Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Aug. 2013 - VI Kart 1/12 (V)
Gericht
Tenor
I.
Auf die Beschwerden der Beigeladenen zu 3) und zu 9) wird der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 15. Dezember 2011 – B 7-66/11 – aufgehoben.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Bundeskartellamt auferlegt. Es hat zudem den Beigeladenen zu 3) und zu 9) die zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
für die Beigeladene zu 3) 1 Mio. €
für die Beigeladene zu 9) 25 Mio. €.
1
G r ü n d e
2I.
3Die zum internationalen Technologie- und Kommunikationsunternehmen Liberty Global Inc. gehörende Beteiligte zu 1) (Liberty Global Europe Holding B.V., im Nachfolgenden: Liberty) betreibt in insgesamt elf europäischen Ländern Kabelnetze. In Deutschland kontrolliert Liberty die Unitymedia GmbH, Köln (im Nachfolgenden: Unitymedia), die in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Hessen das ehemalige Breitbandkabelnetz der Netzebenen 3 und 4 der Deutschen Telekom AG (im Nachfolgenden: DTAG) betreibt. Zudem bietet Unitymedia die Übertragung und Vermarktung analoger und digitaler Rundfunksignale sowie Breitbandinternet und Telefondienste über ihr Kabelnetz an. In diesem Zusammenhang erbringt sie auch technische Dienstleitungen für Programmanbieter wie insbesondere die Einspeisung von Rundfunksignalen in ihr Kabelnetz.
4Die Beteiligte zu 2) (Kabel Baden-Württemberg GmbH, im Nachfolgenden: Kabel BW) betreibt in Baden-Württemberg das ehemalige Breitbandkabelnetz der DTAG. Ihre Tätigkeit ist der von Unitymedia weitgehend vergleichbar, allerdings verschlüsselt Kabel BW im Unterschied zu Unitymedia ihr Basis TV-Programm bislang nicht. Die alleinige Kontrolle über Kabel BW hat die Kabel BW Musketeer GmbH, Heidelberg.
5Die Beigeladene zu 3) (NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, im Nachfolgenden: Netcologne) betreibt im Wirtschaftsraum Köln/Bonn ein parallel zu den Netzen von Unitymedia aufgebautes Breitbandkabelnetz, über das sie ihren Kunden Fernsehen, Telefonie und Internet anbietet.
6Die Beigeladene zu 9) (Deutsche Telekom AG, im Nachfolgenden: DTAG) ist das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen. Sie bietet bundesweit über ihr eigenes Telefonnetz (Telefon- oder Kupferdoppelladernetz) Telefonie, Internetzugang und in zunehmendem Maße auch die Übertragung von TV-Signalen im IP-Standard über DSL bzw. Telefonkabel (sog. IPTV) an. Über ihr im Ausbau befindliches Glasfasernetz vermarktet sie zudem ihr Produkt „TV-Grundversorgung“.
7Liberty beabsichtigt, 100 % der Anteile der Kabel BW Musketeer GmbH, Heidelberg, und damit mittelbar die alleinige Kontrolle über Kabel BW zu erwerben.
8Das Bundeskartellamt hat – unter dem Vorbehalt des Widerrufs – das Zusammenschlussvorhaben unter den nachfolgenden auflösenden Bedingungen (1, 2 b, 3 c, 4 a,b,d und e) und Auflagen (2 a, 3 a, b, 4 c und f) freigegeben:
91. Sonderkündigungsrechte
10a. Die Freigabe ist dadurch auflösend bedingt, dass es die Beteiligte zu 1. unterlässt, bis zum 31. Januar 2012 den Vertragspartnern ihrer nach Wohneinheiten bemessenen 50 größten Gestattungsverträge (näher idendifiziert in Anlage 1 zu dieser Entscheidung) ein unbefristetes und unwiderruflich geltendes Sonderkündigungsrecht zur Beendigung des Gestattungsvertrages einzuräumen. Die Einräumung des Sonderkündigungsrechts hat zu erfolgen unter Verwendung des dieser Entscheidung als Anlage 3 beigefügten Musterschreibens. Die Beteiligten weisen der Beschlussabteilung die Einräumung des Sonderkündigungsrechts in geeigneter Weise nach.
11b. Die Freigabe ist dadurch auflösend bedingt, dass es die Beteiligte zu 2. unterlässt, bis zum 31. Januar 2012 den Vertragspartnern ihrer nach Wohneinheiten bemessenen 17 größten Gestattungsverträge (näher identifiziert in Anlage 2 zu dieser Entscheidung) ein unbefristetes und unwiderruflich geltendes Sonderkündigungsrecht zur Beendigung des Gestattungsvertrages einzuräumen. Die Einräumung des Sonderkündigungsrechts hat zu erfolgen unter Verwendung des dieser Entscheidung als Anlage 3 beigefügten Musterschreibens. Die Beteiligten weisen der Beschlussabteilung die Einräumung des Sonderkündigungsrechts in geeigneter Weise nach.
12c. Die Freigabe ist dadurch auflösend bedingt, dass es die Beteiligten unterlassen, bis zum 31. Januar 2012 die vorstehend benannte Einräumung von Sonderkündigungsrechten durch Platzierung eines deutlich erkennbaren Links auf ihren jeweiligen Internet-Homepages öffentlich anzuzeigen. Die Veröffentlichung hat zu erfolgen durch Verwendung der Anlagen 1 und 2 zu dieser Entscheidung, wobei anstelle der genauen Anzahl der betroffenen Wohneinheiten eine Bandbreite angegeben werden darf. Die Beteiligten dürfen die Veröffentlichung beenden, wenn sämtliche von der Einräumung des Sonderkündigungsrechts betroffenen Verträge beendet sind.
132. Exklusivitätsrechte
14a. Den Beteiligten wird auferlegt, bis zum 31. Januar 2012 hinsichtlich aller von ihnen abgeschlossenen Gestattungsverträge gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner den Verzicht auf sämtliche Exklusivitätsrechte zu erklären, die über dass von ihnen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen genutzten Koax-Hausverteilnetz hinausgehen. Der Verzicht auf die Exklusivitätsrechte hat zu erfolgen unter Verwendung des dieser Entscheidung als Anlage 4 beigefügten Musterschreibens.
15b. Die Freigabe ist dadurch auflösend bedingt, dass es die Beteiligten unterlassen, bis zum 31. Januar 2012 den Verzicht auf die vorstehend benannten Exklusivitätsrechte durch Platzierung eines deutlich erkennbaren Hinweises auf Verlinkung des dieser Entscheidung als Anlage 4 beigefügten Musterschreibens auf ihren jeweiligen Internet-Homepages öffentlich anzuzeigen. Die Beteiligten dürfen die Veröffentlichung zum 1. Januar 2014 beenden.
163. Eigentum und Rückbaurechte am Hausverteilnetz
17a. Den Beteiligten wird auferlegt, bis zum 31. Januar 2012 hinsichtlich aller von ihnen abgeschlossenen Gestattungsverträge gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner den Verzicht auf Regelungen zu erklären, die zur Folge haben, dass das Eigentum am Koax-Hausverteilnetz auch nach Ablauf einer mit erstmaligem Vertragsschluss oder im Zuge einer Netzmodernisierung vereinbarten Mindestlaufzeit bei ihnen verbleibt. Die Erklärung des Verzichts hat zu erfolgen unter Verwendung des dieser Entscheidung als Anlage 5 beigefügten Musterschreibens.
18b. Den Beteiligten wird auferlegt, bis zum 31. Januar 2012 hinsichtlich aller von ihnen abgeschlossenen Gestattungsverträge gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner den Verzicht auf jedwede Rückbaurechte am Koax-Hausverteilnetz für die Zeit nach Ablauf einer mit erstmaligem Vertragsschluss oder im Zuge einer Netzmodernisierung vereinbarten Mindestlaufzeit zu erklären. Die Erklärung des Verzichts hat zu erfolgen unter Verwendung des dieser Entscheidung als Anlage 5 beigefügten Musterschreibens.
19c. Die Freigabe ist dadurch auflösend bedingt, dass es die Beteiligten unterlassen, bis zum 31. Januar 2012 den Verzicht auf die vorstehend benannten Eigentums- und Rückbaurechte durch Platzierung eines deutlich erkennbaren Hinweises und Verlinkung des dieser Entscheidung als Anlage 5 beigefügten Musterschreibens auf ihren jeweiligen Internet-Homepage öffentlich anzuzeigen. Die Beteiligten dürfen die Veröffentlichung bis zum 1. Januar 2014 beenden.
204. Einspeisung von unverschlüsselten Free-TV-Signalen
21a. Die Freigabe ist dadurch auflösend bedingt, dass die Beteiligten nach dem 3. Januar 2013 in ihren Netzen verschlüsselte digitale Free-TV Programme im SD-Format verbreiten. Free-TV Programme sind solche Programme, die in Deutschland nicht als Pay-TV vermarktet werden.
22b. Die Freigabe ist dadurch auflösend bedingt, dass die Beteiligten nach dem 3. Januar 2013 in ihren Netzen verschlüsselte digitale Free TV Programme in HD-Format verbreiten, sofern nicht der jeweilige Programmanbieter die Verschlüsselung ausdrücklich zur Voraussetzung der Einspeisung des betreffenden Free-TV Programms gemacht hat. Free-TV Programme sind solche Programme, die in Deutschland nicht als Pay-TV vermarktet werden.
23c. Der vollständige oder teilweise Widerruf sowie die Modifikation der vorstehend unter a) und b) benannten auflösenden Bedingungen bei Änderung der Sach- oder Rechtslage bleiben vorbehalten.
24d. Die Freigabe ist dadurch auflösend bedingt, dass es die Beteiligten unterlassen, bis zum 31. Januar 2012 zur Umsetzung der vorstehend unter a) und b) genannten Unterlassungsverpflichtungen allen Free-TV Programmveranstaltern, deren Programme in den Netzen der Beteiligten derzeit verschlüsselt oder unverschlüsselt verbreitet werden, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur zukünftigen und dauerhaften Sicherung der unverschlüsselten Einspeisung von digitalen Free-TV Signalen unter Verwendung der dieser Entscheidung als Anlage 6 beigefügten Musterschreibens anzubieten.
25e. Die Freigabe ist dadurch auflösend bedingt, dass es die Beteiligte zu 1. unterlässt, bis zum 31. Januar 2012 zur Umsetzung der vorstehend unter a) und b) genannten Unterlassungsverpflichtungen den Anbietern der derzeit in ihrem Netzgebiet verschlüsselt verbreiteten digitalen Free-TV Programme (näher identifiziert in Anlage 7 zu dieser Entscheidung) ein unwiderrufliches und unbefristetes Angebot zur Änderung des derzeit geltenden Einspeisevertrags hin zur unverschlüsselten Einspeisung des SD- und HD-Programmsignals zu unterbreiten unter Verwendung des dieser Entscheidung als Anlage 8 beigefügten Musterschreibens.
26f. Der Beteiligten zu 1. wird auferlegt, bis zum 31. Januar 2012 zur Umsetzung der vorstehend unter a) und b) genannten Unterlassungsverpflichtungen den von ihnen derzeit mit dem Programmsignal belieferten Betreibern von Kabelnetzen der Ebene 4 (NE 4) die Belieferung mit dem unverschlüsselten digitalen Programmsignal unter Verwendung des dieser Entscheidung als Anlage 9 beigefügten Musterschreibens anzubieten.
27Gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes wenden sich Netcologne und DTAG mit der Beschwerde.
28Netcologne macht im Wesentlichen geltend, das Bundeskartellamt habe den „Gestattungsmarkt“ unzutreffend abgegrenzt, weil es die sog. Versorgungsvereinbarungen nicht in den Markt einbezogen habe. Gegen die Nebenbestimmungen wendet Netcologne ein, sie seien gemäß § 40 Abs. 3 GWB unzulässig, weil sie auf eine laufende Verhaltenskontrolle gerichtet seien. Davon abgesehen seien die Nebenbestimmungen aber auch nicht ausreichend wirksam und nachhaltig, um die vom Bundeskartellamt zutreffend festgestellte Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Unitymedia auf dem Gestattungsmarkt zu kompensieren.
29DTAG ist der Ansicht, das Bundeskartellamt habe die fusionsbedingte Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Unitymedia auf den zutreffend abgegrenzten relevanten Märkten nicht erschöpfend festgestellt. So sei insbesondere das Wettbewerbspotential von KabelBW unterschätzt worden. Die Nebenbestimmungen seien aufgrund ihres Inhaltes und ihres Ausmaßes nicht geeignet, die Verstärkungswirkungen zu verhindern oder zu kompensieren.
30Netcologne und DTAG beantragen,
31den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 15. Dezember 2011 – B 7-66/11 – aufzuheben.
32Das Bundeskartellamt, Liberty und die Beigeladene zu 5) beantragen,
33die Beschwerden zurückzuweisen.
34Das Bundeskartellamt tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.
35Liberty hält die vom Amt vorgenommen Marktabgrenzung sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht für unzutreffend. Ihrer Meinung nach ist von einem einheitlichen Endkundenmarkt für leitungsgebundene Versorgung mit dem Fernsehsignal auszugehen, der sowohl Einzel- als auch Mehrnutzerverträge umfasse und in räumlicher Hinsicht regional abzugrenzen sei. Der beabsichtigte Zusammenschluss führe nicht zu der vom Bundeskartellamt festgestellten Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von Unitymedia auf dem Gestattungs- und Einspeisemarkt. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, so sei die Freigabe dennoch rechtmäßig, da die Nebenbestimmungen zulässig und geeignet seien, die Verstärkungswirkungen auszugleichen.
36Die Beigeladene zu 5) wendet sich gleichfalls gegen die Marktabgrenzung des Amtes.
37II.
38Die Beschwerden von Netcologne und DTAG sind zulässig und begründet.
39A.
40Die Beschwerden sind als sog. Drittbeschwerde eines zum Verwaltungsverfahren Beigeladenen (§§ 63 Abs. 2, 54 Abs. 1 Nr. 3 GWB) zulässig. Insbesondere sind beide Beschwerdeführerinnen durch die Freigabe des beabsichtigten Zusammenschlusses materiell beschwert.
41Eine materielle Beschwer liegt vor, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen ist. Richtet sich die Beschwerde gegen die Freigabe eines Zusammenschlusses, kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer dadurch in seiner eigenen unternehmerischen und wettbewerblichen Betätigung auf dem relevanten Markt nachteilig betroffen ist (BGH WuW/E DE-R 2138 Rn. 12 ff. – Anteilsveräußerung; BGH WuW/E DE-R 3284 Rn. 4 – Presse-Grossisten).
42Diese Voraussetzungen sind jedenfalls bezogen auf den vom Bundeskartellamt abgegrenzten Endkundenmarkt für Mehrnutzerverträge zur leitungsgebundenen Versorgung mit Rundfunksignalen („Gestattungsmarkt“) erfüllt, da sowohl Netcologne als auch DTAG auf diesem Markt – unabhängig, ob er bundesweit oder regional abzugrenzen ist - als Wettbewerber von Unitymedia tätig sind und durch das in Rede stehende Zusammenschlussvorhaben somit eine Beeinträchtigung ihrer geschützten Interessen in Betracht kommt.
43Ob DTAG durch den Zusammenschluss auch auf dem Einspeisemarkt nachteilig betroffen ist, auf dem sie als Netzbetreiberin den nachfragenden Free-TV und Pay-TV Anbietern die Einspeisung von TV-Signalen in ihr Netz zur Übertragung per IPTV anbietet, ist fraglich. Die Zusammenschlussbeteiligten und die DTAG sind nicht auf demselben, sondern auf benachbarten Märkten tätig. Die Einspeisung von Rundfunksignalen ist abhängig von ihrem Verbreitungsweg (Satellit, Terrestrik und IPTV) jeweils einem eigenen Markt zuzuordnen (vgl. Beschluss Rn. 187). Die Verbreitungswege sind aus Sicht der nachfragenden Fernsehsender komplementär und als Infrastruktur für die Weiterverbreitung des TV-Signals unverzichtbar. Inwieweit DTAG unmittelbar und individuell dadurch betroffen sein soll, dass sich auf dem benachbarten Einspeisemarkt der Verhaltensspielraum von Unitymedia gegenüber den Programmanbietern infolge des Zusammenschlusses durch Einführung der Grundverschlüsselung im Netzgebiet von KabelBW erhöht, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Soweit die DTAG geltend macht, die größere Verhandlungsmacht der Zusammenschlussbeteiligten habe Auswirkungen auf die Einspeiseentgelte, mit der Folge, dass die Programmanbieter gezwungen seien, die Verhandlungs- und Konditionennachteile in Verträgen mit schwächeren Verhandlungspartnern auszugleichen, vermag dieses Vorbringen in seiner Pauschalität nicht zu überzeugen. Das Bundeskartellamt hat nicht feststellen können, dass sich die Verhandlungsmacht von Unitiymedia gegenüber den Programmanbietern allein aufgrund der fusionsbedingten Reichweichtenausdehnung erhöht und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Höhe des Einspeiseentgelts steht (Beschluss Rn. 222). Letztlich bedarf dies hier aber keiner Entscheidung, da es im Rahmen der Begründetheit der Beschwerden auf den Einspeisemarkt nicht weiter ankommt.
44B.
45Die Beschwerden sind auch begründet.
46Das zur Überprüfung stehende Zusammenschlussvorhaben erfüllt die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB a.F. (siehe unter 1.). Jedoch genügen die auflösenden Bedingungen und Auflagen, unter denen das Bundeskartellamt den Zusammenschluss freigegeben hat, nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 3 Satz 1 GWB (siehe unter 2.).
471.
48Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F. ist ein Zusammenschluss zu untersagen, wenn von ihm zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Diese Voraussetzungen sind hier auf dem regional abzugrenzenden (Angebots-) Markt für die leitungsgebundene Versorgung mit digitalen und analogen Rundfunk- und Fernsehsignalen (nachfolgend: Signalmarkt) erfüllt, auf dem sich die Kabelnetzbetreiber als Anbieter und der Endkunde als Nachfrager gegenüberstehen.
49Den Nachweis, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, haben die Zusammenschlussbeteiligten nicht erbracht (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB).
50a.
51Auf das zur Überprüfung stehende Zusammenschlussvorhaben ist § 36 Abs. 1 GWB in der bis zum 30.06.2013 gültigen Fassung anzuwenden. Für die rechtliche Beurteilung kommt es auf die Sach- und Rechtslage an, die im Zeitpunkt der Freigabeverfügung des Bundeskartellamtes Gültigkeit hatte.
52Während bei Untersagungsverfügungen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht abzustellen ist, weil es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, können diese Grundsätze auf die Freigabeverfügung nicht übertragen werden. Die kartellbehördliche Freigabe enthält nur eine Aussage für den Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wird (BGH WuW/E DE-R 1163, 1170 – HABET/Lekkerland). Dementsprechend kann es auch für die Beschwerdeentscheidung , mit der über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen kartellbehördlichen Freigabeverfügung zu befinden ist (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 GWB), nur auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommen. Diese datiert vom 15. Dezember 2011. Die 8. GWB-Novelle ist indes erst ab dem 30. Juni 2013 in Kraft.
53b. Marktabgrenzung
54Das Bundeskartellamt hat die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB auf zwei Märkten als erfüllt angesehen: auf dem bundesweiten Endkundenmarkt für Mehrnutzerverträge zur leitungsgebundenen Versorgung mit Rundfunksignalen (Gestattungsmarkt) und auf dem Markt für die analoge und digitale Einspeisung von Rundfunksignalen in das Breitbandkabelnetz von Unitymedia (Einspeisemarkt).
55Nach Auffassung des Amtes stehen sich auf dem als Gestattungsmarkt bezeichneten Markt die Inhaber eines Wohnobjektes mit mehr als einer Wohneinheit (im Nachfolgenden: Wohnungswirtschaft) als Nachfrager und die Kabelnetzbetreiber als Anbieter gegenüber. Einzelnutzerverträge, bei denen lediglich die Versorgung von einer Wohneinheit mit Rundfunksignalen nachgefragt wird, hat das Bundeskartellamt nicht in den Markt einbezogen, weil zwischen beiden Verträgen signifikante Unterschiede bestehen würden. Dies gelte vor allem für das Nachfragevolumen, das Entgelt und die Vertragsdauer. Das Nachfragevolumen sei bei Mehrnutzerverträgen deutlich größer und könne die Versorgung von bis zu 20.000 Wohneinheiten umfassen. Regelmäßig seien daher bei Mehrnutzerverträgen die Entgelte für die Versorgung mit TV-Signalen deutlich günstiger und könnten pro Wohneinheit um bis zu 80 % niedriger sein als bei den Einzelnutzerverträgen. Signifikant unterschiedlich seien überdies die Vertragslaufzeiten. Die Vertragsdauer eines Einzelnutzervertrages betrage in der Regel ein Jahr mit einer anschließenden einjährigen Verlängerungsmöglichkeit, während Mehrnutzerverträge eine Laufzeit von bis zu 15 Jahren haben könnten. Der Grund hierfür liege in den Investitionskosten für die Errichtung oder Aufrüstung des Hausverteilnetzes, die sich nur über einen längeren Vertragszeitraum amortisieren lassen.
56Nicht in den Markt einbezogen hat das Amt ferner sog. Versorgungsvereinbarungen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Inhaber eines Wohnobjektes mit mehr als einer Wohneinheit und einem Kabelnetzbetreiber, die die Verpflichtung des Kabelnetzbetreibers zum Inhalt hat, auf seine Kosten ein Hausverteilnetz zu errichten und zu betreiben. Der Kabelnetzbetreiber hat anschließend exklusiv die Möglichkeit, mit den Bewohnern der Wohneinheiten einen Einzelnutzervertrag über die Versorgung mit TV-Signalen zu schliessen.
57Was die unterschiedlichen Infrastrukturen anbelangt, über die eine Versorgung mit Rundfunksignale stattfinden kann, hat das Amt die Übertragung von TV-Signalen im IP-Standard über Kupferleitung (im Nachfolgenden: IPTV) dem relevanten Markt zugerechnet, hingegen die Übertragung über DVB-T und Satellit ausgegrenzt.
