Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Juli 2016 - VII-Verg 10/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 22. Februar 2016 (VK 2 - 135/15) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt, die auch die der Beigeladenen und der Antragsgegnerin in diesen Verfahren entstandenen Aufwendungen und außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Beigeladene und die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.
1
Gründe:
2I. Die Antragsgegnerin, die sich im Wesentlichen mit dem Rückbau kerntechnischer Anlagen beschäftigt, schrieb den Auftrag „Arbeitnehmerüberlassung, 40 Arbeitskräfte Demontagearbeiten“ im Weg der öffentlichen Ausschreibung nach der VOL/A aus. Zuschlagskriterium ist der Preis. Der Einsatz sollte in Zeiträumen zwischen dem 07.01.2016 und dem 13.12.2019 erfolgen. Die Bekanntmachung enthielt einen Link auf die Vergabeunterlagen. Diesen waren näher bezeichnete Nachweise und Eigenerklärungen zu entnehmen, die mit Angebotsabgabe zu erbringen waren. Die Antragstellerin und die Beigeladene reichten fristgerecht Angebote ein; das der Antragstellerin ist das preisgünstigere.
3Nach einer ersten Auswertung forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.11.2015 zur Vervollständigung der Unterlagen und mit Schreiben vom 30.11.2015 zur Konkretisierung der Referenzen auf. Am 03.12.2015 suchte sie nach kurzfristiger Ankündigung die Betriebe der Bieter auf. Während Stichproben im Betrieb der Beigeladenen zur Zufriedenheit der Antragsgegnerin verliefen, bemängelte sie bei der Antragstellerin, dass für die Auftragsausführung notwendige Prüfdokumente, nämlich atomrechtliche Zuverlässigkeitsprüfungen, Strahlenschutzdokumente und Dokumente über die Asbesttauglichkeit nur für einen Teil der benannten Mitarbeiter vorgelegt werden konnten. Unter Bezugnahme auf die Email der Antragstellerin vom 04.12.2015 mit der Erklärung, man habe sich entschlossen, alle für das Projekt in Frage kommenden Mitarbeiter, ob mit Dokumenten oder nicht, umgehend vorrangig zu den Untersuchungen Strahlenschutz und Asbesttauglichkeit zu schicken, teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07.12.2015 mit, sie beabsichtige der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen, jedoch nur, wenn die Antragstellerin entsprechend ihren Zusagen bis zum 18.12.2015 für die von ihr benannten zuverlässigkeitsüberprüften Mitarbeiter sowohl die Asbesttauglichkeitsprüfung als auch die Strahlenschutzuntersuchung vorlegen würde. Sollte dies nicht fristgerecht geschehen, werde sie die Zuschlagsentscheidung mangels nachgewiesener Leistungsfähigkeit rückgängig machen. Am 17.12.2015 reichte die Antragstellerin einen Ordner mit kopierten Unterlagen von 45 Personen ein und bot Einsicht in die Originaldokumente an. Am 18.12.2015 schloss die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin aus und entschied, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Entgegen ihrer Ankündigung habe die Antragstellerin nicht bei allen potentiellen Mitarbeitern neue Strahlenschutzuntersuchungen vorgenommen. Die vorgelegten Dokumente wiesen Defizite bei diversen Strahlenschutz-, Zuverlässigkeits- und Asbesttauglichkeitsuntersuchungen auf, so insbesondere kurzfristiger Ablauf von Untersuchungen unmittelbar nach Beginn des Auftrags und fehlende Prüffähigkeit mangels Angabe des Namens oder der Herkunft des Formulars. Auf der am 17.12.2015 eingereichten Personalliste fänden sich überdies Personen, die nicht in den bisher eingereichten Listen einsetzbarer Mitarbeiter enthalten waren.
