unsichere Entscheidung eingeordnet werden kann. Gleiches gilt für die angeblich mit der Verpächterin Frau X bereits vereinbarte Verlängerung des Pachtverhältnisses, die aus Sicht des Beteiligten zu 2. auch nur dann Bestand haben kann, wenn der Hoferbe seines Vaters würde.
86Auch die vom Beteiligten zu 2. im November 2012 veranlasste Bauentwurfsplanung eines Architekten für eine Stahlhalle - deren Teile der Erblasser seit den 1990er Jahren auf dem Besitz gelagert haben soll - stellt hinsichtlich der hierzu bereits in Auftrag gegebenen und auch bezahlten Entwurfsplanung ( s. hierzu Bl. 112 d. A.) eine vorschnelle und wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Entscheidung dar. Hierzu befragt, hat der Beteiligte zu 2. im Senatstermin am 10.07.2014 eingestanden, dass zum damaligen Zeitpunkt weder mit dem Erblasser eine konkrete Entscheidung für den Bau gefallen noch geklärt war, wo die besagte Halle überhaupt aufgestellt werden konnte (vgl. dazu Berichterstattervermerk, S. 3). Insoweit mag der Beteiligte zu 2. ausweislich des eingereichten Planausdrucks zwar als in Aussicht genommener Bauherr die Errichtung einer Lager- und Maschinenhalle auf der Hofstelle seines Vaters angedacht haben. Offenbar fehlte ihm aber auch insoweit das Verständnis und die grundlegende Einsicht, dass es sich bei der Hofstelle I-Weg eben um die Zentrale einer landwirtschaftlichen Besitzung handelte, der nicht ohne Weiteres einfach Gebäude zu landwirtschaftsfremden, gewerblichen Nutzungen hinzugefügt werden können.
87Auch das gerichtliche Vorgehen des Beteiligten zu 2. gegen die einstweilige Betriebsweiterführung des nachlasszugehörigen Hofes durch seinen Onkel F offenbart letztlich eine wirtschaftlich unbedachte Grundhaltung des Beteiligten zu 2, die gegen seine Wirtschaftsfähigkeit spricht.
88Soweit er in dem beigezogenen Verfahren – AG Warburg - 51 Llw 21/14 - versucht hat, durch einstweilige Verfügung Weiterführung des Hofbetriebes untersagen zu lassen, widerspricht ein solches Vorgehen jedem vernünftigen Interesse eines potentiellen Hofnachfolgers, dem bis zur Klärung der Rechtsnachfolge an einer kostengünstigen Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch einen von dem Hof stammenden Angehörigen mit landwirtschaftlicher Ausbildung gelegen sein müsste.
89Soweit der Beteiligte zu 2. hierzu vorgetragen hat, er selbst bzw. der Verwandte G hätte richtigerweise mit der Weiterführung betraut werden müssen, hat sich im Senatstermin herausgestellt, dass der benannte weitere Verwandte G nicht dazu bereit war und die eigene Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2. keinesfalls außer Zweifel steht.
90Bei einer solchen unsicheren Sachlage hätte ein wirtschaftlich besonnen agierender potentieller Hofnachfolger sich der Weiterführung der Landwirtschaft durch den gelernten Landwirt F im Zusammenwirken mit der benachbarten Familie H als Zwischenlösung bis zur gerichtlichen Klärung der Hoferbfolge vernünftigerweise nicht verschließen dürfen. Die Bedenken, die der Beteiligte zu 2. letztlich gegen den „Übergangsbewirtschafter“ vorgetragen hat, offenbaren wiederum seine landwirtschaftlich-fachlichen Kenntnisdefizite und die ihm eigene Neigung, die von seinem Vater abgeleiteten Erkenntnisse unkritisch als „zur Bewirtschaftung ausreichend“ anzusehen.
91Die im Fokus stehende Begründung des Beteiligten zu 2., weshalb er die einstweilige Hofbewirtschaftung durch seinen Onkel hat untersagen lassen wollen, hält einer sachkundigen Überprüfung nämlich nicht stand.