58In räumlicher Hinsicht geht das Bundeskartellamt von einem bundesweiten Markt aus (Beschluss Rn. 56) und stellt im Wesentlichen darauf ab, dass eine bundesweite Versorgung technisch möglich ist (Beschluss Rn. 58), diverse Kabelnetzbetreiber (Pepcom, TeleColumbus, Deutsche Telekabel und Primacom) ein bundesweites Geschäftsmodell verfolgen (Beschluss Rn. 59), die Versorgung über IPTV bundesweit angeboten wird und sich die Nachfragerseite eher passiv verhält (Beschluss Rn. 60).
59Der Marktabgrenzung des Amtes kann weder in sachlicher noch in räumlicher Hinsicht gefolgt werden. Nach Überzeugung des Senats kommt eine Unterteilung des einheitlichen (Angebots-)Marktes für die leitungsgebundene Versorgung mit analogen und digitalen Rundfunksignalen (Signalmarkt) nach Kundengruppen nicht in Betracht. Zudem ist dieser Markt regional, beschränkt auf das jeweilige Netzgebiet von Unitymedia bzw. KabelBW, abzugrenzen.
60aa. sachliche Marktabgrenzung
61Bei der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes ist nach ständiger Rechtsprechung das Bedarfsmarktkonzept anzuwenden. Danach sind dem relevanten (Angebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen, die aus Sicht der Nachfrager nach Eigenschaften, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGHZ 170, 299 Tz. 15 – National Geographic II; BGHZ 178, 285 Tz. 14 – E.ON/Stadtwerke Eschwege). Die Marktabgrenzung dient dem Ziel, die Wettbewerbskräfte zu ermitteln, denen die beteiligten Unternehmen ausgesetzt sind. Denn für die Frage, ob ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Verhaltensspielräume dieses Unternehmens hinreichend durch den Wettbewerb kontrolliert werden. Die Annahme eines nach Marktstufen oder Abnehmergruppen unterteilten Teilmarktes setzt danach voraus, dass die Anbieter zu unterschiedlichem Verhalten in der Lage sind, insbesondere eine verschiedene Marktstrategie (Preis, Menge, Qualität und Absatzweg) möglich bleibt (BGHZ 77, 279, Tz. 23 – Mannesmann/Brueninghaus; BGH WuW/E 2575, 2577 – Kampffmeyer-Plange; Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 25; Ruppelt in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 1 Deutsches Kartellrecht, 11. Aufl., § 19 Rn. 26).
62(1)
63Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall keine weiteren, nach Abnehmergruppen zu differenzierende Teilmärkte zu bilden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kabelnetzbetreiber für bestimmte Nachfragegruppen eine nach Preisen oder Produkten unterschiedliche Marktstrategie verfolgen, mithin für bestimmte Nachfragegruppen unterschiedliche Wettbewerbskräfte bestehen. Dies gilt für Einzel- und Mehrnutzer ebenso wie für Klein- und Großkunden.
64(a)
65Zunächst ist - anders als DTAG in ihrer Beschwerde geltend macht - bei den die Versorgung mit TV-Signalen nachfragenden Einzel- und Mehrnutzern nicht von unterschiedlichen Nachfragestufen (Handelsebenen) in der Weise auszugehen, dass die Nachfrager für mehr als eine Wohneinheit mit dem Großhandel vergleichbar sind, weil sie die TV-Versorgung nicht für den eigenen Bedarf, sondern zum Zwecke der Vermarktung und Weitergabe an die nachgelagerte Wirtschaftsstufe bzw. Mieter nachfragen.
66Zwar fragt der Einzelnutzer die leitungsgebundene Versorgung mit TV-Signalen für die von ihm entweder als Mieter oder Eigentümer genutzte Wohneinheit zur Eigennutzung nach, während die Nachfrager bei mehr als einer Wohneinheit die Versorgung mit TV-Signalen in der Regel als Vermieter zur Nutzung durch ihre Mieter nachfragen. Jedoch vermarkten sie die Versorgung mit TV-Signalen nicht wie ein Großhändler gegenüber den Endabnehmern. Insbesondere erhöhen sie das von ihnen an die Kabelnetzbetreiber zu entrichtende Entgelt nicht um eine Handelsmarge. Vielmehr nutzen die Vermieter in der Regel die ihnen durch § 2 Nr. 15 b) BetrKV eingeräumte Möglichkeit, die Kosten für das von den Kabelnetzbetreibern gelieferte TV-Signal im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umzulegen. Überdies wird durch die Versorgung von mehr als einer Wohneinheit mit TV-Signalen auch eine eigene Nachfrage der Wohnungswirtschaft bzw. Vermieter befriedigt. Sie möchten den Mietwert ihrer Wohnungen steigern, indem sie ihren Mietern eine Wohnung anbieten können, die über eine leitungsgebundene Versorgung mit einem TV-Signal verfügt.
67(b) Produktdifferenzierung
68Zwischen der leitungsgebundenen Signallieferung an eine oder wenige Wohneinheiten und der Lieferung an mehrere bzw. viele Wohneinheiten bestehen keine derart signifikanten Unterschiede, dass von einem unterschiedlichen Nachfrageverhalten und demzufolge von zwei voneinander getrennten Nachfragergruppen auszugehen ist.
69Unabhängig von der Anzahl der zu versorgenden Wohneinheiten wird die gleiche Technik eingesetzt und werden die gleichen Dienstleistungen zur Übertragung der Signale erbracht. Die jeweils zu versorgende Wohneinheit wird über ein ggflls. neu zu errichtendes oder zu modernisierendes Hausverteilnetz (NE 4) an das Kabelnetz angeschlossen (Kabelanschluss); anschließend wird der Nutzer über den Kabelanschluss mit den Rundfunk- und Fernsehsignalen beliefert. Demzufolge findet sich auf der Anbieterseite auch kein unterschiedlicher Teilnehmerkreis abhängig davon, wie viele Wohneinheiten an das Kabelnetz angeschlossen werden sollen. Das Angebot aller Kabelnetzbetreiber erstreckt sich vielmehr uneingeschränkt auf die Versorgung von einzelnen Haushalten ebenso wie auf die Versorgung von Mehrfamilienhäusern. Auch das Nachfrageverhalten der Marktgegenseite lässt eine Differenzierung nach Abnehmergruppen nicht zu. Es bestehen keine derart gravierenden Unterschiede in der Nachfrage, dass bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung zwei typische Nachfragergruppen - etwa die Gruppe der Einzel- und der Mehrnutzer oder der Klein- und der Großkunden - gebildet werden könnten. Es kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass der mit dem Kabelanschluss verbundene technische und finanzielle Aufwand bei der Versorgung einer oder weniger Wohneinheiten grundsätzlich signifikant niedriger ist als bei der Versorgung mehrerer Wohneinheiten bzw. ab einer bestimmten Anzahl von Wohneinheiten. Ursächlich hierfür sind individuellen Faktoren, die die Nachfrage maßgeblich beeinflussen.
70Zwar macht KDG geltend, bei Einzelnutzerverträgen werde das Standardprodukt der Kabelnetzbetreiber nachgefragt, während bei Mehrnutzerverträgen individuelle technische Lösungen in Bezug auf die Errichtung und die Aufrüstung des Hausverteilnetz entwickelt werden müssten (so die Antwort von 74 % der befragten Unternehmen der Wohnungswirtschaft auf Frage 5 a des Fragebogens Wohnungswirtschaft). Jedoch ist nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht dargetan, dass eine vom Standard abweichende individuelle Lösung immer dann erforderlich ist, wenn mehr als eine Wohneinheit mit TV-Signalen zu versorgen ist. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr, dass unabhängig von der Anzahl der zu versorgenden Wohneinheiten mehrere Faktoren darüber entscheiden, welcher technische und damit auch finanzielle Aufwand für die Bereitstellung der Netzinfrastruktur und damit für den Anschluss an das Netz notwendig ist. So ist neben der Lage des zu versorgenden Gebäudes und den individuellen Ausstattungswünschen des Nachfragers auch von wesentlicher Bedeutung, ob das Gebäude bereits über ein Hausverteilnetz verfügt, ein solches nur modernisiert oder erstmals aufgebaut werden muss. Der technische Aufwand kann daher bei einem bereits mit einem Hausverteilnetz ausgestatteten Objekt mit vielen Wohneinheiten deutlich geringer ausfallen als bei einem Objekt mit viel weniger Wohneinheiten, das erstmals mit einem Hausverteilnetz ausgestattet werden muss. Umgekehrt ist nicht ersichtlich, dass sich der technische Aufwand für einen Kabelanschluss immer oder typischerweise dann signifikant erhöht, wenn sich in dem Gebäude nicht nur eine Wohneinheit befindet, sondern mehrere.
71Auch die Ermittlungen des Bundeskartellamtes haben keinen Anhalt für die Annahme erbracht, dass ab einer bestimmten Anzahl zu versorgender Wohneinheiten im Allgemeinen auch die Errichtung oder Modernisierung des Hausverteilnetzes erforderlich ist. Das Amt hat in diesem Zusammenhang lediglich festgestellt, dass Mehrnutzerverträge wegen der Amortisation von Investitionen des Kabelnetzbetreibers in das Hausverteilnetz eine Vertragslaufzeit von bis zu 15 Jahren aufweisen. Dass eine solche lange Vertragslaufzeit des Vertrages typischerweise bei Mehrnutzerverträgen mit einem bestimmten Nachfragevolumen vorkommt, hat das Bundeskartellamt nicht festgestellt. Dazu ist auch sonst nichts ersichtlich.
72(c) Preis
73Ein stark abweichendes Preisniveau zwischen zwei Nachfragergruppen, das als Ausdruck einer abweichenden Marktstrategie der Anbieter gewertet werden könnte, liegt gleichfalls nicht vor.