4Nach erfolgloser Rüge hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gestellt, dem die Antragsgegnerin und die Beigeladene entgegen getreten sind. Die Antragsgegnerin trug unter anderem vor, die Referenzen der Antragstellerin hätten nicht den Vorgaben entsprochen, so dass auch aus diesem Grund die Eignung zu verneinen sei. Die Vergabekammer hat der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag zu erteilen. Ihre Entscheidung, die Antragstellerin als ungeeignet einzustufen, gehe in Bezug auf die Qualifikation der zur Leistungserbringung einzusetzenden Arbeitnehmer von einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung dessen aus, welche und vor allem wann die Bieter Nachweise in Bezug auf die für den Einsatz vorgesehenen Arbeitnehmer beizubringen hatten. Was die Referenzen anbelange, sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin, die ausweislich der bedingten Zuschlagsentscheidung vom 07.12.2015 von der Vergleichbarkeit der Referenzen ausgegangen war, nunmehr zu einer anderen Einschätzung komme.
5Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beigeladenen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens vor der Vergabekammer verweist sie unter anderem darauf, dass die Antragstellerin den Forderungen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07.12.2015 nicht widersprochen, die Beibringung der geforderten Nachweise vielmehr zugesagt habe. Die Beigeladene beantragt,
6unter Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
7Die Antragstellerin beantragt,
8die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zurückzuweisen.
9Sie beruft sich unter anderem darauf, dass mit dem Angebot lediglich Eigenerklärungen abzugeben waren. Die zum 18.12.2015 nachgeforderten Unterlagen rechtfertigten es nicht, die zunächst positive Eignungsprognose in eine negative zu wandeln. Es habe nicht ernsthaft in Frage gestanden, dass sie in der Lage gewesen sei, zum Vertragsbeginn eine Anzahl von 40 Arbeitnehmern mit den erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen und gesundheitlichen Nachweisen zur Verfügung zu stellen. Die am 17.12.2015 vorgelegten Dokumente seien überdies ausreichend prüffähig gewesen; sofern sich aus den Kopien selbst nicht der namentliche Bezug ergebe, habe sich dieser aus der Zuordnung zu für jeden Mitarbeiter namentlich gekennzeichneten Fächern des Ordners ergeben.
10Die Antragsgegnerin hat sich am Beschwerdeverfahren nicht mit eigenen Beiträgen beteiligt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze und die Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Vergabekammer und die beigezogenen Vergabeakten Bezug genommen.
12II. Die Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Der zulässige Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschlossen. Zwar ist der Rechtsauffassung der Vergabekammer zuzustimmen, dass der Ausschluss nicht auf mangelnde Eignung wegen unzureichender Referenzen gestützt werden kann. Mit der Zusage, unter den im Schreiben vom 07.12.2015 genannten Voraussetzungen der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen, hat die Antragsgegnerin - trotz ihrer in einem internen Vermerk festgehaltenen Bedenken - konkludent die Referenzen als ausreichend gewertet und damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Hiervon kann sie bei unveränderter Tatsachenlage nicht abweichen.
13Nicht zu beanstanden ist hingegen der Ausschluss wegen nicht vollständiger Beibringung der zum 18.12.2015 geforderten Nachweise über die gesundheitliche Eignung der zu überlassenden Arbeitnehmer:
14a) Gemäß den rechtlichen Anforderungen an den Einsatz von Personen im sog. Kontroll- und Überwachungsbereich kerntechnischer Anlagen gaben die Vergabeunterlagen vor, dass alle 40 einzusetzenden Mitarbeiter unter anderem eine Zulässigkeitsüberprüfung nach § 12b AtG und eine Zulassung nach § 15 StrSchVA aufweisen sowie strahlenschutzüberwacht sein müssen; bei 25 Mitarbeitern muss zudem Asbesttauglichkeit gegeben sein. Diese auch für die personelle Leistungsfähigkeit maßgeblichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin wirksam gefordert. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. l) VOL/A muss die Bekanntmachung die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen, die der Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bieters verlangt, enthalten. Gemäß § 1 Abs. 3 VOL/A-EG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VgV ist der erste Abschnitt der VOL/A anzuwenden, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um eine nicht prioritäre Dienstleistung gemäß Anlage 1 Teil B zur VOL/A, Ziff. 22: Arbeitnehmerüberlassung, handelt. In der Bekanntmachung vom 26.10.2015 waren die Anforderungen bezüglich Zuverlässigkeitsüberwachung, Strahlenschutzuntersuchung und Asbesttauglichkeit der Mitarbeiter zwar nicht aufgeführt. Die Bekanntmachung enthielt jedoch unter den Stichworten „h) Unterlagenanforderung“ und „l) Nachweise“ einen Link zu den Vergabeunterlagen, die die genannten Anforderungen enthielten. Dies ist ausreichend (vgl. Senat, Beschluss v. 16.11.2011, VII-Verg 60/11).