92Soweit er die Auffassung vertreten hat, der zweimalige aufeinander folgende Anbau von Mais oder Winterweizen auf Teilschlägen der Besitzung stelle eine nicht tragbare Fehlbewirtschaftung der Flächen dar (vgl.: Beiakte AG Warburg - 51 Lw 21/14, - Bl. 17 sowie Berichterstattervermerk, S. 4), beinhaltet dies eine klare Fehleinschätzung seinerseits. Nach der übereinstimmenden fachkundigen Beurteilung der dem Senat als ehrenamtliche Richter angehörenden Landwirte vermag nämlich die einmalige Wiederholung eines Anbaus von Mais oder Weizen auf demselben Feldschlag die Qualität der hiervon betroffenen Flächen schon gar nicht nachhaltig negativ zu beeinflussen. Ein Fruchtwechsel im Folgejahr ist überdies keineswegs ausnahmslos geboten. So kann es durchaus - abhängig von dem eingetretenen Witterungsbedingungen zu den jeweils möglichen Bestellungszeiten und je nach Lagebedingungen der Felder - durchaus Gründe für eine solche Folgebestellung geben. Auch insoweit bedarf es einer fachlich-differenzierenden Beurteilung nach den Umständen des Falles; das findet indes in dem „Erkenntnisstand“ des Beteiligten zu 2., dass ein unterbliebener Fruchtwechsel untragbar sei und den Bewirtschafter disqualifiziere, keinen Niederschlag. Im Übrigen spricht es nicht für den landwirtschaftlichen Sachverstand eines Hofprätendenten, dessen Rechtsposition wegen Bedenken gegen seine Wirtschaftsfähigkeit gänzlich offen ist, dem bisherigen (an dem Erbfolgestreit nicht selbst beteiligten) Interimsbewirtschafter die laufende Bewirtschaftung untersagen zu wollen, weil sie mit der „eigenen Anbauplanung“ des Hofprätendenten nicht im Einklang steht - obschon der Interimsbewirtschafter immerhin mit einer abgeschlossenen landwirtschaftlichen Ausbildung aufwarten kann und sich der Unterstützung benachbarter Landwirte bedienen kann.
93Soweit der Beteiligte zu 2. darüber hinaus mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 05.02.2014 an den Bewirtschafter F seine einstweilige Verfügung auf die fehlende Einhaltung von Grenzmarkierungen durch einen Nachbarn, auf die Beauftragung eines nicht von ihm befürworteten Lohnunternehmers oder auf die dadurch bedingten Einlagerung des geernteten Getreides im Kornhaus gestützt hat (vgl. dazu o.g. Beiakte, Bl. 18), stellt all dies keine stichhaltige Begründung für eine kurzfristige Unterbindung der Hofbetriebsfortführung dar, zumal der Beteiligte zu 2. keine anderweitige - von den anderen Familienmitgliedern gebilligte – Lösung zum einstweilen notwendigen Weiterbetrieb des Hofes präsentieren konnte.
94Nach Auffassung des Senats offenbart die das gesamte Vorgehen des Beteiligten zu 2. um die Unterbindung der angelaufenen Interimsbewirtschaftung des väterlichen Hofes, dass ihm die zur Hofbewirtschaftung erforderliche wirtschaftlich ausgerichtete Gesamtübersicht fehlt, die von einem Abkömmling ohne jede Berufsausbildung in besonderer Weise zu verlangen ist, wenn er zur Eigenbewirtschaftung befähigt sein will.
95ee)
96Nach abschließender Abwägung all dieser Umstände ist der Senat vorliegend davon überzeugt, dass dem Beteiligten zu 2. beim Erbfall von seiner persönlichen Veranlagung und Ausrichtung her die Fähigkeit fehlte, als Berufsfremder ohne jede abgeschlossene Ausbildung - lediglich auf Basis seiner durch „Mithilfe“ in der Landwirtschaft erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten - den streitgegenständlichen Hofbetrieb seines Vaters in eigener Verantwortung künftig ordnungsgemäß weiter zu führen.