74Zwar sind die Preise für die in Rede stehende Signallieferung an Endkunden unterschiedlich, je nachdem wie viele Wohneinheiten an das Kabelnetz angeschlossen und genutzt werden. Aus den bei den Verfahrensakten befindlichen Preislisten von Unitymedia und KabelBW (vgl. anl. BE 4 zum SS Unitymedia v. 27.08.2012) ergibt sich eine Preisstaffelung in Form einer Preisreduzierung abhängig von der Anzahl der zu versorgenden Wohneinheiten. Erst ab einer bestimmten Anzahl stagniert der Preis. Bei Unitymedia und auch bei KabelBW liegt die Zäsur bei mehr als 190 bzw. 200 zu versorgenden Wohneinheiten. Jedoch liegen keine aussagekräftigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die dargestellten Unterschiede im Preisniveau auf unterschiedliche Marktstrategien der Anbieter zurückgehen. Die degressive Preisstaffel der Anbieter lässt zwei signifikant unterschiedliche Nachfragergruppen nicht erkennen. Ein deutlich unterschiedliches Preisniveau besteht jedenfalls nicht zwischen Einzel- und Mehrnutzerverträgen. So betragen die Entgelte für einen Einzelnutzervertrag bei 1 Wohneinheit 17,90 € bzw. 16,95 € und für einen Mehrnutzervertrag bei 2-3 Wohneinheiten 14,85 € bzw. 16,66 € (2 WE)/15,47 € (3WE)). Auch lassen die Preislisten von Unitymedia und KabelBW eine Unterteilung der Nachfrager in Klein- und Großkunden nicht zu. Zwar findet ab einer Größenordnung von mehr als 190 bzw. 200 zu versorgenden Wohneinheiten eine weitere Preisreduzierung nicht mehr statt und der Preis beträgt bei Unitymedia je weiterer Wohneinheit 2,49 € und bei KabelBW pro Wohneinheit 4,33 €. Dass diese Preisgestaltung jedoch Ausdruck einer unterschiedlichen Preispolitik zwischen Kleinkunden (bis 200 zu versorgenden Wohneinheiten) und Großkunden (ab 200 zu versorgenden Wohneinheiten), kann nicht festgestellt werden. Hiergegen spricht schon, dass Unitymedia ihre Preise insofern kombiniert, als der Preis von 101 bis 200 Wohneinheiten 3,68 € beträgt und sodann für jede weitere zu versorgende Wohneinheit 2,49 €. Eine völlig unabhängige Preisgestaltung für Kunden mit einem Nachfragevolumen von mehr als 200 Wohneinheiten findet daher nicht statt. Weitere Anhaltspunkte für eine Unterteilung in Klein- und Großkunden ergeben sich auch nicht aus der Vertragsgestaltung. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes beträgt die Vertragslaufzeit bei Einzelnutzerverträgen in der Regel 1 Jahr mit der Möglichkeit einer automatischen Verlängerung um ein weiteres Jahr, während bei Mehrnutzerverträgen eine Vertragslaufzeit von maximal bis zu 15 Jahren in Betracht kommt. Dass die Vertragslaufzeit ab einer bestimmten Anzahl der zu versorgenden Wohneinheiten, also etwa ab mehr als 200 Wohneinheiten, signifikant länger ist, ergibt sich weder aus den Feststellungen des Amtes noch aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten. Die DTAG hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vielmehr vorgetragen, eine Segmentierung in Klein- und Großkunden gäbe es bei ihr nicht und sei auch in ihrem Geschäftsmodell und – prozessen nicht angelegt.
75(2)
76In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundeskartellamtes gehören die sog. Versorgungsvereinbarungen nicht zum Signalmarkt.
77Aus der maßgeblichen Sicht derjenigen, die die leitungsgebundene Versorgung einer oder mehrerer Wohneinheiten mit TV-Signalen nachfragen, ist die alleinige Errichtung und Unterhaltung eines Hausverteilnetzes ohne die entgeltpflichtige Übermittlung des TV-Signals zur Deckung ihres Bedarfs nicht funktional austauschbar.
78Durch den Abschluss eines Versorgungsvertrages verpflichtet sich der Kabelnetzbetreiber gegenüber dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück ein Kabelnetz der Netzebene 4 zu errichten und zu unterhalten. Für die Errichtung und Unterhaltung der Kabelanlage hat der Grundstückseigentümer keine Gebühren und auch kein sonstiges Entgelt zu zahlen. Der Vertrag enthält nicht die Verpflichtung des Kabelnetzbetreibers, die von ihm an das Kabelnetz anzuschließenden Wohneinheiten auch mit den TV-Signalen zu versorgen. Hierfür ist der Abschluss von entgeltpflichtigen Kabelanschlussverträgen mit den einzelnen Nutzern der Wohneinheiten erforderlich. Der Grundstückseigentümer gestattet dem Kabelnetzbetreiber lediglich, ein Hausverteilnetz zu errichten und zu unterhalten (vgl. BGH NJW 1997, 3022; OLG Köln, Urteil vom 16.07.2002, 22 U 13/02, zitiert nach juris: Rn. 8). Gleichzeitig verpflichtet er sich in der Regel, für die Dauer des Vertrages keinem anderen Kabelnetzbetreiber eine entsprechende Genehmigung zu erteilen (vgl. z.B. die bei den Akten befindliche Versorgungsvereinbarungen Bl. 1172 u. 1177 d.A.). Mit Abschluss eines Versorgungsvertrages erhält der Kabelnetzbetreiber somit exklusiv die Möglichkeit, mit den Mietern des Hauses entgeltpflichtige Kabelanschlussverträge zu schliessen.
79Ob die Einräumung dieser exklusiven Stellung durch den Grundstückseigentümer als entgeltliche Gegenleistung mit der Folge angesehen werden kann, dass es sich bei der Errichtung und Unterhaltung des Hausverteilnetzes um eine Marktleistung der Kabelnetzbetreiber auf einem dem Endkundenmarkt vorgelagerten gesonderten Markt handelt, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist der Aufbau und die Unterhaltung eines Hausverteilnetzes nicht funktional austauschbar mit der von Einzel- und Mehrnutzern nachgefragten Versorgung mit TV-Signalen. Mit Abschluss der Versorgungsvereinbarung wird lediglich die Infrastruktur geschaffen, um anschließend durch Abschluss von Endkundenverträgen die entgeltliche Versorgung mit TV-Signalen zu ermöglichen. Der Aufbau und die Unterhaltung des Netzes allein befriedigt den Bedarf der Nachfrager nicht.
80(3)
81Zutreffend hat das Bundeskartellamt ferner weder die Versorgung mit TV-Signalen über DVB-T (Beschluss Rn. 49) noch über eine Satellitenempfangsanlage (Beschluss Rn. 54) dem relevanten sachlichen Markt zugerechnet.
82(a)
83Bei der Versorgung mit TV-Signalen über DVB-T stellt das Amt zu Recht darauf ab, dass das Angebot im Vergleich zu den TV-Kanälen, die über einen Kabelanschluss empfangen werden können, begrenzt ist und auch die räumliche Verfügbarkeit in den Netzgebieten der Zusammenschlussbeteiligten stark eingeschränkt ist.
84(b)
85Die Eigenversorgung des Wohnobjektes durch Installation einer zentralen Satellitenempfangsanlage, von der das TV-Signal über die hausinterne Verkabelung an die einzelnen Wohneinheiten weitergeleitet wird, ist ebenfalls nicht dem relevanten sachlichen Markt zuzurechnen.
86Zwischen dem Betreiber des zum Signaltransport eingesetzten Satellitentransponders und den Empfängern des Signals besteht keine entgeltliche Austauschbeziehung. Diese besteht vielmehr zu den Programmveranstaltern. Soweit eine Leistung nach der einen Seite entgeltlich, nach der anderen Seite unentgeltlich erbracht wird, ist sie nur mit der entgeltlichen Seite Teil des Marktes (Bechthold, GWB, 6. Aufl., § 19 Rn. 6).
87Die Investition in die Empfangsinfrastruktur, d.h. der Erwerb, die Installation und die Wartung einer Satellitenempfangsanlage, sind einem gesonderten Markt zuzurechnen, worauf das Bundeskartellamt zutreffend abstellt. Möglicherweise ist der Abschluss von Versorgungsvereinbarungen über die Errichtung und Unterhaltung eines Hausverteilnetzes ebenfalls diesem Markt zuzurechnen, da hierdurch auch die Infrastruktur zum anschließenden Empfang des Rundfunkssignals durch die Nutzer der einzelnen Wohneinheiten geschaffen wird.
88(c)
89Dass die Versorgung mit TV-Signalen über IPTV dem sachlichen Markt zuzurechnen ist, steht zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht im Streit.
90bb. räumliche Marktabgrenzung
91Nach Überzeugung des Senats ist der relevante Signalmarkt nicht bundesweit, sondern regional jeweils beschränkt auf das Kabelnetzgebiet der Zusammenschlussbeteiligten zu beschränken.
92Die räumliche Marktabgrenzung bestimmt sich nach den tatsächlichen räumlichen Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite. Regionale Teilmärkte sind dann zu bilden, wenn die Austauschmöglichkeiten der Nachfrager aus objektiven Gründen regional begrenzt sind. Hierfür können rechtliche Schranken ursächlich sein. Regionale Teilmärkte können jedoch auch aus wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten resultieren, wobei die tatsächlichen Verbrauchergewohnheiten zu ermitteln sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind daher an sich bestehende überregionale Bezugsalternativen bei der räumlichen Marktabgrenzung nicht zu berücksichtigten, wenn sie von den Nachfragern tatsächlich nicht oder kaum wahrgenommen werden (BGHZ 156, 379, 384 f. – Strom und Telefon I; BGHZ 166, 165 Tz. 29 – DB Regio/Üstra; BGHZ 175, 333 Tz. 65 – Kreiskrankenhaus Bad Neustadt).
93Der räumlich relevante Markt grenzt den Kreis der Nachfrager ab, auf den es für die Beurteilung des Zusammenschlusses ankommt. Für die Marktabgrenzung können die im Fusionskontrollrecht der Europäischen Gemeinschaften geltenden Grundsätze herangezogen werden. Danach umfasst der räumlich relevante Markt das Gebiet, in dem die an dem Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen die leitungsgebundene Versorgung anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Art. 9 Abs. 7 FKVO nennt verschiedene Umstände, die für die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes erheblich sind. Davon sind im vorliegenden Fall insbesondere die Verbrauchergewohnheiten und erhebliche Unterschiede in den Marktanteilen von Belang.
94(1) Nachfragerverhalten
95Die Befragung der Wohnungswirtschaft durch das Bundeskartellamt hat nach der von KDG vorgenommenen Auswertung insbesondere der Antworten auf die Fragen 5 und 21 des Fragebogens zu folgenden, vom Bundeskartellamt nicht in Abrede gestellten Ergebnissen geführt. Von den angeschriebenen Unternehmen der Wohnungswirtschaft haben 107 geantwortet. Davon haben 76 (=71%) auf die Frage 5 eine regionale oder landesweite Nachfrage bestätigt; 23 (=21 %) haben angegeben, (auch) bundesweit nach einem Kabelnetzbetreiber zu suchen. Von den 23 Unternehmen, die nach eigenen Angaben bundesweit nach einem Kabelnetzbetreiber suchen, ist 15 zusätzlich die Frage 21 gestellt worden, die danach fragt, auf welchem Weg sie die Möglichkeit zum Abschluss eines „Gestattungsvertrages“ bekannt machen. Nur 9 Unternehmen gaben an, dass sie auf Verdacht auch Anbieter kontaktieren, die noch nicht vor Ort sind, möglicherweise aber Interesse an dem Gestattungsobjekt haben. Hieraus zieht KDG den zutreffenden Schluss, dass die übrigen 6 Unternehmen, die zwar einerseits bundesweit nach Gestattungsnehmern suchen (Antwort auf Frage 5), andererseits ihre Suche aber auf die jeweils ortsansässigen Anbieter beschränken, über einen überregional bzw. bundesweit verteilten Wohnobjektebestand verfügen, gleichwohl aber ihren Bedarf jeweils regional nachfragen.
96Unabhängig davon, ob es sich bei den 9 Unternehmen, die bundesweit nachfragen und auf Verdacht auch Anbieter kontaktieren, die nicht vor Ort sind, zum Teil um öffentliche Auftraggeber handelt, die nach dem Vergaberecht zu einer europaweiten Ausschreibung verpflichtet sind (so das Vorbringen von KDG, SS vom 22.05.2013 Rn. 38) und daher nicht den „Durchschnittsnachfrager“ widerspiegeln, kann nach dem Ergebnis des Markttests jedenfalls festgestellt werden, dass mehr als 90 % der antwortenden Unternehmen (nämlich 9 von 107 Unternehmen) regional bzw. landesweit nachfragen.