15Die insoweit mit dem Angebot geforderten Eigenerklärungen hat die Antragstellerin durch das Ausfüllen der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Checkliste erbracht.
16Nach den Vergabeunterlagen (Ziff. 3 der Leistungsbeschreibung) waren darüber hinaus bereits mit Angebotsabgabe die einzusetzenden Arbeitskräfte namentlich zu benennen. Ob diese Anforderung wirksam ist und bei Nichterfüllung einen Angebotsausschluss rechtfertigt, erscheint zweifelhaft. Der Bieter müsste bereits Arbeitskräfte vorhalten oder vertraglich binden zu einem Zeitpunkt, zu dem noch unsicher ist, ob er den Zuschlag überhaupt erhalten wird. Dies kann den Bieter unangemessen belasten (vgl. BGH, Urteil v. 10.06.2008, X ZR 78/07, juris Rn. 14, und Urteil v. 03.04.2012, X ZR 130/10, juris Rn. 16 ff. zur Benennung von Nachunternehmern; Senat, Beschluss v. 25.06.2014, VII-Verg 38/13, juris Rn. 30 ff. zur Angabe von Unterauftragnehmern eines Pharmaunternehmens). Im Streitfall kann die Frage offen bleiben. Zwar hat die Antragstellerin, anstatt sich wie gefordert bereits auf die einzusetzenden 40 Arbeitnehmer und etwaige Ersatzkräfte festzulegen, Listen mit 110 und 129 Personen vorgelegt und vorgetragen, insgesamt stünden 70 Mitarbeiter für Einsätze im kerntechnischen Bereich zur Verfügung. Überdies hat sie die Anforderung der Vergabeunterlagen, dass die Anzahl und die Qualifikation der angebotenen Leiharbeitnehmer sowie die Erfüllung der Anforderungen (darunter Zuverlässigkeitsüberprüfung, Strahlenschutzüberwachung und Asbesttauglichkeit) aussagekräftig im Angebot darzustellen ist, nicht erfüllt. Auf diese Umstände hat die Antragsgegnerin jedoch den Ausschluss des Angebots nicht gestützt. Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 23.11.2015 die Antragstellerin gebeten, ihr Personal für den Auftrag zu präzisieren und die geplanten Mitarbeiter namentlich mit den geforderten Qualifikationen und Anforderungen zu definieren. Als Hilfe stellte sie ein Personalformular mit 40 Spalten sowie fünf Spalten für Ersatzpersonal zur Verfügung. Dem kam die Antragstellerin insoweit - wiederum unzureichend - nach, als sie in die mit Schreiben vom 27.11.2015 zurückgesendete Liste insgesamt 97 Personen eintrug, darunter neun in einer Sonderliste „Weitere Kandidaten nach dem 13. November 2015“.