97Der Beteiligte zu 2. hat - nicht zuletzt in seinen schriftlichen Ausführungen vom 20.06.2013 gegenüber der Landwirtschaftskammer zur Begründung seiner „Wirtschaftsfähigkeit“ - zum Ausdruck gebracht, den väterlichen Betrieb wie dieser im Haupterwerb (neben seinem Gebrauchtfahrzeughandel) weiterführen zu wollen. Dass es durch eben diese Art der Wirtschaftsführung auf der Hofstelle zu massiv ordnungswidrigen Zuständen gekommen ist, lässt sich den Ausführungen der Ordnungsverfügung des Kreises I2 vom 05.06.2014 entnehmen. Auch wenn der Beteiligte zu 2. für die behördlich festgestellten Zustände - wie er geltend macht - nicht allein verantwortlich sein sollte, beruhen sie doch auch auf seinem - nach eigener Darstellung im Senatstermin - über Jahre hinweg einvernehmlichen und gemeinsamen Wirtschaften mit dem Erblasser in allen landwirtschaftlichen wie gewerblichen Belangen. Dass bei dieser Persönlichkeitsprägung der Beteiligte zu 2. in der Lage sein soll, den konkret in Rede stehenden Hofbetrieb auf Dauer verantwortlich im Einklang mit den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Landwirtschaft zu leiten, hält der Senat für ausgeschlossen.
985.
99Da somit sämtliche nach § 5 Nr. 1 HöfeO vorrangig berufenen Hofereben ausscheiden, bestimmt sich die Hoferbfolge nach der gesetzlichen Vorschrift des § 5 Nr. 2 HöfeO. Danach ist die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 1., Hoferbin geworden. Bei ihr kommt es wegen der Bestimmung des § 6 VI 2 HöfeO insbesondere nicht darauf an, ob sie wegen ihrer anhaltend schweren Erkrankung ebenso wie ihre Kinder nicht wirtschaftfähig ist.
100Ihrem Abänderungsantrag im Beschwerdeverfahren ist durch Feststellung der für eine Hoferbfolge nach ihrem am 25.02.2013 verstorbenen Ehemannes erforderlichen Tatsachen gemäß §§ 9 LwVG, 352 FamFG unter Zurückweisung des abweichenden Antrags des Beteiligten zu 2. zu entsprechen.
1016.
102Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG.
103Insofern entspricht billigem Ermessen, es hinsichtlich der Gerichtskosten in beiden Instanzen bei der gesetzlichen Kostenschuld des jeweiligen Antragstellers im Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses (§1, II Zif. 9, 22 I GNotKG) zu belassen. Von der Anordnung einer Kostenerstattung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der jeweiligen Beteiligten hat der Senat abgesehen. Ein Fall von § 45 I 2 LwVG ist nicht gegeben. Alle Beteiligten haben ihre Rechtsposition zu den von den beiden Hoferbenprätendenten gestellten Anträgen unter Hinzuziehung anwaltlicher Vertretung geltend gemacht und ihre widerstreitenden Interessen mit entsprechendem Kostenaufwand sachgerecht vertreten. Es war letztlich eine gerichtliche Abwägungsentscheidung zu den Voraussetzungen der Wirtschaftsfähigkeit zu treffen, deren Ausgang für die Beteiligten nicht von vorneherein absehbar war - wie nicht zuletzt die zweitinstanzlich abweichende Entscheidung zeigt.
104Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, § 9 LwVG, 70 II FamFG.
105Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren, das die widerstreitenden Hoffolgezeugnisanträge zweier Beteiligter zum Gegenstand hatte, ist gem §§ 1 I, II Zif. 9, 40 I Zif. 2, 48 I GNotKG nach dem vierfachen Einheitswert der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Besitzung bemessen worden.
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Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
- 1.
die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, - 2.
der Ehegatte des Erblassers, - 3.
die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist, - 4.
die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben
- 1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, - 2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, - 3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, - 4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, - 5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, - 6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist, - 7.
dass er die Erbschaft angenommen hat, - 8.
die Größe seines Erbteils.
(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
- 1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, - 2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und - 3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.
(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.
(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.
(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.
(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.
Die Eintragung des Hofvermerks begründet die Vermutung, daß die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat.
Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
- 1.
die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, - 2.
der Ehegatte des Erblassers, - 3.
die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist, - 4.
die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:
- 1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat; - 2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll; - 3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,
- 1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder - 2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.
(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.
(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.
(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
- 1.
die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, - 2.
der Ehegatte des Erblassers, - 3.
die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist, - 4.
die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.