97Hinzu kommt, dass den Nachfragern – auch nach den Feststellungen des Amtes –Angebote von überregional tätigen Kabelnetzbetreibern in weiten Teilen gar nicht zur Verfügung stehen. So ist der angefochtenen Verfügung (dort Rn. 45) zu entnehmen, dass unterhalb einer bestimmten Anzahl von Wohneinheiten kein überregionales Angebot eines Kabelnetzbetreibers zu erwarten ist. Vielmehr haben 44 % der vom Bundeskartellamt hierzu befragten Kabelnetzbetreiber erst bei einer Versorgung von mehr als 500 Wohneinheiten verbunden mit einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren Interesse an einer leitungsgebundenen Versorgung der Wohneinheiten außerhalb ihres Netzclusters bekundet. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen von Unitymedia machen Verträge mit weniger als 500 Wohneinheiten einen erheblichen Anteil der Gestattungsobjekte aus. Im Netzgebiet von KabelBW beträgt der Anteil ….. % (40 – 50 %) aller Gestattungsverträge und im Netzgebiet von Unitymedia sogar über … % (70 – 85 %) (Seite 42 Schriftsatz Liberty vom 27.08.2012).
98Auch das vom Bundeskartellamt herangezogene „bundesweite Geschäftsmodell“ von Primacom, Telecolumbus, Deutsche Telekabel und Pepcom bedeutet bei näherer Betrachtung nicht, dass diese Kabelnetzbetreiber die Strategie verfolgen, die leitungsgebundene Versorgung mit TV-Signalen im gesamten Bundesgebiet anzubieten. Primacom hat ihm Rahmen des vom Bundeskartellamt durchgeführten Markttests die Frage nach einem bundesweiten Angebot verneint (Fragebogen Kabelnetzbetreiber, Bd. 2, S. 295). Nach eigenen Angaben verfolgt Primacom eine regionale Fokussierungsstrategie, und zwar bezogen auf die Schwerpunktregionen im östlichen Teil Deutschlands. Primacom hat in den vergangenen fünf Jahren bis auf eine Ausnahme ausschließlich Verträge in Ostdeutschland, und zwar im Kabelgebiet von KDG, gewonnen (Beschluss Rn. 130). Telecolumbus hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt im südlichen Ostdeutschland und punktuell in Städten in Nordrhein-Westfalen und Hessen. Einer von Liberty zu den Akten gereichten Pressemitteilung (Anl. BE 10 zum Schriftsatz vom 27.08.2012) ist zudem zu entnehmen, dass Telecolumbus eine Strategie der „regionalen Fokussierung“ verfolgt. Die Deutsche Telekabel hat nach eigenen Angaben in den letzten fünf Jahren nur Verträge in Ostdeutschland über die Versorgung mit TV-Signalen geschlossen (Beschluss Rn. 130). Pepcom ist im Vergleich dazu in mehreren Bundesländern als Kabelnetzbetreiber tätig, allerdings konzentriert sich Pepcom auf einzelne regionale Schwerpunkte, in denen zusammenhängende Cluster bestehen.
99Ob daneben das Angebot einer Versorgung über die konkurrierende Infrastruktur IPTV (Telefonnetz) und über das regional unterschiedlich ausgebaute Glasfasernetz der DTAG bundesweit zur Verfügung steht – hieran äußert Liberty Zweifel, Schriftsatz vom 27.08.2012, Seite 42 ff. - , kann dahin stehen. Jedenfalls deutet das tatsächliche Nachfragerverhalten darauf hin, dass überregionale Bezugsalternativen kaum wahrgenommen werden, zumal auch das Bundeskartellamt selbst nur Kenntnis von zwei Verträgen über eine deutschlandweite Versorgung hat (Beschluss Fußnote 39).
100(2) Unterschiede in den Marktanteilen
101Für eine regionale auf das jeweilige Netzgebiet der Zusammenschlussbeteiligten beschränkte Marktabgrenzung sprechen ferner erhebliche Unterschiede bei den Marktanteilen in beiden Gebieten. Die im Netzgebiet von Unitymedia tätigen Anbieter sind nicht im Netzgebiet von Kabel BW tätig und umgekehrt.
102Nach den Feststellungen des Amtes sind (ausgehend von der sachlichen Marktabgrenzung des Amtes) die Marktanteile wie folgt verteilt:
103Netzgebiet Unitymedia Netzgebiet Kabel BW
104Unitymedia: 75-85 % KabelBW 90-100 %
105Netcologne 5-10 % Cable 4 0,5-1,5 %
106Pepcom 1-5 %
107Deutsche Telekabel 1-5 %
108Die Anbieter KDG, Primacom und DTAG sind in beiden Netzgebieten entweder gar nicht oder nur mit völlig unbedeutenden Marktanteilen vertreten. Dies bedeutet aber, dass der Nachfrager, der Wohnobjekte im Netzgebiet von Unitymedia bzw. KabelBW mit TV-Signalen versorgt wissen möchte, seinen Bedarf fast ausnahmslos bei den regional tätigen Anbietern deckt und überregional tätige Anbieter nicht als Bezugsalternative wahrnimmt.
109(3) Bisherige Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes
110Auch stimmt eine regionale Marktabgrenzung mit der bisherigen Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes überein (Beschluss vom 14.02.2005, B7-22/05, Rn. 220 - Iesy/Ish; Beschluss vom 03.04.2008, B7-200/07, Rn. 141 – KDG/Orion). In den genannten Entscheidungen hat das Amt einen einheitlichen regionalen Endkundenmarkt angenommen und lediglich die unbeantwortet gebliebene Frage aufgeworfen, ob dieser Markt noch in einen lokalen Endkundenmarkt, auf dem sich private Vermieter und Eigentümer begegnen, und einen regionalen Endkundenmarkt zu unterteilen ist, der vor allem durch die Verhandlung von Gestattungsverträgen gekennzeichnet ist. Einen bundesweiten Markt hat das Bundeskartellamt in beiden Entscheidungen abgelehnt.
111In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat das Bundeskartellamt zudem eingeräumt, dass sich die Marktverhältnisse seit der letzten Entscheidung im Jahr 2008 nicht wesentlich geändert haben und weiterhin regional geprägt seien. Soweit das Amt zur Begründung eines bundesweiten Marktes darauf abstellen möchte, dass ursächlich für die regional beschränkte Nachfrage die strategische und freiwillige Selbstbeschränkung der Kabelnetzbetreiber sei, überzeugt den Senat dieser Ansatz nicht. Wie bereits ausgeführt, kommt es bei der räumlichen Marktabgrenzung auf die tatsächlichen Marktgegebenheiten und das Verbraucherverhalten und nicht darauf an, wie es bei einem anderen Verhalten der Marktteilnehmer wäre.
112c.
113Unitymedia ist auf dem leitungsgebundenen Signalmarkt in ihrem Netzgebiet marktbeherrschend im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB a.F. (§ 18 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GWB n.F.).
114Sie verfügt im Vergleich zu ihren Wettbewerbern insbesondere über einen weit über die Vermutungsschwelle von 33 % hinausgehenden Marktanteil (§ 19 Abs. 3 GWB) und einen großen Marktanteilabstand zu den nachfolgenden Wettbewerbern. Nach den Feststellungen des Amtes beträgt der Marktanteil von Unitymedia bei Annahme eines regionalen Signalmarktes für Mehrnutzerverträge 75-85 % und der Abstand zum nächsten Wettbewerber Netcologne 65-75 % (Beschluss Rn. 171).
115Sind die Einzelnutzerverträge – so wie vom Senat angenommen – dem relevanten Markt zuzurechnen, ändern sich der Marktanteil von Unitymedia und der Marktanteilsabstand zu Netcologne keinesfalls in einem für die Entscheidung bedeutenden Umfang. Unitymedia ist in ihrem gesamten Kabelnetzbereich in der Lage, Signallieferungen nachfragende Einzelhaushalte über einen Einzelnutzervertrag an ihr Kabelnetz anzuschließen. Netcologne verfügt als größter Wettbewerber von Unitymedia demgegenüber lediglich in den Gebieten Köln, Bonn, Aachen und Remscheid über eine parallele Netzinfrastruktur und kann nur dort Einzelnutzer an ihr Netz anschließen. Allein schon deshalb ist davon auszugehen, dass Unitymedia den weit überwiegenden Teil der bisher nicht in den Marktanteilen enthaltenen Einzelnutzerverträge abgeschlossen hat.
116Überdies hat das Bundeskartellamt bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2005 (Beschluss v. 14.02.2005, B7-22/05, Rn. 226 – Iesy/ish) für die beiden Vorgängergesellschaften von Unitymedia bei Annahme eines Einzel- und Mehrnutzerverträge umfassenden Marktes in den Netzgebieten Nordrhein-Westfalen und Hessen jeweils einen erheblichen, deutlich über der Vermutungsschwelle von 33 % (§ 19 Abs. 3 GWB) liegenden Marktanteil festgestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat das Bundeskartellamt zudem erklärt, dass sich seit seinen Entscheidungen aus den Jahren 2005 und 2008 die Marktverhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
117d.
118Durch das Zusammenschlussvorhaben ist zu erwarten, dass die marktbeherrschende Stellung von Unitymedia auf dem Signalmarkt in ihrem Netzgebiet verstärkt wird.
119Ein Zusammenschluss lässt die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten, wenn rechtliche oder tatsächliche Umstände dem marktbeherrschenden Unternehmen zwar nicht zwingend, aber doch mit einiger Wahrscheinlichkeit eine günstigere Wettbewerbsposition verschaffen. Bei der für die Beurteilung erforderlichen Prognose sind die Wettbewerbsbedingungen, die ohne den Zusammenschluss herrschen, zu vergleichen mit denjenigen, die durch den Zusammenschluss entstehen würden. Bei Märkten mit einem hohen Konzentrationsgrad genügt schon eine geringfügige Beeinträchtigung des verbliebenen oder potentiellen Wettbewerbs. Es reicht aus, wenn die Gefahr entsteht oder erhöht wird, dass potentieller Wettbewerb entmutigt und so von nachstoßendem Wettbewerb abgehalten wird. Auch ein Entmutigungseffekt für potentielle Wettbewerber infolge des Zusammenschlusses muss indes wahrscheinlich sein, um eine Verstärkungswirkung zu begründen (BGH WuW/E DE-R 3695 Tz. 37 m.w.Nachw. – Haller Tagblatt). Für die Annahme, eine Verstärkungswirkung sei wahrscheinlich, bedarf es stets konkreter Anhaltspunkte.
120Die somit nach § 36 Abs. 1 GWB vorzunehmende Wahrscheinlichkeitsprognose führt hier zu dem Ergebnis, dass sich die Wettbewerbsstellung von Unitymedia durch den Zusammenschluss verstärkt, weil KabelBW als zukünftiger potentieller Wettbewerber wegfällt (siehe unter aa.) und ihre Wettbewerbsposition zu ihren aktuellen Wettbewerbern infolge des Finanz- und Ressourcenzuwachses weiter abgesichert wird (siehe unter bb).
121aa.