17Keiner Erörterung bedarf, ob in dieser Vorgehensweise der Antragsgegnerin - ebenso wie in dem Umstand, dass sie der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.11.2015 Gelegenheit gegeben hat, ihre Referenzen zu konkretisieren - ein weiterer Vergaberechtsverstoß liegt, weil die Antragsgegnerin die Grenzen der zulässigen Angebotsaufklärung überschritten hat. Eine Angebotsaufklärung, die nicht allein der Abklärung bestehender Zweifelsfragen dient, sondern ein Nachbessern und damit eine Abänderung des Angebots ermöglicht, ist vergaberechtswidrig und verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. OLG München, Beschluss v. 15.03.2012, Verg 2/12, juris Rn. 69; Beschluss v. 25.11.2013, Verg 13/13, juris Rn. 27). Die Zuschlagschancen der Bieter haben sich hierdurch jedoch nicht verschlechtert. Die Antragstellerin wurde begünstigt, weil sie mehrfach Gelegenheit erhielt, ihr Angebot nachzubessern. Der Beigeladenen ist kein Schaden entstanden, weil das Angebot der Antragstellerin gleichwohl auszuschließen ist, so dass nunmehr sie den Zuschlag erhalten wird.
18b) Vergaberechtskonform war jedenfalls die Forderung der Antragsgegnerin nach der Vorlage von Nachweisen über die gesundheitliche Eignung der zu überlassenden Arbeitnehmer bis zum 18.12.2015. Mit Schreiben vom 07.12.2015 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihr Angebot nach Ablauf der in § 101a GWB genannten Frist anzunehmen. Mit Bezug auf die Email der Antragstellerin vom 04.12.2015 werde der Zuschlag jedoch nur erteilt, wenn die Antragstellerin entsprechend den darin gemachten Zusagen bis zum 18.12.2015, 8:00 Uhr, für die von ihr benannten Mitarbeiter sowohl die Asbesttauglichkeit als auch die Strahlenschutzuntersuchung (strahlenschutzüberwachtes Personal) vorlege. Gemäß der Auflistung der Antragstellerin vom 27.11.2015 seien die Nachweise jeweils für die darin aufgeführten zuverlässigkeitsüberprüften Mitarbeiter vorzulegen. Sollte sowohl die Asbesttauglichkeit als auch die Strahlenschutzuntersuchung (jeweils positives Ergebnis) nicht für sämtliche benannten zuverlässigkeitsüberpüften Mitarbeiter bis zum genannten Termin vorliegen, werde die Antragsgegnerin die Zuschlagsentscheidung mangels nachgewiesener Leistungsfähigkeit rückgängig machen.
19Die Forderung begegnet keinen Zumutbarkeitsbedenken, da der Zuschlag unmittelbar bevorstand und Vertragsbeginn bereits in drei Wochen sein sollte, in die zudem die Weihnachtsfeiertage fielen. Überdies sind die Nachweise zwingende Voraussetzung der Arbeitsaufnahme. Der Antragsgegnerin war daher eine Vorlaufzeit zuzubilligen, um bei Nichterfüllung der Voraussetzungen durch die Zuschlagsprätendentin den Auftrag anderweitig zu erteilen.
20Wäre der Antragstellerin eine fristgerechte Beibringung der Nachweise nicht möglich gewesen oder unzumutbar erschienen, hätte sie sogleich nach Zugang des Schreibens vom 07.12.2015 eine entsprechende Rüge erheben müssen. Dies ist indes nicht geschehen, vielmehr hat die Antragstellerin innerhalb der ihr gesetzten Frist, nämlich am 17.12.2015, einen Ordner mit Unterlagen zu 45 Personen bei der Antragsgegnerin eingereicht.
21c) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die beigebrachten Nachweise als unzureichend zu erachten und darauf basierend die Eignung der Antragstellerin zur Auftragsdurchführung zu verneinen, ist nicht zu beanstanden. Trotz der Vorlage von Unterlagen über insgesamt 45 Mitarbeiter ist es der Antragstellerin nicht gelungen, das Vorliegen einer Strahlenschutzuntersuchung für zumindest 40 Mitarbeiter nachzuweisen.
22Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht maßgeblich, ob die Anforderungen an die zu überlassenden Arbeitnehmer tatsächlich erfüllt waren. Entscheidend ist allein, ob bis Fristablauf die geforderten Nachweise vorlagen. Dies ist nicht der Fall:
23Die Prüfung des am 17.12.2015 überreichten Ordners durch den Senat hat die Richtigkeit des Prüfberichts der Antragsgegnerin bestätigt. Zwar waren Kopien von Belegen über Asbesttauglichkeitsuntersuchungen in der erforderlichen Anzahl vorhanden. Gültige Nachweise über Strahlenschutzuntersuchungen lagen aber anstatt für mindestens 40 Arbeitnehmer nur für 39 Arbeitnehmer vor, wobei die Bescheinigung für M. bereits am 09.01.2016, mithin zwei Tage nach dem vorgesehenen Vertragsbeginn ablief und eine Nachuntersuchung nicht ersichtlich ist. Die für die übrigen Arbeitnehmer vorgelegten Unterlagen konnten eine gültige Strahlenschutzuntersuchung nicht belegen. Die für G. vorgelegte Bescheinigung lief vor dem vorgesehenen Vertragsbeginn, nämlich am 05.01.2016, ab; eine Nachuntersuchung war nicht ersichtlich. Die B. betreffende Bescheinigung ließ keine Gültigkeitsdauer erkennen. Zu E., der auf dem Deckblatt des Ordners nicht aufgeführt ist, wurden keine Gesundheitszeugnisse, sondern nur eine Email betreffend die Zuverlässigkeitsüberwachung vorgelegt. Bei den für die Mitarbeiter I., L1, L2 und S. vorgelegten Unterlagen handelt sich um auszugsweise gefertigte Kopien aus mehrseitigen Dokumenten, die den Namen des Untersuchten nicht erkennen lassen. Die für Klagge vorgelegte Kopie lässt überdies nicht erkennen, was untersucht worden sein soll.
24Entgegen der Auffassung der Vergabekammer und der Antragstellerin war die Antragsgegnerin nicht darauf zu verweisen, dass sich bei den Mitarbeitern, deren Name in dem Beleg nicht genannt wird, die Zuordnung aus den vorgehefteten Trennstreifen ergibt. Auch genügte es nicht, bei der Abgabe des Ordners Einblick in die Originaldokumente anzubieten. Anders als die Vergabekammer meint, geht es schließlich nicht darum, der Antragstellerin eine betrügerische Absicht zu unterstellen. Gefordert waren mit Schreiben vom 07.12.2015 Nachweise, mithin Dokumente, die der Antragsgegnerin eine selbständige Prüfung ermöglichen, ob die Anforderungen gegeben sind. Dies setzt voraus, dass die als Nachweis vorgelegten Unterlagen vollständig und aus sich heraus verständlich sind. Diesen Anforderungen genügt ein Dokument nicht, das nicht erkennen lässt, welche Person untersucht wurde.
25Die Bedeutung der fristgerechten Beibringung der Nachweise musste der Antragstellerin angesichts des Schreibens vom 07.12.2015 wie auch der weiteren Umstände bewusst sein. Nachdem die Antragsgegnerin bereits beim Aufklärungsgespräch am 03.12.2015 Einblick in die Dokumente nehmen wollte, die Antragstellerin diese aber nur teilweise vorlegen konnte, durfte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass der Antragsgegnerin bei der abschließenden Prüfung unvollständige Kopien als Nachweis ausreichen würden. Dies gilt umso mehr als die Antragstellerin entgegen ihrer ausdrücklichen Zusage nicht bei allen für das Projekt in Frage kommenden Mitarbeitern neue Strahlenschutz- und Asbesttauglichkeitsuntersuchungen hat durchführen lassen.
