Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 27. Aug. 2015 - 1 Ws 312/15

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
1
Gründe
2I.
3Die Verurteilte G ist durch Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 29.04.2013 (50 Ds - 103 Js 94/12 - 113/12) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen (in einem Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin), wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in vier Fällen, Bedrohung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in zwei Fällen, sämtliche Taten begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Gesamtheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Im Rahmen des Adhäsionsverfahrens wurde die Verurteilte außerdem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 800 € an die Adhäsionsklägerin (Verletzte) und Nebenklägerin T sowie von Schadensersatz i.H.v. 904,20 € an den weiteren Verletzten und Adhäsionskläger T verurteilt. Der Verurteilten wurden außerdem die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin und die Kosten des Adhäsionsverfahrens auferlegt.
4Ihre gegen dieses Urteil eingelegte – unbeschränkte – Berufung hat die Verurteilte in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Dortmund am 13.12.2013 zurückgenommen. Die 45. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund hat daraufhin in Anwesenheit des Vertreters der Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin T, Rechtsanwalt S, den Beschluss verkündet, dass die Kosten des Berufungsverfahrens der Angeklagten auferlegt werden, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen habe. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren sowie hinsichtlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens erfolgte nicht.
5Nachdem auf den Antrag des Vertreters der Nebenklägerin vom 11.11.2014 auf Festsetzung der Kosten der Nebenklägerin und des Adhäsionsverfahrens für beide Instanzen die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hamm mit Schreiben vom 09.01.2015 diesem mitgeteilt hatte, dass für die Berufungsinstanz keine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin und der Kosten des Adhäsionsverfahrens vorliege und aus diesem Grunde dem Antrag nicht entsprochen werden könne, legte der Vertreter der Nebenklägerin mit Schriftsatz vom 17.01.2015, der am 21.01.2015 beim Landgericht Dortmund eingegangen ist, sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der das Berufungsverfahren abschließenden Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 13.12.2013 ein und beantragte, dass der Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die Kosten des Adhäsionsverfahrens für die Berufungsinstanz auferlegt werden. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde führte er aus, dass er erst durch das bei ihm am 16.01.2015 eingegangene Schreiben des Amtsgerichts Hamm vom 09.01.2015 erfahren habe, dass für die Berufungsinstanz keine Kostengrundentscheidung betreffend die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin und die Kosten des Adhäsionsverfahrens vorliege.
6II.
7Die sofortige Beschwerde erweist sich als unzulässig.
81.
9Soweit sich das Rechtsmittel gegen die unterbliebene Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin in dem Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13.12.2013 richtet, ist es gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft. Nicht statthaft ist die Anfechtung gemäß der § 464 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz StPO dann, wenn sie schon nach der Art der Hauptentscheidung nicht zulässig ist oder wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist. Diese Erwägungen treffen für den Fall einer Berufungsrücknahme jedoch nicht zu, denn falls das Landgericht über die Berufung der Angeklagten entschieden hätte, wäre gegen diese Entscheidung grundsätzlich das Rechtsmittel der Revision und daneben auch die Kostenbeschwerde für die Nebenklägerin statthaft gewesen. Etwas anderes kann auch nicht dann gelten, wenn das Rechtsmittel in der Berufungsinstanz zurückgenommen worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2001 - 2 Ws 141/01 -). Wie die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Zuschrift vom 09.07.2015 zutreffend ausgeführt hat, steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auch nicht das beschränkte Anfechtungsrecht des Nebenklägers gemäß § 400 Abs. 1 StPO entgegen. Auf diese Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen zur näheren Begründung verwiesen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 04.03.2003 - 1 Ws 63/03 - ; OLG Hamm, a.a.O.).
102.
11Das Rechtsmittel ist jedoch nicht fristgerecht eingelegt worden und deshalb unzulässig. Der Beschluss vom 13.12.2013, der keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie über die Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Berufungsinstanz enthielt, ist in der Hauptverhandlung am selben Tage durch die Berufungskammer in Anwesenheit des mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht ausgestatteten Nebenklägervertreters gemäß § 35 Abs. 1 StPO bekannt gemacht worden, mit der Folge, dass die einwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 311 Abs. 2 StPO bereits am 20.12.2013 abgelaufen war. Die sofortige Beschwerde vom 17.01.2015 ist somit verspätet eingelegt worden.
123.
13Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm sieht der Senat keinen Anlass, der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren. Die Nebenklägerin muss sich ein etwaiges Verschulden ihres Vertreters - anders als ein Angeklagter im Verhältnis zu seinem Verteidiger - anrechnen lassen (vgl. BGH NJW 1982, 1544; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997,157). Wenn der Vertreter der Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin nach Verkündung des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 13.12.2013, der entgegen der §§ 464 Abs. 2, 472 S. 1 StPO keinen Ausspruch über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin enthielt, dies hingenommen und kein Rechtsmittel eingelegt hat bzw. mangels hinreichender Information seinerseits über die Folgen dieser unterbliebenen Entscheidung für die Nebenklägerin die fristgerechte Einlegung der sofortigen Beschwerde unterlassen hat, gereicht ihm dies zum Verschulden (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dem Nebenklagevertreter war nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 13.12.2013 allerdings keine Rechtmittelbelehrung erteilt worden und aus den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass in der Folgezeit eine solche übersandt worden ist. Gemäß § 44 S. 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zwar als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 35 S. 1 StPO versäumt worden ist. Die gesetzliche Vermutung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung hebt aber nur das Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Rechtsmittelführers auf. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumnis setzt die Wiedereinsetzung aber auch bei einer solchen Fallgestaltung voraus (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rdnr. 22; OLG Karlsruhe a.a.O.). Aus der Beschwerdeeinlegungsschrift vom 17.01.2015 lässt sich aber weder aufgrund einer entsprechenden ausdrücklichen Behauptung noch konkludent entnehmen, dass gerade die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung die Ursache dafür war, dass gegen die unterbliebene Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nicht rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Vielmehr legen die Anbringung des Kostenfestsetzungsantrags, der den Erlass einer entsprechenden Kostengrundentscheidung voraussetzt, sowie die Ausführungen des Vertreters der Nebenklägerin in der Beschwerdeeinlegungsschrift, er habe erstmals durch die Mitteilung der Rechtspflegerin vom 09.01.2015 Kenntnis davon erhalten, dass der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13.12.2013 eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklage sowie über die Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Berufungsinstanz nicht enthalte, was aufgrund seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung allerdings nicht zutrifft, die Annahme nahe, dass der Nebenklägervertreter den Beschluss vom 13.12.2013 in Bezug auf eine darin enthaltene Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nicht weiter überprüft hat.
144.
15Soweit sich die sofortige Beschwerde dagegen richtet, dass der Beschluss der Berufungskammer vom 13.12.2013 keine Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens enthält, ist das Rechtsmittel gemäß § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO i. V. m. § 464 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz StPO bereits nicht statthaft, weil die Beschwerdeführerin als Adhäsionsklägerin auch eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung der Strafkammer in der Berufungsinstanz gemäß § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht hätte anfechten können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 472a Rdnr. 4).
16Die sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.
(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.
(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.