122Durch den Zusammenschluss wird künftig zu erwartender potentieller Wettbewerb durch KabelBW im Netzgebiet von Unitymedia verhindert.
123Unter potentiellem Wettbewerb ist der bereits gegenwärtige Einfluss auf den wirtschaftlichen Entscheidungs- und Verhaltensspielraum der Marktteilnehmer zu verstehen, der von einem nicht auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen allein schon aufgrund seiner Fähigkeit zum künftigen Markteintritt ausgeht. Für die Annahme eines in diesem Sinn wirksamen Wettbewerbsdrucks von außerhalb des relevanten Marktes genügt die bloß theoretische Möglichkeit des Marktzutritts von Wettbewerbern nicht. Vielmehr muss nach der Marktsituation sowie nach den Fähigkeiten und Möglichkeiten des betreffenden Unternehmens wahrscheinlich sein, dass es demnächst aktuellen Wettbewerb aufnehmen wird. Maßgeblich hierfür ist, dass sich der künftige Markteintritt aufgrund objektiver und nachprüfbarer Anhaltspunkte unter Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des relevanten Marktes, vor allem der Marktzutrittsschranken, der Ressourcen des in Betracht gezogenen Unternehmens und dessen Geschäftspolitik, als realistische und nahe liegende Möglichkeit darstellt (vgl. Senat WuW/E DE-R 3173 Tz.101 m.w.Nachw. – Anzeigengemeinschaft).
124(1) Nach diesem Maßstab bestand zwar vor dem Zusammenschluss zwischen Unitymedia und KabelBW kein wirksames potentielles Wettbewerbsverhältnis.
125Die Aufnahme von aktuellem Wettbewerb durch KabelBW im Netzgebiet von Unitymedia ist innerhalb kurzer Zeit (demnächst) nicht zu erwarten. Eine Erweiterung ihres Kabelnetzes ist wirtschaftlich nicht zweckmäßig und kaufmännisch auch nicht sinnvoll, solange noch anderweitige ausreichende Wachstumsmöglichkeiten im eigenen Netzgebiet bestehen. KabelBW verfügte Ende des Jahres 2011 noch über – wenn auch geringe - Wachstumsmöglichkeiten. KabelBW ist von allen Regionalgesellschaften am stärksten vertikal integriert. Die Endkundenbeziehungen zum Kabelkunden werden in Baden-Württemberg zu 90-100% von KabelBW und nur zu einem ganz geringen Anteil von eigenständigen Netzbetreibern der NE 4 gehalten. Nach den Feststellungen des Amtes waren Ende 2011 nur noch etwa 400.000 – 500.000 Haushalte in Mehrfamilienhäusern vorhanden, die noch nicht Kunden von KabelBW waren und hätten akquiriert werden können. Wie sich aus einem Schreiben der Geschäftsleitung von KabelBW vom 30.09.2011 (Bl. 1116 d.A.) zudem ergibt, gab es Stand September 2011 keine Planungen für Investitionen außerhalb Baden-Württembergs, sondern es war erklärtes Ziel, im TV-Segment nur eine Netzarrondierung und –verdichtung anzustreben.
126(2) Allerdings war aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ohne den Zusammenschluss im Prognosezeitraum von 3-5 Jahren (BGH WuW/E DE-R 3695 Tz.38 m.w.Nachw. – Haller Tagblatt) potentieller Wettbewerb durch KabelBW künftig entstehen würde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die zu treffende Prognoseentscheidung ist – wie bereits oben ausgeführt - der Zeitpunkt, zu dem das Bundeskartellamt das Zusammenschlussvorhaben unter den auflösenden Bedingungen und Auflagen freigegeben hat.
127Anders als das Bundeskartellamt angenommen hat, waren zu diesem Zeitpunkt ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass KabelBW ohne den Zusammenschluss das wirtschaftliche Interesse und das Potential hat, sich innerhalb des Prognosezeitraums zu einer potentiellen Wettbewerberin im Netzgebiet von Unitymedia zu entwickeln.
128Wie bereits ausgeführt, waren die Wachstumsmöglichkeiten von KabelBW durch Kundenzugewinn im TV-Bereich im eigenen Netzgebiet nur noch gering und innerhalb des Prognosezeitraums aller Wahrscheinlichkeit ausgeschöpft. Auch waren mittelfristig keine bedeutenden Investitionen in das Kabelnetz von KabelBW veranlasst. Das Kabelnetz verfügt über eine hohe Netzausbaustufe. Das Kabelnetz ist zu ca. 95 % auf „DOCSIS 3.0“ umgestellt und bedeutet eine besonders hohe Übertragungsgeschwindigkeit (Vermerk v. 4.8.2011, S. 7, Bl. 339, 345f. d.A.). Hinzu kommt, dass KabelBW im Gegensatz zu Unitymedia das TV-Signal unverschlüsselt übermittelte, mithin ihre Kunden keine Set-Top Box für den Empfang des TV-Signals benötigten. Hierdurch hatte sie im Vergleich zu Unitymedia einen Wettbewerbsvorteil, der ihr den Zutritt in das Netzgebiet von Unitiymedia erleichtert hätte. Dass die privaten Programmveranstalter Ende 2012 die Grundverschlüsselung im Wege einer Zusagenentscheidung gemäß § 32b GWB in einem eigenständigen Verfahren „TV-Grundverschlüsselung“ aufgegeben haben – so der Vortrag von Liberty in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 05.07.2013 – ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da es allein auf die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblichen Sachlage ankommt.
129KabelBW verfügte auch über das finanzielle Potential, in das Netzgebiet von Unitymedia vorzustoßen. So kommt das Referat für ökonomische Grundsatzfrage des Amtes in seinem Vermerk vom 04.08.2011zu dem Ergebnis, dass KabelBW über eine relativ solide Finanzkraft im Vergleich zu ihren Wettbewerbern verfügt und ihr auch ein relativ großes Fremdfinanzierungspotential zur Verfügung steht (Beschluss Rn. 85, 97 ff.; Vermerk vom 4.8.2011, S. 7 f. Referat für ökonomische Grundsatzfragen, Bl. 339, 345 d.A.)
130Ein – mittelfristig zu erwartendes - wirtschaftliches Interesse an einer Gebietsausdehnung durch KabelBW ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil – so der Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten – eine solche Expansion regelmäßig aufgrund bestehender Kostennachteile und der zu erwartenden Preisreaktion der etablierten Anbieter nicht profitabel sei. Nach den Feststellungen des Amtes ist betriebswirtschaftlich in einer Vielzahl von Mehrnutzerverträgen absolut ein positiver Deckungsbeitrag zu erwarten und im Einzelfall kann ein Gestattungsobjekt außerhalb des eigenen Netzgebietes lukrativer sein kann als ein Projekt im eigenen Netzgebiet (Beschluss Rn. 119). Diese Feststellungen werden bestätigt durch das Ergebnis der Befragung anderer Kabelnetzbetreiber, die ab einer bestimmten Größenordnung Interesse am Abschluss von Mehrnutzerverträgen außerhalb ihres footprints bekundet haben (Beschluss Rn. 74).
131Hinzu kommen Marktentwicklungen, die eine Ausweitung ihres Netzgebietes auf angrenzende Netzgebiete anderer Kabelnetzbetreiber mit Wahrscheinlichkeit erwarten liessen (Beschluss Rn. 168). Hierbei handelt es sich vor allem um die Übertragung von TV-Signalen über IPTV und über das Glasfasernetz der DTAG. Nach eigenen Angaben war KabelBW bereits im Zeitpunkt der Behördenentscheidung aktuellem Wettbewerb durch die DTAG ausgesetzt und rechnete mit einer weiteren Verschärfung des Wettbewerbs. Kommt es aber – wovon demzufolge mit gewisser Wahrscheinlichkeit auszugehen ist - in den nachfolgenden 3-5 Jahren zu (weiteren) Nachfragerückgängen bei der Versorgung mit TV-Signalen über das Netz von Kabel-BW, weil die Verbreitung über IPTV und über das Glasfasernetz zunimmt, werden nicht nur die Erlöse aus Internet und Telefonie immer wichtiger. Es ist vielmehr dann auch kaufmännisch vernünftig, den Versuch zu unternehmen, Kunden außerhalb des eigenen footprints zu gewinnen. Sich bei zunehmendem Wettbewerbsdruck durch die bundesweit tätige DTAG allein auf die Vermarktung von Internet- und Telefondiensten zu beschränken und im Kerngeschäft (leitungsgebundene Versorgung mit TV-Signalen) nicht weiter zu expandieren, wäre aus kaufmännischer Sicht nicht vernünftig. Sind Kunden erst einmal an den Wettbewerb verloren, ist es in der Regel sehr zeit- und kostenintensiv, diese Kunden, die vielleicht sogar durch lange Vertragslaufzeit an den Wettbewerber gebunden sind, wieder zurückzugewinnen. Ohne eine Erweiterung des Netzgebietes können Kunden- und Marktanteilsverluste dann nicht ausgeglichen werden.
132War nach alledem innerhalb des Prognosezeitraums mit der Entstehung potentiellen Wettbewerbs durch KabelBW zu rechnen, wird die Wettbewerbsposition von Unitymedia durch die Fusion mittelfristig verbessert, weil KabelBW hierdurch die strukturelle Möglichkeit eines Vorstoßes in das Netzgebiet von Unitymedia genommen wird, mithin die Entstehung zukünftigen potentiellen Wettbewerbs verhindert wird. Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere der von einer Satellit-Eigenrealisierung ausgehende Substitutionswettbewerb geeignet ist, die zu erwartende Strukturverschlechterung auszugleichen, sind nicht vorhanden. Zutreffend hat das Bundeskartellamt insoweit ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung weder die konkurrierenden Kabelnetzbetreiber, noch die iPTV-Anbieter und die DTAG in der Lage sind, hinreichenden Wettbewerbsdruck auf Unitymedia auszuüben (Beschluss Rn. 125 ff.). Gleiches gilt für die Nachfragerseite durch eine Eigenversorgung ihrer Wohnobjekte über Satellit (Beschluss Rn. 139 ff.).
133bb.
134Die marktbeherrschende Stellung von Unitymedia wird durch den Zusammenschluss mit KabelBW auch im Verhältnis zu ihren aktuellen Wettbewerbern in ihrem Netzgebiet, namentlich Netcologne, Pepcom und Deutsche Telekabel verstärkt.
135Bei Märkten, die durch eine hohe Konzentration geprägt sind, reicht bereits eine geringe Beeinträchtigung des Restwettbewerbs oder des potentiellen Wettbewerbs aus, um eine Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung des Erwerbers zu bejahen. Je stärker der Grad der durch die Konzentration eingetretenen Wettbewerbsbeschränkung ist, desto nachhaltiger ist der verbleibende oder – bei monopolistischen Märkten – potentiell aufkeimende Wettbewerb zu schützen (BGHZ 136, 268 Tz. 42 m.w.Nachw. – Stromversorgung Aggertal).