26Das Angebot der Antragstellerin war daher auszuschließen, ohne dass es einer weiteren Nachforderung bedurfte oder eine solche zulässig gewesen wäre. Auf den zwingenden Ausschluss bei Nichtbeibringung der Nachweise hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07.12.2015 hingewiesen.
27Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Antragstellerin vom 27.06.2016 und der Beigeladenen vom 30.06.2016 geben keine Veranlassung, entsprechend § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 120 Abs. 2, 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB.
29Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 350.000 Euro (§ 50 Abs. 2 GKG).
30Dicks Dr. Maimann Barbian
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(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186, 189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der Zuverlässigkeit folgender Personen durch:
- 1.
Antragsteller oder Genehmigungsinhaber und sonstige als Verantwortliche benannte Personen in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9, 9a Abs. 3 oder auf Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes beziehen, - 2.
Personen, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7, von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 oder von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes tätig sind, - 3.
Personen, die beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen tätig sind, sowie - 4.
Sachverständige (§ 20).
(2) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der zu überprüfenden Person (Betroffener).
(3) Zur Überprüfung darf die zuständige Behörde
- 1.
die Identität des Betroffenen prüfen, - 2.
bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst und dem Zollkriminalamt nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen anfragen, - 3.
bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anfragen, wenn der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte für eine solche Tätigkeit vorliegen, - 4.
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes einholen, - 5.
soweit im Einzelfall bei einem ausländischen Betroffenen erforderlich, um eine Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und ein Ersuchen an die zuständige Ausländerbehörde nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen stellen.
(4) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ist die zuständige Behörde befugt, zusätzlich
- 1.
die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte einschließlich der für Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden um die Erteilung von Auskunft und, sofern die Zweifel fortbestehen, um Akteneinsicht zu ersuchen, - 2.
bei den Behörden anzufragen, die für die Ausführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung zuständig sind, und, sofern die Zweifel fortbestehen, in die über den Betroffenen bei der zuständigen Behörde geführten Akten einzusehen, - 3.
in Verfahren zur Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen.
(5) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
(6) Die zuständige Behörde darf die zur Überprüfung erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Zwecke der Überprüfung erforderlich ist.
(7) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und die zuständige Ausländerbehörde teilen der zuständigen Behörde unverzüglich Informationen mit, die ihnen nach Beantwortung einer Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5 bekannt geworden sind und die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam sind (Nachbericht). Zu diesem Zweck dürfen sie über die Beantwortung der Anfrage hinaus die Personalien des Betroffenen (Geschlecht; Familienname, Geburtsname, sämtliche Vornamen und alle früher geführten Namen; Tag und Ort der Geburt; Geburtsstaat; Wohnort; Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten) sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen die in Satz 2 genannten Daten und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern.
(8) Die zuständige Behörde löscht die zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens fünf Jahre und sechs Monate nach Erlass der Entscheidung. Eine ablehnende Entscheidung sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer Entscheidung teilt die zuständige Behörde den zum Nachbericht verpflichteten Behörden mit; diese löschen die Anfrage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 5, die Beantwortung der Anfrage und die sonstigen nach Absatz 7 Satz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich nach Kenntniserlangung. In den übrigen Fällen löschen die zum Nachbericht verpflichteten Behörden die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten spätestens fünf Jahre und sechs Monate nach Beantwortung der Anfrage.
(9) Die Einzelheiten der Überprüfung, die Zulässigkeit von Maßnahmen und die Festlegung von Überprüfungskategorien nach Maßgabe des Absatzes 3, die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, die Bestimmung der Frist, in der Überprüfungen zu wiederholen sind, und weitere Ausnahmen von der Überprüfung werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
(1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen bleiben unberührt.
(2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und geben das in den Vergabeunterlagen an.
(3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zentralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaffungsdienstleistungen erlassen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.
(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.
(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.
(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.
(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.
(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.
(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.