Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Okt. 2013 - 1 Vollz (Ws) 432/13

Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene befindet sich in Strafhaft aufgrund einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, begangen jeweils zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrauen. Das Strafende ist auf den 29.09.2014 notiert. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer wurde dem Betroffenen von der Leiterin der JVA Aachen mit Schreiben vom 07.05.2013 mitgeteilt, dass Langzeitbesuche seiner Lebensgefährtin, die zuvor seit Dezember 2010 zugelassen worden waren, nicht mehr zugelassen würden. Hiergegen hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.
4Gegen die am 12.08.2013 zugestellte ablehnende Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der am 11.09.2013 eingegangenen Rechtsbeschwerde. Er meint, es läge der Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vor. In der Sache selbst rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Als Verfahrensrüge macht er die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO geltend. Die Strafvollstreckungskammer wäre gehalten gewesen, die Sachverständige, die im Rahmen der Entscheidung über eine bedingte Entlassung gehört worden sei und die keine Bedenken gegen Langzeitbesuche geäußert habe, auch im vorliegenden Verfahren anzuhören. Im Rahmen der Sachrüge wird u.a. geltend gemacht, dass eine Aufhebung der Bewilligung von Langzeitbesuchen analog § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVollzG nicht möglich gewesen sei, da die bloße Neubewertung bereits bekannter Umstände nicht unter diese Vorschrift falle.
5II.
6Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 116 Abs. 1 StVollzG zuzulassen. Das Landgericht meint, dass die Aufhebung der Besuchserlaubnis auf § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVollzG analog gestützt werden könne und meint weiter, dass das Gericht die behördliche Entscheidung als Ermessensentscheidung nur nach § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfen könne. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht allerdings so nicht der gängigen obergerichtlichen Rechtsprechung.
7Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs im Falle der Aufhebung einer den Betroffenen begünstigenden Maßnahme führt das Kammergericht Berlin vielmehr in seinem Beschluss vom 20.04.2006 (5 Ws 598/05 Vollz = BeckRS 2006, 06650) Folgendes aus:
8„§ 14 Abs. 2 Satz 1 StVollzG verlangt in allen drei Erscheinungsformen der Widerrufsgründe nachträglich eingetretene Umstände. In seiner Nr. 1 ist das ausdrücklich erwähnt. In den Nrn. 2 und 3 folgt das aus der Natur der Widerrufsgründe. Maßnahmen mißbrauchen und Weisungen nicht nachkommen kann ein Gefangener nur, nachdem die Lockerung bereits bewilligt ist und von ihm wahrgenommen wird. Demgemäß darf die Behörde den Entzug einer in dem Plan vorgesehenen Lockerung grundsätzlich nicht ausschließlich auf Umstände stützen, die im Zeitpunkt der Erstellung des Plans schon vorgelegen haben und ihr bekannt gewesen sind. Auch die bloß veränderte Wertung dieser Umstände allein gibt ihr nicht das Recht, zum Nachteil des Gefangenen vom Plan abzuweichen. Gilt es, eine offensichtliche Fehlentscheidung zu korrigieren, welche die berechtigten Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit mißachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 390; Senat, Beschluss vom 21. 2. 2002 – 5 Ws 1/02-), so kann die Bewilligung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zurückgenommen werden.
9Der Gefangene erwirbt damit eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung, die es fortan verbietet, ihn bei der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden (vgl. BVerfG NStZ 1993, 300; Arloth/ Lückemann, § 14 StVollzG Rdnr. 6). An diesen Grundlagen hat sich das weitere Vorgehen auszurichten. Das führt dazu, dass die nachträglich eingetretenen Umstände (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVollzG) so bedeutsam sein müssen, dass sie der ursprünglichen, dem Gefangenen günstigen Entscheidung die Grundlage entziehen. Die Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.
10Erst bei der auf unter Berücksichtigung dieses Vertrauensschutzes auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für die Lockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, eröffnet sich der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist“.
11Der Senat teilt diese Rechtsauffassung.
12Da die Strafvollstreckungskammer die o.g. rechtlichen Voraussetzungen verkennt, besteht die Gefahr, dass dies auch bei zukünftigen Entscheidungen geschehen wird, so dass von dem Beschluss eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht.
13III.
14Die auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde hat schon auf die erhobene Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 S. 1 und 3 StVollzG).