136Die Marktstellung von Unitymedia wird gegenüber ihren Wettbewerbern zwar nicht durch einen Marktanteilszuwachs verbessert. Sie sichert ihre Marktposition gegenüber dem Restwettbewerb aber weiter dadurch ab, weil durch die Fusion technische, personelle und finanzielle Ressourcen der Zusammenschlussbeteiligten zusammengeführt werden und hieraus Synergieeffekte erwachsen. Unitiymedia selbst geht von fusionsbedingten Synergien und Skaleneffekten aus, die durch den Reichweiten- und Ressourcenzuwachs hervorgerufen werden (Gesprächsvermerk vom 28.11.2011, Bl. 2381 f. d.A.). Bisher unwidersprochen hat Netcologne zu den eingetretenen Synergieeffekten vorgetragen, dass Unitiymedia, nachdem der Zusammenschluss unter Nebenbestimmungen freigegeben worden war, einen Stellenabbau in Höhe von nahezu 10 % betrieben, den Marburger Standort geschlossen sowie die beiden Rechtsabteilungen zusammengelegt und unter eine einheitliche Leitung gestellt hat (Replik Netcologne vom 22.05.2013, Seite 2). Dem zu den Akten gereichten Artikel aus der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.02.2013 (Anlage NC 10 zur Replik Netcologne vom 22.05.2013) ist zudem gestützt auf Unternehmensangaben ein erheblicher Reichweiten- und Kundenzuwachs sowie ein Umsatzzuwachs und ein Ergebnissprung von 11% zu entnehmen.
137cc.
138Soweit Liberty in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.07.2013 im Hinblick auf die ab dem 30.06.2013 in Kraft getretene 8. GWB-Novelle als weitere Untersagungsvoraussetzung ein erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs fordert, ist diesem Vorbingen nicht zu folgen.
139Zum einen ist – wie bereits ausgeführt – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen. Die Entscheidung des Bundekartellamtes datiert vom 15. Dezember 2011. In Kraft getreten ist die 8. GWB Novelle aber erst zum 30.06.2013.
140Zum anderen wäre aber auch das zur Angleichung an die europäische Fusionskontrolle in § 36 Abs. 1 GWB eingefügte Untersagungskriterium der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs erfüllt.
141Die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, die seit Einführung der deutschen Fusionskontrolle im Jahr 1973 das alleinige Prüfkriterium war, gilt ebenso wie die dazu ergangene Entscheidungspraxis der Gerichte, etwa zu der Frage, wann eine marktbeherrschende Stellung durch den Zusammenschluss verstärkt wird, weiter (Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 17/9852 vom 31. Mai 2012, Besonderer Teil, Zu Artikel 1, zu Nummer 20). Die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung stellt dabei stets eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs dar (Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 17/9852 vom 31. Mai 2012, Besonderer Teil, Zu Artikel 1, zu Nummer 20; Baron in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 2, Europäisches Kartellrecht, FKVO Nr. 139/2004, Art. 2, Rn. 158).
1422. Anhaltspunkte im Sinne der Abwägungsklausel (§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB, § 36 Abs. 1 2. Halbsatz GWB a.F.) liegen nicht vor.
1433 .Nebenbestimmungen
144Die auflösenden Bedingungen und Auflagen, unter denen das Bundeskartellamt den Zusammenschluss freigegeben hat, sind nicht geeignet, die infolge des Zusammenschlusses zu erwartenden Verschlechterungen auf dem regionalen Markt für die leitungsgebundene Versorgung mit TV-Signalen (Signalmarkt) auszugleichen.
145Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 GWB kann die Freigabe mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Bedingungen und Auflagen sind jedoch nicht schrankenlos möglich, sondern nur dann und nur insoweit zulässig, als ohne diese Nebenbestimmungen der Zusammenschluss untersagt werden müsste. Die Nebenbestimmungen müssen somit geeignet und erforderlich sein, um die Begründung oder Verstärkung eine marktbeherrschenden Stellung zu verhindern oder zu bewirken, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen (§ 36 Abs. 1 GWB). Die Zusammenschlusskontrolle richtet sich gegen strukturelle Verschlechterungen der Wettbewerbsbedingungen. Ebenso wie es daher bei der Feststellung der Entstehung oder Verstärkung der Marktbeherrschung in erster Linie auf strukturelle Gegebenheiten ankommt, kommen auch als Nebenbestimmungen grundsätzlich nur strukturelle Maßnahmen in Betracht, die die Wettbewerbsbedingungen, nicht das Wettbewerbsverhalten der beteiligten Unternehmen beeinflussen. Das ausdrückliche Verbot, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 GWB), verdeutlicht und konkretisiert diese durch den Gesetzeszweck vorgegebene Zielrichtung der Nebenbestimmungen (BGHZ 166, 165 Rn. 56 – DB Regio/Üstra). Auch Veränderungen der Marktstruktur können indessen regelmäßig nur über ein bestimmtes Verhalten der Unternehmen erreicht werden, so dass eine exakte Trennlinie zwischen der Beeinflussung von Wettbewerbsbedingungen und der Beeinflussung des Wettbewerbsverhaltens der unter diesen Bedingungen agierenden Unternehmen nicht zu ziehen ist. Entscheidend ist daher weniger, ob auf das Verhalten der Unternehmen eingewirkt wird, als vielmehr die Frage, ob hierdurch ein struktureller Effekt erzielt wird, der hinreichend wirksam und nachhaltig ist, um eine Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen durch den Zusammenschluss zu verhindern oder zu kompensieren (BGHZ 166, 165 Rn. 59 – DB Regio/Üstra).
146Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt es vorliegend also darauf an, ob durch die in Rede stehenden Nebenbestimmungen ein struktureller Effekt erzielt wird, der hinreichend wirksam und nachhaltig ist, um die festgestellte Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen durch den Zusammenschluss zu kompensieren. Wie oben bereits ausgeführt, ist durch die Fusion mit KabelBW eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Unitymedia auf dem auf ihr Netzgebiet beschränkten Endkundenmarkt für die leistungsgebundene Versorgung mit TV-Signalen (Signalmarkt) zu erwarten, weil die Entstehung potentiellen Wettbewerbs durch KabelBW im Prognosezeitraum strukturell verhindert wird und die Marktposition von Unitymedia gegenüber ihren aktuellen Wettbewerbern weiter abgesichert wird. Die Nebenbestimmungen müssten daher die strukturellen Voraussetzungen dafür schaffen, dass anstelle von KabelBW ein anderer potentieller Wettbewerber entsteht, der den Verhaltensspielraum von Unitymedia spürbar eingrenzen kann und dass die fusionsbedingte Stärkung von Unitymedia durch Ressourcen- und Reichweitenzuwachs gegenüber den aktuellen Wettbewerbern nachhaltig durch ein Mehr an Wettbewerb ausgeglichen wird.
147Die Nebenbestimmungen, unter denen das Bundeskartellamt den Zusammenschluss freigegeben hat, genügen diesen Anforderungen - weder jede Nebenbestimmung für sich genommen, noch in ihrer Gesamtheit – nicht.
148- 149
a Nebenbestimmung zu 2 und 3 (Exklusivitätsrechte/Eigentum und Rückbaurechte im Hausverteilnetz)
Der Verzicht auf Exklusivitätsklauseln in Gestattungsverträgen hat nach Einschätzung des Bundeskartellamtes und auch der befragten Kabelnetzbetreiber praktisch nur eine äußerst geringe Bedeutung für den Wettbewerb. Zwar bedeutet der Wegfall von Exklusivität in laufenden Kabelanschlussverträgen für einen konkurrierenden Kabelnetzbetreiber, dass er im Wohnobjekt eine eigene parallele Infrastruktur aufbauen könnte. Hierfür besteht aus seiner Sicht aber wenig Anreiz, da die Endkunden bereits über den laufenden Kabelanschlussvertrag mit Rundfunksignalen versorgt werden, so dass der neue Kabelnetzbetreiber keine Möglichkeit hat, seine Investitionskosten durch die Kabelnutzungsentgelte zu amortisieren. Darüber hinaus ist zumindest fraglich, ob die Grundstücksinhaber bei einem laufenden Vertrag mit dem Aufbau einer Parallelinfrastruktur durch einen anderen Kabelnetzbetreiber einverstanden sind.
151Auch der Verzicht auf Eigentum- und Rückbaurechte am Hausverteilnetz nach Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit hat einen unbedeutenden strukturellen Effekt zur Folge. Nach den Ermittlungsergebnissen des Amtes ist das Eigentum am Hausverteilnetz eine mögliche, aber aktuell keine bedeutsame Marktzutrittsschranke, weil eine Berufung auf die Vertragsklausel in der Praxis kaum oder gar nicht stattfindet.
152- 153
b Nebenbestimmung zu 4 (Unverschlüsselte Verbreitung digitaler Free-TV Kanäle)
Die in der Nebenbestimmung zu 4 formulierte auflösende Bedingung enthält die Verpflichtung, digitale Free-TV Programme im SD-Format unverschlüsselt zu verbreiten. Gleiches gilt auch für Free-TV Programme im HD-Format, jedoch nur dann, wenn der HD-Programmveranstalter die Verschlüsselung nicht zur Voraussetzung seiner Einspeisung macht.
155Der Wegfall der Grundverschlüsselung hat bei näherer Betrachtung jedoch allenfalls eine geringfügige wettbewerbsbelebende Wirkung, die nicht weiter ins Gewicht fällt.
156Für NE 4-Betreiber und die Telekommunikationsanbieter hat sie keine die fusionsbedingten Wettbewerbsverschlechterungen ausgleichenden strukturellen Effekte. Der vom Bundeskartellamt durchgeführte Markttest hat ergeben, dass die reinen NE 4- Betreiber durch den Wegfall der Grundverschlüsselung lediglich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Verbreitungswegen Satellit und DVB-T sehen, nicht aber gegenüber den Wettbewerbern auf dem Gestattungsmarkt (Beschluss Rn. 318). Auch im Verhältnis zu den Telekommunikationsanbietern misst das Bundeskartellamt dem Wegfall der Grundverschlüsselung keine große Bedeutung für die Stärkung des Außenwettbewerbs zu, weil sie einem NE-4 Betreiber vergleichbar ein Vorleistungsprodukt der Zusammenschlussbeteiligten einkaufen müssen und damit im Hinblick auf wesentliche Wettbewerbsparameter nur eingeschränkt mit den Zusammenschlussbeteiligten konkurrieren können.