15Der Anstaltsleiter kann zwar analog § 14 StVollzG auch sonstige Vergünstigungen, wie hier das Recht auf gesetzlich nicht geregelte Langzeitbesuche, wieder entziehen (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 14 Rdn. 5). Dazu müssen aber für einen Widerruf die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 1 StVollzG, für eine Rücknahme die des § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG vorliegen. Dass dies der Fall ist, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht hinreichend entnehmen.
161.
17Der Anstaltsleiter darf den Entzug der einmal bewilligten Vergünstigung nach § 14 Abs. 2 S. 1 StVollzG nicht ausschließlich auf Umstände stützen, die bei ihrer Bewilligung schon vorgelegen haben und ihm bekannt gewesen sind. Die bloß veränderte Wertung solcher Umstände gibt dem Anstaltsleiter nicht das Recht, die einmal gewährte Vergünstigung wieder zu entziehen (KG Berlin a.a.O. KG Berlin, Beschl. v. 19.01.2005 – 5 Ws 412/04 Vollz). Handelte es sich um eine anfängliche Fehlentscheidung, so kommt nur eine Rücknahme nach § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG in Betracht (OLG Hamm NStZ 1989, 390). Das Landgericht setzt sich im Rahmen der von ihm allein geprüften Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVollzG nicht hinreichend damit auseinander, was denn die nachträglich eingetretenen Umstände sein sollen bzw. ob diese Umstände wirklich nachträglich eingetreten sind. Es führt lediglich aus, dass das Ergebnis der Begutachtung des Betroffenen durch die Sachverständige Dr. S einen solchen Umstand darstellt, der zu einer erneuten Überprüfung der Bewilligung der Langzeitbesuche Anlass gegeben habe. Es zitiert dann aus dem Gutachten, wonach die hauptsächlich risikoträchtigen Strukturen im Bereich der spezifischen Sexualdelinquenz und Zukunftsplanung lägen, dass die Erarbeitung einer realistischen Selbstwahrnehmung, Verbesserung der Konfliktfähigkeit und Ächtung von Gewalt in Beziehungen angesichts einer verfestigten Haltung des Betroffenen während der Haftzeit nicht realistisch zu erwarten seien und die Prognose für häusliche Gewalt auch nach Vollverbüßung als ungünstig einzuschätzen sei. Der Betroffene und seine Partnerin befänden sich in einer Situation der Überidealisierung und Realitätsverzerrung, die dem Alltag erfahrungsgemäß nicht standhalte. Angesichts dessen sei eine Revision der Entscheidung zu den Langzeitbesuchen durch die Leiterin der Justizvollzugsanstalt nicht zu beanstanden, da zu besorgen sei, dass sich nach der zukünftigen Entlassung des Betroffenen ein Konfliktpotential und damit eine Gefährdung seiner Lebensgefährtin ergebe, welche die bisherige Förderung der Kontakte zwischen diesen beiden fraglich erscheinen ließe.
18Angesichts des Umstandes, dass der Betroffene wegen Sexualdelikten z.N. seiner ehemaligen Ehefrauen verurteilt worden ist, hätte es sich hier aufgedrängt zu prüfen und zu erörtern, ob bzw. inwieweit diese Umstände nicht schon bei Bewilligung der Langzeitbesuche vorgelegen haben. Dass „hauptsächlich risikoträchtige Strukturen im Bereich der spezifischen Sexualdelinquenz“ liegen, dürfte sich naheliegenderweise schon aus der Anlassverurteilung ergeben. Da die Sachverständige von einer verfestigten Haltung des Betroffenen spricht, liegt es nahe, dass diese schon im Jahre 2010 bestand und möglicherweise auch schon bei der Prüfung, ob er für Langzeitbesuche zugelassen werden kann, bekannt war. Allein der Umstand, dass der Entlassungszeitpunkt näher rückt und deswegen vermehrt „konfliktträchtige Probleme“ durch das Paar zu bewältigen sein werden, reicht insoweit als neuer Umstand ebenfalls nicht, da der (späteste) Entlassungszeitpunkt schon seit dem Haftantritt feststand und seitdem auch schon das Eintreten „konfliktträchtiger Probleme“ nahelag.
192.
20Ob eine Rücknahme nach § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG wegen einer bereits anfänglichen Fehlentscheidung in Betracht kommt, hat das Landgericht nicht geprüft und der Senat kann dies – mangels hinreichender Feststellungen hierzu – ebenfalls nicht prüfen.

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(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.