157Eine wettbewerbsfördernde Wirkung für den Signalmarkt sieht das Bundeskartellamt deshalb vor allem in Bezug auf die integrierten NE 3/NE 4 – Betreiber. Mit dem Wegfall der Grundverschlüsselung erhöhe sich die Bereitschaft der Wohnungswirtschaft, den Kabelnetzbetreiber zu wechseln, weil bei einem erfolgreichen Wechsel nicht – wie bisher - sämtliche Set Top Boxen ausgetauscht werden müssen (Beschluss Rn. 320). Diese wettbewerbsfördernde Wirkung ist aber als geringfügig einzustufen. So hat die Grundverschlüsselung nach Einschätzung einer Vielzahl der Nachfrager für einen Anbieterwechsel nur eine geringe Bedeutung. So hat der GdW Bundverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., dem nach eigenen Angaben ca. 3.000 Mitgliedsunternehmen mit ca. 6 Mio. Wohneinheiten angehören, bei seiner Befragung durch das Bundeskartellamt ausgeführt, dass die Grundverschlüsselung nicht das entscheidende Hindernis für den Wechsel eines Anbieters sei (Vermerk vom 18.1.12011, Markttest, Bl. 285 f. d.A.). Hinzu kommt, dass der Wegfall der Grundverschlüsselung im bisherigen Netzgebiet von Unitymedia gleichzeitig auch zu Nachteilen im Wettbewerb führt, so dass die genannten Wettbewerbsvorteile ganz oder zumindest in weiten Teilen kompensiert werden. Netcologne trägt hierzu vor, dass das Fehlen einer Grundverschlüsselung für sie bislang eines der ganz wenigen Wettbewerbsparameter im Bereich der TV-Versorgung gewesen sei, mit denen sich Wettbewerber wie Netcologne von Unitymedia hätten absetzen können. Mit dem Wegfall der Grundverschlüsselung werde ihnen daher ein wesentliches Vertriebsargument genommen. Diese Einschätzung wird bestätigt von der wilhelm.tel GmbH, die vom Bundeskartellamt im Rahmen des durchgeführten Markttests befragt worden ist (Bl. 170 Markttest). Sie führt hierzu aus:
158„Direkt im Wettbewerb zu UM/KabelBW stehende TV-Signal liefernde Kabelnetzbetreiber verlieren nach unserer Auffassung mit dem Wegfall der Grundverschlüsselung bei UM und der Beibehaltung der unverschlüsselten Grundversorgung bei KabelBW ein ganz deutliches Verkaufsargument gegenüber den Gestattungsgebern. Sie konnten im Wettbewerb mit UM bisher nämlich gegenüber den Gestattungsgebern ganz klar damit punkten, dass ihre Grundversorgung mit digitalem Free-TV unverschlüsselt ist, während dies bei UM nicht der Fall ist. Gestattungsgeber hatten damit einen deutlichen Anreiz, sich im Sinne ihrer Mieter für den alternativen Netzbetreiber zu entscheiden. Fällt diese Argument weg, zählt allein das Preisargument. Der Preis kann aber auf Grund der Finanzstärke von UM und KabelBW mit Leichtigkeit von diesen Unternehmen attraktiver angeboten werden als dies alternativen Netzbetreibern möglich ist.“
159- 160
c Nebenbestimmung zu 4 (Außerordentliches Kündigungsrecht für insgesamt 67 Gestattungsverträge)
Mit der Nebenbestimmung zu 4 wird im Netzgebiet von Unitymedia für 50 und im Netzgebiet von KabelBW für 17 der großen Gestattungsverträge mit einer Restlaufzeit von mehr als 3 Jahren ein außerordentliches Kündigungsrecht der Gestattungsgeber vorgesehen, wobei das Sonderkündigungsrecht unter den Vorbehalt der Zahlung einer Ablösesumme von max. 168 € pro Wohneinheit (Unitymedia) und max. 118 € pro Wohneinheit (KabelBW) gestellt werden kann.
162An dieser Stelle kann dahin stehen, ob das Bundeskartellamt die zur außerordentlichen Kündigung herangezogenen Verträge nach sachgemäßen Kriterien ermittelt und ausgewählt hat, was Netcologne in ihrer Beschwerde in Abrede stellt. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Sonderkündigungsrecht für insgesamt 67 Verträge ein struktureller Effekt erzielt wird, der hinreichend wirksam und nachhaltig den Wegfall eines zukünftigen potentiellen Wettbewerbers und die Stärkung von Unitymedia gegenüber den aktuellen Wettbewerbern kompensiert. Das Bundeskartellamt stellt sich auf den Standpunkt, bei der zu prüfende Kompensationswirkung komme es allein auf die Möglichkeit zur Kündigung der Verträge an. Ob von der Kündigungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht werde und ein Anbieterwechsel eintrete, sei nicht entscheidend. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Um feststellen zu können, ob die in Rede stehende Verpflichtung zur Einräumung eines außerordentlichen Kündigungsrechts die geforderten strukturellen Effekte zur Kompensation der eingetretenen Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen erzielt, muss festgestellt werden, dass es sich hierbei nicht nur um eine rein theoretische und damit wirkungslose Möglichkeit handelt, sondern dass es infolge der eingeräumten Kündigungsmöglichkeiten aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Stärkung der aktuellen Wettbewerber von Unitymedia und zur Entstehung eines potentiellen Wettbewerbers tatsächlich kommen wird. Es müssen somit ausreichende Anreize dafür bestehen, dass sich die aus den Kündigungsmöglichkeiten ergebenden Wettbewerbsmöglichkeiten auch realisieren.
163Dass eine solche Prognoseentscheidung erforderlich ist, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2001 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen. Dort heißt es in Rn. 63 im Zusammenhang mit Zugangserleichterungen zu Infrastrukturen und Netzen als geeignete Abhilfemaßnahmen, dass nur dann, wenn aufgrund dieser Verpflichtung der rechtzeitige Markteintritt einer ausreichenden Zahl neuer Wettbewerber wirklich wahrscheinlich ist, davon ausgegangen werden kann, dass sie ähnliche Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt haben wie eine Veräußerung. Die Ausführungen in Rn. 68 verhalten sich dazu, dass die Kündigung oder Änderung bestehender Ausschließlichkeitsvereinbarungen unter bestimmten Umständen als geeignet angesehen werden können, wettbewerbliche Bedenken eines geplanten Zusammenschlusses zu beseitigen. Jedoch muss anhand der verfügbaren Beweismittel eindeutig festgestellt werden können, dass die Ausschließlichkeit nicht de facto aufrechterhalten wird.
164Vorliegend sprechen folgende Gründe dafür, dass die vorgesehenen Sonderkündigungsrechte aller Wahrscheinlichkeit nach keine strukturellen Effekte erzielen werden.
165aa.
166Die Wohnungswirtschaft hat wenig Anreiz, die mit Unitymedia und KabelBW geschlossenen Verträge vorzeitig zu kündigen.
167Die Wohnungswirtschaft ist nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes eher passiv und geht nicht aktiv auf die Kabelnetzbetreiber zu. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist mit einigem zeitlichen Aufwand und Unannehmlichkeiten verbunden. So ist mit Unitymedia bzw. KabelBW nicht nur über eine möglicherweise anfallende Ablösesumme zu verhandeln, sondern es sind auch Verhandlungen und Gespräche mit alternativen Anbietern zu führen. Hinzu kommt, dass die Kündigung des Gestattungsvertrages auch nachteilige Konsequenzen für die Endnutzer hat. Diese werden gezwungen, ihren Telefon- und Internetanschlussanbieter zu wechseln, weil zusammen mit dem Kabelnutzungsvertrag auch die mit dem Endnutzer geschlossenen Zusatz-Verträge mit Unitymedia bzw. KabelBW beendet werden.
168bb.
169Unitymedia bzw. KabelBW können nach Ausübung des Kündigungsrechts ebenso wie alle anderen Kabelnetzbetreiber ein neues Angebot unterbreiten. Bei einem Neuabschluss des Vertrages werden die alternativen Anbieter aller Voraussicht nach das Nachsehen haben. Die Zusammenschlussbeteiligten haben bereits Kontakt zu dem jeweiligen Kunden und haben ihn mehrere Jahre betreut. Sie haben für ihn das Hausverteilnetz aufgebaut und/oder aufgerüstet und kennen das zu versorgende Objekt gut. Aufgrund ihrer starken Marktposition und Finanzstärke sind sie zudem in der Lage, das Angebot der Wettbewerber und insbesondere deren Preis zu unterbieten. Anhaltspunkte, die gleichwohl bei Erlass der angefochtenen Freigabeentscheidung erwarten ließen, dass eine hinreichende Anzahl der unter das Sonderkündigungsrecht fallenden Gestattungsverträge an den Wettbewerb fallen würden, liegen nicht vor.
170cc.
171Die tatsächlich eingetretene Entwicklung nach Freigabe des Zusammenschlusses bestätigt diese Einschätzung.
172Nach dem Vorbringen von Unitymedia in ihrem Schriftsatz vom 24.05.2013 (dort Seite 14), lagen zwar jedem zur Sonderkündigung berechtigten Gestattungsgeber jedenfalls vier bis fünf Wettbewerbsangebote vor, in Einzelfällen sogar bis zu 20. Bisher ist allerdings nur ein einziger Vertrag an einen Wettbewerber verloren gegangen.
173In dem in der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.02.2013 veröffentlichten Artikel wird die Unternehmensleitung in Person von Herrn Lutz Schüler dahingehend zitiert, dass Unitymedia bereits 60 % der außerordentlich kündbaren Verträge in neue Verträge überführt habe. Dies bedeutet, dass 40 der zur Kündigung ausgewählten 67 Verträge bereits dem Wettbewerb entzogen und bei Unitymedia verblieben sind.
1743.
175Ob darüber hinaus die Untersagungsvoraussetzungen auch auf dem Einspeisemarkt erfüllt und die Nebenbestimmungen geeignet sind, die infolge des Zusammenschlusses zu erwartenden Verschlechterungen auf diesem Markt auszugleichen, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.
176III.
177Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 GWB. Das Bundeskartellamt hat als im Beschwerdeverfahren unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen. Es hat darüber hinaus aus Gründen der Billigkeit den obsiegenden Beschwerdeführerinnen die ihnen in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Die anderen Beigeladenen tragen ihre Auslagen selbst.
178Gemäß §§ 50 Abs. 1 Satz 2 GKG, 3 ZPO ist in Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen gegen Verfügungen der Kartellbehörde der Gegenstandswert nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Das wirtschaftliche Interesse beider Beschwerdeführerinnen an der Aufhebung der angefochtenen Freigabe beziffert der Senat für die schwerpunktmäßig im Wirtschaftsraum Köln tätige Netcologne mit 1 Mio € und für die bundesweit tätige DTAG mit 25 Mio €.
179IV.
180Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Die sachliche und räumliche Marktabgrenzung des Signalmarktes sowie die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch die strukturelle Verhinderung zukünftigen potentiellen Wettbewerbs sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Der Senat hat bei seiner Entscheidung höchstrichterlich geklärte Grundsätze zur Marktabgrenzung und zur Verstärkungswirkung angewendet und sie mit Erwägungen und Interessen begründet, die in dem vorliegend zu entscheidenden Fall von Bedeutung waren.
181Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Weder liegt eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, noch droht eine solche.
182Dr. J. Kühnen Dr. Maimann Lingrün
183Rechtsmittelbelehrung:
184Die Entscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
185Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.
(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben, - 2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat, - 3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.
(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.
(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.
(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.
(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.
(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:
- 1.
der Rechtsbehelfsführer, - 2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, - 3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.
(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben, - 2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat, - 3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.
(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.
(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.
(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.
(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
- 1.
ohne Wettbewerber ist, - 2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder - 3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.
(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
sein Marktanteil, - 2.
seine Finanzkraft, - 3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, - 5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen, - 6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, - 7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, - 8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie - 9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.
(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:
- 1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte, - 2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer, - 3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, - 4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.
(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.
(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit
- 1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und - 2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
- 1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder - 2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.
(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass
- 1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder - 2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden.
(2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.
(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben, - 2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat, - 3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.
(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.
(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.
(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.
(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.
(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben, - 2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat, - 3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.
(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.
(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.
(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.
(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.
(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.
(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, - 2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.